Das rechtlich geschützte Interesse (gutgh. Beschwerde)

BGE 1C_641/2017:

Beim Beschwerdeführer fiel bei einer Verkehrskontrolle der Drugwipe-Test positiv auf Cannabis aus. Nach einem vorsorglichen Führerscheinentzug und erfolgreicher Fahreignungsabklärung wurde im August 2015 der Ausweis wiedererteilt, mit der Auflage einer 12-monatigen Cannabisabstinenz, die mittels monatlichen Urinproben kontrolliert wird. Im März 2016 fiel eine Urinprobe wiederum positiv aus, woraufhin das Strassenverkehrsamt der sofortige Sicherungsentzug verfügte und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wiederum von einer Fahreignungsabklärung abhängig machte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerdeinstanz sistierte das Verfahren und schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem der Beschwerdeführer trotz hängigem Rechtsmittel die erneute Fahreignungsabklärung bestand. Gegen die Abschreibung wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Urteils. Das ASTRA hat sich vernehmen lassen und beantragt die Gutheissung der Beschwerde.

E. 2.2 zur Rechtsverweigerung: Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelmässig geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei.

E. 2.3. zur Meinung der Vorinstanz: Die Vorinstanz ist der Auffassung, mit der Wiedererteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 sei das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner beim Departement gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde entfallen.

E. 2.4. zur Meinung des BGer: Administrativmassnahmen werden im ADMAS-Register eingetragen, so auch der Sicherungsentzug vom März 2016. Gemäss der ADMAS-Register-VO bliebe dieser Eintrag mind. 10 Jahre bestehen bis er automatische gelöscht würde. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch diesen Eintrag nicht beschwert würde. Das sieht das BGer nicht so: „Auf der Hand liegt jedenfalls, dass der Eintrag für den Beschwerdeführer nachteilige Folgen haben könnte, wenn sich die Frage eines neuerlichen Sicherungsentzugs namentlich wegen Cannabismissbrauchs stellte. Darauf weist zutreffend auch das ASTRA hin. Könnte sich der Eintrag des am 23. März 2016 verfügten Sicherungsentzugs – wie die Vorinstanz anzunehmen scheint – in keiner Hinsicht nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, wäre nicht einzusehen, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber den Eintrag überhaupt vorgesehen hätten. Der Eintrag des Sicherungsentzugs im ADMAS kann demnach für den Beschwerdeführer in einem allfälligen neuerlichen Administrativverfahren nachteilige Folgen haben. Schon deshalb hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der beim Departement gegen den Sicherungsentzug eingereichten Beschwerde.“ Auch könnte ein Arbeitgeber einen ADMAS-Auszug verlangen. Zudem muss niemand fehlerhafte Registereinträge hinnehmen, was sich aus dem Recht über informationelle Selbstbestimmung ergibt. Der Beschwerdeführer hat insofern nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse auf Behandlung seiner Beschwerde. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit der Urinprobe, die zum Sicherungsentzug führte. „In Anbetracht dessen ist es schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, aufgrund der Wiederteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an seiner gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde mehr“.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kt. AG hat es sich hier zu einfach gemacht. Auch wenn die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich wiedererteilt wurde, hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl von schutzwürdigen Interessen, die die Behandlung seiner Beschwerde rechtfertigen.

Rechtlich geschütztes Interesse bei bereits vollzogenem Warnentzug

BGE 1C_200/2017: Rechtlich geschütztes Interesse

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen fünfmonatigen Warnentzug wegen schwerer Widerhandlung gegen das SVG, obwohl der Warnentzug wegen einem Sicherungsentzug bereits vollzogen war im Zeitpunkt der Verfügung. Da die Massnahme bereits vollzogen war, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch zur Beschwerde legitimiert ist. Nach seiner Ansicht ist dies zu bejahen, denn die Dauer der Massnahme von fünf Monaten, also zwei über der gesetzlichen Mindestdauer, belaste seinen verkehrsrechtlichen Leumund, habe Auswirkungen auf eine allfällige Beurteilung der Fahreignung in Bezug auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG sowie von haftpflicht- und versicherungsrechtliche Fragen. Das BGer sieht dies anders und weist die Beschwerde ab.

E. 2.2 zum rechtlich geschützten Interesse: „Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens  unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 29 f.; 133 II 409 E. 1.3 S. 413; je mit Hinweisen). Hingegen kann als schutzwürdiges Interesse, das einen praktischen Nutzen einbringt, nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte, gelten. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte. „

E. 3.2.2 zum Leumund: Unbestritten ist die Qualifikation der Widerhandlung als schwere. Bei der Massnahmenkaskade ist nicht die Dauer, sondern die Schwere der Widerhandlung massgebend. Bei einer erneuten Widerhandlung ist allerdings der Leumund gemäss Art. 16 ASbs. 3 SVG zu beachten. „Es erscheint daher nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich der Umstand, ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen des Vorfalls vom 6. Juli 2012 nur wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder zusätzlich wegen weiterer Verkehrsdelikte bzw. für drei oder für fünf Monate entzogen wurde, dereinst einmal auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken könnte, sofern dieser in Zukunft erneut Verkehrsdelikte begehen würde. Andererseits stünde – selbst wenn der Beschwerdeführer in Zukunft erneut solche Verkehrsdelikte begehen sollte – keineswegs fest, dass die angeordnete Entzugsdauer tatsächlich einen Einfluss auf die Dauer des neuerlichen Ausweisentzugs hätte. Dies zumal der Leumund des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer, welcher nur eines von mehreren Kriterien für die Festsetzung der Dauer eines allfälligen künftigen Ausweisentzugs bildet (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG), ohnehin bereits getrübt ist. Folglich wäre die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Ausweis nach dem Vorfall vom 6. Juli 2012 für drei oder fünf Monate entzogen worden ist, insoweit höchstens von untergeordneter Bedeutung.

E. 3.3 zur Fahreignung: Auch hinsichtlich dem in Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG geregelten Sicherungsentzug schliesst das BGer nicht jegliche Auswirkung aus. Da aber eine derart strenge Massnahme sorgfältig abgeklärt werden muss und der vorliegende Warnentzug nur eines vieler Kriterien ist, betrachtet das BGer auch hier die Auswirkung als untergeordnet.

E. 3.5: „Gesamthaft betrachtet ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beantragte Änderung des angefochtenen Entscheids unmittelbar auf seine tatsächliche oder rechtliche Situation auswirken könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass die Frage der Entzugsdauer auf die Situation des Beschwerdeführers theoretisch in Zukunft noch einen gewissen Einfluss haben könnte, zumal die Wahrscheinlichkeit dafür unter den gegebenen Umständen als zu gering erscheint.“

Fazit: Gegen einen bereits vollzogenen Warnentzug zu prozessieren, lohnt sich grds. nicht.