Fahreignungsabklärung wegen THC und Kokain

BGE 1C_458/2019:

Das Urteil ist spannend, weil es die Rechtsprechung zur Fahreignungsabklärung wegen Drogen relativ übersichtlich zusammenfasst.

Nach einer Auffahrkollision wurden beim Beschwerdeführer im Urin 75 µg/L Benzoylecgonin, ein Metabolit von Kokain, sowie 7.4 µg/L THC-Carbonsäure festgestellt. Daraufhin ordnete das Strassenverkehrsamt eine Fahreignungsabklärung an, wobei es auf einen vorsorglichen Führerscheinentzug verzichtete.

Fahrausweise werden gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsabklärung durchgeführt. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass die betroffene Person in fahrunfähigem Zustand gefahren ist.

Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum reicht nicht für Zweifel an der Fahreignung. Ob ein Konsum mässig ist, lässt sich meistens ohne Angaben der betroffenen Person nicht beurteilen. Wer mehr als 40 µg/L THC-Carbonsäure im Blut hat, ist i.d.R. allerdings nicht mehr fahrgeeignet.

Kokain macht schnell abhängig. Wer lediglich einmal und ohne Bezug zum Strassenverkehr Kokain konsumiert, ist in aller Regel fahrgeeignet. Konsumiert man aber regelmässig, wenn auch nicht häufig, ist eine Fahreignungsabklärung indiziert. Mischkonsum verschiedener Substanzen zur Steigerung der Rauschwirkung wiederum lässt meistens an der Fahreignung zweifeln (zum Ganzen ausführlich und aufschlussreich E. 2.1).

Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht fahrunfähig. Die in der ASTRA-Verordnung enthaltenen Grenzwerte wurden nicht erreicht. Für die Vorinstanz lagen aber trotzdem Zweifel an der Fahreignung vor, wegen dem Kokain-Metabolit Benzoylecgonin, der zumindest in Deutschland als FuD qualifiziert worden wäre. In der Schweiz gibt es aber keinen Grenzwert dazu. Der Metabolit kann nur zwei Tage lang nachgewiesen werden, was dafür spricht, dass der Beschwerdeführer zwei Tage vor der Fahrt Kokain konsumierte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zum Konsum machte bzw. zu seinen Konsumgewohnheiten schwieg (E. 2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen einen Mischkonsum und stellt sich auf den Standpunkt lediglich einmal und ohne Bezug zum Strassenverkehr Kokain konsumiert zu haben (E. 2.3).

Das Bundesgericht pflichtet der Vorinstanz zu, weil der Beschwerdeführer zu Beginn des Administrativverfahrens noch einen Kokainkonsum leugnete. Vor Bundesgericht allerdings gibt er den Konsum implizit zu. Diese Vertuschung allerdings wird dem Beschwerdeführer zu Last gelegt. Ebenso dass er sich nicht zu seinen Konsumgewohnheiten geäussert hat. Insofern liegen zuwenig Informationen zu den Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers vor, weshalb die Zweifel berechtigt sind.

Die Autofahrer befinden sich bei dieser Thematik in einer Zwickmühle. Einerseits haben sie das Recht, im Strafverfahren die Aussage zu verweigern. Andererseits wird die Ausübung dieses Rechts dann im Administrativverfahren bzgl. Sicherungsmassnahmen zu Lasten der betroffenen Person ausgelegt.