MDMA ist eine weiche Droge!

Urteil 1C_716/2024: Wenn das MDMA im Handschuhfach liegt…

Liebe SVG-Geeks und Partygänger

Wenn eine Person Drogen im Auto dabei hat, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, dann muss ihre Fahreignung zwingend abgeklärt werden. So stipuliert es der Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG. Bis zu diesem Urteil war unbestritten, dass zu diesen Substanzen auch Amphetamine wie Speed, MDMA, MDEA oder Crystal Meth zu zählen sind. So steht es auch im aktuellen Leitfaden Fahreignung vom 27. September 2020 unter Kapitel A.2.b.

Das Bundesgericht hat nun für Furore gesorgt und entschieden, dass zumindest MDMA zu den Substanzen zu zählen ist, welche weder abhängig machen noch die Fahrfähigkeit stark einschränken. Oder anders gesagt: Es zählt MDMA wie Cannabis zu den «weichen Drogen».

Super! Ich führe immer MDMA mit! Doch wie kam es dazu?


Die Geschichte nimmt ihren Anfang mit einer Polizeikontrolle im März 2023. Der Beschwerdegegner führte in seinem Auto Marihuana, Haschisch sowie mutmasslich eine Ecstasy-Pille (MDMA) mit. Die Blutanalyse beim Betroffenen ergab, dass er fahrfähig war, weshalb das Strafverfahren wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand eingestellt wurde. Aufgrund der Gesamtumstände wurde eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Nachdem im kantonalen Verfahren zunächst die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde, entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dass die Abklärung der Fahreignung zu Unrecht angeordnet wurde. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, wobei das ASTRA den Antrag stellt, dass die Beschwerde gutzuheissen sei. Die SGRM äusserte sich ebenfalls zur Sache und deklarierte MDMA im Sinne des Leitfadens als problematische und insofern Zweifel auslösende Substanz.

Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil, ob es willkürlich war, dass die Vorinstanz MDMA zu den „weichen Drogen“ zählte und damit keine Fahreignungsabklärung nötig war. Zunächst stellt es fest, dass der Gesetzgeber in der Botschaft zu Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG mit den «harten Drogen» v.a. Kokain und Heroin meinte.

Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz und insb. auf Art. 19 BetmG. Sie ging davon aus, dass wenn eine Substanz aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht eine «weiche Droge» sei und nicht unter die Bestrafung von Art. 19 Abs. 2 BetmG fallen kann, diese auch in verkehrsrechtlicher Sicht als «weich» zu gelten habe und deshalb im Auto mitgeführt werden könne, ohne dass Zweifel an der Fahreignung bestehen (E. 4.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum BetmG). Das Strassenverkehrsamt war in seiner Beschwerde der Meinung, dass das SVG und das BetmG unterschiedliche Rechtsgüter schützen – Volksgesundheit vs. Verkehrssicherheit – und deshalb die Rechtsprechung zum BetmG nicht ohne weiteres auf die Beurteilung von Betäubungsmittel aus SVG-Sicht herangezogen werden könne. Ähnlich argumentierte auch das ASTRA. Die SGRM bestätigte ebenfalls, dass MDMA ein hohes Abhängigkeitspotential aufweise.

Relativ trocken zieht das Bundesgericht trotz Bedenken aus der Praxis und der Verkehrsmedizin das Fazit, dass es nicht willkürlich war, MDMA aus SVG-Sicht als «weiche Droge» zu qualifizieren. Zwar merkt es an, dass diese Ansicht auch in der Lehre teils kritisiert wird und der Entscheid unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit «diskutabel» erscheint. Es verweist aber auf den gesetzgeberischen Willen, dass harte Drogen vornehmlich Heroin und Kokain sein sollen sowie auf seine Rechtsprechung zum BetmG, welche im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu berücksichtigen ist.

Schliesslich stützt das Bundesgericht auch die Meinung der Vorinstanz, dass die übrigen Sachverhaltselemente keine Zweifel im Sinne der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG begründen können, da die Menge der mitgeführten Substanzen (4g Marihuana, 2-3g Haschisch, 1 Ecstasy-Pille) zwar auf einen gelegentlichen, nicht aber regelmässigen Konsum schliessen lassen (zum Ganzen ausführlich E. 5).

Vorsicht Meinung:

Es ist zunächst begrüssenswert, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten ist und nun die Frage nach der Relevanz von MDMA im Strassenverkehr schweizweit geklärt ist. Ob es tatsächlich im Sinne des Gesetzgebers war, MDMA zu den „weichen Drogen“ zu zählen, mag aber bezweifelt werden. Grundsätzlich möchte dieser mit dem SVG für sichere Strassen sorgen. Je mehr MDMA allerdings in Autos mitgeführt wird, desto grösser ist wohl die Chance, dass sich jemand tatsächlich in berauschtem Zustand hinters Steuer setzt. Gewagt ist auch, dass das Bundesgericht gegen die Meinungen von Fachpersonen entscheidet.

Abschliessend stellt sich natürlich auch die Frage, wie es denn mit den „anderen“ Amphetaminen aussieht. Der Leitfaden Fahreignung erwähnt explizit Amphetamin („Speed“), MDEA und Methamphetamin („Crystal Meth“). Unter Berücksichtigung von BGE 125 IV 90 E. 3 kann MDEA auch als „weiche Droge“ qualifiziert werden. Schwieriger wird es da bei Speed. Das Betäubungsmittel ist wohl „gefährlicher“ als MDMA, nicht aber so sehr wie Kokain. Und beim krass suchterregenden Crystal Meth dürfte wohl niemand etwas dagegen haben, wenn es als „harte Droge“ im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG gilt.

Generell kann man aber nun im Lichte der Vereinheitlichung von SVG und BetmG sagen: «Fällt die Pille nicht unter Art. 19 Abs. 2 BetmG, ist die Fahreignung okay!»

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert