Unterfahrschutz beim LKW

BGE 1C_311/2021: Vergessener Unterfahrschutz

Dieser Entscheid ist insb. für LKW-Fahrer relevant, denn der Entscheid befasst sich mit der Gefahr, die von einem nicht ausgefahrenen Unterfahrschutz ausgeht.

Der Beschwerdeführer fuhr einen LKW mit einem Abrollcontainer und wurde von der Polizei kontrolliert. Diese stellte fest, dass der Unterfahrschutz nicht ausgefahren war. Die Distanz vom hinteren Ende des Containers zum Unterfahrschutz betrug damit 115cm und nicht wie vorgeschrieben 40cm. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Busse von CHF 100 bestraft. Das Strassenverkehrsamt Kt. BE ordnete darauf einen Führerscheinentzug von einem Monat an.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2) sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (E. 3). Auf beide Vorbringen geht das Bundesgericht nicht ein. Wohl aufgrund der tiefen Busse von CHF 100 hält es sodann fest, dass sich die straf- und verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere einer Widerhandlung im Strassenverkehr nicht undbedingt decken muss. Die Administrativmassnahme hat präventiven Charakter, welche die Verkehrssicherheit fördern soll.

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass keine Massnahme bzw. nur eine Verwarnung auszusprechen sei, da sein Fehlverhalten nicht gefährlich war. Das Bundesgericht prüft also, ob zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung angenommen und ein einmonatiger Führerscheinentzug angeordnet wurde.

Die mittelschwere Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand, der vorliegt, wenn weder eine leichte, noch eine schwere Widerhandlung angenommen werden können (zum Ganzen E. 4.2). Die mittelschwere Widerhandlung wird strafrechtliche von der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst.

Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich nach Art. 96 Abs. 1 SVG mit einer Busse bestraft, weil er eine Auflage im Fahrzeugausweis missachtet hat. Er rügt, dass im angefochtenen Entscheid der Rekurskommission Kt. BE auf Art. 90 SVG verwiesen wird. Dabei verkennt er allerdings, dass administrative Massnahmen nicht nur bei strafbaren Verkehrsregelverstössen nach Art. 90 SVG angeordnet werden können, sondern auch bei sonstigen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Es spielt insofern keine Rolle, ob strafrechtlich eine Veurteilung nach Art. 90 SVG oder Art. 96 SVG erfolgte, denn das Strafmass ist sowieso identisch.

Die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG setzt keine konkrete Gefahrensituation voraus; ein abstraktes Risiko genügt. Eine mittelschwere abstrakte Gefährdung liegt namentlich vor, wenn eine Gefährdungssituation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintritt.

Unbestritten war, dass ein nicht ausgefahrener Unterfahrschutz ein Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Beschwerdeführer erachtete die Gefährdung allerdings als klein, da er nur kurz unterwegs gewesen sei und wenig Verkehr geherrscht habe. Auch wenn das Risiko mit einer längeren Fahrt zunimmt, kommt es darauf bei der Beurteilung der Gefahr nicht an, denn schon das Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse kann bei einer Vortrittsmissachtung ein erhebliches Risiko für ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug bergen, wenn dieses mit dem Heck des LKW bzw. des Containers kollidiert. In einem solchen Fall hätte ein Fahrzeug bei einer Kollision bis zu 115cm unter den Container dringen können. Dabei muss mit lebensbedrohlichen Kopfverletzungen gerechnet werden. Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die erhöht abstrakte Gefahr nicht mehr gering war. Das Bundesgericht beurteilt sodann auch das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht. Da damit die privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung nicht erfüllt sind, ist die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung korrekt.

Einfach als Beispiel
Bildnummer: 59452294 Datum: 27.03.2013 Copyright: imago/GlobalImagens Braga, 27/03/2013 – An accident involving five vehicles, this morning, in the tunnel of Avenida Antonio Macedo, caused one dead and four wounded.

Wer trägt die Kosten?

BGE 6B_73/2021: Anwaltskosten im Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung (teilw. gutgh. Beschwerde)

Der Entscheid dreht sich um die alte Frage, wann der Beizug einer Rechtsvertretung im SVG-Bereich gerechtfertigt ist und der Staat damit deren Kosten tragen muss.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zwei Reiterinnen mit einem Traktor mit zuwenig Abstand überholt zu haben, weshalb er mit einer Busse nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft wurde. Auf seine Einsprache hin wurde das Strafverfahren eingestellt. Der Staat (Kt. SH) übernahm die Verfahrenskosten, nicht aber die Kosten der Verteidigung, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt.

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, worunter in erster Linie die Kosten einer Strafverteidigung fallen. Der Beizug einer Verteidigung ist grds. gerechtfertigt, wenn das Strafverfahren eine gewisse rechtliche und tatsächlich Komplexität aufweist. Das ist der Fall, wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt, was bei Verbrechen und Vergehen grds. zu bejahen ist. Zu beachten ist auch, dass Straf- und Strafprozessrecht generell komplex sind und die meisten Bürger:innen es sich nicht gewohnt sind, zu prozessieren. Wer sich selbst verteidigt, dürte also prinzipiell schlechter gestellt sein. Auch bei Übertretungen darf deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person die Verteidigerkosten aus einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Bei der Komplexität sind auch die beruflichen Folgen des Strafverfahrens zu berücksichtigen (zum Ganzen ausführlich E. 3.3.1).

Die Vorinstanz stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass es lediglich um eine Übertretung gegangen sei, keine Administrativmassnahme ausgesprochen werde und deshalb die Sache keine grosse Komplexität aufweise. Der Beschwerdeführer hingegen führt aus, dass der Sachverhalt durchaus komplex war, da die staatsanwaltlichen Einvernahmen einen ganzen Tag dauerten. Zudem habe der Beschwerdeführer nach Erhalt des Strafbefehls einen Herzinfarkt erlitten (vgl. E. 3.3.3).

Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer zu. Dieser hat erst nach Erhalt des Strafbefehls einen Rechtsverteidiger hinzugezogen. Zudem drohte ihm durchaus eine administrative Massnahme bzgl. seiner Fahrerlaubnis, was seinen Berufsalltag als Bauer erschwert hätte. Warum die Vorinstanz das anders sieht, ist für das Bundesgericht nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass allfällige Administrativmassnahmen gerade für ältere Fahrzeugführer wie den Beschwerdeführer die Gefahr einer Infragestellung ihrer Fahreignung als solcher bergen. Auch in strafprozessualer Hinsicht musste der Beschwerdeführer mit einer Anklage rechnen. Aus all diesen Gründen war der Beizug einer Verteidigung gerechtfertigt.

Das Bundesgericht bestätigt damit seine Rechtsprechung zu den Übertretungen im SVG-Bereicht (vgl. z.B. BGE 6B_322/2017) und heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut.

Willkürliches Gutachten: Round 2

BGE 1C_174/2021: Die spezifische Alkoholanamnese (teilw. gutgh. Beschwerde)

Aufgrund einer ärztlichen Meldung wurde beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisches Gutachten angeordnet. Dieses kam zum Schluss, dass beim Beschwerdefüherer ein Alkoholmissbrauch vorliege und dass die Fahreignungs zu verneinen sei. Darauf verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt einen Sicherungsentzug. Auch wenn die toxikologischen Analysen zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer einen nicht mehr sozialverträglichen Alkoholkonsum betrieb (EtG-Wert im Haar über 100pg/mg), brachte er erfolgreich vor, dass er einen unbelasteten Leumund hatte und damit keine Sucht in verkehrsrechtlichem Sinne vorliege, denn er vermag zwischen Autofahren und Trinken zu trennen. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück für weitere Abklärungen zu seinem Konsumverhalten, denn die Vorinstanz habe die Einwände des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft (zum Ganzen BGE 1C_128/2020).

Das Appelationgericht ersuchte nach erfolgter Rückweisung das IRM BS um Abklärung, ob der Beschwerdeführer bei dem «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum» in der Lage ist, zwischen diesem und der Teilnahme am Verkehr strikt zu trennen. Nach Erhalt des verkehrsmedizinischen Berichts wies die kantonale Instanz den Rekurs wiederum ab. Erneut gelangt der Beschwerdeführer in dieser Sache an das Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass das Ergebnis des ganzen Gutachtensprozesses wiederum willkürlich sei. Denn die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Verkehrsmedizinerin begründete die fehlende Fahreignung damit, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf einen Kontrollverlust und damit eine fehlende Trennungsfähigkeit zwischen Genuss und Strassenverkehr schiessen lasse. Die Explorationsgespräche zum Beginn der ganzen Sache wurden aber von einer anderen Verkehrsmedizinerin durchgeführt. Insofern könne die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Ärztin seine Aussagen gar nicht richtig beurteilen.

Ein Sicherungsentzug ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, weshalb i.d.R. eine spezifische Alkoholanamnese Erfolgen muss. Das Abstützen auf toxikologischen Werten alleine reicht für das Absprechen der Fahreignung nicht aus (E. 2.4). Die zweite Gutachterin argumentiert schwergewichtig mit dem angeblich mangelhaften Mitwirkungs- und Antwortverhalten des Beschwerdeführers bei der Erstbegutachtung (E. 2.6). Bei der ersten Begutachtung wiederum wurde das Antwortverhalten des Beschwerdeführers allerdings als nicht problematisch bewertet. Diese widersprüchlichen Erwägungen der Gutachterinnen bemängelt der Beschwerdeführer und verlangte vor der Vorinstanz ein Obergutachten. Letztere hat dies aber abgelehnt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Bonus: Eine Auffahrkollision ist eine mittelschwere Widerhandlung (BGE 1C_263/2021)

Von Schematismen…

Die meisten Leser:innen hier dürften mit den Schematismen im Strassenverkehrsrecht so vertraut sein, wie mit ihrer linken hinteren Hosentasche. Die Schematismen gehören seit je her zur gefestigten SVG-Rechtsprechung. Auch wenn hier keine bahnbrechenden Entwicklungen zu erwarten sind, ist es doch immer wieder interessant zu sehen, mit welchen Argumenten Prozessierende vor Bundesgericht scheitern. Wir fassen hier gleich an paar Entscheide der letzten Monate zusammen mit Fokus auf das jeweilige Hauptargument:

BGE 6B_1037/2020: Abstand bei geringer Geschwindigkeit

Die meisten hier kennen den Schematismus beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn. Wer weniger als 0.6s zum vorfahrenden Fahrzeug hat, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung. Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer mit einem Abstand von 0.55s, dies allerdings bei nur 65-69km/h. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er nicht viel schneller gefahren sei, als man das auch in der Stadt tue, womit sein Handeln nicht rücksichtslos war.

Das Bundesgericht aber pflichtet der Vorinstanz bei, dass hier nicht von der geltenden „1/6-Tacho-Regel“ abgewichen werden muss. Auch allfällige Assistenzsysteme des Autos befreien den Beschwerdeführer nicht davon, einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Es mag zwar sein, dass insb. innerorts von der generellen 2-Sekunden-Regel abgewichen werden kann (vgl. BGE 6B_1030/2010 E. 3.3.3). Das ändert aber nichts zu den Regeln für die Autobahn. Das Bundesgericht weist denn auch das Argument zurück, dass die Zwei-Sekunden-Regel aufgrund der Verkehrsdichte gar nicht mehr realisierbar sei.

BGE 6B_884/2021: Fragliche Messmethoden

Der Beschwerdeführer wurde ausserorts mit 30km/h geblitzt, eine grobe Verkehrsregelverletzung. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Messung mit dem Lasermessgerät nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde. Ob die Messung korrekt war, wurde im kantonalen Verfahren gutachterlich geprüft. Der Gutachter konnte aufgrund des Videos die gefahrene Geschwindigkeit nicht zweifelsfrei ermitteln. Es konnte ebenfalls nicht genau erstellt werden, ob das Lasermessgerät die gemessene Geschwindigkeit auf- oder abrundet. Gemäss Art. 8 der VSKV-ASTRA muss der Geschwindigkeitsmesswert auf die nächste ganze Zahl abgerundet werden und danach der Sicherheitsabzug vorgenommen werden. Deshalb, so der Beschwerdeführer, hätte man den vom Messgerät angezeigte Wert von 114 km/h auf 113 km/h abrunden müssen, womit er nach Sicherheitsabzug „nur“ 109 km/h gefahren wäre und damit eine einfach Verkehrsregelverletzung begangen hätte.

Das Bundesgericht bestätigt hier die Meinung der Vorinstanz, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt wurde. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass mit der Eichung des Messgeräts bereits erstellt sei, dass dieses die gemessene Geschwindigkeit abrunde. Zudem stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die grundsätzlich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit massgeblich sei. Minimale technische Abweichungen würden bereits vom Sicherheitsabzug nach der ASTRA-Verordnung umfasst. Zwar bezeichnet das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass die gesetzlich geforderte Abrundung bereits im Sicherheitsabzug enthalten sei als „zweifelhaft“, führt danach aber trotzdem aus, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen dürfte, dass die Messung korrekt war. Dies, obwohl der Rundungsalgorithmus des Messgeräts bis zum Schluss nicht bekannt war (E. 2.6.4.).

BGE 6B_1066/2021: Radarfoto und Halterindiz

Der Beschwerdeführer wurde innerorts mit mit 66 km/h geblitzt. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die kantonalen Instanzen den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben, indem sie von seiner Lenkerschaft ausgegangen seien. Aus seiner Sicht sei nämlich das Radarfoto von geringer Qualität und er habe die Fahrt stets bestritten. Die Vorinstanz hingegen stellt sich aufgrund einer Mehrzahl von Indizien auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gefahren sei, nämlich weil der Beschwerdeführer Halter des Autos ist, wegen seinen Aussagen, dem Radarfoto sowie weiteren Radarfotos von anderen mit dem gleichen Auto begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, ohne plausible Angaben zu einem anderen Lenker zu machen. Deshalb durfte die Vorinstanz aufgrund des Radarfotos und seiner Haltereingeschaft willkürfrei davon ausgehen, dass er auch gefahren ist.

Der unachtsame LKW-Fahrer

BGE 1C_326/2021: Annullierung FAP und Zustellfiktion

Der Beschwerdeführer war Inhaber des Führerausweises auf Probe und verfügte neben der Fahrberechtigung für die Kat. B auch jene für die Kategorien C/CE. Er ist vorbelastet wegen einer mittelschweren Widerhandlung, nach welcher die Probezeit bis im September 2020 verlängert wurde. Im August 2020 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer die Kategorien der zweiten Gruppe, weil er die für LKW-Fahrer periodischen medizinischen Kontrolluntersuchungen nicht erbracht hat. Die Verfügung holte der Beschwerdeführer nicht ab. Danach lenkte der Beschwerdeführer eine Fahrzeugkombination der zweiten Gruppe, wobei er kontrolliert wurde und vom Entzug der entsprechenden Kategorien erfuhr. Einen Tag später holte er die medizinische Untersuchung nach, wonach ihm die Fahrerlaubnis für die zweite Gruppe wiedererteilt wurde. Strafrechtlich wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässigem Fahren ohne Berechtigung, woraufhin das Strassenverkehrsamt den Führerschein auf Probe annullierte. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer.

Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG wird der FAP nach der zweiten Widerhandlung annulliert, die zu einem Entzug führt. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wenn man ein Fahrzeug führt, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er objektiv zwar ohne Berechtigung gefahren sei, den Tatbestand aber subjektiv nicht erfüllte, weil er von der nicht abgeholten Verfügung keine Kenntnis hatte. Zwischen ihm und der Strassenverkehrsamt habe kein Prozessrechtsverhältnis bestanden, nach welchem er hätte mit Verfügungen rechnen müssen.

Zwar ist das Strassenverkehrsamt an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt i.d.R. gebunden, in der rechtlichen Würdigung ist es aber frei. Deshalb untersucht das Bundesgericht im folgenden, ob der subjektive Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG erfüllt war. Es geht letztlich um die Frage, ob die Verfügung korrekt zugestellt wurde, denn aus einer mangelhaften Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Normalerweise setzt die Zustellfiktion ein Prozessrechtsverhältnis voraus, also dass die betroffene Person mit einem behördlichen Schreiben rechnen muss. Die „Aufmerksamkeitsperiode“ beträgt dabei ein Jahr. Das Strassenverkehrsamt sendete dem Beschwerdeführer zwei Briefe mit normaler Post und ein Brief mit A-Post-Plus. In letzterem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Fahrberechtigung für die zweite Gruppe entzogen werde, wenn er die verkehrsmedizinische Untersuchung nicht durchführt. Bei A-Post-Plus-Sendungen ist grds. davon auszugehen, dass die Briefe zugestellt werden, es sei denn die betroffene Person legt plausibel dar, dass es einen Zustellungsfehler gegeben hat. Einen solchen Zustellungsfehler hat der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Insofern gingen die kantonalen Instanzen zu Recht davon aus, dass ein Prozessrechtsverhältnis mit dem A-Post-Plus-Schreiben des Strassenverkehrsamtes begründet wurde. Der Beschwerdeführer hätte insofern mit der Zustellung der Entzugsverfügung der Fahrberechtigungen der zweiten Gruppe bei gebotener Sorgfalt rechnen müssen. Der subjektive Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG war damit erfüllt (zum Ganzen sehr ausführlich E. 3).

Im folgenden führt der Beschwerdeführer aus, dass die Annullierung des FAP unverhältnismässig hart sei, weil nie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestand. Aus seiner Sicht wäre ein dreimonatiger Ausweisentzug die richtige Massnahme. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass Personen nicht fahrgeeignet sind, wenn Ihnen in der Probezeit zweimal die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch wenn der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens die verkehrsmedizinische Kontrolle nachgeholt hat, ändert dies nichts daran, dass er ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für diese Ausweiskategorien gezeigt hat. Diese Pflichtwidrigkeit betrifft charakterliche Aspekte der Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG. Nach dieser Bestimmung verfügt über Fahreignung, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Die (rechtzeitige) Erfüllung der Kontrolluntersuchungen gemäss Art. 27 VZV ist eine Voraussetzung für die Verkehrsteilnahme mit den betroffenen Fahrzeugkategorien. Sofern der Beschwerdeführer sich auf die Verhältnismässigkeit beruft, weist das Bundesgericht darauf hin, dass es keine mildere Massnahme gibt, als die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Das Bundesgericht stellt abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer auch das verkehrspsychologiBeitrag ansehensche Gutachten machen muss (zum Ganzen ausführlich E. 4).

Probleme mit Anhängern

Da der Blog in letzter Zeit etwas ruhen musste, holen wir ein paar interessante Entscheide nach. Diese beiden Entscheide bieten zwar keine bahnbrechenden Neuigkeiten, sie passen aber thematisch gut zueinander:

In BGE 1C_152/2021 dreht sich die Frage darum, wann einer Person die Kat. G belassen werden kann,
in BGE 1C_632/2021 dreht sich alles exemplarisch um die mittelschwere Widerhandlung nach einer Fahrt mit einem defekten Anhänger.

In BGE 1C_152/2021 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen einen Kaskadensicherungsentzug, nachdem er auf einem Anhänger ein Quad nicht korrekt gesichert hatte. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm während der Entzugsdauer die Spezialkategorien G/G40 und M erteilt werden. Dass ein Sicherungsentzug angeordnet werden musste, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

Art. 33 Abs. 1 VZV stipuliert, dass ein Führerscheinentzug alle Kategorien sowie die Spezialkategorie F umfasst. Abs. 4 des gleichen Artikels besagt sodann, dass die zuständige Behörde auch die Spezialkategorien G und M entziehen kann. Dies wurde vorliegend auch gemacht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausdehnung eines Entzugs auf die Spezialkategorien G und M die Ausnahme bleiben soll. Da es sich bei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV um eine Kann-Vorschrift handelt, obliegt es dem Ermessen der Verwaltung, ob der Entzug auf die Spezialkategorien G und M ausgedehnt wird. Die kantonalen Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu schnell gefahren ist, sondern auch Anhänger falsch belud. Zumindest mit der Kat. G/G40 können mit Traktoren bei einer Geschwindigkeit von 40km/h bis zu zwei Anhänger gezogen werden (vgl. Art. 68 VRV). Da der Beschwerdeführer bereits Probleme mit Anhängern hatte, ist an der Ausdehnung des Sicherungsentzugs auf die Spezialkategorien nicht zu beanstanden.

In BGE 1C_632/2021 befuhr der Beschwerdeführer die Autobahn mit einem Bootsanhänger die Autobahn. Der einachsige und mit einem Boot beladene Anhänger verlor dabei ein Rad, wonach der Beschwerdeführer noch ca. 4,3 Km weiterfuhr bis er von der Polizei angehalten wurde. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerschein für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer hingegen beantragt, dass eine Verwarnung anzuordnen sei.

Gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwer Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand und kommt immer dann zur Anwendung, wenn die privilegierenden Voraussetzungen der leichten oder die qualifizierenden Elemente der schweren Widerhandlung nicht erfüllt sind. Vorausgesetzt ist mind. eine erhöht abstrakte Gefahr, also dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung naheliegt. Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass die Gefährdung durch seine Widerhandlung nicht gravierend bzw. leicht gewesen sei. Das Bundesgericht pflichtet der Vorinstanz aber zu Recht bei, dass die geschaffene Gefahr erheblich war. Der Anhänger hätte bei einer Geschwindigkeit von 80km/h kippen können. Der Anhänger und auch das Boot wären unkontrolliert über die Autobahn geschliddert und hätte nachfolgende Fahrzeuge gefährden können. Da das Verschulden des Beschwerdeführers leicht war, liegt im Ergebnis eine mittelschwere Widerhandlung vor. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Unfall auf der Schlittelpiste

BGE 6B_1209/2020: Voraussetzungen der Einstellung (gutgh. Beschwerde)

Im Dezember 2017 verunfallten die Beschwerdeführer auf einer Schlittelpiste in Obwalden. Beide wurden bei dem Unfall schwer verletzt. Einer der Beschwerdeführer wurde dauerhaft invalid. Das Strafverfahren gegen Unbekannt und wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassen stellte die Staatsanwaltschaft ein, was von den kantonalen Instanzen geschützt wurde. Dagegen wehren sich die Beschwerdeführer erfolgreich vor Bundesgericht.

Der Fall dreht sich um die Frage, wie weit die Verkehrssicherungspflicht von Betreiber von Schlittelpisten geht, denn die Beschwerdeführer verunfallten auf der Piste ausserhalb der Betriebszeiten. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass ausserhalb der Betriebszeiten eine Sicherungspflicht gänzlich entfalle und stützt sich dabei auf die SKUS-Richtlinien. Mangels Unterlassungs- bzw. Fahrlässigkeitshandlung sei deshalb das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden (E. 2.2). Die Beschwerdeführer hingegen bringen vor, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung keinesfalls klar ein Freispruch erfolgen würde, denn Schlittelpisten können auch ausserhalb der Betriebszeiten befahren werden. Zudem muss beim Bestehen einer Sicherungspflicht stets von atypischen Gefahren ausgegangen werden. Und zuletzt befand sich auf der Piste eine falsche Signalisation, ein Pfeil in die falsche Richtung, just dort, wo die Beschwerdeführer verunfallten (E. 2.1).

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit a und b StPO wird ein Strafverfahren eingestellt, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dabei hat sich die Strafbehörde nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Erscheint ein Schuldspruch wahrscheinlicher, als ein Freispruch, so hat die Strafbehörde Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Sind die Chancen auf einen Freispruch etwa gleich wie auf einen Schuldspruch, muss insb. bei schweren Delikten eine Anklage erfolgen. Das BGer greift in das strafbehördliche Ermessen nur zurückhaltend ein (vgl. zum Ganzen E. 2.4.1).

Die fahrlässige Körperverletzung ist je nach Schweregrad der Schädigungen des Opfers ein Antrags- oder Offizialdelikt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Dass Mass der Sorgfalt kann sich u.a. auch aus privaten Richtlinien ergeben. Der eingetretene Erfolg – also hier der Schlittelunfall – muss für die Verantwortlichen vorhersehbar und insofern vermeidbar gewesen sein. Die Vorhersehbarkeit misst sich nach der Adäquanz. Diese ist zu verneinen, wenn der eingetretene Erfolg dermassen pythonesk ist, dass man damit einfach nicht rechnen musste. Dann lässt er sich auch nicht vermeiden (zum Ganzen ausführlich E. 2.4.2).

Bergbahn- und Skiliftunternehmen trifft eine Verkehrssicherungspflicht, sie müssen also ihre Pisten so sicher wie möglich machen. Die Grenze liegt bei der Zumutbarkeit von Massnahmen sowie der Selbstverantwortung der Schneesportler. In solchen Fällen zieht das BGer regelmässig die oben erwähnten SKUS-Richtlinien herbei für die Beantwortung der Frage, ob die Sicherungspflichten eingehalten wurden. Gemäss den SKUS-Richtlinien ist es verboten Schlittelwege zu benutzen, wenn sie offensichtlich geschlossen sind. Allerdings gilt nach den SBS-Richtlinien (Seilbahnen Schweiz, Die Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen) die Pflicht, Schlittelwege von atypischen Gefahren zu sichern. Atypisch sind Gefahren, welche die Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen oder die auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahren zu Unfällen führen können. Gibt es Sonderanlässe, wie z.B. eine Nachfahrt, muss die Piste gesichert werden (E. 2.4.3-4).

Am Tag des Unfalles vermieteten die Sportbahnen trotz geschlossener Schlittelpiste Schlitten und transportierten diese mitsamt Kunden zur Bergstation. In einer Hütte an der Schlittelpiste fand ein öffentlicher Sylvesteranlass statt. Die Hütte war nur mit Schlitten oder Schneesportgerät erreichbar. Zudem war im Internet ein Flyer abrufbar, welcher entgegen der Schliessung der Schlittelpiste dafür war, dass diese auch spät abends noch befahrbar war. Trotz diesen Einzelfallumständen, also dass höchstwahrscheinlich noch Personen die Piste benutzen werden, verneinte die Vorinstanz eine Verkehrssicherungspflicht der Bergbahnen. Indem sich die kantonalen Instanzen aber zuwenig mit den Einzelfallumständen auseinandersetzten und generell davon ausgingen, dass bei geschlossener Piste keine Sicherungspflichten bestanden, verletzte sie Bundesrecht. Es liegt insofern kein klarer Fall von Straflosigkeit vor. Das Strafverfahren hätte nicht eingestellt werden dürfen, zumal die Geschädigten schwer verletzt wurden.

Entschädigung von Dritten im Strafverfahren

BGE 6B_930/2020: Der glückliche Dritte (gutgh. Beschwerde)

Diesem Entscheid liegt eine lange Prozessgeschichte zugrunde. Zusammengefasst erhielt der Beschwerdeführer von einer Drittperson grosse Geldbeträge. Diese Drittperson wurde wegen div. Vermögensdelikten verurteilt. Die Gerichte urteilten, dass der Beschwerdeführer als Dritter die Vermögenswerte im tiefen sechsstelligen Bereich zurückgeben müsse bzw. dass diese eingezogen werden. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer zweimal erfolgreich vor Bundesgericht. Zuletzt urteilte das Obergericht Kt. ZH, dass der Beschwerdeführer keine Ersatzforderung mehr an den Staats leisten muss. Zudem sprach es ihm für die Verfahren eine Entschädigung zu. Der Beschwerdeführer gelangt gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die kantonalen Instanzen seine Entschädigung zu tief ansetzten. Insb. habe es die Vorinstanz unterlassen, grundsätzlich von Amtes wegen über seine bereits im 6-jährigen Vorverfahren entstandenen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu befinden. In diesem gab es u.a. eine Hausdurchsuchung, bei welcher der Laptop des Beschwerdeführers mitsamt weiteren Datenträger beschlagnahmt wurden, sodass sich sein Studienabschluss um mehr als drei Jahre verzögerte.

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen und Genugtuung. Die Strafbehörde muss den Anspruch von Amtes wegen prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass sie selber alle Untersuchungen dazu durchführen muss. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die betroffene Person trifft also eine Mitwirkungspflicht (E. 1.2.1).

Dritte haben gemäss Art. 434 StPO ebenfalls Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Die Strafbehörden müssen dabei Dritte – analog zur beschuldigten Person – auf ihr Entschädigungsrecht und die Mitwirkungspflicht hinweisen (E. 1.2.2).

Der Beschwerdeführer verlangt als Dritter eine Entschädigung und stellt sich auf den Standpunkt, dass er von den Strafbehörden nicht aufgefordert wurde, bei der Bezifferung mitzuwirken. Denn der Beschwerdeführer wurde im gerichtlichen Verfahren von einem anderen Anwalt vertreten, als im strafrechtlichen Vorverfahren. Bei der Bezifferung der Ansprüche wies der zweite Anwalt die Vorinstanz darauf auch hin. Für die Vorinstanz war also erkennbar, dass im Vorverfahren ein anderer Anwalt tätig war. Sie hätte also im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 429 und 434 StPO den Beschwerdeführer auffordern müssen, seine Ansprüche zum Vorverfahren zu beziffern. Indem sie dies nicht tat, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dauer des Warnentzugs

BGE 1C_629/2020: Bildung einer Gesamtmassnahme

Der Beschwerdeführer überschritt auf der Autobahn in Deutschland die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45km/h und wurde dafür mit einem Bussgeld von EUR 160 und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft. Die kantonalen Behörden Thurgaus verfügten deshalb einen Ausweisentzug von 17 Monaten im Rahmen einer Gesamtmassnahme, weil der Beschwerdeführer zuvor schon wegen Unterschreiten des Abstandes wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht einen Führerscheinentzug von lediglich 13 Monaten.

Muss das Strassenverkehrsamt mehrere Widerhandlungen gleichzeitig beurteilen, finden die Regeln von Art. 49 StGB sinngemässe Anwendung. Die Dauer der schwersten Massnahme muss angemessen erhöht werden. Dies gilt namentlich auch für die sog. „retrospektive Konkurrenz“ im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB: Begeht ein Fahrzeugführer noch vor der rechtskräftigen Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung, welche einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungsentzuges im Sinne einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (E. 3.2). Zudem sind die Umstände des Einzelfalles bei der Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bemängelt an der Bemessung der Massnahme, dass auch Widerhandlungen berücksichtigt worden seien, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Dies sei in analoger Anwendung von Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Art. 369 Abs. 7 StGB nicht zulässig, denn Strafregistereinträge müssen grds. nach 10 Jahren gelöscht werden und dürften den Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Zudem verstosse es gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der getrübte Leumund sowohl bei einer der Abstandsunterschreitung, als auch der Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigt wird (E. 4.1).

Das BGer hält dem entgegen, dass das Massnahmenrecht bzgl. dem Leumund keine zeitliche Begrenzung enthält. Somit durfte bei der Bemessung der Massnahmen auch der Leumund bis 1991 berücksichtigt werden. Auch gegen das Doppelverwertungsverbot wird nicht verstossen, da sowohl die Haupt- als auch die Zusatzmassnahme zunächst einzeln bemessen und dann zu einer Gesamtmassnahme addiert werden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entlastungsbeweis bei Tierhalterhaftung

BGE 4A_25/2021: Die herrenlose Kutsche (gutgh. Beschwerde)

Dieser Entscheid befasst sich mit dem Unfall zwischen einer Kutsche und einem Veloanhänger. Die Beschwerdegegnerin ist eine Bierbrauerei, die ihr Bier teils mit Pferdegespannen ausliefert. Der Fuhrmann der Bierbrauerei war mit einem Einspänner unterwegs. In einer Pause wurde er von der Mutter der Beschwerdeführerin im Velo überholt. Die fünf Monate alte Beschwerdeführerin befand sich im Veloanhänger. Nachdem der Fuhrmann der Mutter den Weg gezeigt hatte, setzte er seine Fahrt fort und überholte das Fahrrad wieder. Etwas später scheute das Pferd plötzlich. Der Fuhrmann vollzog eine Linkswende, woraufhin das Pferd durchging und der Fuhrmann von der Kutsche fiel. Das Pferd galoppierte mitsamt der Kutsche den Weg zurück. Die Mutter sah das kommende Pferd und ging ganz an die rechte Strassenseite. Das Pferd rannte am Velogespann vorbei, die schlingernde Kutsche aber rammte den Veloanhänger, der auf eine Wiese geschleudert wurde und sich mehrmals überschlug. Die Beschwerdeführerin erlitt ein schweres Schädelhirntrauma. Es waren mehrere neurochirgurgische Eingriffe nötig. Eine erste Teilklage von CHF 45’913.70 wurde erstinstanzlich gegen die Bierbrauerei gutgeheissen, gegen den Fuhrmann aber wurde die Klage abgewiesen. Das Obergericht hiess die Berufung der Brauerei gut und wies auch diese Teilklage ab. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde, dass die Teilklage gegen die Brauerei gutzuheissen sei.

Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet der Halter eines Tieres, für den durch dieses angerichteten Schaden. Der Halter kann aber den Entlastungebeweis führern, also dass er all nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Vorausgesetzt wird die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht. An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht nachzuweisen, dass man als Tierhalter die übliche Sorgfalt angewendet hat. Er muss nachweisen, dass er sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat.

Über das Manöver des Fuhrmanns wurde ein Gutachten erstellt. Das Scheuen des Pferdes könne nicht auf eine Unaufmerksamkeit des Fuhrmanns zurückgeführt werden. Auch die Kehrtwende sei aufgrund des Scheuen des Pferdes angebracht gewesen. Ob der Fuhrmann allerdings beim Durchgehen des Pferdes korrekt gehandelt habe, konnte der Gutachter aufgrund der Unterlagen nicht beurteilen. Er liess insb. die Frage offen, ob der Fuhrmann die Leinen richtig gehalten habe (E. 2.4).

Die Vorinstanz war der Meinung, dass der Bierbrauerei als Tierhalterin der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, weil sie bzgl. dem Durchgehen des Pferdes keine Ergänzungsbeweise beantragt hat, wodurch der Entlastungsbeweis misslungen sei. Auch ein rechtmässiges Alternativverhalten wurde nicht bewiesen. Die Vorinstanz hingegen hiess die Berufung dagegen gut, weil keine der Parteien Ergänzungsfragen gestellt haben, insb. zur Frage, ob die Leinenhaltung des Fuhrmanns korrekt war.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 56 Abs. 1 OR und Art. 8 ZGB, denn nach ihrer Ansicht habe die Vorinstanz ihr die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fuhrmanns auferlegt. Der Entlastungsbeweis obliegt aber dem Tierhalter. Insb. wenn der Gutachter die Frage nach der Leinenhaltung aufwirft, hätte die Beschwerdegegnerin darüber Beweis führen müssen (E. 2.6).

Das Bundesgericht stimmt der Beschwerdeführerin zu, denn an den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Nachdem der Gutachter die Frage nach der Leinenhaltung aufgeworfen hatte, hätte die Beschwerdegegnerin die Beweislosigkeit diesbzgl. beseitigen müssen. Wenn nun die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwirft, keine Sorgfaltspflichtverletzung bzgl. der Leinenführung bewiesen zu haben, verletzt sie die Beweislastregeln. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin als Tierhalterin zu tragen. Die Teilklage wird im Ergebnis gutgeheissen.