Abbiegen, komplizierter als gedacht!

Urteil 1C_182/2025: Unvorsichtiges Abbiegemanöver – schwer oder mittelschwer?

Es muss nicht immer etwas Neues sein, Repetition ist für die «graue Masse zwischen den Ohren» auch ab und zu eine Wohltat. So verhält es sich mit diesem Urteil. Es befasst sich vorbildlich mit der Abgrenzung zwischen der mittelschweren und schweren Widerhandlung, sowie der Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG, mit den Regeln zum Einspuren gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG, der Zeichengebung nach Art. 39 Abs. 1 SVG sowie dem Vertrauensgrundsatz in Art. 26 Abs. 1 SVG. Oder anders gesagt: Mit allem, was man beim Abbiegen so beachten muss.

Abbiegen kann doch nicht so kompliziert sein…


Der Beschwerdeführer verursachte einen Verkehrsunfall. Als er in Martigny auf der Rue du Léman mit seinem VW-Bus mit Anhänger rechts in eine Parkgarage einbiegen wollte, übersah er einen Scooter-Fahrer auf dem Velostreifen. Es kam zur Kollision, wobei der Scooter-Fahrer schwer verletzt wurde. Nachdem das Administrativmassnahmen-Verfahren sistiert war, ordnete die Entzugsbehörde einen Warnungsentzug von 12 Monaten an, unter Annahme einer schweren Widerhandlung und Berücksichtigung der Kaskade. Der Beschwerdeführer erblickt in seinem Fahrverhalten eine mittelschwere Widerhandlung und möchte einen Führerausweis-Entzug von einem Monat.

Zunächst setzt sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen von Art. 16c SVG auseinander, die grundsätzlich deckungsgleich sind mit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Der französische Text spricht auch von Skrupellosigkeit. Diese Rücksichtslosigkeit bzw. Skrupellosigkeit darf nicht leichthin angenommen werden. Nur wenn die Missachtung eines klaren Risikos vorliegt, sind die Voraussetzungen erfüllt. Je schwerer der objektive Verstoss gegen die Verkehrsregel wiegt, desto eher wird die Skrupellosigkeit bejaht, es sei denn es sprechen klare Details des Einzelfalles dagegen (E. 3.2.1).

Ein Verkehrsteilnehmer hat seine Aufmerksamkeit der Strasse zu widmen, wobei sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den Umständen des Einzelfalles zu richten hat (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Wer seine Fahrtrichtung ändert, muss auf die übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Und schliesslich muss das Ändern der Fahrtrichtung früh genug angezeigt werden (Art. 39 Abs. 1 SVG), wobei z.B. das Blinken nicht von der Vorsicht beim Abbiegen entbindet (Art. 39 Abs. 2 SVG). Auch hier richtet sich das Mass der Sorgfalt nach dem Einzelfall, wobei das Bundesgericht festhält, dass das Setzen des Blinkers alleine noch nicht genügt (E. 3.2.2).

Wer rechts abbiegen will, muss rechts einspuren (Art. 36 Abs. 1 SVG). Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn für das Abbiegemanöver ein Radstreifen überfahren werden muss. Zwar dürfen Autos auf Radstreifen mit unterbrochener Linie fahren (Art. 40 Abs. 3 VRV), müssen dabei aber bedenken, dass Velos wiederum rechts überholen dürfen, wenn der Raum dazu besteht (Art. 42 Abs. 3 VRV). Ausführlich beschäftigt sich das Bundesgericht mit dem «manoeuvre de présélection», also dem Verhalten eines Lenkers, welches dem eigentlichen Abbiegemanöver vorangeht. Wer hätte gedacht, dass Abbiegen so kompliziert ist (zum Ganzen E. 3.2.3).

Schliesslich darf nach dem Vertrauensgrundsatz jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass sich alle anderen regelkonform verhalten (Art. 26 Abs. 1 SVG).

Im vorliegenden Fall lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen mit Anhänger, bei welchem es notorisch ist, dass das Manövrieren schwieriger und die Sicht nach hinten eingeschränkt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer früh genug blinkte, spurte er bei seinem Abbiegemanöver nicht korrekt ein und liess einen Abstand von ca. 2.1m zum rechten Fahrbahnrand. Der Scooter-Fahrer hätte zwar rechts nicht überholen dürfen. Trotzdem hätte der Beschwerdeführer vorhersehen müssen, dass ihn jemand auf dem Velostreifen überholen würde, da er nur ca. 10 km/h fuhr. Der Beschwerdeführer verhielt sich grobfahrlässig, indem er zunächst nicht richtig einspurte, dadurch eine gefährliche Situation schuf und dann abbog, ohne konkret zu wissen, ob ihn ein Verkehrsteilnehmer auf dem Radstreifen rechts überholte. Unter diesen Umständen hätte er schlimmstenfalls anhalten müssen, um sich zu vergewissern, dass er niemanden gefährdet auf dem Velostreifen. Auch dass er aufgrund der Länge seiner Fahrzeugkombination für das Abbiegen links ausholen musste, ändert nichts daran, dass er bei seinem Manöver besonders vorsichtig sein muss. Und da er sich regelwidrig verhielt, kann er sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

Schliesslich ändert es auch nichts, dass der Scooter-Fahrer den Beschwerdeführer verbotenerweise rechts überholte. Es liegt kein Umstand vor, welcher das Verschulden des Beschwerdeführers in milderem Lichte erscheinen liesse. Im Gegenteil scheint das Bundesgericht der Ansicht zu sein, dass Velos und Mofas etc. sich eher schwer tun mit dem Einhalten von Regeln und man trotz gestelltem Blinker immer damit rechnen muss, rechts überholt zu werden. Diese Ansicht widerspricht bis zu einem gewissen Grad den Erwägungen im Urteil 6B_164/2016. In diesem Fall durfte ein LKW-Fahrer darauf vertrauen, dass er rechts nicht von Fahrrädern überholt wird, wenn er sein Abbiegemanöver ordnungsgemäss durchführt. Folglich machte er sich nicht der fahrlässigen Tötung schuldig (vgl. dazu den Beitrag vom 29. Juni 2017).


Bonus-Urteil zum Stadtbild Basels

Urteil 1C_265/2025: Wunderschönes Basel mit Ausserortscharakter

Es kommt selten vor, dass die Beurteilung eines Strassenabschnitts innert kurzer Zeit gleich zweimal vor Bundesgericht landet. Konkret geht es um die Schwarzwaldallee in Basel, die zumindest teilweise eher den Charakter eines dystopischen Betonkunstwerks hat als jener einer hübschen Schweizer Stadt. Bereits im Urteil 1C_635/2023 wurde darüber diskutiert, ob die Strasse teilweise Ausserortscharakter hat. Im erwähnten Urteil wurde dies verneint und ein Fahrverbot von drei Monaten bestätigt (vgl. dazu den Beitrag vom 16. Dezember 2024).

Im vorliegenden Fall überschritt der Beschwerdeführer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h, womit grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung vorliegt. Im Strafverfahren wurde aber eine einfache Verkehrsregelverletzung angenommen. Die Fahrerlaubnis wurde schliesslich unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen. Der Beschwerdeführer möchte allerdings, dass auf eine Massnahme verzichtet bzw. allerhöchstens eine Verwarnung angenommen wird. Um es kurz zu machen: Der Beschwerdeführer schuf eine ernstliche Gefahr. Aufgrund des für eine Innerortsstrecke atypischen Strassenbildes handelte der Beschwerdeführer allerdings nicht rücksichtslos. Damit kommt der Auffangtatbestand der mittelschweren Widerhandlung zur Anwendung.

Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Administrativmassnahmen-Verfahren keine Verjährung gibt.

Damit erhalten die N5 bei Alfermée (vgl. Urteil 6B_622/2009) und die St. Margarethenstrasse in Andwil (vgl. Urteil 6B_485/2013) im illustren Club der Innerortsstrecken mit Ausserortscharakter ein neues Mitglied. Natürlich sind wir uns alle bewusst, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen trotzdem stets die Umstände des Einzelfalles geprüft werden müssen…

Wochenrückblick… am Montag

In der letzten Woche hat das Bundesgericht einige interessante Entscheide gefällt, wobei die absoluten Blockbuster ausblieben. Aus diesem Grund schauen wir auf diese Woche produktiver bundesgerichtlicher Arbeit zurück und fassen die Entscheide kurz zusammen. Für die jeweilige Zusammenfassung klicken.


Urteil 1C_262/2023: Aufschiebende Wirkung bei Sicherungsmassnahmen

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Dieser Fall lag bereits zum dritten Mal beim Bundesgericht. Wegen einem Verdacht auf eine Alkoholproblematik wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers abgeklärt. Das Gutachten fiel negativ aus und es wurde ein Sicherungsentzug angeordnet. Dagegen erhobene Beschwerden hiess das Bundesgericht in den Urteilen 1C_128/2020 und 1C_174/2020 (siehe auch Beitrag vom 22.03.2022) gut, weil die Begutachtung mangelhaft war und weil kein Obergutachten eingeholt wurde. Im nunmehr eingeholten Obergutachten kam der Gutachter zum Schluss, dass die Fahreignung momentan nicht abschliessend beurteilt werden könne. Der Betroffene beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie ein prioritäres behandeln seines Falles. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wurde aber abgelehnt, wogegen sich der Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht wehrt. Zudem habe die Vorinstanz aus seiner Sicht gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verstossen.

Der Beschwerdeführer rügt vorliegend (wieder) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Ablehnung seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus seiner Sicht zu kurz, bzw. gar nicht begründete. Das Bundesgericht pflichtet dem Beschwerdeführer zwar zu, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessensabwägung (Verkehrssicherheit vs. persönliche Freiheit) sehr kurz ausfiel. Es erinnert aber daran, dass verfahrensleitende Verfügungen zur aufschiebenden Wirkung knapp begründet werden können. Zudem ist im Rahmen eines Verfahrens betreffend Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung praxisgemäss in der Regel zu verneinen, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung ausreichen. Auch dies rechtfertigt, einen den Regelfall abbildenden Entscheid lediglich kurz zu begründen (E. 2.4). Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung verletzt auch keine verfassungsmässigen Rechte, da sich aus dem Obergutachten genug Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ergeben, auch wenn dieser einen ungetrübten Leumund hat (E. 3). Das Bundesgericht gibt dem Beschwerdeführer nur darin Recht, dass die Vorinstanz das Verfahren unrechtmässig verzögerte. Diese gab als Grund für gewisse Bearbeitungslücken an, dass man auf die Akten habe warten müssen, welche sich beim Bundesgericht befanden. Das lässt das Bundesgericht nicht gelten. Die Akten hätten ja kopiert werden können (E. 4).


Urteil 1C_194/2022: Massnahmedauer und Qualifikation von Widerhandlungen

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Der Beschwerdeführer verursachte im März 2020 auf der Gurnigelstrasse, einer kurvenreichen Passtrasse, wegen nicht angepasster Geschwindigkeit zwei Verkehrsunfälle, wofür er wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges mit Strafbefehl verurteilt wurde. Das zuständige Strassenverkehrsamt sanktionierte den Betroffenen mit einem Führerausweis-Entzug von fünf Monaten, wogegen er sich wehrt. Drei Monate seien genug.

Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht die beiden Unfallereignisse je als schwere Widerhandlung qualifiziert hatte. Das Bundesgericht untersucht deshalb, ob die Qualifizierung korrekt war und listet in E. 5.4 exemplarisch bereits gefällte Urteile zur Qualifikation von Widerhandlungen bei nicht angepasster Geschwindigkeit auf:

Schwere Widerhandlung:
Urteil 1C_135/2022: Aquaplaning beim Überholen auf der Autobahn mit 90-100km/h (vgl. auch Beitrag vom 8.10.2022)
Urteil 1C_302/2011: Schleudern auf nasser Autobahneinfahrt wegen zu starker Beschleunigung
Urteil 1C_38/2011: Schleudern mit Unfall auf Autobahn wegen Schneeglätte

Mittelschwere Widerhandlung:
Urteil 1C_525/2012: Unfall auf nasser Autobahn ohne erschwerende Umstände

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung war es in diesem Fall korrekt, dass beide Unfälle als schwer qualifiziert wurden, denn beim ersten Unfall fuhr der Beschwerdeführer mit einer für eine kurvenreiche Passstrasse viel zu hohen Geschwindigkeit. Beim zweiten Unfall kam neben der nicht angepassten Geschwindigkeit noch hinzu, dass das Auto des Beschwerdeführers Unfallschäden hatte, Flüssigkeiten ausliefen und er zu schnell fuhr, um der Polizei zu entfliehen. Die fünfmonatige Warnmassnahme war insofern korrekt.


Urteil 1C_354/2022: Verhältnis zwischen Regeln zum FAP und der Auslandtat

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Der Beschwerdeführer ist vorbelastet mit einer mittelschweren Widerhandlung, weil er ein Kleinmotorrad der Kat. A1 lenkte, obwohl er nur im Besitz der Fahrberechtigung der Kat. M war. Im Juli 2020 überschritt der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich im Besitz des Führerausweises auf Probe für die Kat. A und B, in Österreich die innerorts geltende Geschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Dafür wurde er mit einem Fahrverbot von zwei Wochen belegt. Dafür wurde er mit einem Fahrverbot von fünf Monaten wegen einer schweren Widerhandlung sanktioniert. Der Beschwerdeführer geht aber von einer mittelschweren Widerhandlung aus und möchte eine 14-tägige Warnmassnahme.

Begeht eine Person eine Widerhandlung im Ausland wird der Führerausweis gemäss Art. 16cbis SVG entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot angeordnet wurde und die Widerhandlung nach CH-Recht mittelschwer oder schwer war. Die Bemessung der Entzugsdauer richtet sich nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG. Die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person sind angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Von dieser Sonderregelung profitieren allerdings nur Ersttäter. Sobald man einen auch nicht kaskadenwirksamen Eintrag im IVZ-Massnahmen hat, darf die zuständige Behörde über das im Ausland angeordnete Fahrverbot hinausgehen (E. 3; s. dazu auch den Beitrag vom 22.09.2022).

Zunächst bestätigt das Bundesgericht die Vorinstanz mit Verweis auf seine gefestigte Rechtsprechung zum Schematismus bei Geschwindigkeitsdelikten, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 25 km/h grds. eine schwere Widerhandlung vorliegt (E. 4.2/3).

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass er als Inhaber eines Führerausweises auf Probe nach Art. 15a SVG zu beurteilen sei. Nur wer als Inhaber eines Führerausweises auf Probe Widerhandlungen während der Probezeit begeht, muss mit den Konsequenzen von Art. 15a SVG rechnen. Art. 16cbis SVG könne nach seinem Rechtsverständnis nur bei definitiven Führerausweisen angewendet werden. Dass im vorliegenden Fall aber auch Widerhandlungen berücksichtigt wurden, welche der Beschwerdeführer vor dem Erhalt des Führerausweises auf Probe beging, hält er für rechtswidrig. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass Art. 15a SVG für Inhaber des Führerausweises auf Probe hinsichtlich der Bemessung einer Massnahme nur eine teilweise spezifische Regelung enthält. Sie geht zwar der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG vor, nicht aber den übrigen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG. Da es aber für die Privilegierung von Ersttätern bzw. für die Bindung der zuständigen Behörde an das ausländische Fahrverbot nicht darauf ankommt, ob die Vorbelastung kaskadenwirksam ist, kann der Beschwerdeführer aus Art. 15a SVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Das bedeutet konkret: Nur eigentliche Ersttäter kommen in den Genuss der privilegierenden Regelung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG. Sobald man eine Vorbelastung hat, egal ob als Inhaber des probehaften oder definitiven Führerausweises, ist die Behörde nicht an die Dauer des ausländischen Fahrverbotes gebunden.


Urteil 7B_180/2022: „Ich stand unter Schock!“

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Der Beschwerdeführer verursachte einen Verkehrsunfall, indem er mit einem Inselschutzpfosten kollidierte. Nach dem Unfall fuhr er mit seinem stark beschädigten Auto einfach weiter, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Er wurde deshalb u.a. wegen pflichtwidrigen Verhalten sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestraft. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer. Er stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund eines durch die Kollision hervorgerufenen schweren Schockzustandes oder zumindest einer schweren akuten Belastungsreaktion nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, die Situation richtig einzuschätzen und einer entsprechenden Einsicht gemäss richtig zu handeln. Nach seiner Ansicht war er nicht schuldfähig (Art. 19 StGB), was von den Strafbehörden gutachterlich hätte festgestellt werden müssen (Art. 20 StGB).

Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit muss nur angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an dieser bestehen. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der „Rechts-„, sondern auch der „Verbrechensgenossen“ abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat keine schwere Beeinträchtigung vorgelegen (E. 4.1).

Vorliegend ging die Vorinstanz von einem „heftigen Schreck“ des Beschwerdeführers aus, welche sie als normale Reaktion auf einen Unfall bezeichnete. Ein blosser Schreck reicht aber noch nicht aus, um ernsthaft an der Schuldfähigkeit einer Person zu zweifeln.

Aquaplaning

Urteil 1C_135/2022: Qualifikation von Aquaplaning im Administrativverfahren

Mit „etwas“ Verspätung widmen wir uns diesem französischen Urteil, welches sich mit der Frage befasst, wie ein Aquaplaning auf der Autobahn sanktioniert werden kann. Für die Feinschmecker unter uns bietet das Urteil keine bahnbrechenden Erkenntnisse. Trotzdem ist es immer wieder interessant zu sehen, welche Sachverhalte von den Administrativ- und Strafbehörden unterschiedlich beurteilt werden.

Die Beschwerdeführerin fuhr auf der Autobahn A12 von Lausanne nach Fribourg bei regnerischem Wetter und nasser Fahrbahn. Als sie mit etwa 100km/h ein anderes Auto überholte, verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug und kollidierte mit dem auf der rechten Fahrbahn fahrenden Fahrzeug. Dieses kollidierte in der Folge frontal mit der Mittelleitplanke. Die KAM des Kt. FR beurteilte den Sachverhalt als schwere Widerhandlung und ordnete einen Warnentzug von drei Monaten an. Von der Strafbehörde wurde die Beschwerdeführerin mit einer Busse wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung bestraft. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliegt und beantragt eine Warnmassnahme von einem Monat. Sie bringt vor, dass sie nicht rücksichtslos gehandelt habe.

Das Bundesgericht führt zunächst die exemplarisch die Voraussetzungen für die Widerhandlungen nach Art. 16a bis 16c SVG auf und konkludiert, dass die mittelschwere Widerhandlung ein Auffangtatbestand ist. Die für eine Warnmassnahme vorausgesetzte Gefährdung muss nicht konkret, sondern lediglich erhöht abstrakt sein. Ob eine erhöht abstrakte Gefährdung vorliegt, beurteilt sich anhand des Einzelfalles. Der Tatbestand der schweren Widerhandlung setzt objektiv eine ernstliche Gefahr und subjektiv eine rücksichtsloses Vorgehen voraus. Der subjektive Tatbestand ist mit jenem der groben Verkehrsregelverletzung identisch. Rücksichtslos verhält sich z.B., wer sich der Gefahr seiner Fahrweise bewusst ist, diese aber nicht anpasst.. Rücksichtslos ist es aber auch, wenn man sich der gefährlichen Fahrweise gar nicht bewusst ist, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesen Fällen ist aber zurückhaltend von einer Rücksichtslosigkeit auszugehen. Von grober Fahrlässigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit ist nur dann auszugehen, wenn die Unkenntnis der Gefährdung besonders schuldhaft („particulièrement blamable“) ist. Je schlimmer die Folgen der Widerhandlung, desto eher kann von einer Rücksichtslosigkeit ausgegangen werden (äusserst ausführlich E. 2.1).

Ein mittelschweres Verschulden i.S.v. Art. 16b SVG ist dann anzunehmen, wenn nach den Einzelfallumständen keine hohe Vorsicht gefordert wird. Ebenso kann das Verschulden mittelschwer sein, wenn Unfallrisiken nicht berücksichtigt werden, die von einer durchschnittlich vorsichtigen Person erkennbar waren.

Gemäss Art. 31 SVG muss die fahrende Person ihr Fahrzeug stets so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dazu muss man seine Aufmerksamkeit stets der Strasse widmen, um allfällige Gefahren frühzeitig zu identifizieren und damit man die Geschwindigkeit den Umständen anpassen kann. Das Nicht-Beherrschen des Fahrzeuges muss nicht immer eine schwere Widerhandlung sein. Beim Aquaplaning gibt es allerdings viele Präjudizien von Fällen, in welchen eine Widerhandlung als schwer qualifiziert wurde. Das Phänomen des Aquaplanings ist nach Ansicht des Bundesgericht auch jedem bekannt, insb. dass es auf der Autobahn bereits ab Geschwindigkeiten von weniger als 80km/h eintreten kann. Ob die Geschwindigkeit den Umständen korrekt angepasst wurde ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann, wobei es dies mit einer gewissen Zurückhaltung tut (ausführlich E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin gab zu, dass sie um die Gefahr von Aquaplaning wusste. Sie habe aber nicht rücksichtslos gehandelt, da sie ihre Geschwindigkeit auf 90-100km/h reduziert habe. Bei den vorherrschenden Wetterverhältnissen trifft alle Verkehrsteilnehmer nach Ansicht des Bundesgerichts eine erhöhte Vorsichtspflicht. Jeder sollte wissen, dass man bei Regen und nasser Fahrbahn auf der Autobahn nicht schneller als 80km/h fahren sollte. Da die Beschwerdeführerin schneller fuhr, hat sie ein offensichtliches Risiko verkannt. Unter diesen Bedingungen mit mehr als 80km/h zu überholen erscheint als besonders schuldhaft, insb. weil auf der Autobahn hohe Geschwindigkeiten gefahren werden. Auch dass im Strafverfahren nur auf eine einfache Verkehrsregelverletzung erkannt wurde, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, da die Administrativbehörde in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts frei ist (ausführlich E. 2.3f).