A-Post-Plus und Zustellfiktion

BGE 1C_532/2018:

Die Rechtsprechung über die Zustellfiktion und A-Post-Plus dürfte uns allen bekannt sein. Der Entscheid ist fasst die Rechtsprechung gut zusammen. Die Beschwerdeführerin hat eine Verfügung bzgl. Fahrverbot nicht erhalten, weil sie gezügelt ist. Auf ihre dagegen erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten, weil die Instanzen diese als verspätet betrachten. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie ja gar nie Kenntnis hatte von der Verfügung und diese deshalb nicht fristauslösend war. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 3 zur Zustellfiktion: Art. 44 VRPG Kt. BE regelt die Zustellfiktion. Spät. am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch gilt die Sendung als zugestellt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Die Zustellfiktion ist gerechtfertigt, weil von einer Bürgerin nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie in Kenntnis eines Verfahrens, den Behörden eine neue Adresse oder Abwesenheiten mitteilt. Das BGer sieht darin sogar eine Pflicht (E. 3.3).

E. 5 zur A-Post-Plus: Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom Verfahren Kenntnis hatte, weil Sie vom StVA ein Schreiben „rechtliches Gehör“ erhielt, das mit A-Post-Plus versandt wurde. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Meinung das ihr das Schreiben nicht zugestellt wurde (E. 4). Praxisgemäss besteht bei der A-Post-Plus die natürliche Vermutung, dass die Zustellung ordnungsgemäss erfolgte. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Dafür müssen aber konkrete Anzeichen für einen Fehler seitens Post vorhanden sein (E. 5.2).

Fazit: Das „rechtliche Gehör“ wurde zugestellt, die Beschwerdeführerin konnte deshalb vom Verfahren Kenntnis haben, insofern greift die Zustellfiktion, womit die Beschwerde nicht mehr fristgerecht eingereicht wurde.

Fahreignungsabklärung bei Alkoholkonsum OHNE Bezug zum Strassenverkehr

BGE 1C_569/2018:

Der Entscheid liest sich recht gut, weil er die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik zusammenfasst. Einige Urteile wurden auch schon hier gefeatured. Die Beschwerdeführerin wurde als Fussgängerin in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie ist Inhaberin der Fahrberechtigungen der 1. und 2. Gruppe. Ebenso ist ihr Leumund einwandfrei. Die Atemalkoholprobe betrug 1.23mg/L, die spätere Blutalkoholprobe ergab einen Wert für den Ereigniszeitpunkt von 2.65-3.38%. Deswegen ordnete das Strassenverkehrsamt eine Fahreignungsabklärung an, wobei auf einen vorsorglichen Führerscheinentzug verzichtet wurde.

E. 3. Zu den Zweifeln: Nach der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG ist eine Fahreignungsabklärung anzuordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt hingegen nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist (vgl. Urteil 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können, sofern stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen, auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, Zweifel an der Fahreignung aufkommen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen. Danach listet das BGer vorbildlich die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik auf:

Zu Recht angeordnete Abklärungen nach Ereignis OHNE Bezug zum Verkehr:

BGE 1C_384/2017: Nervenzusammenbruch unter Alkoholeinfluss, psychische Störungen, späterer FiaZ
BGE 1C_13/2017: Zuhause mit hoher BAK angetroffen, nachdem beschädigtes Auto auf Trottoir vorgefunden, späterer Fiaz

Widerrechtlich angeordnete Fahreignungsabklärungen:

BGE 1C_256/2011: Häusliche Gewalt mit BAK 1.99%
BGE 1C_356/2011: Erregung öffentliches Ärgernis unter Alkoholeinfluss
BGE 1C_748/2013: Suizidandrohung per SMS mit 1.2%
BGE 1C_144/2017: Fussgänger mit 2.27%

E. 4. zum Fall: Die Beschwerdeführerin zeigte keine deutlichen Verhaltensauffälligen in Bezug auf den Alkohol, was bei dieser BAK auf eine hohe „Giftfestigkeit“ hindeutet. Nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit liegt nämlich die tödliche Dosis für Alkohol für ungewohnt Trinkende bei 3-4% (E. 4.1). Das BGer hat noch keine feste Promillegrenze für diese Fälle – Alkohol ohne Autofahren – festgelegt (E. 3.4). Nun scheint es sich eine Faustregel von 2.5% anzueignen (E. 4.2). Auf jeden Fall kann die Beschwerdeführerin mit Ihren Argumenten nicht durchdringen, weil Ihre Alkoholtoleranz schon auf einen regel-, wenn nicht übermässigen Alkoholkonsum schliessen lässt.

Vorsorglicher Entzug der Fahrlehrerbewilligung

Ein neuer Entscheid aus der Kategorie „Detailproblematik“.

BGE 2C_1130/2018: Entzug der Fahrlehrerbewilligung, URP im Verwaltungsverfahren (gutgh. Beschwerde)

Das Strassenverkehrsamt des Kt. SG entzog dem Beschwerdeführer die Fahrlehrerbewilligung gestützt auf Art. 30 VZV und ordnete eine verkehrspsychologische Abklärung an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Zugleich ersuchte er um URP im Verwaltungsverfahren. Das Gesuch um URP wurde mit Zwischenverfügung abgelehnt. Gegen diese Zwischenverfügung gelangt der Beschwerdeführer an das BGer.

E. 2.1. zur URP im Verwaltungsverfahren: Art. 29 Abs. 3 BV garantiert die unentgeltliche Prozessführung, sofern ein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Begehren gilt als nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind.

E. 2.2. zu den Meinungen der Parteien: Der Fahrlehrerberuf ist in der Fahrlehrerverordnung reguliert. Die Fahrlehrerbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen von Art. 27 FV erfüllt sind. Die Vorinstanz erachtete die litterae a und b des vorgenannten Artikels wegen charakterlichen Mängeln als erfüllt an und entzog die Fahrlehrerbewilligung vorsorglich gestützt auf Art. 30 VZV (E. 2.2.1.). Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, dass es für den vorsorglichen Entzug der Fahrlehrerbewilligung keine gesetzliche Grundlage gäbe (E. 2.2.2.).

E. 2.3. zur summarischen Prüfung der Prozessaussichten: Der Entzug eines Berufsausübungsbewilligung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Vorsorgliche Massnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Das BGer stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass Art. 30 VZV nur den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises regelt, nicht aber ein Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Art. 27 FV regelt den Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, wobei Art. 8 ZGB im Verwaltungsrecht analog angewendet wird. Die Vorinstanz äussert sich nicht über die Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit einer vorsorglichen Massnahme. Nur weil Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers als Fahrlehrer bestehen, ist noch kein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gerechtfertigt.

Das Begehren ist insofern nicht aussichtslos. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die kantonalen Behörden versuchten Kosten zu sparen und haben nun Mehraufwand.

Altersbedingte Fahreignung

Urteil 1C_536/2018: Das Unvermögen im Alltag

Der Beschwerdeführer, geboren am 25.11.1933, verunfallte am 30.4.2018 im Alter von 85 Jahren. Beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke beschleunigte der Beschwerdeführer urplötzlich und kollidierte mit einem Baum und einem Beleuchtungskandelaber. Im Polizeirapport wurden Zweifel an der Fahreignung geäussert. Das Strassenverkehrsamt verlangte zunächst einen Vorzug der verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung beim Vertrauensarzt nach Art. 15d Abs. 2 SVG. Nachdem allerdings der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangte, ordnete das Strassenverkehrsamt einen vorsorglichen Ausweisentzug und eine Fahreignungsabklärung an. Das BGer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

E. 3 zur Fahreignung: Gemäss Art. 14 SVG müssen Fahrzeugführer körperlich und psychisch in der Lage sein, ein Fahrzeug sicher zu führen. Ab dem 75. Altersjahr gibt es alle zwei Jahre eine periodische Kontrolle beim Vertrauensarzt, welche dazu dient, die mit fortschreitendem Alter höher werdende Wahrscheinlichkeit der Abnahme der allgemeinen psychischen und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges vorzeitig erkennen zu können. Diese periodischen Kontrollen schliessen aber nicht aus, dass die kantonalen Behörden bei Zweifeln an der Fahreignung weitere Untersuchungen anordnen. Wird eine Fahreignungsabklärung angeordnet, ist der Fahrausweis i.d.R. vorsorglich zu entziehen.

E. 4-7 zur Würdigung des Sachverhaltes: Der Unfall passierte mit relativ hoher Geschwindigkeit. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er wegen breiter Schuhe versehentlich auf Gas und Bremse trat. Die Vorinstanz führte aus, dass aufgrund des Unvermögens des Beschwerdeführers, das Fahrzeug bei einem einfachen, alltäglichen Manöver pflichtgemäss zu beherrschen, seine generelle Fahreignung – d.h. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen – ernsthaft in Frage stehe (E. 4.). Der Beschwerdeführer findet das Ganze unverhältnismässig (E. 5.). Aufgrund der vorinstanzlichen Beweiswürdigung durfte willkürfrei davon ausgegangen werden, dass eine Fehlmanipulation zum Unfall führte. Gemäss dem BGer wurden Fahreignung und vorsorglicher Entzug zu Recht angeordnet – auch weil der Beschwerdeführer seine Rügen wohl etwas zu knapp gehalten hat.

Umstände des Einzelfalles im Administrativverfahren

BGE 1C_320/2018:

Der Entscheid befasst sich in exemplarischer Weise mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 16 Abs. 3 SVG.

Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Die kantonale Behörde stufte die Widerhandlung zunächst als schwer ein, das Kantonsgericht BL hiess eine dagegen erhobene Beschwerde aber gut, woraufhin ein Ausweisentzug von zwei Monaten unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Anordnung einer einmonatigen Massnahme.

E. 3. zur Festsetzung der Entzugsdauer: Zunächst sind die in Art. 16 Abs. 3 SVG genannten Umstände zu berücksichtigen, namentlich das Mass der Gefährdung, das Verschulden, der verkehrsrechtliche Leumund sowie die berufliche Massnahmeempfindlichkeit. Nicht im Gesetz aufgeführt ist eine allfällige Verletzung des Anspruches auf Beurteilung innert angemessener Frist, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (E. 3.1.).

Der bereits mehrfach vorbelastete Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung der Leumund nur für die letzten zwei Jahre zu berücksichtigen sei. Er begründet dies mit der zweijährigen Beobachtungsperiode, in welcher sowohl bei der leichten, als auch mittelschweren Widerhandlung die Kaskade zum Zug kommt. Da sich in den Materialien aber keine Hinweise für eine solche Auslegung findet, erweist sich die Rüge als unbegründet (E. 3.2.).

Das BGer weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass bei ausreichender Begründung auch die Annahme einer schweren Widerhandlung vertretbar gewesen wäre (E. 3.5.).

Insb. wegen dem getrübten Leumund, aber auch wegen dem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers war ein zweimonatiger Ausweisentzug korrekt bzw. die kantonale Behörde übte ihr Ermessen pflichtgemäss aus.

Grundrechte und der Kaskadensicherungsentzug

BGE 1C_312/2018:

Der Entscheid ist interessant, weil er sich etwas vertiefter mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV bei Berufsfahrern befasst, die von SVG-Massnahmen betroffen sind. Der Beschwerdeführer ist Taxifahrer. Er wehrt sich gegen den Kaskaden-Sicherungsentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG und rügt u.a., dass die Sicherungsmassnahme seine persönliche und wirtschaftliche Freiheit verletzt.

E. 3 zum Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

E. 4 zum Grundrechtseingriff: Faktisch bedeutet der mind. zweijährige Ausweisentzug ein Berufsverbot für den Beschwerdeführer und Taxifahrer. Seine Widerhandlung mit bloss abstrakter Gefährdung genüge nicht, um einen derart heftigen Eingriff in seine Grundrechte zu rechtfertigen. Das BGer bestätigt, dass durch die SVG-Massnahme in die persönliche und die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen wird. Der Eingriff beruht allerdings auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zudem begünstigt die Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr die Verkehrssicherheit und liegt damit im öffentlichen Interesse. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit muss der Eingriff geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird zwar in Art. 16 Abs. 3 SVG konkretisiert, wonach die Einzelfallumstände im Administrativmassnahmenverfahren berücksichtigt werden müssen. Allerdings dürfen die Mindestentzugsdauern nicht unterschritten werden. „Obwohl der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer als Berufschauffeur schwer trifft, ist er ihm nach der vom Gesetzgeber selber in den Art. 16 ff. SVG getroffenen – und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 190 BV) – Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch zumutbar.“

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Ist Amphetamin eine harte oder weiche Droge?

BGE 1C_258/2018:

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den vorsorglichen Entzug und die Fahreignungsabklärung, die vom Strassenverkehrsamt Schwyz angeordnet wurden. Die Blutprobe ergab nämlich, dass sie beim Autofahren fahrfähig war. Trotzdem stützt das BGer den behördlichen Entscheid und weist die Beschwerde ab.

E. 3. zur Rechtslage: Führerausweise werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen, z.B. wenn jemand an einer Sucht leidet (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Das BGer liefert eine die Rechtsprechung zusammenfassende Definition der Drogensucht im verkehrsrechtlichen Sinne:

„Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt.“

„Jedoch erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie ihrer Persönlichkeit (E. 3.1.).“

Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so ist als Grundregel zu Gunsten der Verkehrssicherheit auch ein vorsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen (E. 3.2.).

Art. 15d SVG enthält neben dem Grundtatbestand in Abs. 1 auch div. Beispiele, in welchen die die Zweifel grds. gegeben sind, z.B. wenn jemand „harte“ Drogen im Auto mitführt. In der Folge dreht sich die Frage darum, ob Amphetamin zu den harten Drogen zu zählen ist (E. 3.4.).

E. 4. zum Amphetamin: Die Beschwerdeführerin hatte 47,4g Amphetamin im Auto dabei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Amphetamin zu den weichen Drogen zu zählen sei. Die Lehre hingegen ist der Auffassung, dass Amphetamine und Designerdrogen tendenziell zu den harten Drogen zu zählen sind, da bei regelmässigem Konsum durchaus auch Abhängigkeitspotenzial besteht. Das Bundesgericht lässt die Frage offen, da es bereits aufgrund der Generalklausel auf fehlende Fahrfähigkeit schliesst.

E. 5 zur Fahreignung: Das BGer rechnet aus, dass 47,4g Amphetamin ca. 2370 – 4740 Einzeldosen entspricht. Die Beschwerdeführern hat angegeben, die Menge reiche für zwei Jahre, also 730 Tage, womit sie täglich 3-6 mal konsumieren könne. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch zugegeben, selten Kokain zu konsumieren (E. 5.1.). Der ungetrübe automobilistische Leumund hat i.c. ebenfalls kein grosses Gewicht, da die Beschwerdeführerin erst seit ca. 3 Jahren Auto fährt (E. 5.2.). Zudem hat die Beschwerdeführerin eine grössere Menge an Betäubungsmittel gekauft, obwohl sie finanziell in einer schlechten Lage ist. Auch das lässt auf eine Abhängigkeit schliessen (E. 5.4.).

Das BGer umschifft die Frage, ob Amphetamin nun eine weiche oder harte Droge ist, elegant, indem es den Sachverhalt einfach unter die Generalklausel von Art. 15d SVG subsumiert. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Drogen und ihre Grenzwerte

BGE 1C_147/2018:

Der Entscheid befasst sich exemplarisch mit den verschiedenen Grenzwerten, die bzgl. Drogen und Autofahren zur Anwendung gelangen.

Die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers enthält als Auflagen ein totale Drogen- und Alkoholabstinenz. Wegen einem mutmasslichen Unfall wurde ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten erstellt, mit welchem der Konsum von Kokain und Cannabis nachgewiesen wurde, woraufhin das Verkehrsamt SZ dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis sicherheitshalber nach Art. 17 Abs. 5 SVG entzog. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Sicherungsentzug, weil die in Art. 34 VSKV-ASTRA stipulierten Grenzwerte nicht erreicht wurden und damit ein Konsum nicht nachgewiesen sei.

E. 5 zu den Grenzwerten: Gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV gilt eine Person unwiderlegbar als fahrunfähig, wenn eine der im Artikel genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Messwerte im Blut die in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerte erreichen. „Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Bestimmungsgrenzwerte sind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen die kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst werden kann. Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel die sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist.“ Liegt ein Messwert unterhalb der Nachweisgrenze, gilt eine Abstinenz grds. als bewiesen (vgl. für Alkohol BGE 140 II 334 E. 7). Die Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA beziehen sich auf den Nachweis der Fahrunfähigkeit und den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 SVG. Nur weil i.c. die Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA nicht erreicht wurden, heisst das nicht, dass der Beschwerdeführer keine Betäubungsmittel konsumiert hat.

E. 6 zum Sicherungsentzug: Nach einem Sicherungsentzuges wegen einer Suchtkrankheit wird zum Nachweis der Heilung i.d.R. eine mind. einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt, was als Auflage in die Fahrerlaubnis eingetragen wird. Verstösst der Autofahrer gegen die Auflagen, wird diese nach Art. 17 Abs. 5 SVG sofort entzogen, ohne dass weitere verkehrsmedizinische Abklärungen vorzunehmen wären.

Der Beschwerdeführer hat zwar kein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt, der Nachweis des Betäubungsmittelkonsums lag aber trotzdem vor. Der Sicherungsentzug erfolgte zu Recht.

Das rechtlich geschützte Interesse (gutgh. Beschwerde)

BGE 1C_641/2017:

Beim Beschwerdeführer fiel bei einer Verkehrskontrolle der Drugwipe-Test positiv auf Cannabis aus. Nach einem vorsorglichen Führerscheinentzug und erfolgreicher Fahreignungsabklärung wurde im August 2015 der Ausweis wiedererteilt, mit der Auflage einer 12-monatigen Cannabisabstinenz, die mittels monatlichen Urinproben kontrolliert wird. Im März 2016 fiel eine Urinprobe wiederum positiv aus, woraufhin das Strassenverkehrsamt der sofortige Sicherungsentzug verfügte und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wiederum von einer Fahreignungsabklärung abhängig machte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerdeinstanz sistierte das Verfahren und schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem der Beschwerdeführer trotz hängigem Rechtsmittel die erneute Fahreignungsabklärung bestand. Gegen die Abschreibung wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Urteils. Das ASTRA hat sich vernehmen lassen und beantragt die Gutheissung der Beschwerde.

E. 2.2 zur Rechtsverweigerung: Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelmässig geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei.

E. 2.3. zur Meinung der Vorinstanz: Die Vorinstanz ist der Auffassung, mit der Wiedererteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 sei das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner beim Departement gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde entfallen.

E. 2.4. zur Meinung des BGer: Administrativmassnahmen werden im ADMAS-Register eingetragen, so auch der Sicherungsentzug vom März 2016. Gemäss der ADMAS-Register-VO bliebe dieser Eintrag mind. 10 Jahre bestehen bis er automatische gelöscht würde. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch diesen Eintrag nicht beschwert würde. Das sieht das BGer nicht so: „Auf der Hand liegt jedenfalls, dass der Eintrag für den Beschwerdeführer nachteilige Folgen haben könnte, wenn sich die Frage eines neuerlichen Sicherungsentzugs namentlich wegen Cannabismissbrauchs stellte. Darauf weist zutreffend auch das ASTRA hin. Könnte sich der Eintrag des am 23. März 2016 verfügten Sicherungsentzugs – wie die Vorinstanz anzunehmen scheint – in keiner Hinsicht nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, wäre nicht einzusehen, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber den Eintrag überhaupt vorgesehen hätten. Der Eintrag des Sicherungsentzugs im ADMAS kann demnach für den Beschwerdeführer in einem allfälligen neuerlichen Administrativverfahren nachteilige Folgen haben. Schon deshalb hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der beim Departement gegen den Sicherungsentzug eingereichten Beschwerde.“ Auch könnte ein Arbeitgeber einen ADMAS-Auszug verlangen. Zudem muss niemand fehlerhafte Registereinträge hinnehmen, was sich aus dem Recht über informationelle Selbstbestimmung ergibt. Der Beschwerdeführer hat insofern nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse auf Behandlung seiner Beschwerde. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit der Urinprobe, die zum Sicherungsentzug führte. „In Anbetracht dessen ist es schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, aufgrund der Wiederteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an seiner gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde mehr“.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kt. AG hat es sich hier zu einfach gemacht. Auch wenn die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich wiedererteilt wurde, hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl von schutzwürdigen Interessen, die die Behandlung seiner Beschwerde rechtfertigen.

Freizeitführerscheinentzug?

BGE 1C_178/2018: Ausnahmen für Selbstständigerwerbende? (Repetitorium)

Der Entscheid bringt eigtl. nichts Neues. Ist aber trotzdem interessant, dass es wieder mal jemand versucht hat. Dank zwei schweren Widerhandlungen droht dem Beschwerdeführer ein 12-monatiger Kaskadenentzug. Der Beschwerdeführer verlangt den Verzicht des Entzuges und die Auflage, dass er nur zu beruflichen Zwecken ein Fahrzeug führen darf.

E. 2.2 zur Meinung des Beschwerdeführers: Dieser sieht sich als selbstständiger Bodenleger ohne Angestellte mit einer höchst unverhältnismässigen Massnahme konfrontiert, die einem Berufsverbot gleich komme. Aus diesem Grund verlangt er den Vollzug der Massnahme mittels der obigen Auflage.

E. 3 zur Meinung des Bundesgerichts: Ein auf die Freizeit beschränkter Entzug entfaltet nach dem gesetzgeberischen Willen nicht die erwünschte erzieherische Wirkung (E. 3.1). Eine Praxisänderung ist aus diesen Gründen nicht angezeigt, insb. weil der Gesetzgeber mit der Entzugskaskade genau die strenge Sanktionierung von Wiederholungstätern erreichen wollte (E. 3.2). Die Massnahme sei auch nicht unverhältnismässig hart, er könne ja einen Chauffeur anstellen. Zudem würden Berufschauffeure noch härter getroffen und auch bei diesen gibt es keine Ausnahmen (E. 3.3).

Eine Änderung zu Gunsten von Berufstätigen ist nur auf dem politischen Parkett erreichbar.