BGE 6B_973/2019: Die zerkratzten Autos
Strassenverkehrsreicht heisst auch immer Straf(prozess)recht, weshalb hier auch manchmal StPO-Entscheide gefeatured werden. Zudem dreht sich der Sachverhalt um das zerkratzen von Autos mit einem Schlüssel oder sog. „keying“, weshalb das thematisch ganz gut passt.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, in einer Tiefgarage mit einem Schlüssel zwei Autos zerkratzt zu haben. Die Anklage stützt sich auf die Aufnahme einer privaten Videoüberwachungsanlage. Vom erstinstanzlichen Gericht wurde die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen, vom Obergericht allerdings wiederum verurteilt. Die Beschwerdeführerin moniert vor Bundesgericht, dass keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde.
Im Berufungsverfahren setzte das Obergericht AG den Parteien Frist zur Mitteilung, ob diese mit einem schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden seinen, wobei keine Äusserung als verzicht gewertet werde. Während die Staatsanwaltschaft explizit auf ein mündliches Verfahren verzichtete, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht (E. 2.1).
Die Berufung ist das primäre Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile und als mündliches, kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet. Grundsätzlich ist also die Anwesenheit der Parteien erforderlich, sofern kein einfaches Verfahren gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO vorliegt (E. 2.1). Schriftliche Berufungsverfahren bilden nach dem gesetzgeberischen Willen die Ausnahme. Unabhängig vom Willen der Parteien kann ein schriftliches Berufungsverfahren in den in Art. 406 Abs. 1 StPO stipulierten Fällen durchgeführt werden. In den Fällen von Art. 406 Abs. 2 StPO kann ein schriftliches Verfahren mit dem Einverständnis der Parteien durchgeführt werden, also wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (E. 2.2.2). Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren tritt als weitere Voraussetzung hinzu. Ob die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren vorliegen, muss die Berufungsinstanz von Amtes wegen prüfen (E. 2.2.3). Zudem muss das Gericht über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise verfügen (E. 2.2.4).
Art. 406 StPO ist als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet. Das Berufungsgericht muss deshalb auch prüfen, ob der Verzicht auch eine öffentliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. In einem fairen Strafverfahren hat man grds. Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (E. 2.3.1). Gemäss der Rechtsprechung des EGMR muss nicht in jedem Fall ein mündliches Verfahren stattfinden. Lässt sich – kurz gesagt – ein Fall anhand der Akten beurteilen, ist eine mündliche Verhandlung nicht nötig. Hebt die Berufungsinstanz allerdings das erstinstanzliche Urteil auf, so ist die beschuldigte Person zu hören. Diese ist grds. von jenem Gericht anzuhören, welches sie verurteilt (zum Ganzen E. 2.3.2).
Vorliegend waren die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren nicht erfüllt. Zwar darf die Berufungsinstanz davon ausgehen, dass die beschuldigte Person mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden ist, wenn sie nicht ausdrücklich eine mündliche Verhandlung wünscht. Allerdings war die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich. Die Beschwerdeführerin bestritt den Vorwurf der Sachbeschädigung von Beginn weg und wurde von der ersten Instanz in dubio freigesprochen. Das erstinstanzliche Gericht erachtete die Videoaufnahmen als zu schlecht. Die Berufungsinstanz allerdings würdigte die Beweise anders und erachtete den Sachverhalt anhand des Videos als erstellt, ohne die beschuldigte Person je angehört zu haben. Damit hat sie die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise auf ein blosses Objekt staatlichen Handens reduziert. Die Berufungsinstanz hätte die beschuldigte Person zu den Vorwürfen befragen müssen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Edit vom 11.4.2021: BGE 6B_1349/2020: Mündliches Berufungsverfahren
Auch in dieser gutgeheissenen Beschwerde ging es um die Frage, ob von der Vorinstanz zu Recht ein schriftliches Berufungsverfahren angeordnet wurde. Das schriftliche Verfahren kommt v.a. dann in Frage, wenn Rechtsfragen beurteilt werden oder wenn Tatfragen einfach anhand der Akten beurteilt werden können. Geht es aber um die Würdigung des Sachverhalts, dann sollte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. In diesem Urteil stimmte die beschuldigte Person zwar dem schriftlichen Verfahren zu, da aber der Sachverhalt umstritten war, hätte die Vorinstanz von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, was sie aber nicht tat.