Rückwärtsfahren auf Autobahneinfahrt, Einstellung Strafverfahren

BGE 1C_165/2017: Rückwärtsfahren auf Autobahneinfahrt (Bestätigung Rechtsprechung)

Um einer Verkehrskontrolle wegen fehlender Autobahnvignette zu entgehen, fuhr der Beschwerdeführer etwa eine Wagenlänge rückwärts auf der Autobahneinfahrt, wofür er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Das BGer weist die Beschwerde gegen die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung ab. Der Entscheid fasst exemplarisch die Rechtsprechung zur  Widerhandlung im Massnahmenrecht zusammen.

E. 2.1 und 2.2 zur Widerhandlungsschwere und den strafrechtlichen Pendandts SVG 90 I und II.

E. 2.3 zur Bindung der Administrativbehörde an das Strafurteil.

E. 3: „Wer unter diesen Gegebenheiten verbotenerweise rückwärts fährt, schafft ohne Zweifel eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit, weil andere Verkehrsteilnehmer – etwa nachfolgende Fahrzeuge, insbesondere aber auch Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen – nicht mit einem derart verkehrswidrigen Verhalten rechnen müssen. Das reicht für die Annahme einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung aus, gleichgültig darum, ob der Beschwerdeführer durch sein Manöver ein nachfolgendes Fahrzeug konkret gefährdet hat oder nicht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer dieses Manöver vorsätzlich ausführte, um dem Stau (und/oder der Verkehrskontrolle) auszuweichen, weshalb auch sein Verschulden nicht bagatellisiert werden kann.“

 

BGE 6B_1055/2016: Voraussetzungen für die Einstellung im Strafverfahren (gutgeheissene Beschwerde)

Im Kanton Luzern zog sich ein Badegast eines Strandbades eine komplette Tetraplegie zu nach einem Kopfsprung von einem Steg in ca. 1,2 m tiefes Wasser. Am Steg war keine Kopfsprung-Verbotstafel angebracht. Nachdem die kantonalen Instanzen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Strandbadbetreiber (fahrlässige schwere KV) bestätigten, heisst das BGer die dagegen erhobene Beschwerde gut.

E. 2.1 zur Einstellung: „Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, u.a. wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). In diesem Zusammenhang gilt der aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 1 StGB) fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“. Danach darf eine Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die oberen kantonalen Instanzen über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten diesbezüglich in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen; Urteil 1B_248/2012 vom 2. Oktober 2012, in: RtiD 2013 I S. 160).“

E. 2.3 f. zur Fahrlässigkeit: Das Kantonsgericht war der Ansicht, dass die strafbewehrte Pflicht des Betreibers einer öffentlichen Badeanstalt, seine Gäste vor Gefahren zu schützen, nur soweit gehe, als sie für diesen nicht vorhersehbar oder nicht ohne Weiteres erkennbar seien. Der Betreiber dürfe vom Badegast erwarten, dass er sich auf die einem Badebetrieb typischen Gefahren einstelle und sich des verbleibenden Restrisikos und der daraus folgenden Selbstverantwortung bewusst sei. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ und dass das Merkmal der Vorhersehbarkeit falsch beurteilt wurde.

E. 2.5: In Bezug auf Strandbäder gibt es keine ausdrückl. Vorschriften über die Beschilderung von Stegen. Um allfällige Sorgfaltspflichten des Strandbadbetreibers zu finden, setzen sich die Richter deshalb mit bfu-Empfehlungen auseinander. Die bfu führt in einer Fachdokumentation auch aus, dass die meisten Unfälle in Natürbädern wegen Sprüngen in zu seichtes Wasser passieren. Der Zweck eines Steges ist, dass man nicht vom Ufer aus in den See schwimmen muss, das Springen vom Steg wird als zweckwidrig bezeichnet. Trotzdem räumt der Beschwerdegegner ein, dass der Steg immer wieder für einen Kopfsprung benutzt wurde. Insofern kann das Tatbestandsmerkmal der Vorhersehbarkeit nicht ohne Weiteres verneint werden. Ebenso sind gemäss BGer die Ausführungen der kantonalen Instanz zum erlaubten Risiko nicht gänzlich nachvollziehbar.

Das Strafverfahren wurde also zu Unrecht eingestellt.

Zwar liegt hier noch kein Endentscheid vor, allerdings wurde dieser in gewisser Weise durch das Bundesgericht bereits präjudiziert. Den Schweizer Gartenbädern ist zu empfehlen, dass sie an sämtlichen Stegen, wo die Wassertiefe nicht unbedingt ausreichend ist, Spungverbotstafeln anbringen.

Es scheint, als nähere man sich langsam US-amerkanischen Verhältnissen, wo sich der für jede erdenkbare Gefahrenquelle Verantwortliche durch Verbote, Sicherheitshinweise etc. schützen muss. So tragisch, dass der Unfall ist, die Selbstverantwortung scheint zurückgedrängt. Dass man ohne den Seegrund zu sehen oder vorgängig die Wassertiefe zu überprüfen einen Kopfsprung in ein natürliches Gewässer wagt, widerspricht elementaren Vorsichtspflichten, die einem zumindest im Schwimmunterricht und bei den Pfadi eingetrichtert wurden.

 

Aberkennung ausl. Ausweis

BGE 1C_556/2016: Aberkennung ausl. Ausweis bzw. kein Umtausch

Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Deutschlands, erwarb in D 1995 seine Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm 1998 wieder entzogen. Trotz entzogener Fahrerlaubnis gelang es dem Beschwerdeführer einen AT-Ausweis zu erlangen. Im Jahr 2003 tauschte er den AT-Ausweis wiederum in einen CH-Ausweis um. Dann wiederum wurde der CH-Ausweis gestohlen, ein neuer AT-Duplikatsausweis ausgestellt, den er nunmehr wiederum im 2016 in einen CH-Ausweis umtauschen wollte. Das StVA verweigert den CH-Ausweis und aberkennt den ausländischen. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 4.2. zum internationalen Recht: „Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV; die Kontrollfahrt entfällt, wenn der Ausweis von einem Staat gemäss der Länderliste nach Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV ausgestellt worden ist).“

E. 4.3: „Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen [bzw. abzuerkennen], wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.“

Fazit: Da sämtliche Ausweise auf dem entzogenen D-Ausweis beruhen, musste der ausländische Ausweis aberkannt werden – trotz langjähriger Fahrpraxis des Beschwerdeführenden.

Fahreignung, neue Führerprüfung, Geschwindigkeit, Abstand

BGE 1C_76/2017: Fahreignungsabklärung und vorsorglicher Führerausweisentzug (Bestätigung Rechtsprechung)

Alkohol und Drogen (u.a. Kokain) sowie Suizidversuche berechtigen zu ernsthaften Zweifeln und demnach zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug.

E. 5: „Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteil 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).“

 

BGE 1C_13/2017: Fahreignung und Alkohol  (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Entscheid ist interessant, weil das BGer hervorhebt, dass die Voraussetzungen von SVG 15d und VZV 30 nicht die gleichen sind, obwohl die Massnahmen meist. in einem Zug verfügt werden.

Nachdem das Auto des Beschwerdeführers mit Beschädigungen auf einem Trottoir gefunden wurde, wurde dieser von der Polizei zuhause angetrunken aufgefunden. Die Blutprobe ergab einen Wert von 2.12 bis 2.34 Gewichtspromille. Das StVA ordnete eine Fahreignungsabkärung sowie einen vorsorglichen Führerausweisentzug an. Nachdem bereits im kant. Instanzenzug festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des vorsorglichen Ausweisentzuges nicht erfüllt sind, wehrt sich der Beschwerdeführer noch gegen die Fahreignungsabklärung. Während dem Verfahren verursacht der Beschwerdeführer einen Selbstunfall mit einem E-Bike in angetrunkenem Zustand. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 3.1. zur Trunksucht: “ [Bei einer Sucht] kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfolgen (Urteil 1C_101/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.1). Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Fahrzeugführer regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, so dass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126). “

E. 3.2. zu den Voraussetzungen der Fahreignungsabklärung und des vorsorglichen Ausweisentzuges: „Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall ist (zum Ganzen: Urteil 1C_531/ 2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile 1C_111/2015 vom 31. Mai 2015 E. 4.6; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2; 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).“

Die hohe, für eine Gewöhnung sprechende BAK, die Angaben von Drittpersonen über Trinkgewohnheiten, das beschädigte Auto und der E-Bike-Unfall begründen in ihrer Gesamtheit genug Zweifel, damit eine Fahreignungsabklärung gerechtfertigt ist.

 

BGE 1C_135/2017: Langer Zeitraum ohne Fahrpraxis rechtfertigt neue Führerprüfung

Im Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer der deutsche Führerausweis abgenommen wegen einer Trunkenheitsfahrt und die Wiedererteilung wegen fehlender Fahreignung abgelehnt. Im April 2014 wurde in der Schweiz ein Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweis mangels Fahreignung abgelehnt. im Januar 2016 wurde die Fahreignung in Deutschland begutachtet und bejaht. Daraufhin bewilligte das StVA AG die Anmeldung an die Führerprüfung. im März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer in der CH ab und in D an, wo er den deutschen Führerschein erhielt. Bereits im Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer in D wieder ab und in der CH an, woraufhin er den Umtasch des deutschen Ausweises beantragte. Das StVA aberkannte den deutschen Ausweis und machte die Erteilung des CH-Ausweises von einer Führerprüfung abhänging. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung des CH-Ausweises, eventualiter nach Bestehen einer Kontrollfahrt.

E. 2.3.1 zur Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen: „Ausländische Führerausweise sind auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umgeht die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV nicht nur, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und den so erworbenen ausländischen Ausweis in der Schweiz verwenden will; es genügt vielmehr bereits, wenn aufgrund objektiver Umstände mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der betreffende Inhaber den Ausweis in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (BGE 129 II 175 E 2.5 S. 179 f.; vgl. auch Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage 2014, N. 4 zu Art. 22 SVG).“

E. 4.2. ff. zur Kontrollfahrt als milderes Mittel: „Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden (Art. 15d Abs. 5 SVG).“

„Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Zweifel an der Fahrkompetenz gerechtfertigt sein, wenn ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei darf nicht schematisiert werden. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.“

„Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird in der Lehre zum Teil als zu streng kritisiert. Es wird die Auffassung vertreten, allein gestützt auf die Fahrabstinenz dürfe erst bei einer Dauer von mehr als sechs Jahren gänzlich fehlender Fahrpraxis eine neue Führerprüfung verlangt werden; andernfalls sei zuerst eine Kontrollfahrt anzuordnen. Hiervon könne nur – sowohl nach unten als auch nach oben – abgewichen werden, wenn konkrete weitere Umstände die Zweifel erhärteten oder entkräfteten (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, N. 111 zu Art. 15d SVG).“

Fazit: Bei Fahrabstinenz zwischen fünf und sechs Jahren genügt eine Kontrollfahrt, ansonsten ist eine Führerprüfung notwendig.

 

BGE 1C_507/2016: Geschwindigkeitsüberschreitung (Bestätigung Rechtsprechung)

Wegen erneut schwerer Widerhandlung wird dem Beschwerdeführer der Ausweis für 12 Monate entzogen. Keine der angeführten Standardargumente (Ausserortscharakter, Doppelbestrafung, lange Verfahrensdauer) überzeugen das Bundesgericht.

E. 2. zum Ausserortscharakter

E. 3.2. zur langen Verfahrensdauer: „In der Praxis hat das Bundesgericht einen Zeitbedarf von gut 4 bzw. 5 Jahren zwischen Delikt und bundesgerichtlichem Urteil über die Administrativmassnahme als kritisch beurteilt (Urteil 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).“ I.c. allerdings nur drei Jahre.

E. 3.4. zum ne bis in idem-Prinzip: „In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, der Warnungsentzug verstosse gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäss Art. 4 Ziff. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte  Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016, Nr. 21563/12, Ziff. 23 ff., zu verweisen. Darin wurde festgestellt, dass der im Administrativverfahren ausgesprochene Warnungsentzug eine Zusatzstrafe zur strafrechtlichen Verurteilung (Busse) darstellt und insoweit nicht gegen den Grundsatz  ne bis in idem verstösst.“

 

BGE 1C_98/2017: Abstand (Bestätigung Rechtsprechung)

Bei einer Geschwindigkeit von 90km/h auf der Autobahn einen Abstand von 5-10 Metern (0.4s) zu halten, ist eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung.

 

Fahreignung, Wenden auf Autobahnzufahrt, prov. def. Führerausweis

BGE 1C_144/2017: Keine Fahreignungsabklärung bei LilZ (Laufen in laufunfähigem Zustand), gutgeheissene Beschwerde

Der Beschwerdeführer stürzt in Döttingen in betrunkenem Zustand und bricht sich dabei den Fuss. Der Atemalkoholtest ergibt einen Wert von 2.27g/kg. Da der Beschwerdeführer eine Vorgeschichte mit wiederholten FiaZ-Widerhandlungen hat, meldet der Polizist den Vorfall dem Strassenverkehrsamt. Dieses verfügt eine verkehrspsychologische Begutachtung, aber keinen vorsorglichen Ausweisentzug.

E. 2.1: bzgl. Verkehrsmedizinischer Suchtbegriff

E. 2.2: bzgl. Zweifel an Fahreignung

E. 2.3: bzgl. vorsorglichem Ausweisentzug

E. 3.3: „Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Lenker solche Fahrten unternehmen könnte, ist ihm der Ausweis vorsorglich abzunehmen und seine Fahreignung abzuklären. Die Auffassung des Strassenverkehrsamts, dieses Risiko sei kurz- und mittelfristig – bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anordnung der verkehrspsychiatrischen Abklärung, was bei zwei Rechtsmittelinstanzen im Kanton und einer im Bund Monate oder sogar Jahre dauern kann – tragbar, ist nicht nachvollziehbar. Besteht ein ernsthafter Grund zur Annahme, dass einem Lenker wegen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs die Fahreignung abgeht, so besteht das Risiko, dass er sich (stark) betrunken ans Steuer setzt, jederzeit bzw. ab sofort. Ihm ist diesfalls der Ausweis vorsorglich zu entziehen, bis durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten feststeht, dass die Befürchtung unbegründet ist.“

E. 3.4: „Damit erscheint es plausibel, dass es sich beim Rauschtrinken vom 19. Dezember 2015, welches keinen Bezug zu einer allfälligen Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr hatte, um ein isoliertes Ereignis handelt und damit auch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer erneut einen verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum betreiben könnte. Nachdem das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nach dem Vorfall unbehelligt weiterfahren liess und er dies offenbar seit rund 1 ½ Jahren auch tut, ohne dass er Anlass zu Beanstandungen geboten hätte, haben sich die Zweifel an seiner Fahreignung jedenfalls soweit zerstreut, dass sich die Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Abklärung nicht (mehr) rechtfertigen lässt. Die Beschwerde ist begründet. “

 

BGE 6B_316/2017: Wenden auf Autobahnzufahrt entspricht SVG 90 II

Der Beschwerdeführer wendete sein Lieferwagen auf einer Autobahnzufahrt in Thun, nachdem er sah, dass auf der Autobahn stockender Verkehr herrschte. Staatsanwaltschaft verurteil wegen SVG 90 II, erste Instanz wegen SVG 90 I, obere Instanz wegen SVG 90 II und das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.4 zur subj. Komponente von SVG 90 II: „Der Beschwerdeführer hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keineswegs nicht bedacht, sondern hat diese aufgrund der ausgezeichneten Strassen- und Wetterverhältnisse an diesem Tag, der Verkehrssituation im relevanten Zeitpunkt sowie der guten Übersichtlichkeit der Örtlichkeit ausgeschlossen“ (Beschwerde S. 14). Er anerkennt damit vor Bundesgericht ein überlegtes und damit zumindest bewusst fahrlässiges Handeln, das entgegen seiner Argumentation nach der Rechtsprechung als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Denn grobe Fahrlässigkeit ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (oben E. 1.2.2).“

 

BGE 6B_370/2016: Nachträgliche Kostentragung des Opfers im Strafverfahren

Im vorliegenden Fall wurde der Täter vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Dagegen legte das Opfer Berufung ein.

E. 2.3.4: „Wer bedürftig ist und eine unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität durch eine Straftat dartut, hat Anspruch darauf, seine Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückerstatten zu müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG kommt daher auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann.“

E. 2.3.5: Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. In solchen Fällen muss es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhob, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien (was Voraussetzung dafür ist, dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann, vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor.

 

BGE 1C_95/2017: Der provisorische definitive Fahrausweis

Der Sachverhalt auf einer Zeitachse:

19.08.2011: Erteilung des Führerausweises auf Probe, Kat. B etc.
31.05.2012: Erweiterung des Führerausweises auf Probe, Kat. C etc.

22.05.2013: Verkehrsunfall, mangelnder Abstand, SVG 90 I
07.10.2013: Strafbefehl
16.12.2013: Warnentzug 1 Mt., Verlängerung Probezeit, angefochten

19.08.2014: Erteilung definitiver Ausweis

17.04.2015: Bestätigung Ausweisentzug, obere kantonale Instanz, rechtskräftig
Vollzug Massnahme: 28.01.-27.02.2016

11.03.2016: Mitteilung durch StVA, dass der wiedererteilte Ausweis wieder auf Probe mit Probezeit von einem Jahr ab Ende der Massnahme.

Gesetzliche Grundlagen: Art. 15a Abs. 3 SVG, Art. 35 VZV, Art. 16 Abs. 1 SVG

Der Beschwerdeführer möchte die Erteilung eines definitiven Ausweises mit Gültigkeit ab 19.08.2015, also rückwirkende Anrechnung der Probezeitverlängerung. Die Beschwerde wird abgewiesen, das BGer stellt aber fest, dass hier ein im Gesetz nicht vorgesehener Fall vorliegt.

E. 4.4: Grds. besteht ein Rechtsanspruch auf den def. Führerausweis, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (s. BGE 6B_1019/2016). „Le permis à l’essai est alors échu (cf. art. 95 al. 2 LCR par opposition à l’art. 95 al. 1 let. c LCR; voir également Rapport de la Commission des transports et des télécommunications du Conseil national du 22 avril 2010, in FF 2010 3584 ch. 4) et l’autorité administrative est tenue de délivrer un permis de conduire définitif, à tout le moins provisoirement, si l’intéressé à suivi la formation complémentaire prescrite et déposé le certificat en attestant“.

Tritt danach der Fall ein, dass die Probezeit hätte verlängert werden müssen, so sind gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG die Voraussetzungen für den definitiven Ausweis nicht erfüllt: „A l’issue d’une telle procédure judiciaire, en cas de confirmation de la décision de retrait du permis de conduire à l’essai et de la prolongation de la période probatoire, l’une des conditions nécessaire à l’octroi d’un permis définitif – à savoir l’écoulement complet de la période d’essai (cf. art. 15b al. 2 LCR; Message, FF 1999 4130) – n’est plus réalisée de sorte que ce permis définitif doit être retiré en application de l’art. 16 al. 1 LCR (dans le même sens, cf. CÉDRIC MIZEL, op.cit., n. 83.1.5, p. 635 s.).“

Die verlängerte Probezeit muss ab dem Ende der Massnahme beginnen (Art. 35 Abs. 2 VZV): „quant à la prolongation de la période probatoire, qui se matérialise par la délivrance d’un nouveau permis de conduire à l’essai (cf. art. 35 al. 2 OAC) d’une durée d’une année, celle-ci doit impérativement commencer à courir dès la fin de l’exécution de la mesure de retrait sanctionnant la première infraction, en application des art. 15a al. 3 2e phrase LCR et 35 al. 2 OAC.“

E. 4.5: Das Bundesgericht hat erkannt, dass hier ein Systemfehler im Gesetz vorliegt. Die kantonalen Behörden haben keine Möglichkeit, mit der Erteilung des def. Ausweises zuzuwarten, wenn noch Verfahren bzgl. Administrativmassnahmen hängig sind: „Cette solution est certes insatisfaisante et présente une certaine incohérence: elle a pour effet d’entrecouper la période probatoire, soumises à des règles particulières liées au but éducatif poursuivi (cf. ATF 136 II 447 consid. 5.1 p. 454), par un régime de permis définitif. Elle s’impose toutefois pour des motifs de sécurité du droit, l’intéressé étant, d’une part, formellement titulaire d’un permis définitif lors de la commission de la seconde infraction et, d’autre part, la décision portant sur sa première infraction n’étant, par définition, pas encore définitive et exécutoire; cette solution s’impose également d’un point de vue systématique, la loi ne permettant pas la prolongation du permis à l’essai au motif d’une procédure pendante (cf. consid. 4.4), le législateur n’ayant d’ailleurs pas voulu que la période probatoire de trois ans soit prolongée de plus d’une année (cf. Message p. 4130).“

 

Def. Führerausweis

BGE 6B_1019/2016: Voraussetzungen für die Erteilung des definitiven Führerausweises (teilw. Gutgeheissene Beschwerde)

Der Beschwerdeführer, Inhaber des Führerausweises auf Probe, fährt im Juli 2014 im Kanton Zürich ein Auto, obwohl ihm der Führerausweis auf Probe im Februar 2014 in Italien entzogen wurde. Im Zeitpunkt der Fahrt war der Führerausweis auf Probe abgelaufen. Die kantonalen Instanzen verurteilen den Beschwerdeführer u.a. wegen Fahrens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe ausgestellten Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut.

E. 1.4.4: Grundsätzlich hat ein Autofahrer einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Ausweises, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

–       Die Probezeit ist abgelaufen.
–       Die Weiterbildungskurse wurden besucht.
–       Das Gesuch um Erteilung des def. Ausweises wurde gestellt bzw. die elektronische Bestätigung des Kursveranstalters wurde an das StVA geschickt.

Vorliegend hat das StVA ZH einfach zugewartet mit Erteilung des def. Fahrausweises, weil die italienischen Behörden den Ausweis dorthin geschickt haben. Dieses Vorgehen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Steht der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden kann (E. 1.4.3).

Fazit: Das StVA hätte den Ausweis auf Probe vorsorglich entziehen müssen und nicht einfach zuwarten dürfen.

Landwirtschaftliche Fahrt

BGE 1C_391/2016: Die landwirtschaftliche Fahrt, Fahren ohne Berechtigung (gutgeheissene Beschwerde)

Es handelt sich hier um eine Detailproblematik, da die Beschwerde aber gutgeheissen wurde, wird das Urteil aufgeführt.

Der Beschwerdeführer besitzt den Ausweis Kat. M/G/G40. Er fuhr mit seinem Trekker samt Anhänger Müll für eine Gemeinde zur Entsorgungsstelle. Diese Fahrt kann nicht unter die gemäss Art. 86 VRV erlaubten landwirtschaftlichen Fahrten subsumiert werden. Der Beschwerdeführer wurde von der Jugendstaatsanwaltschaft wegen Fahren ohne den erforderlichen Ausweis (Art. 95 SVG) gebüsst. Das Strassenverkehrsamt bzw. die Staatsanwaltschaft SH entzog daraufhin den Führerausweis für einen Monat (Art. 16b SVG). Das BGer hebt die Verfügung auf.

E. 2.2: Zwar war der Beschwerdeführer auf einer nicht landwirtschaftlichen Fahrt, für welche er eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 90 VRV benötigt hätte, allerdings erhielt er vom StVA die Falschauskunft, dass es keine solchen Bewilligungen für Abfallfahrten gäbe.

E. 2.3: Der Tatbestand „Fahren ohne Berechtigung“ bezweckt den Schutz übriger Verkehrsteilnehmer, die nicht auf ihrem Fahrzeug ausgebildet sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf einer landwirtschaftlichen Fahrt hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres fahren dürfen.

E. 2.4: “ Diese Ausführungen zur strafrechtlichen Seite der Angelegenheit sind schlüssig. Daraus ergibt sich für die verwaltungsrechtliche Beurteilung die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer kein Motorfahrzeug geführt hat, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen (Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG), was mit einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zu ahnden wäre (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).“ “ Es liegt damit nicht einmal eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG e contrario), seine Verfehlung entspricht qualitativ einer Widerhandlung, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden könnte. Auf jeden Fall kann ein besonders leichter Fall angenommen und auf jegliche Massnahmen verzichtet werden (Art. 16a Abs. 4 SVG).“

Aufschiebende Wirkung beim Sicherungsentzug

BGE 1C_557/2016: Aufschiebende Wirkung beim Sicherungsentzug (Bestätigung Rechtsprechung)

Beim Sicherungsentzug müssen die Individualinteressen grds. gegen das öffentliche nach Verkehrssicherheit zurücktreten.

„In Anbetracht der erheblichen Gefahr, die von einem ungeeigneten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist eine vorsorgliche Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar, bevor die Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Rechtsmitteln gegen einen Sicherungsentzug wird deshalb nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, so dass der Führerausweis vorbehältlich besonderer Umstände bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens entzogen bleibt „

Verfahrensdauer, Kollision mit Nichthalter

BGE 1C_542/2016: Selbstverschuldete lange Verfahrensdauer

Im August 2011 fuhr der Beschwerdeführer innerorts 30 km/h zu schnell. Gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wehrt er sich bis vor Bundesgericht. Dieses weist seine Beschwerde im September 2014 ab. Aufgrund der Kaskade ordnet das StVA AG einen sechsmonatigen Ausweisentzug an. Das vorliegende Urteil folgt fünfeihalb Jahre später. Der Beschwerdeführer rügt die Beurteilung innert angemessener Frist. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.4: Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein solches Recht ergibt sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

E. 2.6: Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sollen neu nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen zählt wie unter dem früheren Recht auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

E. 2.7: Im zu beurteilenden Fall erscheint zweifelhaft, ob das Beschleunigungsgebot überhaupt verletzt worden ist bei einer Gesamtbearbeitungsdauer von rund fünfeinhalb Jahren und insgesamt sieben Instanzen (vgl. E. 2.3 hiervor).

Die Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden. Im Wesentlichen hat der Beschwerdeführer selber durch Ausschöpfen aller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel (inklusive Bestreitung der Verlässlichkeit des Geschwindigkeitsmessgeräts, seiner Installation und des Betriebs sowie diverser Fristverlängerungen) für die lange Verfahrensdauer gesorgt.

 

BGE 1C_490.2016: Der übersehene Fussgänger

In Zürich befährt der Beschwerdeführer eine Kreuzung gerade als die Ampel von grün auf gelb wechselt. Da er mit langsamer Geschwindigkeit (ca. 20km/h) unterwegs war und nicht aufmerksam war, tütscht er eine Fussgängerin, die grün hatte und bereits auf dem Fussgängerstreifen ging. Im Strafverfahren wird er wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Das BGer bestätigt in der Folge den einmonatigen Ausweisentzug.

E. 3.4: Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (vgl. auch Art. 6 VRV [SR 741.11]). Der Fahrzeugführer hat zudem allgemein sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten genügt (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem voraussetzt, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 VRV).

E. 3.5: Die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen ruft eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können.

Nichts Neues, aber als Repetitorium auch nicht schlecht.

Blaulicht als Rechtfertigung?, Auflagen, Fahren unter Medikamenteneinfluss, Rechtsfahrgebot

BGE 6B_930/2016: Blaulicht schützt vor Strafe nicht

Der Beschwerdeführer ist Polizist. Er überfuhr mit Blaulicht und Sirene eine rote Ampel und kollidierte mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug. Das BGer bestätigt die Verurteilung gemäss SVG 90 II.

Erwägung 1.3: „Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 100 Abs. 4). “

„Indem der Beschwerdeführer beim Befahren der Kreuzung seine Aufmerksamkeit ausschliesslich nach rechts richtete und den anderen Bereichen der Kreuzung keine Beachtung schenkte, verletzte er elementarste Sorgfaltsregeln und gefährdete dabei ernstlich andere Verkehrsteilnehmer. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln verletzt kein Bundesrecht.“

 

BGE 1C_545/2016: Verhältnismässigkeit von Auflagen nach FiaZ

Ein Lenker wird mit einer BAK von 1.8 bis 2.42 Gewichtspromille erwischt. Nach erfolgter Fahreignungsabklärung wird ihm die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Nulltoleranz am Steuer, ansonsten sozialverträglicher Alkoholkonsum. Nachkontrolle mit Haarproben. Trotz zwischenzeitlich erfolgtem Sicherungsentzug äussert sich das BGer zur Verhältnismässigkeit der Auflagen:

Erwägung 2.2: „Danach ist der Beschwerdeführer nicht zu einer Totalabstinenz verpflichtet, sondern darf moderat Alkohol konsumieren. Lediglich beim Führen eines Motorfahrzeugs gilt eine Nulltoleranz. Dies erscheint verhältnismässig. Unverhältnismässig erscheint unter den gegebenen Umständen jedoch, die Abstinenzkontrolle nicht mit einer zeitlichen Beschränkung zu versehen.“

 

BGE 1C_536/2016: Nachweis FuM

Bei einer Verkehrskontrolle stellt ein Polizist beim Beschwerdeführer „schläfriges Verhalten und gerötete, wässrige Augen“ fest. Der Drogenschnelltest ist positiv bzgl. Amphetaminen. Der Lenker gab bei der Kontrolle an die Medikamente Paroxetin (Antidepressivum) und Clozapin (Neuroleptikum) einzunehmen. Die Blutprobe war negativ. Trotzdem schloss die Arztperson aufgrund der Medikamenten und der Aussage des Polizisten auf Fahrunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft. Das StVA AG verfügte eine Fahreignungsabklärung ohne vorsorglichen Ausweisentzug. Das Gutachten war positiv und Auflagen waren nicht nötig. In der Folge enzog das StVA AG den Führerausweis für drei Monate wegen dem FuM. Das BGer heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

Zur Bindung an das Strafurteil E. 3.3.3: „Vorliegend steht indessen keineswegs fest, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass er auf Dritte immer einen schläfrigen Eindruck macht. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts findet in den Akten keine Stütze. Der Umstand wurde erst von der Gutachterin des PDAG beweismässig erstellt, indem sie den Hausarzt des Beschwerdeführers kontaktierte, dessen Auskunft sich mit ihrer eigenen Feststellung, der Beschwerdeführer wirke etwas träge, deckt. Diese Beweismittel wurden nach dem Erlass des Strafbefehls produziert und sind damit im Administrativverfahren zu berücksichtigen.“

Zur Fahrunfähigkeit: „Die Blutanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer, wie er selber zu Protokoll gegeben hatte, ein Antidepressivum und ein Neuroleptikum zu sich genommen hatte und sich diese Medikamente in einer pharmakologisch wirksamen Konzentration in seinem Blut nachweisen liessen. Da indessen die Fahreignung des Beschwerdeführers von einer gut eingestellten Medikation – sie war im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle und des PDAG-Gutachtens gleich – abhängt, spricht der Nachweis dieser beiden Medikamente in therapeutischer Konzentration im Blut des Beschwerdeführers nicht gegen, sondern für seine Fahrfähigkeit. Zusammenfassend lassen das Polizeiprotokoll, der Arztbericht und das Kurzgutachten den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer, als er in die Verkehrskontrolle geriet, stark übermüdet und fahrunfähig war.“

Fazit: Das sonst so teure und verhasste verkehrsmedizinische Gutachten erwies sich in vorliegendem Fall als Hauptargument gegen eine durch Medikamente verursachte Fahrunfähigkeit. Der Verkehrsmediziner bewies sozusagen rückwirkend die Fahrfähigkeit des Lenkers.

 

BGE 1C_539/2016: Ungenügendes Rechtsfahren mit Streifkollision

Ein Lenker verursacht durch ungenügendes Rechtsfahren eine Streifkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Er wird gemäss SVG 34 I i.V.m. 90 I gebüsst. Das BGer bestätigt die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung (StVA BE), womit der Führerausweis auf Probe annulliert wurde.

Erwägung 3.2.: „Insofern kann es als erwiesen erachtet werden, dass durch die Streifkollision eine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen wurde, die nicht mehr nur als leicht eingestuft werden kann. Ein solches Fahrverhalten kann denn auch nach der Rechtsprechung aufgrund der konkreten Gefährdung der Unfallgegner – auch ohne Vorliegen eines tatsächlichen Personenschadens – durchaus einen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung nach sich ziehen (vgl. Urteil 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.3 betreffend Auffahrunfälle).“

Fahreignung nach Kokainkonsum ohne FuD

BGE 1C_434/2016: Koksen und Autofahren

Der Beschwerdeführer hat zugegeben über einen Zeitraum von 1.5 Jahren ca. 25-mal Kokain gekauft und konsumiert zu haben, hat sich dabei aber nicht ein FuD zuschulden kommen lassen. Er wehrt sich gegen den vorsorglichen Ausweisentzug. Der Entscheid enthält für uns eigtl. nichts Neues, fasst aber die Rechtslage übersichtlich zusammen.

Das BGer zum vorsorglichen Entzug: „Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Entscheide des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.“

Zur Fahreignungsabklärung bei Kokainkonsum: „Ein einmaliger nachgewiesener Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt zwar noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (Urteil 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung.“

Fazit: Gib nur ein einmaliger Konsum zu.