Sicherungsentzug, Streit unter Brüder, Kostentragungspflicht wegen Nachlässigkeit

Urteil 1C_339/2025: Sicherungsentzug bleibt Sicherungsentzug

Auch wenn ein verkehrspsychologisches Gutachten die Fahreignung bejaht, bleibt ein Kaskadensicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG eine Sicherungsmassnahme.

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Wegen einer Auslandstat, die als schwere Widerhandlung qualifiziert wurde, wurde die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit, aber mindestens für 24 Monate entzogen. Weil zwischenzeitlich ein verkehrspsychologisches Gutachten die Fahreignung bejahte, erteilte die Vorinstanz dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung. Daraus wiederum schliesst der Beschwerdeführer, dass es sich beim Kaskadensicherungsentzugs nun um eine Warnungsmassnahme handle, weshalb er einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gehabt habe. Da die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchführte, rügt er nun eine Verletzung von Art. 6 EMRK.

Das Bundesgericht bestätigt zunächst, dass bei Warnungsentzügen in der Tat der Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung besteht. Im Gegensatz dazu verleiht der Sicherungsentzug grundsätzlich keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung, ausser wenn der Führerausweis wie bei Berufschauffeurinnen und -chauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist (E. 3.1).

Anschliessend erinnert das BGer an seine ständige Rechtsprechung zu Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, dass es sich dabei um eine Sicherungsmassnahme handelt, weil diese auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden charakterlichen Fahreignung beruht (E. 3.2).

Vorliegend ist nicht bestritten, dass aufgrund der Kaskade ein Sicherungsentzug angeordnet werden musste. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert sich der sichernde Aspekt der Massnahme auch nicht, wenn zwischenzeitlich die Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten bejaht wird. Das BGer erachtet es deshalb auch als widersprüchlich, dass die Vorinstanz dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung erteilte und bezieht sich dabei auf seine gefestigte Rechtsprechung, nach welcher Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzügen generell die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist.

Da der Sicherungsentzug Sicherungsentzug bleibt, auch wenn ein positives Gutachten vorliegt, musste keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden und Art. 6 EMRK wurde nicht verletzt.


Urteil 6B_488/2025: Streit unter Brüder

In diesem Entscheid befasst sich das Bundesgericht einleuchtend mit der Frage, ab wann eine Nötigung vorliegt, wenn man mit dem Auto jemandem den Weg versperrt.

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Der Beschwerdeführer lenkte sein Auto absichtlich auf die Gegenfahrbahn, wo sein Bruder fuhr, um diesen an der Weiterfahrt zu hindern. Danach stieg er aus dem Auto aus, versuchte die Fahrertür des Autos seines Bruders zu öffnen, welche aber verschlossen waren. Zudem schlug er zweimal gegen die Autoscheibe. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer wegen Nötigung verurteilt. Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer einen Freispruch. Sein Verhalten habe nicht die Intensität einer rechtswidrigen Nötigung erreicht, insb. weil sein Bruder habe rückwärts fahren können.

Den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.  

Geschützt wird also die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung. Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Nur wenn die Handlungsfreiheit einer Person tatsächlich beeinträchtigt wird, ist der Tatbestand erfüllt.

Im vorliegenden Fall dreht sich alles um die Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“. Es handelt sich dabei um eine relativ offene Formulierung, welche unter dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips problematisch erscheint. Das Legalitätsprinzip beinhaltet das Bestimmtheitsgebot („nulla poena sine lege certa“). Straftatbestände müssen so präzise formuliert sein, dass sich die Bürger danach richten können. Andernfalls darf keine Strafe ausgesprochen werden (Art. 1 StGB). Um dem Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die in der Rechtsprechung als „gefährlich weit“ bezeichnete Tatbestandsvariante der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ im Sinne von Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (ausführlich dazu E. 2.4.4). Eine Nötigung ist schliesslich nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn die Zweck-Mittel-Relation missbräuchlich ist.

Folgende Urteile sind bereits zu ähnlichen Konstellationen ergangen:

Auch wenn die Tatbestandsvariante der “anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ restriktiv auszulegen ist, erfüllten die Handlungen des Beschwerdefühers den Tatbestand der Nötigung. Auch wenn diese von kurzer Dauer waren, war das üblicherweise gedultete Mass an Beeinflussung überschritten und es lag nicht nur ein geringfügiger Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Bruders vor. Insbesondere ist es irrelevant, ob der Bruder rückwärts wegfahren konnte. Durch sein Verhalten verletzte der Beschwerdeführer übrigens Art. 37 Abs. 2 SVG, weil er durch das Abstellen seines Autos auf der Fahrbahn den Verkehr behinderte.


Urteil 1C_576/2025: Verursacher von Kosten

Die unterliegende Partei trägt im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Kosten. Wer aber muss bezahlen, wenn während des Verfahrens der Grund für einen vorsorglichen Führerausweis-Entzug weggefallen ist? Damit befasst sich dieses Urteil unter dem Blickwinkel einer verpassten verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung.

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Die Fahrberechtigungen der zweiten medizinischen Gruppe des Beschwerdeführers wurden vorsorglich entzogen, weil er die gemäss Art. 27 VZV vorgeschriebene Kontrolluntersuchung nicht durchführte. Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Nachdem die Entzugsbehörde diesem mitteilte, dass nun die Kontrolluntersuchung stattfand und der Beschwerdeführer die medizinischen Mindestanforderungen erfülle, hob das Verwaltungsgericht den vorsorglichen Entzug auf und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nach dem Verursacherprinzip. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden, denn aus seiner Sicht habe die Entzugsbehörde die Gegenstandlosigkeit verursacht.

Gemäss § 13 Abs. 2 VRG ZH werden Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vor-
bringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon
früher hätte geltend machen können, diesem ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens überbunden.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er keinen Fehler gemacht habe, weil die Entzugsbehörde ihm das Formular „Ärztlicher Bericht zur Fahreignung“ zu spät geschickt habe. Gemäss Art. 27 Abs. 1bis VZV muss die Entzugsbehörde betroffene Personen an die Kontrolluntersuchung erinnern. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Entzugsbehörde ein bestimmtes Formular versenden muss. Vorausgesetzt ist lediglich, dass betroffene Personen über die Pflicht zur Untersuchung informiert werden. Der Beschwerdeführer wurde vorliegend mehrfach schriftlich aufgefordert, die Kontrolluntersuchung durchzuführen. Vor dem vorsorglichen Entzug wurde ihm sodann das rechtliche Gehör gewährt, wofür ein Zustellnachweis vorliegt. Demnach war der Beschwerdeführer hinreichend über das Erfordernis der Kontrolluntersuchung informiert. Da er aber die Untersuchung trotzdem nicht durchführte, durfte ihm das Verwaltungsgericht die Verfahrenskosten auferlegen.

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