Tempolimiten zum Lärmschutz

Urteil 6B_740/2025: Viel Lärm um Nichts?

Wir kennen ihn alle, den allseits geschätzten (oder verhassten?) Schematismus bei Geschwindigkeitsdelikten. Dieser bestimmt fast schon automatisch, welche Strafe oder Massnahme nach einem Tempoexzess zur Anwendung gelangt. Es gibt aber auch Konstellationen, in welchen vom Schematismus abgewichen wird. Dieses kleine, aber feine Urteil widmet sich einer Konstellation, in welcher die Höchstgeschwindigkeit primär aus Lärmschutzgründen festgelegt wurde. Zudem fasst es auch die Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen zusammen.

Ich habe auch einen Klappenauspuff…

Der Beschwerdegegner wurde mit einer Busse von CHF 1’000 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung bestraft, weil er innerorts die geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um abzugsbereinigte 29 km/h überschritt. Nach dem Schematismus wäre das klar eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung. Nun der Clou: Das Schild Höchstgeschwindigkeit wurde mit einer Tafel ergänzt, auf welcher «Protection contre le bruit» stand. Trotz dieser Umstände erhebt die Staatsanwaltschaft Beschwerde und verlangt, dass der Betroffene wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wird.

Die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG setzt in objektiver Hinsicht eine ernstliche Gefahr für übrige Verkehrsteilnehmer sowie auf der subjektiven Seite ein rücksichtsloses Vorgehen der Täterin oder des Täters. Je schwere das Verkehrsdelikt objektiv wiegt, desto eher ist von einer Rücksichtslosigkeit oder Skrupellosigkeit der beschuldigten Person auszugehen, ausser es sprechen besondere Anhaltspunkte dagegen. Gemäss dem Schematismus bei Geschwindigkeitsdelikten liegt in folgenden Fällen eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung vor:

  • Innerorts – ab 25 km/h
  • Ausserorts / Nicht richtungsgetrennte Autostrassen – ab 30 km/h
  • Autobahn – ab 35 km/h

Das Bundesgericht hat aber auch schon entschieden, dass der Schematismus keine Anwendung findet, wenn die Höchstgeschwindigkeit nicht primär wegen der Verkehrssicherheit begrenzt wurde, weil dann in der Regel die Rücksichtslosigkeit fehlt. So in folgenden Konstellationen:

  • Urteil 6B_109/2008 – Autobahn, 131 km/h anstatt 80 km/h – Tempolimite zur Reduktion von Feinstaub
  • Urteil 6B_622/2009 – Innerorts, 89 km/h anstatt 60 km/h – Tempolimite zur Verkehrsberuhigung

Auch wenn die Staatsanwaltschaft das anders sieht, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass im vorliegenden Fall die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt waren. Grund dafür ist, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung ausschliesslich dem Lärmschutz diente und keinerlei Sicherheitsaspekte berücksichtigte. Dies war auf der Zusatztafel auch klar signalisiert. Damit liegt ein besonderer Anhaltspunkt vor, der gegen ein rücksichtsloses Verhalten spricht.

Dieses Urteil dürfte in der Praxis grössere Folgen haben, als dass es zunächst den Anschein macht. So möchte z.B. die Stadt Zürich weitgehend Tempo 30 einführen und damit die Bevölkerung primär vor Lärm schützen. Das ging soweit, dass sogar darüber abgestimmt wurde («Mobilitäts-Initiative»). Mit der Abstimmung im Kanton Zürich hat das Thema zwar einen Höhepunkt erreicht, aber es hat trotzdem erst begonnen. Dieses Urteil wird deshalb für die eine oder andere Geschwindigkeitsüberschreitung noch relevant sein.


Restposten 2025

Gegen Ende des Jahres 2025 sind noch einige weitere Urteile im Strassenverkehrsrecht ergangen, welche uns aber allesamt nicht vom Hocker gehauen haben. Deshalb fassen wir diese Urteile ultra-summarisch zusammen:

Urteil 6B_539/2025: Strafzumessung beim Raserdelikt

Wer bei einem Überholmanöver ausserorts 141 km/h fährt, kann mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monate bestraft werden. Auch wenn die Vorinstanz Art. 90 Abs. 3ter SVG anwendet, heisst das nicht, dass sie zwingend eine Strafe von weniger als einem Jahr anordnen muss. Solange die Strafzumessung korrekt ausgeübt wird und nicht willkürlich ist, greift das Bundesgericht nicht ein.

Urteil 1C_51/2025: Sichteinschränkung im Cockpit ist mittelschwer

Der Beschwerdeführer führte auf dem Beifahrersitz seines Autos gestapelte Kartonschachteln mit, welche ihm die Sicht durch das rechte Seitenfenster sowie den Blick auf den Seitenspiegel verunmöglichten. Diese Widerhandlung, gebüsst mit CHF 350, wurde zu Recht als mittelschwerer Fall qualifiziert. Mit einem entsprechenden Leumund führt dieser zum Kaskadensicherungsentzug (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG).

Urteil 1C_211/2025: Beschwerde gegen Vollzug einer Warnungsmassnahme

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Vollzug einer bereits rechtskräftigen (dazu Urteil 1C_157/2023) dreimonatigen Warnungsmassnahme wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Vollzug einer Warnungsmassnahme ist eine Vollstreckungsverfügung. Ficht man diese an, kann nicht mehr geltend gemacht werden, dass die zugrunde liegende Sachverfügung rechtswidrig sei, ausser die Sachverfügung sei nichtig oder verletze unverzichtbare oder unverjährbare Grundrechte (E. 2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Eine Vollstreckungsverfügung kann allenfalls angefochten werden, wenn die Sachverfügung durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden ist. Dass der Beschwerdeführer abgelegen wohnt gesundheitliche Probleme hat, ist allerdings kein Grund, um auf den Vollzug der Massnahme zu verzichten, auch weil die Mindestentzugsdauer einer Warnungsmassnahme grundsätzlich nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Urteil 1C_669/2025: Bindung an ausländische Urteile

Wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (1.49%) wurde der Beschwerdeführer in Serbien strafrechtlich verurteilt und u.a. mit einem Fahrverbot von acht Monaten sanktioniert. Deshalb wurde in der Schweiz nach Art. 16cbis SVG eine Warnungsmassnahme von 12 Monaten angeordnet. Ausländische Urteile sind für Schweizer Entzugsbehörden verbindlich. Es reicht nicht, pauschal zu behaupten, dass in anderen Ländern Korruption herrsche und nur deshalb ein Strafurteil akzeptiert wurde. Auch im Ausland ist man verpflichtet, allfällige Rechtsmittel zu ergreifen, wenn man mit einem Urteil nicht zufrieden ist.