Von gerichtlichen Verboten und vorsorglichen Führerausweis-Abgaben

Urteil 6B_998/2024: Der Staat und das gerichtliche Verbot nach Art. 258 ZPO

Dieses Urteil befasst sich mit einem Freispruch eines Hallenbadbesuchers, welcher die Parkgebühr eines Hallenbades in der Stadt Zürich nicht bezahlte. Das Gerichtliche Verbot besagte u.a.: «Berechtigt zum Parkieren auf den markierten Parkfeldern sind Besucher des Hallenbads gegen Entrichtung der Gebühr für max. 3 Stunden.» Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wendet sich mit Beschwerde gegen den Freispruch.

Das Urteil befasst sich mit zwei Fragen:

1. Kann der Staat Grundstücke in seinem Vermögen ebenfalls mit einem gerichtlichen Verbot nach Art. 258 ZPO schützen oder steht dies nur privaten zu?

2. Kann mit einem gerichtlichen Verbot das Nichtbezahlen von Parkierungsgebühren strafrechtlich sanktioniert werden?

Spannend! Ich gehe schliesslich auch oft in die Badi…

Das gerichtliche Verbot dient dazu, Besitzesstörungen bei Grundstücken abzuwehren. Aufgestellt wird ein gerichtliches Verbot auf Antrag der Person, die an einem Grundstück dinglich berechtigt ist. Anders gesagt handelt es sich beim gerichtlichen Verbot um einen strafrechtlichen Schutz von Grundeigentum. Das Verbot richtet sich grds. an «jedermann», wobei Ausnahmen möglich sind (z.B. Parkverbot mit Ausnahmen). Benutzerordnungen zu stipulieren ist aber nicht möglich (E. 2.3).

In E. 2.4 setzt sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage auseinander, ob auch öffentliche Sachen mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden können, denn das Hallenbad und dessen Parkplatz gehören der Stadt Zürich. Beim Hallenbad handelt es sich um Verwaltungsvermögen und nicht um eine öffentliche Sache im Allgemeingebrauch, da das Hallenbad einem bestimmten Benutzerkreis offensteht. Im Gegensatz zu öffentlichen Sachen im Allgemeingebrauch kann Verwaltungsvermögen mit einem gerichtlichen Verbot belegt werden. Aus SVG-Sicht handelt es sich beim Parkplatz des Hallenbads um eine öffentliche Strasse, da der Parkplatz von einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden kann, auch wenn es sich dabei nur um die Hallenbadbesucher handelt.

Im Hinblick auf Anordnungen auf öffentlichen Strassen darf das Gemeinwesen die Vorschriften des SVG sowie der SSV nicht umgehen, indem es z.B. Parkierungsvorschriften mittels gerichtlichen Verbots anordnet. Nach umfassendem Studium der Lehre und Rechtsprechung kommt das Bundesgericht aber zum Schluss, dass auch das Gemeinwesen seine Grundstücke mit gerichtlichen Verboten schützen können muss, insb. weil das SVG nicht den Schutz von Grundeigentum verfolgt, sondern für Verkehrssicherheit sorgen soll. Zudem stehen solche Verbote nicht in einem Widerspruch zum SVG, da auf den betroffenen Verkehrsflächen die Verkehrsregeln trotzdem gelten. Damit durfte auf dem Parkplatz des Hallenbads ein gerichtliches Verbot stehen.

Schliesslich setzt sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob das gerichtliche Verbot auch das Nichtbezahlen der Parkgebühren mit Busse sanktionieren darf. Dies verneint das Bundesgericht, denn das Nichtbezahlen einer Parkgebühr stellt keinen Eingriff bzw. keine Störung eines Grundstückes dar. Bei Parkgebühren handelt es sich um eine Forderung für die Benützung der Parkplätze. Da aber Art. 258 ZPO der Schutz von Grundstücken, nicht aber die Durchsetzung von Forderungen bezweckt, ist es nicht zulässig, das Nichtbezahlen von Parkgebühren mit einem gerichtlichen Verbot zu ahnden.

Der Freispruch war deshalb korrekt.


Urteil 1C_568/2025: Ist eine «vorsorgliche Abgabe» des Führerausweises möglich? Ja, aber…

Aufgrund einer Auslandstat wurde der Führerausweis des Beschwerdeführers für sechs Monate entzogen. Obwohl er dagegen ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegte, schickte er seinen Führerausweis gleichentags an die Entzugsbehörde, weil er Urlaub in Japan machte und so, bereits «vorsorglich» den Vollzug der Massnahme antreten wollte. Die Entzugsbehörde schickte am nächsten Tag die Fahrerlaubnis mit Hinweis auf die aufschiebende Wirkung zurück, wovon der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Kenntnis erlangte. Der Beschwerdeführer verlangt nun, dass die Dauer seiner «vorsorglichen Abgabe» an die Gesamtdauer seiner Massnahme angerechnet werden soll und verweist dabei auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

Doch geht das so einfach?

Die Vorinstanz führte dazu aus, dass es der erzieherischen Wirkung einer Warnungsmassnahme widerspreche, wenn die betroffene Person den Zeitpunkt des Vollzugs selber bestimmen könne. Die vorzeitige Abgabe sei nur in Abstimmung mit der Entzugsbehörde möglich, insb. wenn die betroffene Person noch ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegte.

Art. 32 VZV bestimmt, dass die freiwillige Rückgabe eines Führerausweises die Wirkung eines Entzugs hat. Die Behörde muss die Rückgabe schriftlich bestätigen. Mit Blick auf die Lehre stellt sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass zugunsten der Rechtssicherheit die freiwillige Rückgabe mit einem Entscheid bestätigt werden muss. Ginge man davon aus, dass in solchen Fällen eine echte Gesetzeslücke vorläge, könnte diese nach Ansicht des Bundesgerichts mit Art. 236 StPO geschlossen werden. Diese Bestimmung stipuliert, dass für den vorzeitigen Antritt von Strafen und Massnahmen im Strafverfahren die Bewilligung der Verfahrensleitung nötig ist (Abs. 1). Da Warnungsmassnahmen bekanntlich Strafcharakter haben, kann diese Norm analog auf das Administrativmassnahmen-Verfahren angewendet werden.

Eine vorzeitige oder vorläufige Abgabe eines Führerausweises ist also grundsätzlich möglich. Es benötigt aber ausdrücklich die Zustimmung der Entzugsbehörde. Da vorliegend die Entzugsbehörde der vorsorglichen Abgabe nicht zustimmte, muss auch die Dauer der Japanferien nicht angerechnet werden.


Aus der Rubrik „Short but Sweet“

Urteil 6B_147/2026: Sicherheitsabzug nach Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA bei Expertisen des GAVA

Die Groupe audio-visuel accident (GAVA) ist eine Spezialabteilung der Genfer Polizei, welche für Unfallanalysen und Spurensicherung bei schweren Verkehrsunfällen zuständig ist. Der Beschwerdegegner überschritt gemäss Expertise der GAVA mit einem Motorrad auf einem Autobahnabschnitt die Tempolimite von 80 km/h um 64 km/h, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage wegen einem Raserdelikt erhob. Im kantonalen Verfahren wurde der Beschwerdegegner «nur» noch wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt, weil das kantonale Gericht von der errechneten Geschwindigkeit von 144 km/h einen Sicherheitsabzug von 15% gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA tätigte. Das Bundesgericht hält fest, dass es sich bei den Berechnungen der GAVA nicht um eine Expertise im Sinne von Art. 182 ff. StPO handelt, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass es grds. keine Ungenauigkeiten gibt. Insofern war es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz eine Marge von 15% abzog und der Beschwerdegegner wegen grober Verkehrsregelverletzung und nicht einem Raserdelikt verurteilt wurde.