BGE 4A_241/2016: Das Pferd als Haustier (gutgeheissene Beschwerde)
Der Beschwerdegegner ist auf der Autobahn auf einen Pferdeanhänger aufgefahren, wobei sich das Pferd verletzte. Dieses wohnt in einem Stall ca. 6km vom Tierhalter entfernt. Es stellt sich die Frage, ob das Tier noch „im häuslichen Bereich“ lebt, denn in diesem Fall können auch Heilungskosten geltend gemacht werden, die den Wert des Tieres übersteigen (i.c. CHF 74’393.90). Stirbt es, kann ein Affektionswert durchgesetzt werden. Die kantonalen Instanzen wiesen Klage und Berufung ab. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
E. 2. zur Lehre: Es gibt zwei Lehrmeinungen. Nach der einen versteht man unter Tieren im häuslichen Bereich „heimhaltungstaugliche Haustiere […], welche nach ihrer Wesensart und Beschaffenheit zu einem häuslichen oder sonst engen räumlichen Zusammenleben mit dem Menschen geeignet sind“. Nach der anderen Auffassung muss die emotionale Beziehung zum Tier beachtet werden. Der entscheidende Gesichtspunkt sei „eine gewisse Häufigkeit der Kontakte, so dass es mehr auf die zeitliche Intensität als die örtliche Nähe ankomme.“
E. 3. Auslegung: Das BGer legt den Begriff mit pragmatischem Methodenpluralismus aus und kommt zum Schluss, dass es weniger auf den geographischen Standort eines Tieres ankommt, sondern eher auf die emotionale Bindung zu diesem. Sofern also ein Pferd, welches in einiger Distanz zum Wohnort des Halters lebt, aber von diesem und dessen Familie selber gepflegt wird, sowie es mit einem „klassischen Haustier“ der Fall wäre, ist beim Pferd von einem Tief „im häuslichen Bereich“ auszugehen.
Der Entscheid ist sicher richtig. Nicht jeder „Pferdeflüsterer“ kann sich ein Stall in den Garten stellen und die Beziehung zu einem Pferd als Freizeittier ist sicher mit derjenigen zu einer Hauskatze oder einem Hund vergleichbar.