Pflichten beim Losfahren aus Parkplatz, Raserurteil

BGE 6B_633/2016: Der Rosenkrieg – Pflichten beim Losfahren aus Parklücke

Die getrennten Ehegatten X und A treffen sich vor Bundesgericht. Als er aus einem Parkplatz losfährt, fällt sie neben dem Auto hin und verletzt sich. Die Schilderungen über den Unfallhergang widersprechen sich. Das BGer bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz bzgl. Art. 26 SVG beim Losfahren aus einer Parklücke in E.4.3:

Dem Beschwerdegegner „…könne kein Vorwurf gemacht werden, dass er seine Aufmerksamkeit ab dem Zeitpunkt, als er aus dem Parkplatz habe fahren wollen, auf den Verkehr auf der Strasse gerichtet habe.“ „Das Wegfahren eines am Strassenrand parkierten Wagens stelle für eine sich auf dem Trottoir und auf der Höhe der Fahrertür aufhaltende Person grundsätzlich keine Gefahr dar, da sich das Auto beim Wegfahren von dieser wegbewege. Der Beschwerdegegner 1 habe sich aufgrund des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 26 SVG darauf verlassen dürfen, dass auf dem Trottoir stehende Personen sich nicht plötzlich in den Gefahrenbereich des losfahrenden Fahrzeugs begeben würden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin an der Tür des wegfahrenden Autos festhalten würde.“

Fazit: Fährt man aus einer Parklücke los, muss man nicht damit rechnen, dass plötzlich jemand vors Auto tritt. Hält man sich gar am Auto fest, ist die Gefährdungshaftung gemäss Art. 59 SVG ausgeschlossen.

 

BGE 6B_136/2016: Neues Raserurteil

Der Beschwerdeführer wendete unter Alkoholeinfluss von 1.91% und dem Neuroleptikum Quetiapin bei durch Nebel auf 50m eingeschränkter Sicht auf der Autobahn in Freiburg sein Fahrzeug und fuhr 550m als Geisterfahrer, bevor sein Auto den Geist aufgab. Ebenfalls ist er wiederholt unter Alkoholeinfluss negativ aufgefallen. Er bestreitet u.a. die Verurteilung als Raser nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Das BGer zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung:

„D’autres cas peuvent également entrer en ligne de compte, comme par exemple rouler à contre-sens sur l’autoroute, pour autant que les circonstances, notamment lorsqu’elles sont cumulées avec d’autres violations, les fassent apparaître comme atteignant le degré de gravité extrême requis par la norme. La présence d’alcool et/ou d’autres substances incapacitantes, conjuguée à d’autres infractions pourra également jouer un rôle aggravant permettant de retenir la réalisation de l’infraction.“

Das Bundesgericht stellt zunächst in E. 2.1 fest, dass die Aufzählung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen nicht abschliessend ist. Eine Geisterfahrt gilt ebenfalls als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, insb. wenn sie durch weitere Delikte, wie FiaZ und FuD, verschlimmert wird. Trotz heftiger Intoxikation bestätigt das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig und (eventual)vorsätzlich gehandelt hat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert