Flying-Rockets-Fall

BGE 6B_360/2016: Die Unsorgfaltsgemeinschaft (gutgeheissene Beschwerde und dogmatisch höchst interessant)

Am Silvester 2013 zündeten zwei Cousins je zwei Feuerwerksraketen, wovon eine auf einen Balkon fiel und einen Brandschaden von CHF 868’951.00 verursachte. Welche Rakete genau den Brand verursachte, war nicht ermittelbar. Beide Cousins wurden mit Strafbefehl wegen Art. 222 StGB bestraft. Die erste Instanz sprach die Beschuldigten frei, die Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen wurde gutgeheissen. Das BGer wiederum heisst die Beschwerde der Beschuldigten gut und spricht diese frei. Der Entscheid ist deshalb interessant, weil er sich intensiv mit der im „Rolling-Stones-Entscheid“ (BGE 113 IV 58) kreierten Unsorgfaltsgemeinschaft auseinandersetzt. Grds. stellt sich die Frage, ob Mittäterschaft bei Fahrlässigkeitsdelikten möglich ist.

E. 4.6: Es stellt sich die Frage, ob eine Gesamthandlung i.S.v. BGE 113 IV 58 vorliegt. „Aus dieser Beweisführung folgt, dass die beiden einzig„beschlossen“, vier Raketen zu starten, und zwar jeder deren zwei. Die Art und Weise des Startens bestimmte jeder für sich, „d.h. ohne vorgängige Absprache“ (ebenso bereits die Erstinstanz, oben E. 4.3).“

E. 4.7: Das BGer fasst übersichtlich die versch. Lehrmeinungen zum Rolling-Stones-Fall zusammen und kommt zum Schluss, dass „ohne die Literatur erschöpfend auszuwerten, [sich] schliessen [lässt], dass die Konzeption einer fahrlässigen Mittäterschaft von der wohl herrschenden Lehre abgelehnt und BGE 113 IV 58 in der Begründung und weniger im Ergebnis kritisiert wird, während JOSÉ HURTADO POZO mit der Konzeption der „Unsorgfaltsgemeinschaft“ einen konstruktiven dogmatischen Entwurf zu der mit BGE 113 IV 58 aufgeworfenen Sachproblematik vorlegt.“

E. 4.8: Das BGer untersucht seine eigene Rechtsprechung zur Thematik mit bes. Augenmerk auf das Strassenverkehrsrecht.

E. 4.9: Eine Unsorgfaltsgemeinschaft wird dann angenommen, wenn eine „Gesamthandlung“ vorliegt, die Täter gemeinsam die Tat von Anfang bis Ende durchführen – so wie im Rolling-Stones-Fall. Vorliegend beschlossen die Beschwerdeführer zwar gemeinsam nach draussen zu gehen, die Modalitäten der Raketenzündung entschieden sie aber je für sich. „Vielmehr ist [daher] festzustellen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der vorinstanzlich angenommenen Gesamthandlung im Sinne von BGE 113 IV 58 beweismässig nicht erstellt sind. Der gemeinsame Beschluss einer sorgfaltswidrigen Handlung ist nicht nachgewiesen (bereits Erstinstanz, oben E. 4.3).“

E. 4.10: Mittäterschaft bzw. der gemeinsame Tatentschluss muss grds. bewiesen sein.

E. 4.11: „Wegen des nur mangelhaft durchgeführten Beweisverfahrens lässt sich nicht mehr eruieren (Erstinstanz) bzw. ist nicht mehr zu ermitteln (Vorinstanz), welcher der beiden Beschwerdeführer die brandauslösende Rakete gezündet hatte. Insbesonders ist auch deren individuell-konkretes Vorgehen und der diesbezüglich rechtserhebliche subjektive Sachverhalt nicht mehr zu eruieren.“

Da die Beschwerdeführer nicht von Anfang bis Ende gemeinsam handelten, wurden Sie freigesprochen.