Sperrfrist für immer wegen Fahren trotz Entzug

Urteil 1C_372/2022: Es ist eigentlich gar nicht so gefährlich…

Der Beschwerdeführer wehrt sich im vorliegenden Fall gegen eine Sperrfrist für immer. Die Fahrerlaubnis wurde bereits vorher wegen Zweifeln an der verkehrsmedizinischen Fahreignung sicherheitshalber entzogen und ein 24-monatiger Entzug gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wurde auch schon verfügt. Auslösend für die Sperrfrist für immer war, dass bei einer Zollkontrolle in Castasegna festgestellt wurde, dass der von Italien herkommende Beschwerdeführer trotz des Entzugs ein Fahrzeug lenkte. Dass bei einer Grenzabfertigung das SVG angewendet wird, wissen wir ja seit dem letzten Beitrag.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der kaskadenbedingte Entzug für immer bei ihm unverhältnismässig sei, denn aus seiner Sicht hat er mit seiner Einfahrt beim Zoll niemand gefährdet. Er verweist dabei auch darauf, dass ein verkehrsmedizinisches Gutachten mittlerweile seine Fahreignung unter Auflagen bejahte. Zudem stelle das Fahren trotz Entzug aus seiner Sicht ein Verstoss gegen eine amtliche Anordnung dar und keine Verkehrsregelverletzung, durch welche andere gefährdet werden (E. 3.3).

Mit der Teilrevision des SVG vom 1. Januar 2005 wurden die Massnahmen bei wiederholten Widerhandlungen verschärft. Ziel war es natürlich, Personen aus dem Verkehr zu ziehen, die immer wieder gegen die Verkehrsregeln verstossen. Zudem gilt ab einer gewissen Delikts-Frequenz die gesetzliche Vermutung, dass die charakterliche Fahreignung der betroffenen Person angezweifelt werden muss (Art. 16c Abs. 2 lit. d und e und Art. 16b Abs. 2 lit e und f SVG). Fährt man trotz Sicherungsentzung, muss eine Sperrfrist angeordnet werden, die sich nach den Mindestentzugsdauern des Kaskadensystems bemisst (E. 3.1).

Die vom Strassenverkehrsamt Kt. ZH angeordnete Sperrfrist für immer ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. In der Lehre wird zwar teilweise postuliert, dass das Fahren trotz Entzug nicht mit anderen Verkehrsregelverletzungen, die eine Gefährdung mit sich bringen, vergleichbar sei und deshalb die Kaskade nicht in jedem Fall angewendet soll. Das Bundesgericht lässt diesen Einwand aber nicht gelten, denn den Materialien kann klar entnommen werden, dass das Fahren trotz Entzug eine schwere Widerhandlung ist (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG) und die betroffene Person damit nach Fahren trotz Entzug im Kaskadensystem unittelbar eine Stufe weiter nach unten fällt. An diese klare bundesgesetzliche Regelung ist das Bundesgericht gemäss Art. 190 BV gebunden. Das gilt auch für die Grundregel von Art. 16 Abs. 3 SVG, nach welcher die Mindestentzugsdauern grds. nicht unterschritten werden dürfen (E. 3.5).

Bonus:
Urteil 1C_579/2022: Eine Vortrittsmissachung bei der Einfahrt in eine vortrittsberechtigte Strasse mit Unfallfolge ist eine mittelschwere Widerhandlung. Mit entsprechenden Vorbelastungen führt diese zu einem Entzug für immer.

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