Braucht es bei der Atemalkoholmessung einen Toleranzabzug?

Urteile 7B_1386/2024 und 7B_1388/2024: Blas mal ins Röhrchen!

In diesen Urteilen beschäftigt sich das Bundesgericht mit Art. 20 VSKV-ASTRA bzw. mit der Frage, ob das ASTRA bestimmen darf, dass es bei Atemalkoholproben mit Test- und Messgeräten keine Abzüge geben darf. Die Vorinstanz verneinte diese Frage nämlich und führte aus, dass künftig bei Atemalkoholproben ein Abzug von 7.5% gemacht werden müsse. Das würde zu weitreichenden Änderungen in der Praxis insb. bei den Strafbehörden führen, wenn eine Atemalkoholprobe durchgeführt wird. Aber auch der Gesetzgeber hätte sich nochmals ans Reissbrett setzen müssen zur Re-Evaluation der gesetzlichen Grundlagen. Schon alleine deshalb dürften einige Leute diese Urteile mit Schweissperlen auf der Stirn erwartet haben.

Hört sich ziemlich dramatisch an…

In diesen Fällen geht es je um eine Fahrt in alkoholisiertem Zustand, wobei die gemessenen Atemalkoholproben mit 0.43 mg/L und 0.41 mg/L jeweils knapp qualifiziert ausfielen. In beiden Fällen sprach das Cour pénale du Tribunal cantonal de la République et canton de Neuchâtel die Betroffenen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig. In beiden Fällen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde mit dem Antrag, dass die Betroffenen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen seien.

Die Vorinstanz begründete ihr Urteil damit, dass das ASTRA nicht befugt sei in Art. 20 VSKV-ASTRA zu regeln, dass bei Atemalkoholproben keine Abzüge vorzunehmen seien. Im Gegenteil, man müsse aus Sicht der Vorinstanz bei Atemalkoholproben ein Abzug von 7.5% machen. Dies führte bei 0.43 mg/L zu einem Ergebnis von 0.39 mg/l bzw. bei 0.41 mg/L zu 0.37 mg/L und damit auch zu der milderen Bestrafung nach Art. 91 Abs. 1 SVG.

Was folgt ist eine umfassende Auseinandersetzung des Bundesgerichts zu den gesetzlichen Grundlagen zur Atemalkoholprobe, auf welche wir hier äusserst summarisch eingehen.

Atemalkoholproben können bei Motorfahrzeugführern grundsätzlich ohne Anfangsverdacht angeordnet werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person (Art. 55 Abs. 7 SVG). Der Bundesrat wiederum kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen (Art. 106 Abs. 1 SVG). Diese Unterdelegation an das entsprechende Amt soll gewährleisten, dass die Gesetzgebung mit dem technologischen Wandel Schritt halten kann (zum Ganzen E. 3.3).

Im Folgenden hält das Bundesgericht fest, dass bei den Atemalkoholproben bereits eine Art Sicherheitsabzug vorgenommen wird, denn Studien haben festgestellt, dass insb. die Körpertemperatur der getesteten Person zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die Test- und Messgeräte wurden also so eingestellt, dass es bei der Umrechnung der Werte nicht zu falschen Messresultaten kommen kann, damit niemand zu Unrecht bestraft wird (E. 3.4.1).

Die Kontrolle der Fahrfähigkeit erfolgt nach den Regeln von Art. 10 ff. der Strassenverkehrskontrollverordnung. Art. 9 Abs. 2 SKV regelt sodann übereinstimmend mit Art. 106 SVG, dass das ASTRA zusammen mit dem METAS die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge regelt. Deshalb setzt sich das Bundesgericht auch noch mit den gesetzlichen Grundlagen zu den Messmitteln (Messmittelverordnung und Verordnung des EJPD über Atemalkoholmessmittel), worauf wir hier nicht weiter eingehen (E. 3.4.4 für Interessierte).

Nach diesem Ausflug in die Myriaden der gesetzlichen Grundlagen zur Atemalkoholprobe im Strassenverkehr kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der Meinung der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann. Das ASTRA ist befugt, Regeln zur Atemalkoholmessung zu erlassen, insb. wenn Art. 9 Abs. 2 SKV explizit regelt, dass dies auch das Regeln von Sicherheitsabzügen umfasst. Nur so kann nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet werden, dass der Gesetzgeber mit dem oft vorauseilenden technologischen Fortschritt Schritt halten kann.

Dass gemäss Art. 20 VSKV-ASTRA kein Sicherheitsabzug bei Atemalkoholproben vorgenommen werden darf, verstösst auch nicht gegen die Unschuldsvermutung. Das METAS garantiert mit der Eichung der Test- und Messgeräte dafür, dass diese einwandfrei funktionieren. Sodann wird nochmals daran erinnert, dass bei der Umrechnung der Atemalkoholprobe bereits eine Art von Sicherheitsabzug vorgenommen wird (s.o.). Betroffene Personen können immer auch eine Blutprobe verlangen, wenn sie der Atemalkoholprobe nicht trauen (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV). Und zum Schluss können Messergebnisse auch gemäss Art. 29 MessMV beanstandet werden.

Es besteht also eine genügende gesetzliche Grundlage dafür, dass das ASTRA regeln darf, dass bei Atemalkohlproben kein Sicherheitsabzug vorgenommen werden muss. Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft werden gutgeheissen, womit wohl einigen Leuten in der Praxis ein Stein vom Herzen gefallen ist…

Abbiegen, komplizierter als gedacht!

Urteil 1C_182/2025: Unvorsichtiges Abbiegemanöver – schwer oder mittelschwer?

Es muss nicht immer etwas Neues sein, Repetition ist für die «graue Masse zwischen den Ohren» auch ab und zu eine Wohltat. So verhält es sich mit diesem Urteil. Es befasst sich vorbildlich mit der Abgrenzung zwischen der mittelschweren und schweren Widerhandlung, sowie der Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG, mit den Regeln zum Einspuren gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG, der Zeichengebung nach Art. 39 Abs. 1 SVG sowie dem Vertrauensgrundsatz in Art. 26 Abs. 1 SVG. Oder anders gesagt: Mit allem, was man beim Abbiegen so beachten muss.

Abbiegen kann doch nicht so kompliziert sein…


Der Beschwerdeführer verursachte einen Verkehrsunfall. Als er in Martigny auf der Rue du Léman mit seinem VW-Bus mit Anhänger rechts in eine Parkgarage einbiegen wollte, übersah er einen Scooter-Fahrer auf dem Velostreifen. Es kam zur Kollision, wobei der Scooter-Fahrer schwer verletzt wurde. Nachdem das Administrativmassnahmen-Verfahren sistiert war, ordnete die Entzugsbehörde einen Warnungsentzug von 12 Monaten an, unter Annahme einer schweren Widerhandlung und Berücksichtigung der Kaskade. Der Beschwerdeführer erblickt in seinem Fahrverhalten eine mittelschwere Widerhandlung und möchte einen Führerausweis-Entzug von einem Monat.

Zunächst setzt sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen von Art. 16c SVG auseinander, die grundsätzlich deckungsgleich sind mit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Der französische Text spricht auch von Skrupellosigkeit. Diese Rücksichtslosigkeit bzw. Skrupellosigkeit darf nicht leichthin angenommen werden. Nur wenn die Missachtung eines klaren Risikos vorliegt, sind die Voraussetzungen erfüllt. Je schwerer der objektive Verstoss gegen die Verkehrsregel wiegt, desto eher wird die Skrupellosigkeit bejaht, es sei denn es sprechen klare Details des Einzelfalles dagegen (E. 3.2.1).

Ein Verkehrsteilnehmer hat seine Aufmerksamkeit der Strasse zu widmen, wobei sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den Umständen des Einzelfalles zu richten hat (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Wer seine Fahrtrichtung ändert, muss auf die übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Und schliesslich muss das Ändern der Fahrtrichtung früh genug angezeigt werden (Art. 39 Abs. 1 SVG), wobei z.B. das Blinken nicht von der Vorsicht beim Abbiegen entbindet (Art. 39 Abs. 2 SVG). Auch hier richtet sich das Mass der Sorgfalt nach dem Einzelfall, wobei das Bundesgericht festhält, dass das Setzen des Blinkers alleine noch nicht genügt (E. 3.2.2).

Wer rechts abbiegen will, muss rechts einspuren (Art. 36 Abs. 1 SVG). Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn für das Abbiegemanöver ein Radstreifen überfahren werden muss. Zwar dürfen Autos auf Radstreifen mit unterbrochener Linie fahren (Art. 40 Abs. 3 VRV), müssen dabei aber bedenken, dass Velos wiederum rechts überholen dürfen, wenn der Raum dazu besteht (Art. 42 Abs. 3 VRV). Ausführlich beschäftigt sich das Bundesgericht mit dem «manoeuvre de présélection», also dem Verhalten eines Lenkers, welches dem eigentlichen Abbiegemanöver vorangeht. Wer hätte gedacht, dass Abbiegen so kompliziert ist (zum Ganzen E. 3.2.3).

Schliesslich darf nach dem Vertrauensgrundsatz jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass sich alle anderen regelkonform verhalten (Art. 26 Abs. 1 SVG).

Im vorliegenden Fall lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen mit Anhänger, bei welchem es notorisch ist, dass das Manövrieren schwieriger und die Sicht nach hinten eingeschränkt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer früh genug blinkte, spurte er bei seinem Abbiegemanöver nicht korrekt ein und liess einen Abstand von ca. 2.1m zum rechten Fahrbahnrand. Der Scooter-Fahrer hätte zwar rechts nicht überholen dürfen. Trotzdem hätte der Beschwerdeführer vorhersehen müssen, dass ihn jemand auf dem Velostreifen überholen würde, da er nur ca. 10 km/h fuhr. Der Beschwerdeführer verhielt sich grobfahrlässig, indem er zunächst nicht richtig einspurte, dadurch eine gefährliche Situation schuf und dann abbog, ohne konkret zu wissen, ob ihn ein Verkehrsteilnehmer auf dem Radstreifen rechts überholte. Unter diesen Umständen hätte er schlimmstenfalls anhalten müssen, um sich zu vergewissern, dass er niemanden gefährdet auf dem Velostreifen. Auch dass er aufgrund der Länge seiner Fahrzeugkombination für das Abbiegen links ausholen musste, ändert nichts daran, dass er bei seinem Manöver besonders vorsichtig sein muss. Und da er sich regelwidrig verhielt, kann er sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

Schliesslich ändert es auch nichts, dass der Scooter-Fahrer den Beschwerdeführer verbotenerweise rechts überholte. Es liegt kein Umstand vor, welcher das Verschulden des Beschwerdeführers in milderem Lichte erscheinen liesse. Im Gegenteil scheint das Bundesgericht der Ansicht zu sein, dass Velos und Mofas etc. sich eher schwer tun mit dem Einhalten von Regeln und man trotz gestelltem Blinker immer damit rechnen muss, rechts überholt zu werden. Diese Ansicht widerspricht bis zu einem gewissen Grad den Erwägungen im Urteil 6B_164/2016. In diesem Fall durfte ein LKW-Fahrer darauf vertrauen, dass er rechts nicht von Fahrrädern überholt wird, wenn er sein Abbiegemanöver ordnungsgemäss durchführt. Folglich machte er sich nicht der fahrlässigen Tötung schuldig (vgl. dazu den Beitrag vom 29. Juni 2017).


Bonus-Urteil zum Stadtbild Basels

Urteil 1C_265/2025: Wunderschönes Basel mit Ausserortscharakter

Es kommt selten vor, dass die Beurteilung eines Strassenabschnitts innert kurzer Zeit gleich zweimal vor Bundesgericht landet. Konkret geht es um die Schwarzwaldallee in Basel, die zumindest teilweise eher den Charakter eines dystopischen Betonkunstwerks hat als jener einer hübschen Schweizer Stadt. Bereits im Urteil 1C_635/2023 wurde darüber diskutiert, ob die Strasse teilweise Ausserortscharakter hat. Im erwähnten Urteil wurde dies verneint und ein Fahrverbot von drei Monaten bestätigt (vgl. dazu den Beitrag vom 16. Dezember 2024).

Im vorliegenden Fall überschritt der Beschwerdeführer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h, womit grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung vorliegt. Im Strafverfahren wurde aber eine einfache Verkehrsregelverletzung angenommen. Die Fahrerlaubnis wurde schliesslich unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen. Der Beschwerdeführer möchte allerdings, dass auf eine Massnahme verzichtet bzw. allerhöchstens eine Verwarnung angenommen wird. Um es kurz zu machen: Der Beschwerdeführer schuf eine ernstliche Gefahr. Aufgrund des für eine Innerortsstrecke atypischen Strassenbildes handelte der Beschwerdeführer allerdings nicht rücksichtslos. Damit kommt der Auffangtatbestand der mittelschweren Widerhandlung zur Anwendung.

Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Administrativmassnahmen-Verfahren keine Verjährung gibt.

Damit erhalten die N5 bei Alfermée (vgl. Urteil 6B_622/2009) und die St. Margarethenstrasse in Andwil (vgl. Urteil 6B_485/2013) im illustren Club der Innerortsstrecken mit Ausserortscharakter ein neues Mitglied. Natürlich sind wir uns alle bewusst, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen trotzdem stets die Umstände des Einzelfalles geprüft werden müssen…

Strafzumessung bei Raserdelikten und weitere Urteile

Urteil 6B_733/2024: Welche Strafe darfs denn sein? (tlw. gutgh. Beschwerde)

Art. 90 Abs. 3ter SVG ist momentan das heisse Thema in der Rechtsprechung zum Strassenverkehrsstrafrecht. Das Bundesgericht entschied bereits im Urteil 6B_1372/2023, dass eine Strafmilderung nach Art. 90 Abs. 3ter SVG auch bei Neulenkern in Frage kommt, die noch keine 10 Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Deshalb musste die Staatsanwaltschaftskonferenz ihre Empfehlungen zu Art. 90 Abs. 3ter SVG anpassen (vgl. dazu den Beitrag vom 24. Januar 2025). In diesem neuen Entscheid befasst sich das Bundesgericht intensiv damit, wie sich die allgemeinen Regeln der Strafzumessung (insb. Art. 41 und 47 StGB) auf Art. 90 Abs. 3ter SVG auswirken.

Dazu möchte ich wirklich mehr erfahren…

Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse bestraft. Er überschritt die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 53 km/h. Das Kantonsgericht VD hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und bestrafte den Beschwerdeführer mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie einer Busse gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Der Beschwerdeführer ist Student, finanziell voll auf seine Eltern angewiesen und wohnt auch bei diesen. Er hat keine Vorbelastungen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie Art. 47, Art. 41 und Art. 2 Abs. 2 StGB, also dem Grundsatz der lex mitior.

Das Bundesgericht führt zunächst aus, dass mit der Einführung von Art. 90 Abs. 3ter SVG per 1. Oktober 2023 das richterliche Ermessen bei der Bestrafung von Rasern erweitert wurde. Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung von unnötigen Härtefällen. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, ist eine mildere Strafe nicht obligatorisch. Der Richter muss aber den erweiterten Strafrahmen dieser Bestimmung berücksichtigen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (E. 2.1.1).

Generell erfolgt die Strafzumessung nach dem Verschulden des Täters, wobei auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung steht den Gerichten ein grosses Ermessen zu, in welches das Bundesgericht nur mit zurückhaltung eingreift. Die Gerichte müssen bei der Festlegung der Strafe aber alle wesentlichen im Urteil aufführen, da ansonsten die Begründungspflicht verletzt wird (Art. 50 StGB). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe anordnen, wenn eine Perpetuierungsgefahr besteht oder wenn die Geldstrafe voraussichtlich nicht bezahlt werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wären sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe angemessen, um dem Täter gemäss seinem Verschulden zu bestrafen, so ist grundsätzlich die Geldstrafe zu wählen, da dies verhältnismässiger ist (zum Ganzen E. 2.1.2). Wählt das Gericht die Freiheitsstrafe, muss es dies näher begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Die Vorinstanz begründete die Bestrafung damit, dass es das Motiv des Beschwerdeführers – die Freude am schnellen fahren – besonders verwerflich und sein Bewusstsein für das Fehlverhalten unzureichend war. Da der Beschwerdeführer die Widerhandlung als Inhaber eines Führerausweises auf Probe beging, stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass kein Härtefall vorliege und damit nicht von Art. 90 Abs. 3 SVG abgewichen werden muss. Die Vorinstanz ging zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer als Student eine Geldstrafe nicht bezahlen könnte (E. 2.2).

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG vorliegend erfüllt sind. Indem nun die Vorinstanz die Strafe nach Art. 90 Abs. 3 SVG festlegte, verletzte diese Bundesrecht, insb. wenn sie ausführte, dass sie an den Mindeststrafrahmen von einem Jahr gebunden sei. Dadurch verletzte sie die Regeln zur Strafzumessung. Die Vorinstanz hätte die Strafzumessung im erweiterten Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3ter SVG vornehmen müssen. Bei der Wahl einer Freiheitsstrafe muss dies besonders begründet werden (Art. 41 Abs. 2 StGB). Indem die Vorinstanz generell auf das Mindeststrafmass verwies, verletzte sie ihre Begründungspflicht.

Die Sache wird zur Neubeurteilung der Strafe zurückgewiesen.


Bonus-Urteile

Urteil 6B_374/2025: Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

Auch dieses Urteil befasst sich mit der Strafzumessung zum Thema Widerruf von bedingten Strafen. Der Beschwerdeführer ist ein notorischer Strassenverkehrstäter. Nur gut vier Monate nach einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe führte der Beschwerdeführer eine „Kontrollfahrt“ mit einem Motorrad durch, wodurch er mehrfach gegen das SVG verstiess (Fahren trotz Entzug, Fahren ohne MFH, Verwendung gefälschter Kontrollschilder usw.). Aus diesem Grund wurde die bedingte Entlassung gemäss Art. 89 StGB widerrufen und gemäss Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe angeordnet. Voraussetzung dafür ist eine Schlechtprognose, also dass der Betroffene nicht anders von weiterer Delinquenz abgehalten werden kann (zum Ganzen ausführlich E. 4.4). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer als notorischer Strassenverkehrstäter, der eine „eindrückliche Ignoranz gegenüber der geltenden Rechtsordnung“ zeigt, nicht durch bedingte Strafen von weiteren Taten abgehalten werden kann. Die Rückversetzung in eine Freiheitsstrafe erfolgte zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer den Vollzug der Strafe im Rahmen eines Electronic Monitoring verlangt, muss er bei der Vollzugsbehörde ein Gesuch stellen (Art. 79b StGB).


Urteil 1C_168/2025: Die Trunksucht

Dieses Urteil bietet einen guten Überblick über die Rechtsprechung zum Thema Alkohol und Fahreignung. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde nach einer Fahreignungsabklärung verneint und deshalb ein Sicherungsentzug angeordnet. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er noch nie gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen habe, was aus seiner Sicht im Gutachten nicht ausreichend gewürdigt wurde. In E. 4.1 fasst das Bundesgericht die Rechtsprechung vorbildlich zusammen. Die wichtigsten Punkte:

  • Wird die Fahreignung verneint, ist zwingend ein Sicherungsentzug anzuordnen.
  • Es liegt ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vor.
  • Die Haaranalyse ist das probate Mittel, um Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum zu ziehen.
  • Ab einem EtG-Wert von 30 pg/mg liegt ein übermässiger Alkoholkonsum vor.
  • Die Entzugsbehörde muss vor der Anordnung der Massnahme prüfen:
    – Persönlichen Verhältnisse
    – Fremdberichte
    – Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten
    – Alkoholanamnese
    – medizinische körperliche Untersuchung

    Vorliegend widersprachen sich die Ergebnisse der Haaranalyse (42 pg/mg) den Konsumangaben des Beschwerdeführers. Zudem gab die Hausärztin an, dass ein Alkoholüberkonsum bestehe. Insofern war das verkehrsmedizinische Gutachten schlüssig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte die Verneinung der Fahreignung nicht nur aufgrund der Haaranalyse. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer noch nie in fahrunfähigem Zustand Auto gefahren ist.