Abbiegen, komplizierter als gedacht!

Urteil 1C_182/2025: Unvorsichtiges Abbiegemanöver – schwer oder mittelschwer?

Es muss nicht immer etwas Neues sein, Repetition ist für die «graue Masse zwischen den Ohren» auch ab und zu eine Wohltat. So verhält es sich mit diesem Urteil. Es befasst sich vorbildlich mit der Abgrenzung zwischen der mittelschweren und schweren Widerhandlung, sowie der Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG, mit den Regeln zum Einspuren gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG, der Zeichengebung nach Art. 39 Abs. 1 SVG sowie dem Vertrauensgrundsatz in Art. 26 Abs. 1 SVG. Oder anders gesagt: Mit allem, was man beim Abbiegen so beachten muss.

Abbiegen kann doch nicht so kompliziert sein…


Der Beschwerdeführer verursachte einen Verkehrsunfall. Als er in Martigny auf der Rue du Léman mit seinem VW-Bus mit Anhänger rechts in eine Parkgarage einbiegen wollte, übersah er einen Scooter-Fahrer auf dem Velostreifen. Es kam zur Kollision, wobei der Scooter-Fahrer schwer verletzt wurde. Nachdem das Administrativmassnahmen-Verfahren sistiert war, ordnete die Entzugsbehörde einen Warnungsentzug von 12 Monaten an, unter Annahme einer schweren Widerhandlung und Berücksichtigung der Kaskade. Der Beschwerdeführer erblickt in seinem Fahrverhalten eine mittelschwere Widerhandlung und möchte einen Führerausweis-Entzug von einem Monat.

Zunächst setzt sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen von Art. 16c SVG auseinander, die grundsätzlich deckungsgleich sind mit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Der französische Text spricht auch von Skrupellosigkeit. Diese Rücksichtslosigkeit bzw. Skrupellosigkeit darf nicht leichthin angenommen werden. Nur wenn die Missachtung eines klaren Risikos vorliegt, sind die Voraussetzungen erfüllt. Je schwerer der objektive Verstoss gegen die Verkehrsregel wiegt, desto eher wird die Skrupellosigkeit bejaht, es sei denn es sprechen klare Details des Einzelfalles dagegen (E. 3.2.1).

Ein Verkehrsteilnehmer hat seine Aufmerksamkeit der Strasse zu widmen, wobei sich das Mass der Aufmerksamkeit nach den Umständen des Einzelfalles zu richten hat (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Wer seine Fahrtrichtung ändert, muss auf die übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Und schliesslich muss das Ändern der Fahrtrichtung früh genug angezeigt werden (Art. 39 Abs. 1 SVG), wobei z.B. das Blinken nicht von der Vorsicht beim Abbiegen entbindet (Art. 39 Abs. 2 SVG). Auch hier richtet sich das Mass der Sorgfalt nach dem Einzelfall, wobei das Bundesgericht festhält, dass das Setzen des Blinkers alleine noch nicht genügt (E. 3.2.2).

Wer rechts abbiegen will, muss rechts einspuren (Art. 36 Abs. 1 SVG). Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn für das Abbiegemanöver ein Radstreifen überfahren werden muss. Zwar dürfen Autos auf Radstreifen mit unterbrochener Linie fahren (Art. 40 Abs. 3 VRV), müssen dabei aber bedenken, dass Velos wiederum rechts überholen dürfen, wenn der Raum dazu besteht (Art. 42 Abs. 3 VRV). Ausführlich beschäftigt sich das Bundesgericht mit dem «manoeuvre de présélection», also dem Verhalten eines Lenkers, welches dem eigentlichen Abbiegemanöver vorangeht. Wer hätte gedacht, dass Abbiegen so kompliziert ist (zum Ganzen E. 3.2.3).

Schliesslich darf nach dem Vertrauensgrundsatz jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass sich alle anderen regelkonform verhalten (Art. 26 Abs. 1 SVG).

Im vorliegenden Fall lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen mit Anhänger, bei welchem es notorisch ist, dass das Manövrieren schwieriger und die Sicht nach hinten eingeschränkt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer früh genug blinkte, spurte er bei seinem Abbiegemanöver nicht korrekt ein und liess einen Abstand von ca. 2.1m zum rechten Fahrbahnrand. Der Scooter-Fahrer hätte zwar rechts nicht überholen dürfen. Trotzdem hätte der Beschwerdeführer vorhersehen müssen, dass ihn jemand auf dem Velostreifen überholen würde, da er nur ca. 10 km/h fuhr. Der Beschwerdeführer verhielt sich grobfahrlässig, indem er zunächst nicht richtig einspurte, dadurch eine gefährliche Situation schuf und dann abbog, ohne konkret zu wissen, ob ihn ein Verkehrsteilnehmer auf dem Radstreifen rechts überholte. Unter diesen Umständen hätte er schlimmstenfalls anhalten müssen, um sich zu vergewissern, dass er niemanden gefährdet auf dem Velostreifen. Auch dass er aufgrund der Länge seiner Fahrzeugkombination für das Abbiegen links ausholen musste, ändert nichts daran, dass er bei seinem Manöver besonders vorsichtig sein muss. Und da er sich regelwidrig verhielt, kann er sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.

Schliesslich ändert es auch nichts, dass der Scooter-Fahrer den Beschwerdeführer verbotenerweise rechts überholte. Es liegt kein Umstand vor, welcher das Verschulden des Beschwerdeführers in milderem Lichte erscheinen liesse. Im Gegenteil scheint das Bundesgericht der Ansicht zu sein, dass Velos und Mofas etc. sich eher schwer tun mit dem Einhalten von Regeln und man trotz gestelltem Blinker immer damit rechnen muss, rechts überholt zu werden. Diese Ansicht widerspricht bis zu einem gewissen Grad den Erwägungen im Urteil 6B_164/2016. In diesem Fall durfte ein LKW-Fahrer darauf vertrauen, dass er rechts nicht von Fahrrädern überholt wird, wenn er sein Abbiegemanöver ordnungsgemäss durchführt. Folglich machte er sich nicht der fahrlässigen Tötung schuldig (vgl. dazu den Beitrag vom 29. Juni 2017).


Bonus-Urteil zum Stadtbild Basels

Urteil 1C_265/2025: Wunderschönes Basel mit Ausserortscharakter

Es kommt selten vor, dass die Beurteilung eines Strassenabschnitts innert kurzer Zeit gleich zweimal vor Bundesgericht landet. Konkret geht es um die Schwarzwaldallee in Basel, die zumindest teilweise eher den Charakter eines dystopischen Betonkunstwerks hat als jener einer hübschen Schweizer Stadt. Bereits im Urteil 1C_635/2023 wurde darüber diskutiert, ob die Strasse teilweise Ausserortscharakter hat. Im erwähnten Urteil wurde dies verneint und ein Fahrverbot von drei Monaten bestätigt (vgl. dazu den Beitrag vom 16. Dezember 2024).

Im vorliegenden Fall überschritt der Beschwerdeführer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h, womit grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung vorliegt. Im Strafverfahren wurde aber eine einfache Verkehrsregelverletzung angenommen. Die Fahrerlaubnis wurde schliesslich unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen. Der Beschwerdeführer möchte allerdings, dass auf eine Massnahme verzichtet bzw. allerhöchstens eine Verwarnung angenommen wird. Um es kurz zu machen: Der Beschwerdeführer schuf eine ernstliche Gefahr. Aufgrund des für eine Innerortsstrecke atypischen Strassenbildes handelte der Beschwerdeführer allerdings nicht rücksichtslos. Damit kommt der Auffangtatbestand der mittelschweren Widerhandlung zur Anwendung.

Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Administrativmassnahmen-Verfahren keine Verjährung gibt.

Damit erhalten die N5 bei Alfermée (vgl. Urteil 6B_622/2009) und die St. Margarethenstrasse in Andwil (vgl. Urteil 6B_485/2013) im illustren Club der Innerortsstrecken mit Ausserortscharakter ein neues Mitglied. Natürlich sind wir uns alle bewusst, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen trotzdem stets die Umstände des Einzelfalles geprüft werden müssen…

Katalogtatbestände und Gegenstandslosigkeit

Urteil 1C_445/2024: Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit (tlw. gutgh. Beschwerde)

Wann darf ein Verfahren abgeschrieben werden?

Weiterlesen

Der Beschwerdeführer leidet aus Sicht der Entzugsbehörde an einer Fatigue-Erkrankung sowie kognitiven Einschränkungen. Aus diesem Grund forderte die Behörde ein Arztzeugnis, welches sich bestenfalls auch zur Fahreignung äussert. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. Aus diesem Grund ordnete die Entzugsbehörde die Auflage an, dass der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis einreichen muss. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel. Ein Arztzeugnis reichte er aber trotzdem nicht ein, weshalb ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen wurde. Das Verwaltungsgericht schrieb wegen dem vorsorglichen Entzug das Verfahren bzgl. Auflage wegen Gegenstandslosigkeit ab. Um diese Abschreibung dreht sich der vorliegende Entscheid.

Ein Rechtsstreit kann gegenstandslos werden (z.B. Abbrennen des Hauses, für das eine Umbaubewilligung streitig ist) oder das rechtliche Interesse an seiner Beurteilung dahinfallen. Ausschlaggebend für die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit ist immer, dass im Verlauf des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (E. 4.1).

Da der Beschwerdeführer auch gegen den vorsorglichen Entzug seines Führerausweises Beschwerde erhoben hat, ist dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Wenn man das Verfahren zu den Auflagen nun endgültig abgeschreiben und der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel gegen den vorsorglichen Entzug durchdringen würde, müsste man ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilen, ohne dass noch Auflagen bestünden. Es gäbe – zumindest vorübergehend – keine Sicherungsmassnahmen mehr. Das ist aber nicht im Sinne der Verkehrssicherheit. Aus diesem Grund darf noch kein Abschreibungsentscheid ergehen.

Die beste Lösung wäre es gewesen, das Verfahren bzgl. Auflagen bis zum Abschluss des Verfahrens zum vorsorglichen Führerausweis-Entzug zu sistieren.

Vorsicht Meinung: Prozessieren um jeden Preis? Der Beschwerdeführer gewinnt seine Laienbeschwerde. Er kann sich damit brüsten, den „Behörden eines ausgewischt zu haben“. Doch betrachtet man diese Sache etwas genauer, hat sich der Beschwerdführer selber ein Ei gelegt. Würde seine Beschwerde gegen den vorsorglichen Führerausweis-Entzug überraschenderweise gutgeheissen, wäre er – zumindest für eine Weile – ohne Massnahmen gewesen. Doch mit seiner Beschwerde hat er selber dafür gesorgt, dass die Auflagen nicht ganz verschwinden. Prozessieren um jeden Preis ist eben auch nicht immer das Richtige.


Urteil 1C_546/2024: Katalogtatbestände und die rechtliche Würdigung

Was passiert, wenn ein Strafverfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wird, aber trotzdem ein Katalogtatbestand von Art. 16ff. SVG erfüllt ist?

Weiterlesen

Die Fahrerlaubnis der Beschwerdeführerin wurde im November 2021 für unbestimmte Zeit entzogen. Im August 2023 lenkte sie das Fahrzeug Ihres Vaters trotz dieses Entzuges. Der Polizei gab sie an, dass sie dachte, wieder fahren zu dürfen, weil eine verkehrsmedizinische Begutachtung positiv ausgefallen war. Aufgrund der Widerhandlung wurde die Fahrerlaubnis der Beschwerdeführerin wiederum für unbestimmte Zeit entzogen und eine verkehrspsychologische Fahreignungsabklärung angeordnet. Interessanterweise wurde das Strafverfahren wegen Fahrens trotz Entzug wegen Geringfügigkeit gemäss Art. 52 StGB eingestellt.

Allseits bekannt: Die Entzugsbehörde ist grds. an die im Strafverfahren erfolgten Sachverhaltsfeststellungen gebunden, in der rechtlichen Würdigung hingegen ist sie frei (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin lenkte unbestrittenermassen zweimal ein Fahrzeug trotz entzogener Fahrerlaubnis. Der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG war damit objektiv sowie subjektiv erfüllt (E. 2.2.2 f.). Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie wegen der Auskunft des Verkehrsmediziners, der ihre Fahreignung bejahte, dachte, dass sie wieder Autofahren dürfe. Auf einen Rechtsirrtum konnte sich die Betroffene nicht berufen, da sie bereits in der Vergangenheit mit Warnungsmassnahmen konfrontiert war und den Verfahrensablauf kennen müsste. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass auch in leichten Fällen von Fahren trotz Entzug die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden kann (E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wohl der Begründungspflicht, weil die Entzugsbehörde in ihrer Verfügung lediglich festhielt, dass diese von den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin „Kenntnis genommen“ hat. Sie gibt aber selber zu, dass eine solche Gehörsverletzung im Verlauf des Verfahrens geheilt wurde (E. 3). Sie argumentiert weiter, dass die 24-monatige Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für den vorliegenden Vorfall viel zu streng sei und damit Art. 6 EMRK verletze. Das Bundesgericht entgegnet dazu, dass es einerseits an die gesetzliche Bestimmung gebunden ist (Art. 190 BV) und dass Art. 6 EMRK bei Sicherungsmassnahmen grds. keine Anwendung findet (E. 4).

Auch wenn im Strafverfahren eine Einstellung nach Art. 52 StGB erfolgte, war der Tatbestand des Fahrens trotz Entzug erfüllt. Folglich blieb der Entzugsbehörde keine andere Wahl, als die nächste Sicherungsmassnahme gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG anzuordnen.


Bonus-Urteil

Urteil 1C_635/2023: Ausserortscharakter innerhalb von Basel-Stadt?

An einem wunderschönen Eckchen in Basel überschritt der Beschwerdeführer das Tempolimit von 50 km/h um 26 km/h, weshalb seine ausländische Fahrerlaubnis für drei Monate aberkannt wurde. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kontrollort Ausserortscharakter aufweise. Ob ein Kontrollort Ausserortscharakter aufweist, beurteilt sich immer anhand des Einzelfalles. Vorliegend passierte der Beschwerdeführer Häuser, unübersichtliche Kreuzungen, Fussgängerstreifen und wunderschöne Basler Betonlandschaften. Es ist offensichtlich, dass er sich nicht auf einer Ausserortsstrecke befand. Die Massnahme war korrekt.

Leichte Widerhandlung wegen Ausserortscharakter?

Urteil 1C_78/2022: Einfach wieder mal das Grundlegende

Manchmal tut es einfach gut, einen Entscheid zu lesen, der sich mit den Grundlagen des Administrativverfahrens auseinandersetzt. Repetition ist ja bekanntlich der Schlüssel dafür, dass man Grundlegendes nicht plötzlich vergisst und zudem kann anhand dieses Urteil die eine oder andere Urteilssammlung oder Kommentarstelle aktualisiert werden. Das Urteil befasst sich mit der Qualifikation der Widerhandlungen nach Art. 16ff. SVG, mit dem Schematismus zu Geschwindigkeitsüberschreitungen und mit der Bindung der Administrativbehörde an das Strafverfahren.

Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50km/h um 33km/h, grds. eine grobe Verkehrsregelverletzung. Von der Staatsanwaltschaft aber wurde er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte in ländlichem Gebiet, weshalb die Strafbehörde davon ausging, dass die Verkehrsregelverletzung nicht in rücksichtsloser Weise erfolgte und damit der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt war. Die MFK SO entzog daraufhin den Führerausweis für eine Dauer von vier Monaten wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer möchte allerdings gemäss Art. 16a SVG wegen einer leichten Widerhandlung mit einer Verwarnung sanktioniert werden.

Zunächst ruft das Bundesgericht die Definition der mittelschweren Widerhandlung in Erinnerung. Diese ist ein Auffangtatbestand und liegt vor, wenn weder die privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung (leichtes Verschulden und geringe Gefahr), noch die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung (schweres Verschulden und ernstliche Gefahr) erfüllt sind (s. E. 4.1.1).

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 25km/h stellt nach dem gefestigten Schematismus grundsätzlich immer eine schwere Widerhandlung dar, wobei konkrete Umstände in der Regel nicht beachtet werden müssen. Nur in Ausnahmesituationen muss die zuständige Behörde vom Schematismus abweichen, z.B. wenn sich die betroffene Person aus nachvollziehbaren Gründen in einem Ausserortsbereich wähnte (E. 4.1.2).

Die Administrativbehörde ist grds. an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden (zum Ganzen E. 4.2.1), in der rechtlichen Würdigung desselben ist sie aber in der Regel frei. Allerdings muss sie dabei die Einheit der Rechtsordnung beachten und widersprüchliche Urteile vermeiden (zum Ganzen E. 4.2.2).

Die kantonalen Behörden erwogen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33km/h innerorts objektiv eine schwere Widerhandlung vorliegt. Mit Bezug auf das Strafurteil ging man aber davon aus, dass das Verschulden mittelschwer war, da sich die Widerhandlung in ländlichem Gebiet erfolgte. Ein leichtes Verschulden und eine geringe Gefahr lagen aber nicht vor, da es am Widerhandlungsort doch einige Wohnhäuser und auch Nebenstrassen gibt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, die Strecke auswendig zu kennen, weshalb er hätte wissen müssen, dass er sich im Immerortsbereich befand. Damit kann auch sein Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden (E. 4.2). Das Bundesgericht stützt natürlich die Argumente der Vorinstanz und weist den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass die Vorinstanz im Sinne der Einheit der Rechtsordnung bereits vom Schematismus abgewichen ist, indem sie die objektiv schwere Widerhandlung als nur mittelschwer qualifizierte.

Die Beschwerde wird abgewiesen.