Annullierung des Führerausweises auf Probe: Es wird noch strenger!

Urteil 1C_246/2026: Das hättest Du wissen müssen…

Vor der Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG fürchten sich die Neulenkerinnen und Neulenker! Sie ist die relativ strenge Sicherungsmassnahme, mit welcher junge Strassenverkehrsteilnehmer zurück auf Feld 1 geschickt werden, wenn sie innerhalb der Probzeit zwei mindestens mittelschwere Widerhandlungen begehen. Und als SVG-Feinschmecker wissen wir, eine mittelschwere Widerhandlung liegt relativ schnell vor!

In BGE 136 II 447 entschied das Bundesgericht, dass die erste Massnahme, welche zur Verlängerung der Probezeit führte, weder rechtskräftig, noch vollzogen sein muss, damit nach einer zweiten Widerhandlung der Führerausweis auf Probe annulliert werden kann.

In BGE 146 II 300 ging das Bundesgericht noch einen Schritt weiter und entschied, dass die Annullierung nicht voraussetzt, dass bzgl. der ersten Widerhandlung überhaupt ein Entscheid gefällt bzw. eröffnet sein muss.

Offen geblieben ist aber die Frage, ob eine Annullierung möglich ist, wenn die betroffene Person von der ersten Widerhandlung gar nichts wusste. In diesem Urteil befasst sich das Bundesgericht mit dieser Konstellation.

Das muss ich sehen!

Im vorliegenden Fall geht es um drei massive Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb weniger Tage im Bereich der groben Verkehrsregelverletzung bzw. schweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer – Inhaber eines Führerausweises auf Probe – gab bei der Lenkerermittlung an, im Zeitpunkt der Widerhandlungen gefahren zu sein. Die Entzugsbehörde annullierte daraufhin seinen Führerausweis auf Probe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er von der ersten Widerhandlung nichts wusste, als er erneut geblitzt wurde, weshalb sein Führerausweis auf Probe nicht annulliert werden könne.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Annullierung keinen Rückfall voraussetzt. Schon eine Wiederholung im Sinne einer zweiten Widerhandlung reicht aus, dass der Führerausweis auf Probe annulliert werden kann. Ob der Lenker von der ersten Widerhandlung wissen muss, blieb bis jetzt offen. Ein Teil der Lehre spricht sich dafür aus, dass die Annullierung voraussetzt, dass die Lenkerin von der ersten Widerhandlung Kenntnis hatte.

Das Bundesgericht stütz die Ansicht der Vorinstanz, dass, wenn jemand innerorts die Geschwindigkeit um 34 km/h, 37 km/h und 43 km/h überschreitet, diese Person kaum ernsthaft behaupten kann, nichts vom Tempoexzess bemerkt zu haben. Im Gegenteil durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er mindestens eine mittelschwere Widerhandlung beging. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht bemerkt und kenne die Leistung der von ihm gefahrenen Fahrzeuge nicht, räumte er damit selbst ein, dass ihm die notwendige Reife fehlt, ein Fahrzeug unter Einhaltung der Verkehrsregeln und unter Wahrung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu führen.

Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass die Annullierung genau jene Neulenker treffen soll, die innert kurzer Zeit mehrfach gegen die Verkehrsregeln verstossen, sowie es auch vorliegend der Fall war. Es handelt sich um eine präventive Massnahme, deren Sinn und Zweck es ist, für sichere Strassen zu sorgen.

Fazit: Man kann also davon ausgehen, dass bei Widerhandlungen, bei welchen die betroffene Person aufgrund der Schwere wissen musste, dass sie gegen die Verkehrsregeln verstösst, eine Annullierung möglich ist, auch wenn im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung bzgl. der ersten noch gar kein Verfahren eröffnet war. Dies dürfte auf die meisten Verkehrsregelverletzungen zutreffen. Es mag immer einen Einzelfall geben, in welchem die betroffene Person tatsächlich nichts von der Widerhandlung wusste, z.B. fahrlässiges unvorsichtiges Rückwärtsfahren, wobei unbemerkt eine Person touchiert wird. Das dürften aber eher wenig Fälle sein. Das Bundesgericht hat also die eingangs gestellte Frage fast beantwortet und doch noch einen kleinen Interpretationsspielraum offen gelassen…