Wenn der Beifahrer zum Raser wird // Sperrfrist für die Erteilung von Lernfahrausweisen

Die wichtigeren Urteile

Urteil 7B_1326/2024: Raserei in Mitäterschaft

Dieser Fall erzählt von einem übermotivierten Autoverkäufer, welcher wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Das interessante daran ist, dass er als Mittäter verurteilt wurde, weil er Kaufinteressenten dazu animierte, mit den Verkaufswagen mal so richtig durchzustarten. Dabei handelte es sich um Teslas, also Elektrofahrzeuge, welche bekanntlich über eine besonders starke Beschleunigung verfügen.

Teilnahmeformen sind bei Raserdelikten nicht unüblich. Oftmals geht es dabei um psychische Gehilfenschaft durch Mitfahrer, die den Lenker oder die Lenkerin durch das Filmen der Raserfahrt in ihrer Tat bestärken.

Es ist (soweit ersichtlich) das erste Mal, dass die Mittäterschaft bei Raserdelikten vor Bundesgericht landet. Doch ist Rasen als Mittäter möglich?

Oha! Ich habe auch einen Tesla… Mal sehen, was ich NICHT machen darf.

Auf der beurteilten Probefahrt im März 2017 führte der Lenker des Tesla drei Beschleunigungsmanöver durch. Beim dritten überschritt er die Höchstgeschwindigkeit innerorts um satte 83 Km/h.

Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer, dass überhaupt ein Raserdelikt vorliegt. Auch wenn die in Art. 90 Abs. 4 SVG stipulierten Grenzwerte überschritten wurden, waren die Beschleunigungsmanöver nur von kurzer dauer. Zudem ging es nicht ums „Schnellfahren“, sondern um die „Beschleunigung“ des probegefahrenen Autos.

Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung setzt das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern voraus. Wer die Höchstgeschwindigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 4 SVG überschreitet, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Eine krasse Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG liegt in anderen Worten vor, wenn der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Auch wenn die Beschleunigung aus Sicht des Beschwerdeführers nur von kurzer Dauer war, fanden die Manöver innerorts statt, wo es Fussgänger und Einfahrten hatte. Es wäre unmöglich gewesen für den Lenker zu reagieren, wenn z.B. jemand die Strasse betreten hätte. Es liegt offenkundig ein Raserdelikt vor (E. 4.1).

Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass Mittäterschaft bei einem Raserdelikt gar nicht möglich sei. Nur der Fahrzeuglenker könne wegen einem Raserdelikt bestraft werden.

Mittäter ist – kurz gesagt – eine Person, wenn ihr Tatbeitrag für das Delikt so gross ist, dass dieses mit eben diesem Beitrag steht oder fällt (zum Begriff der Mittäterschaft ausführlich E. 4.2.2). Das SVG schliesst Mittäterschaft nicht explizit aus, weshalb gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar sind. Auch der Zweck der Strafbestimmungen des SVG zielt darauf, ab den Verkehrsfluss zu begünstigen und das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Deshalb kann nicht nur der Lenker, sondern auch andere Personen in Mittäterschaft bestraft werden. So sieht es auch die Lehre (E. 4.2.4) und das Bundesgericht.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer nur als Passagier ohne Einfluss darstellen möchte, so war doch er es, der den Lenker zur Beschleunigung animierte. Zudem gab er die Route vor und instruierte den Lenker. Schliesslich aktivierte er auch den „Ludicrous Modus“, mit welchem das volle Potential des Tesla freigeschaltet wurde. Sein Beitrag war insofern nicht nur verbal.

Begeht jemand ein Raserdelikt, ist der subjektive Tatbestand grundsätzlich ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass ein Ausnahmesituation vorgelegenhabe, in welcher das Gericht davon hätte abweichen können. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Note to self: In einer solchen Situation stellt sich natürlich die Frage, welche Administrativmassnahme angeordnet werden muss. Ohne weiteres sollte die charakterliche Fahreignung des Betroffenen abgeklärt werden, womit auch ein vorsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden muss. Da der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung in Mittäterschaft beging, ist nach m.E. auch eine 24-monatige Warnungsmassnahme gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG möglich.


Urteil 1C_626/2025: Sperrfrist nach nicht bestandenen praktischen Prüfungen (tlw. gutgh Beschwerde)

Der Beschwerdeführer bestand die praktische Führerprüfung für die Kategorie B dreimal nicht. Aus diesem Grund nahm er an einem Fahreignungstest gemäss Art. 16 Abs. 3 VZV teil, welcher negativ ausfiel. Als er beim Strassenverkehrsamt Kt. LU um einen dritten Lernfahrausweis für die Kategorie A ersuchte, verweigerte ihm die Entzugsbehörde dessen Erteilung und ordnete eine Sperrfrist von zwei Jahren an für die Erteilung weiterer Lernfahrausweise. Sie stützte diese Sperrfrist auf Art. 23 Abs. 3 SVG.

Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass bzgl. der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises die kantonale Praxis unterschiedlich sei. Während in seinem Fall eine Sperrfrist angeordnet wurde, würden die Kantone ZH und AG einen dritten Lernfahrausweis nach einer zweijährigen Sperrfrist erteilen oder nach einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung. Zudem besteht aus seiner Sicht keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sperrfrist.

Durfte also das Strassenverkehrsamt des Kt. LU die Erteilung des dritten Lernfahrausweises für die Kategorie A verweigern und eine zweijährige Sperrfrist anordnen?

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Verweigerung des LFA

Einen Lernfahrausweis erhält gemäss Art. 14a Abs. 1 SVG, wer die Verkehrsregeln kennt und über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt. Eigentliche Fahrkompetenz ist nicht vorausgesetzt, denn der Lernfahrausweis soll ja gerade ermöglichen, diese mit Lernfahrten zu erlangen. Lernfahrausweise sind befristet, damit die durch Lernfahrten geschaffene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglichst gering bleibt.

Zunächst untersucht das Bundesgericht, ob eine echte Gesetzeslücke vorliegt, weil Art. 16 VZV im Gegensatz zu aArt. 15 VZV keine Regelung mehr enthält über die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises. Diese lautete:

„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Lernfahrausweis für die gleiche
Kategorie erteilt werden. Eine Wartefrist von zwei Jahren besteht allerdings dann,
wenn der Bewerber alle Prüfungsmöglichkeiten (Art. 23 Abs. 3) ohne Erfolg ausge-
nützt hat; diese fällt dahin, wenn ein die Eignung bejahendes Gutachten beigebracht
wird.“

Auch wenn Art. 16 VZV keine Voraussetzungen mehr enthält für die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises, so ist dies nach wie vor möglich. Zwar sollte es möglich sein, eine praktische Fahrprüfung innert der Dauer von zwei Lernfahrausweises zu bestehen. Die Gründe dafür, dass dies nicht klappt, können gemäss dem ASTRA allerdings vielfältig sein. So können auch Prüfungsangst oder Trödelei Gründe für das Nichtbestehen oder -anmelden zur praktischen Prüfung sein. Aus diesem Grund strich der Gesetzgeber die alte Regelung, damit die Kantone im Einzelfall, bei einem dritten Lernfahrgesuch, eine adäquate Lösung finden können. So könne, laut Bundesgericht, je nach Einzelfall, die Verweigerung eines dritten Lernfahrausweises einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person darstellen.

Im vorliegenden Fall bestand der Beschwerdeführer die praktische Prüfung für die Kategorie B dreimal nicht. Ein Fahreignungstest viel negativ aus. Da Fahrberechtigungen der Kategorien A und B beide zur gleichen medizinischen Gruppe gehören und die Anforderungen damit grds. die gleichen sind, bestehen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers gemäss Art. 15d SVG. Bevor er also erneut ein Lernfahrausweisgesuch stellen kann, muss er eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen. In diesem Punkt ist die Beschwerde also unbegründet.

Sperrfrist

Da die Sperrfrist die Erteilung eines weiteren Lernfahrausweises verhindert, auch wenn ein positives Gutachten vorliegen würde, ist für diesen Eingriff in die persönliche Freiheit eine gesetzliche Grundlage nötig. Die Vorinstanz stützt sich dafür auf Art. 23 Abs. 3 SVG. Diese Norm bezieht sich allerdings auf Führerausweis-Entzüge, wenn diese aufgrund der Kaskade oder im Rahmen eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit entzogen wurden. Eine Sperrfrist für die Erteilung eines Lernfahrausweises ist damit nicht begründbar. Auch Art. 15e SVG kann nicht herangezogen werden, weil der Beschwerde kein Fahrzeug ohne Führerausweis führte. Eine weitere gesetzliche Grundlage erblickt das Bundesgericht nicht, weshalb es die Beschwerde in diesem Punkt gutheisst.


Parkieren in Genf ist kompliziert

Urteil 6B_829/2025: Der Besucherparkplatz (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Parkbusse von CHF 40, die er erhielt, weil er auf einem Besucherparkplatz parkierte, ohne dass er dazu berechtigt war. Er wär nämlich Mieter und nicht Besucher der betroffenen Immobilie. Dieser Entscheid setzt sich äusserst ausführlich damit auseinander, wie Parkplätze gemäss Art. 48 und 79 SSV zu signalisieren und zu markieren sind und nimmt dabei auf das Urteil 6B_422/2018 Bezug, welches sich ebenfalls mit dem Parkieren in Genf beschäftigt.

Im vorliegenden Fall war strittige Parkplatz mit einem Schild signalisiert, an welchem eine Zusatztafel „Besucher“ montiert war. Ein Markierung, ebenfalls „Besucher“, war auf dem Boden angebracht. Ein Schild „Parkieren verboten“ (2.50) gab es nicht. Die Vorinstanz bestätigte die Busse, davon ausgehend, dass die Signalisation „Besucher“ eine verbindliche Verhaltensregel sei, deren Nichtbefolgung gebüsst werden könne.

Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass mit der Anpassung von Art. 48 und Art. 79 SSV im Januar 2021 keine neue Beschränkung bzw. Markierung von Parkplätzen für Besucher eingeführt wurde. Das Parkieren auf Besucherparkplätzen durch nichtberechtigte Personen ist deshalb keine einfache Verkehrsregelverletzung. Die Busse war unrechtmässig.


Urteil 6B_79/2026: Parkieren auf Privatgrund (tlw. gutgh. Beschwerde)

Auch hier hebt das Bundesgericht eine Parkbusse in Genf von CHF 160 gemäss Art. 10 LPG wegen Parkierens auf Privatgrund auf. Der Beschwerdeführer stellte seinen Scooter auf einer privaten Parzelle eines Collège ab. Auch wenn es sich dabei um Privatgrund handelte, stand die Strasse einem unbestimmten Nutzerkreis offen und galt damit als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SVG. Das kantonale Strafrecht von Genf war damit nicht anwendbar und die Vorinstanz durfte die Verurteilung nicht auf dieses stützen.


Aus der Kategorie „Short but sweet“

Urteil 1C_337/2025: Zeitpunkt für die Berechnung der Bewährungsfristen für die Kaskade

Die Bewährungsfristen für die Berechnung der Kaskade beginnen gemäss der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts jeweils mit dem Ablauf des letzten Führerausweis-Entzugs. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit und der Wahrung von Treu und Glauben und verlangt deshalb eine Praxisänderung. Die Bewährungsfristen sollten aus seiner Sicht ab dem Widerhandlungsdatum der Vorbelastung berechnet werden und nicht dem Ablauf der letzten Massnahme.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Änderung der Rechtsprechung nur anhand von ernsthaften, sachlichen Gründen möglich ist. Solche liegen aber nicht vor. Denn würde man die Bewährungsfristen ab dem Widerhandlungsdatum rechnen, könnte eine betroffene Person durch das Führen von längeren Verfahren – z.B. ein zweijähriger Prozess nach mittelschwerer Widerhandlung – die Kaskade aushebeln.

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