Katalogtatbestände und Gegenstandslosigkeit

Urteil 1C_445/2024: Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit (tlw. gutgh. Beschwerde)

Wann darf ein Verfahren abgeschrieben werden?

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Der Beschwerdeführer leidet aus Sicht der Entzugsbehörde an einer Fatigue-Erkrankung sowie kognitiven Einschränkungen. Aus diesem Grund forderte die Behörde ein Arztzeugnis, welches sich bestenfalls auch zur Fahreignung äussert. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. Aus diesem Grund ordnete die Entzugsbehörde die Auflage an, dass der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis einreichen muss. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel. Ein Arztzeugnis reichte er aber trotzdem nicht ein, weshalb ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht schrieb wegen dem vorsorglichen Entzug das Verfahren bzgl. Auflage wegen Gegenstandslosigkeit ab. Um diese Abschreibung dreht sich der vorliegende Entscheid.

Ein Rechtsstreit kann gegenstandslos werden (z.B. Abbrennen des Hauses, für das eine Umbaubewilligung streitig ist) oder das rechtliche Interesse an seiner Beurteilung dahinfallen. Ausschlaggebend für die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit ist immer, dass im Verlauf des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (E. 4.1).

Da der Beschwerdeführer auch gegen den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises Beschwerde erhoben hat, ist dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Wenn man das Verfahren zu den Auflagen nun endgültig abgeschreiben und der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen den vorsorglichen Entzug durchdringen würde, müsste man ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilen, ohne dass noch Auflagen bestünden. Es gäbe – zumindest vorübergehend – keine Sicherungsmassnahmen mehr. Das ist aber nicht im Sinne der Verkehrssicherheit. Aus diesem Grund darf noch kein Abschreibungsentscheid ergehen.

Die beste Lösung wäre es gewesen, das Verfahren bzgl. Auflagen bis zum Abschluss des Verfahrens zum vorsorglichen Führerausweis-Entzug zu sistieren.

Vorsicht Meinung: Prozessieren um jeden Preis? Der Beschwerdeführer gewinnt seine Laienbeschwerde. Er kann sich damit brüsten, den „Behörden eines ausgewischt zu haben“. Doch betrachtet man diese Sache etwas genauer, hat sich der Beschwerdführer selber ein Ei gelegt. Würde seine Beschwerde gegen den vorsorglichen Führerausweis-Entzug überraschenderweise gutgeheissen, wäre er – zumindest für eine Weile – ohne Massnahmen gewesen. Doch mit seiner Beschwerde hat er selber dafür gesorgt, dass die Auflagen nicht ganz verschwinden. Prozessieren um jeden Preis ist eben auch nicht immer das Richtige.


Urteil 1C_546/2024: Katalogtatbestände und die rechtliche Würdigung

Was passiert, wenn ein Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wird, aber trotzdem ein Katalogtatbestand von Art. 16ff. SVG erfüllt ist?

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Die Fahrerlaubnis der Beschwerdeführerin wurde im November 2021 für unbestimmte Zeit entzogen. Im August 2023 lenkte sie das Fahrzeug Ihres Vaters trotz dieses Entzuges. Der Polizei gab sie an, dass sie dachte, wieder fahren zu dürfen, weil eine verkehrsmedizinische Begutachtung positiv ausgefallen war. Aufgrund der Widerhandlung wurde die Fahrerlaubnis der Beschwerdeführerin wiederum für unbestimmte Zeit entzogen und eine verkehrspsychologische Fahreignungsabklärung angeordnet. Interessanterweise wurde das Strafverfahren wegen Fahrens trotz Entzug wegen Geringfügigkeit gemäss Art. 52 StGB eingestellt.

Allseits bekannt: Die Entzugsbehörde ist grds. an die im Strafverfahren erfolgten Sachverhaltsfeststellungen gebunden, in der rechtlichen Würdigung hingegen ist sie frei (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin lenkte unbestrittenermassen zweimal ein Fahrzeug trotz entzogener Fahrerlaubnis. Der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG war damit objektiv sowie subjektiv erfüllt (E. 2.2.2 f.). Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie wegen der Auskunft des Verkehrsmediziners, der ihre Fahreignung bejahte, dachte, dass sie wieder Autofahren dürfe. Auf einen Rechtsirrtum konnte sich die Betroffene nicht berufen, da sie bereits in der Vergangenheit mit Warnungsmassnahmen konfrontiert war und den Verfahrensablauf kennen müsste. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass auch in leichten Fällen von Fahren trotz Entzug die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden kann (E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wohl der Begründungspflicht, weil die Entzugsbehörde in ihrer Verfügung lediglich festhielt, dass diese von den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin „Kenntnis genommen“ hat. Sie gibt aber selber zu, dass eine solche Gehörsverletzung im Verlauf des Verfahrens geheilt wurde (E. 3). Sie argumentiert weiter, dass die 24-monatige Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für den vorliegenden Vorfall viel zu streng sei und damit Art. 6 EMRK verletze. Das Bundesgericht entgegnet dazu, dass es einerseits an die gesetzliche Bestimmung gebunden ist (Art. 190 BV) und dass Art. 6 EMRK bei Sicherungsmassnahmen grds. keine Anwendung findet (E. 4).

Auch wenn im Strafverfahren eine Einstellung nach Art. 52 StGB erfolgte, war der Tatbestand des Fahrens trotz Entzug erfüllt. Folglich blieb der Entzugsbehörde keine andere Wahl, als die nächste Sicherungsmassnahme gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG anzuordnen.


Bonus-Urteil

Urteil 1C_635/2023: Ausserortscharakter innerhalb von Basel-Stadt?

An einem wunderschönen Eckchen in Basel überschritt der Beschwerdeführer das Tempolimit von 50 km/h um 26 km/h, weshalb seine ausländische Fahrerlaubnis für drei Monate aberkannt wurde. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kontrollort Ausserortscharakter aufweise. Ob ein Kontrollort Ausserortscharakter aufweist, beurteilt sich immer anhand des Einzelfalles. Vorliegend passierte der Beschwerdeführer Häuser, unübersichtliche Kreuzungen, Fussgängerstreifen und wunderschöne Basler Betonlandschaften. Es ist offensichtlich, dass er sich nicht auf einer Ausserortsstrecke befand. Die Massnahme war korrekt.