Rechtfertigen Verdauungsprobleme einen Bleifuss?

BGE 1C_341/2017: Durchfall rechtfertigt GÜ nicht (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer überschritt ausserorts die Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um 44km/h, wofür er wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Er wehrt sich nun gegen den vom Strassenverkehrsamt verfügten (Kaskaden)Sicherungsentzug bzw. der Annahme einer schweren Widerhandlung. Er habe nur beschleunigt, weil er unter schwerem Durchfall und Übelkeit litt und sich im Schatten eines Transformatorenhäuschens erleichtern wollte. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.2. zur gefestigten Rechtsprechung: „Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausserortsbereich um 30 km/h oder mehr stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar, und zwar auch bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Einzelfalles (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; Urteile 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 3; 1C_280/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.4.2).“

E. 2.3: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm in einer Notsituation die Wahl einer schlechteren Reaktionsweise nicht angelastet werden darf (BGE 115 IV 248 E. 5.). Das BGer entgegnet, dass nicht jedes unzweckmässige Handeln entschuldbar ist. „Das Bundesgericht verlangt, dass die ergriffene Massnahme und diejenige, welche ex post als die zweckmässigere erscheint, annähernd gleichwertig sein müssen und dass der Fahrzeugführer deren unterschiedliche Wirksamkeit nur deshalb nicht erkannte, weil die plötzlich eingetretene Situation eine augenblickliche Entscheidung erforderte. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber derart aufdrängt, dass sie auch im Falle der Notwendigkeit sehr rascher Reaktion als die näherliegende und angemessenere erkannt werden kann, ist es als Fehler anzurechnen, wenn trotzdem eine weniger geeignete getroffen wird (BGE 83 IV 84 f.; Urteile 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3; 1C_361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen).“

Im Ergebnis hätte der Beschwerdeführer sofort sein Fahrzeug anhalten müssen. Nicht nur schuf er durch die überhöhte Geschwindigkeit und das Überholmanöver eine grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit. Da er vorbrachte schwere Magenkrämpfe, starke Übelkeit, Brechreiz und Durchfall gehabt zu haben, war zumindest fraglich, ob er in diesem Moment überhaupt fahrfähig war.