Von gerichtlichen Verboten und vorsorglichen Führerausweis-Abgaben

Urteil 6B_998/2024: Der Staat und das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZPO

Dieses Urteil befasst sich mit einem Freispruch eines Hallenbadbesuchers, welcher die Parkgebühr eines Hallenbades in der Stadt Zürich nicht bezahlte. Das Gerichtliche Verbot besagte u.a.: «Berechtigt zum Parkieren auf den markierten Parkfeldern sind Besucher des Hallenbads gegen Entrichtung der Gebühr für max. 3 Stunden.» Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wendet sich mit Beschwerde gegen den Freispruch.

Das Urteil befasst sich mit zwei Fragen:

1. Kann der Staat Grundstücke in seinem Vermögen ebenfalls mit einem gerichtlichen Verbot nach Art. 258 ZPO schützen oder steht dies nur privaten zu?

2. Kann mit einem gerichtlichen Verbot das Nichtbezahlen von Parkierungsgebühren strafrechtlich sanktioniert werden?

Spannend! Ich gehe schliesslich auch oft in die Badi…

Das gerichtliche Verbot dient dazu, Besitzesstörungen bei Grundstücken abzuwehren. Aufgestellt wird ein gerichtliches Verbot auf Antrag der Person, die an einem Grundstück dinglich berechtigt ist. Anders gesagt handelt es sich beim gerichtlichen Verbot um einen strafrechtlichen Schutz von Grundeigentum. Das Verbot richtet sich grds. an «jedermann», wobei Ausnahmen möglich sind (z.B. Parkverbot mit Ausnahmen). Benutzerordnungen zu stipulieren ist aber nicht möglich (E. 2.3).

In E. 2.4 setzt sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage auseinander, ob auch öffentliche Sachen mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden können, denn das Hallenbad und dessen Parkplatz gehören der Stadt Zürich. Beim Hallenbad handelt es sich um Verwaltungsvermögen und nicht um eine öffentliche Sache im Allgemeingebrauch, da das Hallenbad einem bestimmten Benutzerkreis offensteht. Im Gegensatz zu öffentlichen Sachen im Allgemeingebrauch kann Verwaltungsvermögen mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden. Aus SVG-Sicht handelt es sich beim Parkplatz des Hallenbads um eine öffentliche Strasse, da der Parkplatz von einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden kann, auch wenn es sich dabei nur um die Hallenbadbesucher handelt.

Im Hinblick auf Anordnungen auf öffentlichen Strassen darf das Gemeinwesen die Vorschriften des SVG sowie der SSV nicht umgehen, indem es z.B. Parkierungsvorschriften mittels gerichtlichen Verbots anordnet. Nach umfassendem Studium der Lehre und Rechtsprechung kommt das Bundesgericht aber zum Schluss, dass auch das Gemeinwesen seine Grundstücke mit gerichtlichen Verboten schützen können muss, insb. weil das SVG nicht den Schutz von Grundeigentum verfolgt, sondern für Verkehrssicherheit sorgen soll. Zudem stehen solche Verbote nicht in einem Widerspruch zum SVG, da auf den betroffenen Verkehrsflächen die Verkehrsregeln trotzdem gelten. Damit durfte auf dem Parkplatz des Hallenbads ein gerichtliches Verbot stehen.

Schliesslich setzt sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob das gerichtliche Verbot auch das Nichtbezahlen der Parkgebühren mit Busse sanktionieren darf. Dies verneint das Bundesgericht, denn das Nichtbezahlen einer Parkgebühr stellt keinen Eingriff bzw. keine Störung eines Grundstückes dar. Bei Parkgebühren handelt es sich um eine Forderung für die Benützung der Parkplätze. Da aber Art. 258 ZPO der Schutz von Grundstücken, nicht aber die Durchsetzung von Forderungen bezweckt, ist es nicht zulässig, das Nichtbezahlen von Parkgebühren mit einem gerichtlichen Verbot zu ahnden.

Der Freispruch war deshalb korrekt.


Urteil 1C_568/2025: Ist eine «vorsorgliche Abgabe» des Führerausweises möglich? Ja, aber…

Aufgrund einer Auslandstat wurde der Führerausweis des Beschwerdeführers für sechs Monate entzogen. Obwohl er dagegen ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegte, schickte er seinen Führerausweis gleichentags an die Entzugsbehörde, weil er Urlaub in Japan machte und so, bereits «vorsorglich» den Vollzug der Massnahme antreten wollte. Die Entzugsbehörde schickte am nächsten Tag die Fahrerlaubnis mit Hinweis auf die aufschiebende Wirkung zurück, wovon der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Kenntnis erlangte. Der Beschwerdeführer verlangt nun, dass die Dauer seiner «vorsorglichen Abgabe» an die Gesamtdauer seiner Massnahme angerechnet werden soll und verweist dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

Doch geht das so einfach?

Die Vorinstanz führte dazu aus, dass es der erzieherischen Wirkung einer Warnungsmassnahme widerspreche, wenn die betroffene Person den Zeitpunkt des Vollzugs selber bestimmen könne. Die vorzeitige Abgabe sei nur in Abstimmung mit der Entzugsbehörde möglich, insb. wenn die betroffene Person noch ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegte.

Art. 32 VZV bestimmt, dass die freiwillige Rückgabe eines Führerausweises die Wirkung eines Entzugs hat. Die Behörde muss die Rückgabe schriftlich bestätigen. Mit Blick auf die Lehre stellt sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass zugunsten der Rechtssicherheit die freiwillige Rückgabe mit einem Entscheid bestätigt werden muss. Ginge man davon aus, dass in solchen Fällen eine echte Gesetzeslücke vorläge, könnte diese nach Ansicht des Bundesgerichts mit Art. 236 StPO geschlossen werden. Diese Bestimmung stipuliert, dass für den vorzeitigen Antritt von Strafen und Massnahmen im Strafverfahren die Bewilligung der Verfahrensleitung nötig ist (Abs. 1). Da Warnungsmassnahmen bekanntlich Strafcharakter haben, kann diese Norm analog auf das Administrativmassnahmen-Verfahren angewendet werden.

Eine vorzeitige oder vorläufige Abgabe eines Führerausweises ist also grundsätzlich möglich. Es benötigt aber ausdrücklich die Zustimmung der Entzugsbehörde. Da vorliegend die Entzugsbehörde der vorsorglichen Abgabe nicht zustimmte, muss auch die Dauer der Japanferien nicht angerechnet werden.


Aus der Rubrik „Short but Sweet“

Urteil 6B_147/2026: Sicherheitsabzug nach Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA bei Expertisen des GAVA

Die Groupe audio-visuel accident (GAVA) ist eine Spezialabteilung der Genfer Polizei, welche für Unfallanalysen und Spurensicherung bei schweren Verkehrsunfällen zuständig ist. Der Beschwerdegegner überschritt gemäss Expertise der GAVA mit einem Motorrad auf einem Autobahnabschnitt die Tempolimite von 80 km/h um 64 km/h, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einem Raserdelikt erhob. Im kantonalen Verfahren wurde der Beschwerdegegner «nur» noch wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt, weil das kantonale Gericht von der errechneten Geschwindigkeit von 144 km/h einen Sicherheitsabzug von 15% gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA tätigte. Das Bundesgericht hält fest, dass es sich bei den Berechnungen der GAVA nicht um eine Expertise im Sinne von Art. 182 ff. StPO handelt, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass es grds. keine Ungenauigkeiten gibt. Insofern war es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz eine Marge von 15% abzog und der Beschwerdegegner wegen grober Verkehrsregelverletzung und nicht einem Raserdelikt verurteilt wurde.

Krasse Verkehrsunfälle – Zwischen Eventual-Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Urteil 6B_966/2025: Überholen im Nebel (tlw. gutgh. Beschwerde)

Dieses Urteil setzt sich mit der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei krassen Verkehrsdelikten auseinander und bietet einen Überblick über die jüngere Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen.

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Der Beschwerdeführer wurde im kantonalen Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren verurteilt. Grund für dieses Urteil war ein tragischer Verkehrsunfall, bei welchem der Beschwerdeführer im November 2022 nachts um 23.45 Uhr trotz sehr dichtem Nebel ausserorts ein anderes Fahrzeug überholte. Bei diesem Überholmanöver kollidierte er mit einem korrekt fahrenden Motorradfahrer, der noch auf der Unfallstelle verstarb. Im kantonalen Verfahren ging man davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Überholmanöver den Tod des Motorradfahrers in Kauf genommen habe.

Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht, dass er vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen wird. Eventualiter sei er wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass bei schweren Verkehrsdelikten nur mit Zurückhaltung davon ausgegangen werden darf, dass sich jemand gegen das Rechtsgut der physischen Unversehrtheit anderer entscheidet und damit vorsätzlich handelt. Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass das Überholmanöver einem Blindflug gleichkam und der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes wissen musste, dass eine Frontalkollision in dieser Konstellation äusserst schwere Folgen haben kann. Deshalb habe er auch eventualvorsätzlich gehandelt.

Eventualvorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Davon abzugrenzen ist die bewusste Fahrlässigkeit, bei welcher die betroffene Person ebenfalls um die Möglichkeit des Erfolgs weiss, aber darauf vertraut, dass dieser nicht eintritt. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein (E. 1.4.2).

Ob die betroffene Person den Erfolg in Kauf nimmt, muss das Gericht – stark zusammengefasst – anhand den Einzelfallumständen eruieren. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Bei Verkehrsunfällen allerdings kann auch bei krassen Verkehrsdelikten nicht ohne weiteres auf eine Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (ausführlich E. 1.4.3).

Das Bundesgericht verweist im Folgenden darauf, dass es die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft. Es setzt sich auch eingehend mit den Verkehrsregeln auseinander, die für Überholmanöver gelten (E. 1.4.5).

Schliesslich verweist es auf seine bisherige Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen mit tödlichem Ausgang:

  • Urteil 6B_16/2023: Überholmanöver mit FuD nach einem Kreisel, Kollision mit einer Rollerfahrerin – Fahrlässige Tatbegehung
  • Urteil 6B_500/2023: Überholmanöver in einer Rechtskurve, Streifkollision auf der Gegenfahrbahn, Kollision mit Fussgänger – fahrlässige Tatbegehung
  • Urteil 6B_567/2017: Überholmanöver bei starkem Nebel über 200m mit mind. 133 km/h, Frontalkollision – Eventualvorsatz, da nur noch der Zufall ausschlaggebend war, ob es zur Kollision kommt oder nicht
  • Urteil 6B_411/2012: Doppeltes Überholmanöver vor langer Rechtskurve, Kollision mit Motorradfahrer – Eventualvorsatz, da Überholen quasi «blind» und Kollision rein von Glück und Zufall abhängig
  • Urteil 6B_1050/2017: Überholmanöver bei dichtem Nebel von zwei Autos, Kollision mit Motorradfahrer – Eventualvorsatz, da auch hier eine Frontalkollision nur vom Zufall abhängig war

Auch im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer das Überholmanöver quasi blind durch. Er unterstrich das mit seiner Aussage, er hätte „am liebsten“ kurz nach vorne aufgeblendet, um zu sehen, ob wirklich alles frei sei. Das Wissenselement erachtet das Bundesgericht damit als erfüllt. Entscheidend ist also das Willenselement bzw. ob der Beschwerdeführer den Taterfolg in Kauf nahm.

Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass er den Tod des Motorradfahrers nicht wollte. Alleine die Billigung des Erfolgseintritts reicht aus für die Annahme eines Eventualvorsatzes. Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer allerdings zu, dass bei einer Frontalkollision mit einem Auto oder LKW er und seine Ehefrau als Beifahrerin selber hätten Opfer werden können. Daraus folgert das Bundesgericht, dass sich der Beschwerdeführer in der Tatnacht eben nicht gegen das Rechtsgut von Leib und Leben entschieden habe. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die Dichte des Nebels falsch einschätzte und damit seine Pflichten nicht in gleichem Masse verletzte, wie jemand, der genau weiss, wie sichtbehindernd der Nebel ist. Schliesslich überfuhr der Beschwerdeführer keine Sicherheitslinie und er überholte auch nicht in einer unüberblickbaren Kurve (zum Ganzen E. 1.8).

Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.


Aus der Rubrik: Das wussten wir doch alle schon!

Urteil 6B_820/2025: Bist Du schon im Anwaltsregister?

Erfüllt eine Anwältin oder ein Awalt nicht die Voraussetzungen der kantonalen Anwaltsgesetze oder jene des BGFA, weil er oder sie z.B. bei einer Rechtschutzversicherung oder in einem Treuhandbüro arbeitet, ist eine Einsprache gegen einen Strafbefehl ungültig. Es liegt auch kein überspitzter Formalismus vor, wenn die Strafbehörde keine Nachfrist zur Nachbesserung ansetzt.


Urteil 6B_1205/2023: Hinweis auf die Miranda-Rechte

Art. 158 StPO enthält die elementaren Rechte der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme. Im vorliegenden Fall enthielt das Einvernahmeprotokoll zu Beginn folgende Passage:

“ Eröffnung StPO Art. 158 (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand Verfahren, Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung und Übersetzung). Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben bei den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden überprüft werden können.  

Kenntnis genommen: Unterschrift “  

Gemäss Bundesgericht gibt ein solch pauschaler Hinweis keinen genügenden Aufschluss über den Inhalt der Miranda-Rechte (E. 2.4.3). Da im vorliegenden Fall der einvernehmende Beamte im Sinne von Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO bezeugte, dass er die Miranda-Rechte erklärt habe, ging das Bundesgericht von einem korrekten Hinweis gemäss Art. 158 StPO aus.


Urteil 1C_153/2026: Der Trick mit dem Wohnsitzwechsel…

…funktioniert nicht. Hat eine Entzugsbehörde ein Administrativmassnahmen-Verfahren eröffnet, bleibt diese zuständig, auch wenn die betroffene Person den Wohnsitz wechselt (sog. perpetuatio fori). Damit wird verhindert, dass jemand ein Verfahren verzögert, indem er ein Wohnsitz-Hopping betreibt. Das Administrativmassnahmen-Verfahren gilt grds. als eingeleitet, wenn die Entzugsbehörde der massnahmebetroffenen Person Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern.