Krasse Verkehrsunfälle – Zwischen Eventual-Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Urteil 6B_966/2025: Überholen im Nebel (tlw. gutgh. Beschwerde)

Dieses Urteil setzt sich mit der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei krassen Verkehrsdelikten auseinander und bietet einen Überblick über die jüngere Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen.

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Der Beschwerdeführer wurde im kantonalen Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren verurteilt. Grund für dieses Urteil war ein tragischer Verkehrsunfall, bei welchem der Beschwerdeführer im November 2022 nachts um 23.45 Uhr trotz sehr dichtem Nebel ausserorts ein anderes Fahrzeug überholte. Bei diesem Überholmanöver kollidierte er mit einem korrekt fahrenden Motorradfahrer, der noch auf der Unfallstelle verstarb. Im kantonalen Verfahren ging man davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Überholmanöver den Tod des Motorradfahrers in Kauf genommen habe.

Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht, dass er vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen wird. Eventualiter sei er wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass bei schweren Verkehrsdelikten nur mit Zurückhaltung davon ausgegangen werden darf, dass sich jemand gegen das Rechtsgut der physischen Unversehrtheit anderer entscheidet und damit vorsätzlich handelt. Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass das Überholmanöver einem Blindflug gleichkam und der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes wissen musste, dass eine Frontalkollision in dieser Konstellation äusserst schwere Folgen haben kann. Deshalb habe er auch eventualvorsätzlich gehandelt.

Eventualvorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Davon abzugrenzen ist die bewusste Fahrlässigkeit, bei welcher die betroffene Person ebenfalls um die Möglichkeit des Erfolgs weiss, aber darauf vertraut, dass dieser nicht eintritt. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein (E. 1.4.2).

Ob die betroffene Person den Erfolg in Kauf nimmt, muss das Gericht – stark zusammengefasst – anhand den Einzelfallumständen eruieren. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Bei Verkehrsunfällen allerdings kann auch bei krassen Verkehrsdelikten nicht ohne weiteres auf eine Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (ausführlich E. 1.4.3).

Das Bundesgericht verweist im Folgenden darauf, dass es die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft. Es setzt sich auch eingehend mit den Verkehrsregeln auseinander, die für Überholmanöver gelten (E. 1.4.5).

Schliesslich verweist es auf seine bisherige Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen mit tödlichem Ausgang:

  • Urteil 6B_16/2023: Überholmanöver mit FuD nach einem Kreisel, Kollision mit einer Rollerfahrerin – Fahrlässige Tatbegehung
  • Urteil 6B_500/2023: Überholmanöver in einer Rechtskurve, Streifkollision auf der Gegenfahrbahn, Kollision mit Fussgänger – fahrlässige Tatbegehung
  • Urteil 6B_567/2017: Überholmanöver bei starkem Nebel über 200m mit mind. 133 km/h, Frontalkollision – Eventualvorsatz, da nur noch der Zufall ausschlaggebend war, ob es zur Kollision kommt oder nicht
  • Urteil 6B_411/2012: Doppeltes Überholmanöver vor langer Rechtskurve, Kollision mit Motorradfahrer – Eventualvorsatz, da Überholen quasi «blind» und Kollision rein von Glück und Zufall abhängig
  • Urteil 6B_1050/2017: Überholmanöver bei dichtem Nebel von zwei Autos, Kollision mit Motorradfahrer – Eventualvorsatz, da auch hier eine Frontalkollision nur vom Zufall abhängig war

Auch im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer das Überholmanöver quasi blind durch. Er unterstrich das mit seiner Aussage, er hätte „am liebsten“ kurz nach vorne aufgeblendet, um zu sehen, ob wirklich alles frei sei. Das Wissenselement erachtet das Bundesgericht damit als erfüllt. Entscheidend ist also das Willenselement bzw. ob der Beschwerdeführer den Taterfolg in Kauf nahm.

Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass er den Tod des Motorradfahrers nicht wollte. Alleine die Billigung des Erfolgseintritts reicht aus für die Annahme eines Eventualvorsatzes. Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer allerdings zu, dass bei einer Frontalkollision mit einem Auto oder LKW er und seine Ehefrau als Beifahrerin selber hätten Opfer werden können. Daraus folgert das Bundesgericht, dass sich der Beschwerdeführer in der Tatnacht eben nicht gegen das Rechtsgut von Leib und Leben entschieden habe. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die Dichte des Nebels falsch einschätzte und damit seine Pflichten nicht in gleichem Masse verletzte, wie jemand, der genau weiss, wie sichtbehindernd der Nebel ist. Schliesslich überfuhr der Beschwerdeführer keine Sicherheitslinie und er überholte auch nicht in einer unüberblickbaren Kurve (zum Ganzen E. 1.8).

Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.


Aus der Rubrik: Das wussten wir doch alle schon!

Urteil 6B_820/2025: Bist Du schon im Anwaltsregister?

Erfüllt eine Anwältin oder ein Awalt nicht die Voraussetzungen der kantonalen Anwaltsgesetze oder jene des BGFA, weil er oder sie z.B. bei einer Rechtschutzversicherung oder in einem Treuhandbüro arbeitet, ist eine Einsprache gegen einen Strafbefehl ungültig. Es liegt auch kein überspitzter Formalismus vor, wenn die Strafbehörde keine Nachfrist zur Nachbesserung ansetzt.


Urteil 6B_1205/2023: Hinweis auf die Miranda-Rechte

Art. 158 StPO enthält die elementaren Rechte der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme. Im vorliegenden Fall enthielt das Einvernahmeprotokoll zu Beginn folgende Passage:

“ Eröffnung StPO Art. 158 (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand Verfahren, Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung und Übersetzung). Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben bei den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden überprüft werden können.  

Kenntnis genommen: Unterschrift “  

Gemäss Bundesgericht gibt ein solch pauschaler Hinweis keinen genügenden Aufschluss über den Inhalt der Miranda-Rechte (E. 2.4.3). Da im vorliegenden Fall der einvernehmende Beamte im Sinne von Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO bezeugte, dass er die Miranda-Rechte erklärt habe, ging das Bundesgericht von einem korrekten Hinweis gemäss Art. 158 StPO aus.


Urteil 1C_153/2026: Der Trick mit dem Wohnsitzwechsel…

…funktioniert nicht. Hat eine Entzugsbehörde ein Administrativmassnahmen-Verfahren eröffnet, bleibt diese zuständig, auch wenn die betroffene Person den Wohnsitz wechselt (sog. perpetuatio fori). Damit wird verhindert, dass jemand ein Verfahren verzögert, indem er ein Wohnsitz-Hopping betreibt. Das Administrativmassnahmen-Verfahren gilt grds. als eingeleitet, wenn die Entzugsbehörde der massnahmebetroffenen Person Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern.

Von Spontanaussagen, dem Mieterindiz und dem Anvisieren von Schnellfahrern

Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, welche Aussagen auch ohne Belehrung über die Miranda-Rechte verwertet werden dürfen und ob die Miete ein Indiz für die Lenkerschaft ist.

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Der Beschwerdeführer wurde aus Sicht der Strafbehörden bei einer Töfftour mit zwei Kollegen über mehrere Pässe mit einem gemieteten Motorrad geblitzt – und zwar im Raserbereich. Auf die Spur gekommen sind ihm die Behörden unter anderem, weil der Beschwerdeführer einem Polizisten am Telefon äusserte, dass der Vermieter des Motorrades ihm gesagt habe, dass es ihn geblitzt hätte. Da er diese Aussage aber spontan und ohne Belehrung über seine Miranda-Rechte machte, erachtet es der Beschwerdeführer als rechtswidrig, wenn diese Äusserung nun im Strafverfahren gegen ihn verwendet wird.

Im Strafprozess gelten strenge und zwingende Protokollierungsregeln (Art. 76ff. StPO). Damit wird einerseits der Sachverhalt festgehalten und andererseits dafür gesorgt, dass das Strafverfahren einem Rechtsstaate würdig durchgeführt wird (E. 1.3.2). Nach Eröffnung der Untersuchung, darf die Polizei grundsätzlich keine selbstständigen Ermittlungen mehr durchführen. Es benötigt dazu einen Auftrag der Staatsanwaltschaft (Art. 312 StPO). Wie bei den meisten Grundsätzen gibt es auch hier eine Ausnahme bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbstständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich (E. 1.3.3). Genau eine solche einfach Abklärung machte die Polizei, als sie den Beschwerdeführer anrief und sich nach dem Halter des geblitzten Motorrades erkundigte. Dabei ging es noch nicht um die Geschwindigkeitsüberschreitung. Die beiläufige Aussage, dass er geblitzt wurde, machte der Beschwerdeführer spontan, ohne dass er vom Polizisten direkt aufs Schnellfahren angesprochen wurde. Aus diesem Grund durfte diese im Polizeirapport protokollierte Aussage schliesslich als Beweis verwertet werden (E. 1.4).

Im vorliegenden Fall gibt es keinen direkten Beweis, nach welchem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer das Motorrad gelenkt hatte. Eine strafrechtliche Verurteilung ist aber auch anhand von Indizienbeweisen möglich. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (E. 2.3.2). Das Halterindiz, also dass der Halter auch der Lenker eines Motorfahrzeuges war, ist seit je in der Rechtsprechung verankert (E. 2.3.3 mit vielen Hinweisen). Aus dem Halterindiz kann das Mieterindiz abgeleitet werden, also dass der Mieter eines Fahrzeuges, wohl auch dessen Lenker war (E. 2.5.2). Insgesamt würdigten die kantonalen Instanzen weitere Indizien wie die Aussagen der Beteiligten, die Angaben zur Motorradtour sowie die Bekleidung des Beschwerdeführers woraus sich ein Beweisbild ergab, aus welchem willkürfrei darauf geschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer das Motorrad im Tatzeitpunkt auch lenkte.


Gerade eben haben wir gelernt, dass eine Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar ist, wenn dazu jegliche Unterlagen fehlen (vgl. Beitrag vom 2. April 2025). Gilt das auch, wenn die vom Hersteller im Rahmen der Prüfung der Visiereinrichtung vorgesehene Justierung des Fadenkreuzes des Messgeräts nicht vorgenommen wurde?

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Der Beschwerdeführer wurde bei einem Überholmanöver ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen. Er überschritt damit die geltende Tempolimite um 30 km/h. Im vorliegenden Fall liegt ein Eichzertifikat vor, welches grundsätzlich bestätigt, dass das Messgerät funktionierte. Ob nun das Visier im vorliegenden Fall justiert wurde oder nicht, war letztlich irrelevant. Gutachterlich wurde nämlich festgestellt, dass die Messung technisch korrekt und plausibel war. Insbesondere hielt der Gutachter fest, dass eine Verschiebung des auf dem Messvideo sichtbaren Fadenkreuzes die Messung nicht beeinflusse. Der Messbeamte ziele nicht damit auf das zu messende Fahrzeug, sondern durch eine separate Visiervorrichtung; die Videoaufnahme und das in dieser ersichtliche Fadenkreuz dienten einzig dazu, das vom Messgerät über die Visiervorrichtung anvisierte Objekt zweifelsfrei zu identifizieren (E. 1.3.).

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 30 km/h ist eine grobe Verkehrsregelverletzung (E. 2.3.). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich in einem Notstand befunden habe (Art. 17 StGB), weil das überholte Fahrzeug beschleunigt habe. Rechtfertigungsgründe werden bei Geschwindigkeits-überschreitungen nur mit grosser Zurückhaltung angenommen (vgl. dazu den Beitrag vom 16. September 2022). Vorliegend ist fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt in einer Notstandslage befand, denn er hätte sein Überholmanöver einfach abbrechen können, als das andere Fahrzeug beschleunigte.

Eine Verkehrsregelverletzung kann entschuldbar sein, wenn man sich aufgrund des Fehlverhaltens einer anderen Person in einer misslichen Lage befindet. Wählt man in einer solchen Situation eine Lösung, die rückblickend die schlechtere von mehreren Möglichkeiten war, muss das nicht heissen, dass man schuldhaft handelte. Nur wenn die gewählte Lösung geradezu kopflos erscheint, macht man sich strafbar (dazu Urteil 6B_351/2017 E. 1.4).

Vorliegend lag es auf der Hand, dass das Abbrechen des Überholmanövers die beste Lösung gewesen wäre. Zusammen mit dem überholten Fahrzeug zu beschleunigen war offensichtlich die schlechtere Lösung und damit kopflos. Deshalb kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass er eine dem Abbremsen gleichwertige Lösung gewählt hatte (E. 3.3).