Atemalkoholprobe? Doch nicht bei dieser Bagatelle…

In diesem Beitrag geht es ein weiteres Mal um die Vereitelung. Zudem wird die Frage beantwortet, was mit der Fahrerlaubnis passiert, wenn man mehrere Flaschen Wein am Tag säuft. Und schliesslich gibts noch zwei Shorties zur mittelschweren Widerhandlung.

Urteil 6B_991/2025: Damit musst Du einfach rechnen… (gutgh. Beschwerde der StA)

Seit BGE 142 IV 324 ist klar, dass man nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich mit einer Atemalkoholprobe zu rechnen hat. Wer also nach dem Verursachen eines Sachschadens die Pflichten nach Art. 51 Abs. 3 SVG missachtet und nach Hause fährt, erfüllt auch den Tatbestand der Vereitelung gemäss Art. 91a SVG. Doch gilt das auch für Bagatellen? In diesem Verfahren erhebt die Staatsanwaltschaft Beschwerde, weil die Betroffene im kantonalen Verfahren vom Vorwurf der Vereitelung freigesprochen wurde. Der Entscheid befasst sich exemplarisch mit den Voraussetzungen, die nach einem Unfall für die Annahme einer Vereitelung erfüllt sein müssen.

Tatbestands-Voraussetzungen sind immer interessant…

Der Beschwerdegegnerin wird vorgeworfen, dass sie den Seitenspiegel eines anderen Fahrzeuges durch ungenügendes Rechtsfahren beschädigte. Sie habe sich weder um die Schadenregulierung gekümmert, noch umgehend die Polizei informiert. Erst gut 10h nach dem Unfall kontaktierte sie die Polizei. Erstinstanzlich wurde sie wegen Vereitelung schuldig gesprochen, auf Berufung hin aber von diesem Vorwurf freigesprochen. Dagegen wehrt sich die Staatsanwaltschaft.

Die Unterlassung der unverzüglichen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn

  1. Die betroffene Person eine Meldung gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG machen muss,
  2. Die Meldung der Schadenregulierung und der Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit dient,
  3. Die Benachrichtigung der Polizei möglich war und
  4. bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Atemalkoholprobe angeordnet hätte.

Nach der aktuellen Rechtsprechung ist nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich mit einer Atemalkoholprobe zu rechnen, auch weil diese generell ohne Anfangsverdacht angeordnet werden kann (Art. 55 Abs. 1 SVG). Anders verhält es sich nur, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist.

Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann.

Vorliegend ist interessant, dass die Beschwerdegegnerin wegen der Missachtung des Rechtsfahrgebots mangels rechtsgenüglicher Beweise freigesprochen wurde. Die Vorinstanz erwog, dass man nicht bei jedem Unfall mit einer Atemalkoholprobe rechnen müsse, insb. wenn die Verschuldensfrage unklar ist. Zudem hätte die Polizei aufgrund der unklaren Unfall- bzw. Verschuldenssituation höchstwahrscheinlich sowieso keine Atemalkoholprobe durchgeführt. Da im Nachhinein klar war, dass die Beschwerdegegnerin keine Verkehrsregel verletzte, musste sie aus Sicht der Vorinstanz auch nicht mit einer Atemalkoholprobe rechnen.

Das Bundesgericht sieht das anders und heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut. Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, die Polizei zu benachrichtigen, nachdem sie – nach eigener Aussage – das andere Fahrzeug an der Unfallstelle nicht mehr angetroffen hatte. Damit waren die Voraussetzungen 1 bis 3 erfüllt. Entgegen der früheren Rechtsprechung, nach welcher die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Atemalkoholprobe von den Umständen des Einzelfalles abhing, muss man heute generell mit einer Atemalkoholprobe rechnen, wenn man in einen Unfall verwickelt ist. Dazu reicht es bereits, wenn bei einer Kollision nur die Seitenspiegel beschädigt werden (siehe auch Urteil 6B_531/2020 E. 1.3). Da die Beschwerdegegnerin in einer Einvernahme angab, die Pflichten nach Art. 51 SVG zu kennen und vor der Fahrt das Medikament Concerta eingenommen zu haben, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

Da man also auch nach Bagatellen mit unklarer Verschuldensfrage mit einer Atemalkoholprobe rechnen muss, wird die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gutheissen.


Urteil 1C_454/2025: Un-Einheit der Rechtsordnung bei Trunksucht ?

Dieses Urteil befasst sich eingehend mit den Zweifeln an der Fahreignung, wenn eine Trunksucht vorliegt, auch wenn die betroffene Person im Strafverfahren nicht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den vorsorglichen Entzug seiner Fahrerlaubnis.

Eines geht noch!

Im August 2024 fuhr der Beschwerdeführer um 9.30 Uhr morgens einen Inselschutzpfosten um. Um etwa 10.45 Uhr wurde er von der Polizei zuhause besucht, die einen Atemalkoholtest durchführte. Der Test ergab einen Wert von 0.94 mg/L. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Polizisten an, dass er am Vortag ab Mittag ca. zwei Flaschen Rotwein, drei Flaschen Weisswein und eine Flasche Martini getrunken habe. Zudem machte er im aktuellen Fall einen Nachtrunk geltend. Er habe seit seiner Ankunft zuhause eine halbe Flasche Weisswein sowie eine unbekannte Menge an Wodka getrunken. Für den Ereigniszeitpunkt wurde gemäss -pharmakologisch-toxikologischem Gutachten ein Blutalkoholwert von 1.98 Gewichtspromillen errechnet, wobei die Nachtrunksbehauptung nicht berücksichtigt wurde. Aus diesem Grund konnte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer nicht nachweisen, ob er tatsächlich in fahrunfähigem Zustand gefahren sei. Die Entzugsbehörde entzog die Fahrerlaubnis trotzdem vorsorglich, weil sie entgegen den Sachverhaltsfeststellungen im Strafverfahren davon ausging, dass der Beschwerdeführer betrunken sein Auto lenkte.

Die Fahreignung setzt u.a. voraus, dass man als Fahrzeugführer frei von Süchten ist (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Eine Trunksucht liegt – stark zusammengefasst – vor, wenn jemand seinen Alkoholkonsum nicht mehr kontrollieren kann und damit die Gefahr besteht, dass die betroffene Person in angetrunkenem Zustand Motorfahrzeuge fährt. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, müssen diese mit einer Fahreignungsabklärung untersucht werden. Diese Massnahme geht grds. einher – wie vorliegend – mit dem vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis (zum Ganzen ausführlich und allseits bekannt E. 4).

Der Beschwerdeführer stellt sich natürlich auf den Umstand, dass er im Strafverfahren nicht wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde. Daran sei auch die Entzugsbehörde gebunden. Das Bundesgericht erinnert daran, dass dies wegen dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung normalerweise zutrifft, aber die Entzugsbehörde den Sachverhalt selber abklären muss, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde. Ob nun der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verletzt wurde, indem die Entzugsbehörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sein Auto in fahrunfähigem Zustand lenkte, umschifft das Bundesgericht gekonnt mit folgender Überlegung:

Die Aufzählung der Tatbestände von Art. 15d Abs. 1 lit. a – e SVG, nach welchen die Fahreignung obligatorisch abzuklären ist, ist nicht abschliessend. Zweifel an der Fahreignung können sich auch aus anderen Gründen ergeben. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbelastet, weil er schon in der Vergangenheit in alkoholisiertem Zustand autogefahren ist. Wer ab Mittag mehrere Flaschen Wein und eine Flasche Martini trinken kann und sich nach eigener Angabe am nächsten Tag «super» fühlt, dürfte ausgesprochen giftfest sein. Wenn man dann am nächsten Tag nach einem Bagatell-Unfall innert 20 Minuten bis zum Eintreffen der Polizei schon wieder eine halbe Flasche Wein und Wodka trinkt, dann liegen offensichtlich Zweifel an der Fahreignung vor. Das gilt umso mehr, wenn man zwischen dem Alkoholkonsum Auto fährt. Es besteht die grosse Gefahr, dass man nicht mehr zwischen Autofahren und Trinken trennen kann. Die Fahrerlaubnis wurde zu Recht vorsorglich entzogen.


Short but sweet zu Art. 16b SVG

Urteil 1C_597/2025: Auffahrkollision beim Fussgängerstreifen

Wer mangels Aufmerksamkeit mit einem vorfahrenden Scooter kollidiert, der bei einem Fussgängerstreifen anhält, begeht eine mittelschwere Widerhandlung. Das gilt auch, wenn man im Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft wurde. Die geschaffene Gefährdung war vorliegend nicht mehr gering, weshalb die Annahme einer leichten Widerhandlung entfällt.

Urteil 1C_252/2024: Die beschlagenen Scheiben

Wer sein Auto nicht sofort anhält, wenn die vom Eis befreiten Scheiben sich während der Fahrt beschlagen, sodass die Sicht stark eingeschränkt ist, begeht eine mittelschwere Widerhandlung. Im vorliegenden Fall fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand bei regem Verkehrsaufkommen an einer Bushaltestelle sowie einem Fussgängerstreifen vorbei. Durch die stark eingeschränkte Sicht war die geschaffene Gefährdung, trotz relativ kurzer Fahrstrecke, nicht mehr gering. Auch aus der tiefen Busse von CHF 300.00 kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass eine leichte Widerhandlung vorlag, da die Entzugsbehörde in der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes grundsätzlich frei ist.