Vorsorglicher Entzug der Fahrlehrerbewilligung

Ein neuer Entscheid aus der Kategorie „Detailproblematik“.

BGE 2C_1130/2018: Entzug der Fahrlehrerbewilligung, URP im Verwaltungsverfahren (gutgh. Beschwerde)

Das Strassenverkehrsamt des Kt. SG entzog dem Beschwerdeführer die Fahrlehrerbewilligung gestützt auf Art. 30 VZV und ordnete eine verkehrspsychologische Abklärung an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Zugleich ersuchte er um URP im Verwaltungsverfahren. Das Gesuch um URP wurde mit Zwischenverfügung abgelehnt. Gegen diese Zwischenverfügung gelangt der Beschwerdeführer an das BGer.

E. 2.1. zur URP im Verwaltungsverfahren: Art. 29 Abs. 3 BV garantiert die unentgeltliche Prozessführung, sofern ein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Begehren gilt als nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind.

E. 2.2. zu den Meinungen der Parteien: Der Fahrlehrerberuf ist in der Fahrlehrerverordnung reguliert. Die Fahrlehrerbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen von Art. 27 FV erfüllt sind. Die Vorinstanz erachtete die litterae a und b des vorgenannten Artikels wegen charakterlichen Mängeln als erfüllt an und entzog die Fahrlehrerbewilligung vorsorglich gestützt auf Art. 30 VZV (E. 2.2.1.). Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, dass es für den vorsorglichen Entzug der Fahrlehrerbewilligung keine gesetzliche Grundlage gäbe (E. 2.2.2.).

E. 2.3. zur summarischen Prüfung der Prozessaussichten: Der Entzug eines Berufsausübungsbewilligung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Vorsorgliche Massnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Das BGer stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass Art. 30 VZV nur den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises regelt, nicht aber ein Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Art. 27 FV regelt den Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, wobei Art. 8 ZGB im Verwaltungsrecht analog angewendet wird. Die Vorinstanz äussert sich nicht über die Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit einer vorsorglichen Massnahme. Nur weil Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers als Fahrlehrer bestehen, ist noch kein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gerechtfertigt.

Das Begehren ist insofern nicht aussichtslos. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die kantonalen Behörden versuchten Kosten zu sparen und haben nun Mehraufwand.

Altersbedingte Fahreignung

Urteil 1C_536/2018: Das Unvermögen im Alltag

Der Beschwerdeführer, geboren am 25.11.1933, verunfallte am 30.4.2018 im Alter von 85 Jahren. Beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke beschleunigte der Beschwerdeführer urplötzlich und kollidierte mit einem Baum und einem Beleuchtungskandelaber. Im Polizeirapport wurden Zweifel an der Fahreignung geäussert. Das Strassenverkehrsamt verlangte zunächst einen Vorzug der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung beim Vertrauensarzt nach Art. 15d Abs. 2 SVG. Nachdem allerdings der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangte, ordnete das Strassenverkehrsamt einen vorsorglichen Ausweisentzug und eine Fahreignungsabklärung an. Das BGer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

E. 3 zur Fahreignung: Gemäss Art. 14 SVG müssen Fahrzeugführer körperlich und psychisch in der Lage sein, ein Fahrzeug sicher zu führen. Ab dem 75. Altersjahr gibt es alle zwei Jahre eine periodische Kontrolle beim Vertrauensarzt, welche dazu dient, die mit fortschreitendem Alter höher werdende Wahrscheinlichkeit der Abnahme der allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges vorzeitig erkennen zu können. Diese periodischen Kontrollen schliessen aber nicht aus, dass die kantonalen Behörden bei Zweifeln an der Fahreignung weitere Untersuchungen anordnen. Wird eine Fahreignungsabklärung angeordnet, ist der Fahrausweis i.d.R. vorsorglich zu entziehen.

E. 4-7 zur Würdigung des Sachverhaltes: Der Unfall passierte mit relativ hoher Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er wegen breiter Schuhe versehentlich auf Gas und Bremse trat. Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, das Fahrzeug bei einem einfachen, alltäglichen Manöver pflichtgemäss zu beherrschen, seine generelle Fahreignung – d.h. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen – ernsthaft in Frage stehe (E. 4.). Der Beschwerdeführer findet das Ganze unverhältnismässig (E. 5.). Aufgrund der vorinstanzlichen Beweiswürdigung durfte willkürfrei davon ausgegangen werden, dass eine Fehlmanipulation zum Unfall führte. Gemäss dem BGer wurden Fahreignung und vorsorglicher Entzug zu Recht angeordnet – auch weil der Beschwerdeführer seine Rügen wohl etwas zu knapp gehalten hat.

Umstände des Einzelfalles im Administrativverfahren

BGE 1C_320/2018:

Der Entscheid befasst sich in exemplarischer Weise mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 16 Abs. 3 SVG.

Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Die kantonale Behörde stufte die Widerhandlung zunächst als schwer ein, das Kantonsgericht BL hiess eine dagegen erhobene Beschwerde aber gut, woraufhin ein Ausweisentzug von zwei Monaten unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Anordnung einer einmonatigen Massnahme.

E. 3. zur Festsetzung der Entzugsdauer: Zunächst sind die in Art. 16 Abs. 3 SVG genannten Umstände zu berücksichtigen, namentlich das Mass der Gefährdung, das Verschulden, der verkehrsrechtliche Leumund sowie die berufliche Massnahmeempfindlichkeit. Nicht im Gesetz aufgeführt ist eine allfällige Verletzung des Anspruches auf Beurteilung innert angemessener Frist, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (E. 3.1.).

Der bereits mehrfach vorbelastete Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung der Leumund nur für die letzten zwei Jahre zu berücksichtigen sei. Er begründet dies mit der zweijährigen Beobachtungsperiode, in welcher sowohl bei der leichten, als auch mittelschweren Widerhandlung die Kaskade zum Zug kommt. Da sich in den Materialien aber keine Hinweise für eine solche Auslegung findet, erweist sich die Rüge als unbegründet (E. 3.2.).

Das BGer weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass bei ausreichender Begründung auch die Annahme einer schweren Widerhandlung vertretbar gewesen wäre (E. 3.5.).

Insb. wegen dem getrübten Leumund, aber auch wegen dem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers war ein zweimonatiger Ausweisentzug korrekt bzw. die kantonale Behörde übte ihr Ermessen pflichtgemäss aus.

Grundrechte und der Kaskadensicherungsentzug

BGE 1C_312/2018:

Der Entscheid ist interessant, weil er sich etwas vertiefter mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV bei Berufsfahrern befasst, die von SVG-Massnahmen betroffen sind. Der Beschwerdeführer ist Taxifahrer. Er wehrt sich gegen den Kaskaden-Sicherungsentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG und rügt u.a., dass die Sicherungsmassnahme seine persönliche und wirtschaftliche Freiheit verletzt.

E. 3 zum Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

E. 4 zum Grundrechtseingriff: Faktisch bedeutet der mind. zweijährige Ausweisentzug ein Berufsverbot für den Beschwerdeführer und Taxifahrer. Seine Widerhandlung mit bloss abstrakter Gefährdung genüge nicht, um einen derart heftigen Eingriff in seine Grundrechte zu rechtfertigen. Das BGer bestätigt, dass durch die SVG-Massnahme in die persönliche und die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen wird. Der Eingriff beruht allerdings auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zudem begünstigt die Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr die Verkehrssicherheit und liegt damit im öffentlichen Interesse. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit muss der Eingriff geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird zwar in Art. 16 Abs. 3 SVG konkretisiert, wonach die Einzelfallumstände im Administrativmassnahmenverfahren berücksichtigt werden müssen. Allerdings dürfen die Mindestentzugsdauern nicht unterschritten werden. „Obwohl der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer als Berufschauffeur schwer trifft, ist er ihm nach der vom Gesetzgeber selber in den Art. 16 ff. SVG getroffenen – und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 190 BV) – Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch zumutbar.“

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Ist Amphetamin eine harte oder weiche Droge?

BGE 1C_258/2018:

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den vorsorglichen Entzug und die Fahreignungsabklärung, die vom Strassenverkehrsamt Schwyz angeordnet wurden. Die Blutprobe ergab nämlich, dass sie beim Autofahren fahrfähig war. Trotzdem stützt das BGer den behördlichen Entscheid und weist die Beschwerde ab.

E. 3. zur Rechtslage: Führerausweise werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen, z.B. wenn jemand an einer Sucht leidet (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Das BGer liefert eine die Rechtsprechung zusammenfassende Definition der Drogensucht im verkehrsrechtlichen Sinne:

„Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt.“

„Jedoch erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie ihrer Persönlichkeit (E. 3.1.).“

Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so ist als Grundregel zu Gunsten der Verkehrssicherheit auch ein vorsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen (E. 3.2.).

Art. 15d SVG enthält neben dem Grundtatbestand in Abs. 1 auch div. Beispiele, in welchen die die Zweifel grds. gegeben sind, z.B. wenn jemand „harte“ Drogen im Auto mitführt. In der Folge dreht sich die Frage darum, ob Amphetamin zu den harten Drogen zu zählen ist (E. 3.4.).

E. 4. zum Amphetamin: Die Beschwerdeführerin hatte 47,4g Amphetamin im Auto dabei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Amphetamin zu den weichen Drogen zu zählen sei. Die Lehre hingegen ist der Auffassung, dass Amphetamine und Designerdrogen tendenziell zu den harten Drogen zu zählen sind, da bei regelmässigem Konsum durchaus auch Abhängigkeitspotenzial besteht. Das Bundesgericht lässt die Frage offen, da es bereits aufgrund der Generalklausel auf fehlende Fahrfähigkeit schliesst.

E. 5 zur Fahreignung: Das BGer rechnet aus, dass 47,4g Amphetamin ca. 2370 – 4740 Einzeldosen entspricht. Die Beschwerdeführern hat angegeben, die Menge reiche für zwei Jahre, also 730 Tage, womit sie täglich 3-6 mal konsumieren könne. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch zugegeben, selten Kokain zu konsumieren (E. 5.1.). Der ungetrübe automobilistische Leumund hat i.c. ebenfalls kein grosses Gewicht, da die Beschwerdeführerin erst seit ca. 3 Jahren Auto fährt (E. 5.2.). Zudem hat die Beschwerdeführerin eine grössere Menge an Betäubungsmittel gekauft, obwohl sie finanziell in einer schlechten Lage ist. Auch das lässt auf eine Abhängigkeit schliessen (E. 5.4.).

Das BGer umschifft die Frage, ob Amphetamin nun eine weiche oder harte Droge ist, elegant, indem es den Sachverhalt einfach unter die Generalklausel von Art. 15d SVG subsumiert. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Drogen und ihre Grenzwerte

BGE 1C_147/2018:

Der Entscheid befasst sich exemplarisch mit den verschiedenen Grenzwerten, die bzgl. Drogen und Autofahren zur Anwendung gelangen.

Die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers enthält als Auflagen ein totale Drogen- und Alkoholabstinenz. Wegen einem mutmasslichen Unfall wurde ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten erstellt, mit welchem der Konsum von Kokain und Cannabis nachgewiesen wurde, woraufhin das Verkehrsamt SZ dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis sicherheitshalber nach Art. 17 Abs. 5 SVG entzog. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Sicherungsentzug, weil die in Art. 34 VSKV-ASTRA stipulierten Grenzwerte nicht erreicht wurden und damit ein Konsum nicht nachgewiesen sei.

E. 5 zu den Grenzwerten: Gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV gilt eine Person unwiderlegbar als fahrunfähig, wenn eine der im Artikel genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Messwerte im Blut die in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerte erreichen. „Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Bestimmungsgrenzwerte sind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen die kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst werden kann. Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel die sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist.“ Liegt ein Messwert unterhalb der Nachweisgrenze, gilt eine Abstinenz grds. als bewiesen (vgl. für Alkohol BGE 140 II 334 E. 7). Die Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA beziehen sich auf den Nachweis der Fahrunfähigkeit und den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 SVG. Nur weil i.c. die Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA nicht erreicht wurden, heisst das nicht, dass der Beschwerdeführer keine Betäubungsmittel konsumiert hat.

E. 6 zum Sicherungsentzug: Nach einem Sicherungsentzuges wegen einer Suchtkrankheit wird zum Nachweis der Heilung i.d.R. eine mind. einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt, was als Auflage in die Fahrerlaubnis eingetragen wird. Verstösst der Autofahrer gegen die Auflagen, wird diese nach Art. 17 Abs. 5 SVG sofort entzogen, ohne dass weitere verkehrsmedizinische Abklärungen vorzunehmen wären.

Der Beschwerdeführer hat zwar kein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt, der Nachweis des Betäubungsmittelkonsums lag aber trotzdem vor. Der Sicherungsentzug erfolgte zu Recht.

Das rechtlich geschützte Interesse (gutgh. Beschwerde)

BGE 1C_641/2017:

Beim Beschwerdeführer fiel bei einer Verkehrskontrolle der Drugwipe-Test positiv auf Cannabis aus. Nach einem vorsorglichen Führerscheinentzug und erfolgreicher Fahreignungsabklärung wurde im August 2015 der Ausweis wiedererteilt, mit der Auflage einer 12-monatigen Cannabisabstinenz, die mittels monatlichen Urinproben kontrolliert wird. Im März 2016 fiel eine Urinprobe wiederum positiv aus, woraufhin das Strassenverkehrsamt der sofortige Sicherungsentzug verfügte und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wiederum von einer Fahreignungsabklärung abhängig machte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerdeinstanz sistierte das Verfahren und schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem der Beschwerdeführer trotz hängigem Rechtsmittel die erneute Fahreignungsabklärung bestand. Gegen die Abschreibung wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Urteils. Das ASTRA hat sich vernehmen lassen und beantragt die Gutheissung der Beschwerde.

E. 2.2 zur Rechtsverweigerung: Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelmässig geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei.

E. 2.3. zur Meinung der Vorinstanz: Die Vorinstanz ist der Auffassung, mit der Wiedererteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 sei das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner beim Departement gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde entfallen.

E. 2.4. zur Meinung des BGer: Administrativmassnahmen werden im ADMAS-Register eingetragen, so auch der Sicherungsentzug vom März 2016. Gemäss der ADMAS-Register-VO bliebe dieser Eintrag mind. 10 Jahre bestehen bis er automatische gelöscht würde. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch diesen Eintrag nicht beschwert würde. Das sieht das BGer nicht so: „Auf der Hand liegt jedenfalls, dass der Eintrag für den Beschwerdeführer nachteilige Folgen haben könnte, wenn sich die Frage eines neuerlichen Sicherungsentzugs namentlich wegen Cannabismissbrauchs stellte. Darauf weist zutreffend auch das ASTRA hin. Könnte sich der Eintrag des am 23. März 2016 verfügten Sicherungsentzugs – wie die Vorinstanz anzunehmen scheint – in keiner Hinsicht nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, wäre nicht einzusehen, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber den Eintrag überhaupt vorgesehen hätten. Der Eintrag des Sicherungsentzugs im ADMAS kann demnach für den Beschwerdeführer in einem allfälligen neuerlichen Administrativverfahren nachteilige Folgen haben. Schon deshalb hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der beim Departement gegen den Sicherungsentzug eingereichten Beschwerde.“ Auch könnte ein Arbeitgeber einen ADMAS-Auszug verlangen. Zudem muss niemand fehlerhafte Registereinträge hinnehmen, was sich aus dem Recht über informationelle Selbstbestimmung ergibt. Der Beschwerdeführer hat insofern nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse auf Behandlung seiner Beschwerde. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit der Urinprobe, die zum Sicherungsentzug führte. „In Anbetracht dessen ist es schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, aufgrund der Wiederteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an seiner gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde mehr“.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kt. AG hat es sich hier zu einfach gemacht. Auch wenn die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich wiedererteilt wurde, hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl von schutzwürdigen Interessen, die die Behandlung seiner Beschwerde rechtfertigen.

Freizeitführerscheinentzug?

BGE 1C_178/2018: Ausnahmen für Selbstständigerwerbende? (Repetitorium)

Der Entscheid bringt eigtl. nichts Neues. Ist aber trotzdem interessant, dass es wieder mal jemand versucht hat. Dank zwei schweren Widerhandlungen droht dem Beschwerdeführer ein 12-monatiger Kaskadenentzug. Der Beschwerdeführer verlangt den Verzicht des Entzuges und die Auflage, dass er nur zu beruflichen Zwecken ein Fahrzeug führen darf.

E. 2.2 zur Meinung des Beschwerdeführers: Dieser sieht sich als selbstständiger Bodenleger ohne Angestellte mit einer höchst unverhältnismässigen Massnahme konfrontiert, die einem Berufsverbot gleich komme. Aus diesem Grund verlangt er den Vollzug der Massnahme mittels der obigen Auflage.

E. 3 zur Meinung des Bundesgerichts: Ein auf die Freizeit beschränkter Entzug entfaltet nach dem gesetzgeberischen Willen nicht die erwünschte erzieherische Wirkung (E. 3.1). Eine Praxisänderung ist aus diesen Gründen nicht angezeigt, insb. weil der Gesetzgeber mit der Entzugskaskade genau die strenge Sanktionierung von Wiederholungstätern erreichen wollte (E. 3.2). Die Massnahme sei auch nicht unverhältnismässig hart, er könne ja einen Chauffeur anstellen. Zudem würden Berufschauffeure noch härter getroffen und auch bei diesen gibt es keine Ausnahmen (E. 3.3).

Eine Änderung zu Gunsten von Berufstätigen ist nur auf dem politischen Parkett erreichbar.

Beschleunigungsgebot

BGE 1C_190/2018: Lange Verfahrensdauer

Wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 39km/h innerorts im Jahr 2009 drohte dem Beschwerdeführer kaskadenbedingt ein 12-monatiger Ausweisentzug. Nachdem das Strafverfahren (vorerst) vor zweiter Instanz im Mai 2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde, verfügte das Strassenverkehrsamt die erwähnte Massnahme. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Rekurs ein und verlangte im Strafverfahren zugleich die Revision des zweitinstanzlichen Entscheides. Die Rekurskommission sistierte daraufhin das Verfahren. Die Revision wurde abgewiesen, was das BGer im Januar 2016 bestätigte. Im Oktober 2017 nahm die Rekurskommission ihre Arbeit wieder auf und bestätigte den Ausweisentzug. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer. Nach seiner Ansicht sei das Beschleunigungsgebot verletzt, da die ganze Geschichte 9 Jahre und 3 Monate dauerte.

E. 3 zur Meinung der Parteien: Zunächst stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Verjährungsregelungen des StGB im Administrativrecht analog angewendet werden müssen. Zudem hätte eine Warnmassnahme aufgrund der langen Verfahrensdauer keine erzieherische Wirkung mehr. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid besteht kein Grund für einen Verzicht auf die Massnahme. Lediglich die Dauer vom Januar 2016 bis Oktober 2017 bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Rekurskommission sei zu lange gewesen. Allerdings sei dies nicht genug intensiv, um einen Massnahmeverzicht zu rechtfertigen.

E. 4 zur gefestigten Rechtsprechung: Die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer ist seit der Revision des SVG vom 1.1.2005 nicht mehr möglich (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG). Die aktuelle Rechtslage widerspricht damit der Rechtsprechung von BGE 120 IB 504, nach welcher eine Unterschreitung noch möglich war. Offengelassen wurde bis jetzt, ob von einer Massnahme gänzlich abgesehen werden kann. Alle bisherigen Begehren wurden allerdings vom Bundesgericht abgelehnt.

E. 5 zur Meinung des Bundesgerichtes: Die Verfahrensdauer von 9 Jahren und 3 Monaten ist klar zu lang. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann aber nur dort geortet werden, wo die Rekurskommission die Wiederaufnahme des Verfahrens um ca. 20 Monate vertändelte. Allerdings rechtfertigt sich dadurch noch ein Massnahmeverzicht, zumal „der Beschwerdeführer ein vermindertes Interesse an einem raschen Entscheid hatte, da er sein Fahrzeug weiterhin lenken durfte“. Die restliche Verfahrensdauer ist auf die Erhebung der Rechtsmittel des Beschwerdeführers zurückzuführen und kann den Behörden nicht angelastet werden (E. 5.1).

Auch wenn die Widerhandlung weit zurückliegt, geht die erzieherische Wirkung nicht verloren – trotz zwischenzeitlichem Wohlverhalten. Eine schwere Verletzung des Beschleunigungsgebotes liegt auch nicht vor. Der Führerscheinentzug ist nicht bundesrechtswidrig.

Zweifel an den Zweifel?

BGE 1C_232/2018: Die ernsthaften Zweifel (teilw. gutgh. Beschwerde)

Das StVA BE entzog dem Beschwerdeführer vorsorglich den Fahrausweis, weil ein Arzt die Fahreignung verneinte aufgrund eines unkontrollierten Alkoholkonsums und einer maniformen Störung. Interessanterweise führte das ASTRA in einer Stellungnahme vor Bundesgericht aus, dass es fraglich sei, ob aufgrund einer ärztliche Meldung genügend begründete ernsthafte Zweifel für einen vorsorglichen Entzug bestünden.

E. 2 zu den Meinungen der Verfahrensbeteiligten: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Massnahme nicht verhältnismässig sei. Es fehle der Konnex zum Strassenverkehr (E. 2.1). Für das Strassenverkehrsamt hingegen ist eine ärztliche Meldung immer Grund genug, um ernsthaft an der Fahreignung einer Person zu zweifeln (E. 2.2).

E. 3 zur Fahreignungsabklärung: Die Grundregel lautet, dass im Falle der Anordnung einer Fahreignungsabklärung der FA vorsorglich entzogen werden muss, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (E. 3.1). Ernsthafte Zweifel liegen namentlich vor, in den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG, also auch, wenn ein Arzt eine Meldung gemäss lit. e macht (E. 3.2). Die Meldungen von Ärzten können i.d.R. nicht angezweifelt werden, da zwischen diesen und den Patienten ein Vertrauensverhältnis vorliegt und solche Meldungen eher zurückhaltend gemacht werden (E. 3.3).

E. 4 zum vorsorglichen Entzug: Der Beschwerdeführer konnte bis jetzt zwischen Alkoholkonsum und Strassenverkehr trennen, ein verkehrsrelevanter Vorfall hat es insofern nie gegeben. Aus diesem Grund sind keine ernsthaften Zweifel vorhanden, welche einen vorsorglichen Ausweisentzug gemäss Art. 30 VZV rechtfertigen.

Die Meldung eines Arztes gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG hat eine Fahreigungsabklärung zur Folge. Liegt allerdings kein verkehrsrelevanter Vorfall vor, ist ein vorsorglicher Entzug unverhältnismässig. Der Entscheid relativiert etwas die behördliche Übermacht bzgl. Sicherheitsmassnahmen im Strassenverkehr, womit das ganze ein klein wenig verhältnismässiger wird.