Blaulicht als Rechtfertigung?, Auflagen, Fahren unter Medikamenteneinfluss, Rechtsfahrgebot

BGE 6B_930/2016: Blaulicht schützt vor Strafe nicht

Der Beschwerdeführer ist Polizist. Er überfuhr mit Blaulicht und Sirene eine rote Ampel und kollidierte mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug. Das BGer bestätigt die Verurteilung gemäss SVG 90 II.

Erwägung 1.3: „Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 100 Abs. 4). “

„Indem der Beschwerdeführer beim Befahren der Kreuzung seine Aufmerksamkeit ausschliesslich nach rechts richtete und den anderen Bereichen der Kreuzung keine Beachtung schenkte, verletzte er elementarste Sorgfaltsregeln und gefährdete dabei ernstlich andere Verkehrsteilnehmer. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln verletzt kein Bundesrecht.“

 

BGE 1C_545/2016: Verhältnismässigkeit von Auflagen nach FiaZ

Ein Lenker wird mit einer BAK von 1.8 bis 2.42 Gewichtspromille erwischt. Nach erfolgter Fahreignungsabklärung wird ihm die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Nulltoleranz am Steuer, ansonsten sozialverträglicher Alkoholkonsum. Nachkontrolle mit Haarproben. Trotz zwischenzeitlich erfolgtem Sicherungsentzug äussert sich das BGer zur Verhältnismässigkeit der Auflagen:

Erwägung 2.2: „Danach ist der Beschwerdeführer nicht zu einer Totalabstinenz verpflichtet, sondern darf moderat Alkohol konsumieren. Lediglich beim Führen eines Motorfahrzeugs gilt eine Nulltoleranz. Dies erscheint verhältnismässig. Unverhältnismässig erscheint unter den gegebenen Umständen jedoch, die Abstinenzkontrolle nicht mit einer zeitlichen Beschränkung zu versehen.“

 

BGE 1C_536/2016: Nachweis FuM

Bei einer Verkehrskontrolle stellt ein Polizist beim Beschwerdeführer „schläfriges Verhalten und gerötete, wässrige Augen“ fest. Der Drogenschnelltest ist positiv bzgl. Amphetaminen. Der Lenker gab bei der Kontrolle an die Medikamente Paroxetin (Antidepressivum) und Clozapin (Neuroleptikum) einzunehmen. Die Blutprobe war negativ. Trotzdem schloss die Arztperson aufgrund der Medikamenten und der Aussage des Polizisten auf Fahrunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft. Das StVA AG verfügte eine Fahreignungsabklärung ohne vorsorglichen Ausweisentzug. Das Gutachten war positiv und Auflagen waren nicht nötig. In der Folge enzog das StVA AG den Führerausweis für drei Monate wegen dem FuM. Das BGer heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

Zur Bindung an das Strafurteil E. 3.3.3: „Vorliegend steht indessen keineswegs fest, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass er auf Dritte immer einen schläfrigen Eindruck macht. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts findet in den Akten keine Stütze. Der Umstand wurde erst von der Gutachterin des PDAG beweismässig erstellt, indem sie den Hausarzt des Beschwerdeführers kontaktierte, dessen Auskunft sich mit ihrer eigenen Feststellung, der Beschwerdeführer wirke etwas träge, deckt. Diese Beweismittel wurden nach dem Erlass des Strafbefehls produziert und sind damit im Administrativverfahren zu berücksichtigen.“

Zur Fahrunfähigkeit: „Die Blutanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer, wie er selber zu Protokoll gegeben hatte, ein Antidepressivum und ein Neuroleptikum zu sich genommen hatte und sich diese Medikamente in einer pharmakologisch wirksamen Konzentration in seinem Blut nachweisen liessen. Da indessen die Fahreignung des Beschwerdeführers von einer gut eingestellten Medikation – sie war im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle und des PDAG-Gutachtens gleich – abhängt, spricht der Nachweis dieser beiden Medikamente in therapeutischer Konzentration im Blut des Beschwerdeführers nicht gegen, sondern für seine Fahrfähigkeit. Zusammenfassend lassen das Polizeiprotokoll, der Arztbericht und das Kurzgutachten den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer, als er in die Verkehrskontrolle geriet, stark übermüdet und fahrunfähig war.“

Fazit: Das sonst so teure und verhasste verkehrsmedizinische Gutachten erwies sich in vorliegendem Fall als Hauptargument gegen eine durch Medikamente verursachte Fahrunfähigkeit. Der Verkehrsmediziner bewies sozusagen rückwirkend die Fahrfähigkeit des Lenkers.

 

BGE 1C_539/2016: Ungenügendes Rechtsfahren mit Streifkollision

Ein Lenker verursacht durch ungenügendes Rechtsfahren eine Streifkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Er wird gemäss SVG 34 I i.V.m. 90 I gebüsst. Das BGer bestätigt die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung (StVA BE), womit der Führerausweis auf Probe annulliert wurde.

Erwägung 3.2.: „Insofern kann es als erwiesen erachtet werden, dass durch die Streifkollision eine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen wurde, die nicht mehr nur als leicht eingestuft werden kann. Ein solches Fahrverhalten kann denn auch nach der Rechtsprechung aufgrund der konkreten Gefährdung der Unfallgegner – auch ohne Vorliegen eines tatsächlichen Personenschadens – durchaus einen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung nach sich ziehen (vgl. Urteil 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.3 betreffend Auffahrunfälle).“

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