Mangelnde Kooperation bei der Fahreignungsabklärung

Urteil 1C_780/2021: Vorsorglicher Führerscheinentzug ist keine Massnahme des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung einer Fahreignungsabklärung (tlw. gutgh. Beschwerde)

Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie die zuständigen Ämter vorgehen können, wenn eine betroffene Person der Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht Folge leistet. Der nicht vorbelastete Beschwerdeführer wehrt sich in vorliegender Sache gegen die Anordnung einer Fahreignungsabklärung sowie eines vorsorglichen Entzuges seiner Fahrerlaubnis. Da die Anordnung der Fahreignungsabklärung bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu E. 3), befasst sich das Bundesgericht hauptsächlich mit der Frage, ob die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs rechtmässig war.

Aufgrund eines Vorfalles von mutmasslicher häuslicher Gewalt führte die Polizei in der Wohnung der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers, wo auch er sich aufhielt, eine Kontrolle durch. Der Beschwerdeführer war alkoholisiert und gab gegenüber den Beamten an, dass er einmal wöchentlich deswegen in eine Therapie gehe. Die Polizei erstelle einen Bericht und leitete eine Kopie davon weiter an das Strassenverkehrsamt. Dieses ordnete zunächst eine Fahreignungsabklärung an wegen des Verdachts auf eine Trunksucht. Die eingeschriebene Verfügung holte der Beschwerdeführer nicht ab. Gut einen Monat später wurde vom Strassenverkehrsamt der vorsorgliche Führerscheinentzug angeordnet. Allerdings holte der Beschwerdeführer auch diese eingeschriebene Verfügung nicht ab. Erst wiederum etwa einen Monat später konnte dem Beschwerdeführer die Verfügung von der Polizei übergeben werden.

Der Beschwerdeführer erachtet den vorsorglichen Führerscheinentzug als rechtswidrig, weil der auslösende Vorfall – ein Ehestreit – keinerlei Bezug zum Strassenverkehr hatte. Die Polizei hätte auch keinen Atemalkoholtest anordnen dürfen (E. 4.1). Die kantonalen Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass bei der Anordnung einer Fahreignungsabklärung grds. stets auch ein vorsorglicher Führerscheinentzug anzuordnen sei und dass andererseits die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers die Zweifel an der Fahreignung verstärken würden. Zu den Mitwirkungspflichten gehöre nach Ansicht der kantonalen Behörden, dass die betroffene Person die Untersuchungskosten vorschiessen und an den Untersuchungshandlungen teilnehmen muss. Nach Ansicht der Vorinstanz sei der vorsorgliche Sicherungsentzug die einzige Massnahme, mit welcher eine Fahreignungsabklärung durchgesetzt werden könne, wenn die betroffene Person es versäumt, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen (E. 4.2).

Autofahrer*innen müssen fahrgeeignet sein. Fahreignung setzt voraus, dass man frei von Süchten ist, die das sichere Führer von Motorfahrzeugen beeinträchtigen (Art. 14 Abs. 1 lit. c SVG). Leidet jemand an einer Sucht im Sinne des SVG, muss die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, um die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen (Art. 16d Abs. 1 lit. b). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, muss eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden, um diese Zweifel zu besätigen oder auszumerzen (Art. 15d SVG). Sind die Zweifel ernsthafter Natur und muss der Verkehr sofort geschützt werden, wird die Fahrerlaubnis der betroffenen Person umgehend vorsorglich entzogen (Art. 30 VZV). Beim vorsorglichen Führerscheinentzug handelt es sich um eine Präventionsmassnahme zur Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr. Strafprozessuale Garantien nach Art. 6 EMRK finden deshalb in diesem Verwaltungsverfahren keine Anwendung (E. 4.3-5).

Auch wenn die Voraussetzungen für die Fahreignungsabklärung und den vorsorglichen Entzug sehr ähnlich sind, müssen die Massnahmen nicht in jedem Fall zusammen angeordnet werden (E. 4.6). Verweigert die betroffene Person bei der Fahreignungsabklärung die Mitwirkung, können durchaus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der vorsorgliche Führerscheinentzug aber keine Massnahme des Verwaltungszwangs, welche automatisch angeordnet werden kann, wenn jemand die Mitwirkung bei der Fahreignungsabklärung verweigert. Nur wenn durch die mangelnde Mitwirkung in Rahmen einer Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel gemäss Art. 30 VZV entstehen, kann der vorsorgliche Entzug angeordnet werden (E. 4.7). Eine Trunksucht liegt nach dem verkehrsrechtlichen Suchtbegriff dann vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, oder wenn die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ernsthafte Zweifel sind etwa dann angebracht, wenn jemand wiederholt Trunkenheitsfahrten unternommen hat (E. 4.8).

Vorliegend war ein Ehestreit Auslöser des Verwaltungsverfahrens. Ein Bezug zum Strassenverkehr ist nicht erkennbar. Die vagen Angaben des Beschwerdeführers, dass er in eine Therapie gehe, vermögen keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen. Zudem hat der Beschwerdeführer einen ungetrübten Leumund. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bzgl. der angeordneten Fahreignungsabklärung unkooperativ verhielt, kann dadurch nicht automatisch auf ernsthafte Zweifel geschlossen werden. In einer interessanten Klammerbemerkung vergleicht das Bundesgericht den vorliegenden Fall mit jenem von Urteil 1C_556/2012, nach welchem die Angabe, wöchentlich vier Joints zu rauchen, grds. mit der Fahreignung vereinbart werden kann.

Die Beschwerde wird bzgl. des vorsorglichen Führerscheinentzuges gutgeheissen. Das Bundesgericht macht es den zuständigen Strassenverkehrsämtern mit diesem Entscheid nicht einfach. Wenn sich der Sachverhalt nicht zu Lasten der betroffenen Person ändert bzw. sich diese vlt. sogar bessert und z.B. selbstständig auf den Konsum von Alkohol verzichtet, dann dürfte die Anordnung eines vorsorglichen Führerscheinentzugs nicht möglich sein und die Durchsetzung der Fahreignungsabklärung schwierig werden. Man könnte sich überlegen, solche seltenen Fälle mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.

Auffahrkollision ist eine mittelschwere Widerhandlung

Urteil 1C_741/2021: Lieber leicht, als mittelschwer…

In letzter Zeit häufen sich die Entscheide, in welchen betroffene Personen im Administrativverfahren auf eine leichte Widerhandlung plädieren. Das ist auch verständlich, denn die Kaskade bei leichten Widerhandlungen ist wesentlich milder, als bei mittelschweren, sofern die charakterliche Fahreignung nicht generell in Zweifel gezogen werden muss. So wehrt sich die Betroffene auch im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung, welche zu einem Kaskadensicherungsentzug führte.

Die Beschwerdeführerin kollidierte wegen mangelnder Aufmerksamkeit mit einem vorfahrenden Fahrzeug, welches vor einem Fussgängerstreifen anhielt. Beide Insassen des vorfahrenden Autos wurden verletzt. Wegen einfacher Verkehrsregelverletzung erhielt die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von CHF 300.

Nach der Grundregel von Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, u.a. auch beim Hintereinanderfahren. Die nachfahrende Person muss grds. auch bei überraschendem Abbremsen des vorderen Fahrzeuges rechtzeitig anhalten können (E. 2.1). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt immer dann vor, wenn weder die privilegierenden Voraussetzungen der leichten, noch die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung erfüllt sind (E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr Verschulden leicht gewesen sei, weil sie mit einer Busse von lediglich CHF 300 bestraft wurde. Aus ihrer Sicht sei auch die Gefährung gering gewesen, weil der Unfall durch eine Verkettung unglücklicher Umstände eingetreten ist. Aus ihrer Sicht, habe sie genügend Abstand gehabt, aber das Fahrzeug sei trotz blockierter Räder „nach vorne gerutscht“ (E. 3).

Das Bundesgericht sieht das anders. Die Beschwerdeführerin hat eine Auffahrkollision mit Sach- und Personenschaden verursacht, womit sie eine konkrete Gefahr geschaffen hat. Bereits ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10km/h besteht die Gefahr von einem Schleudertrauma (sog. Harmlosigkeitsgrenze). Zudem bestand auch eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Person, die sich auf dem Fussgängerstreifen befand. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Vorinstanz begründete die konkrete Gefährdung mit dem Schleudertrauma des Lenkers des vorfahrenden Autos. Das Schleudertrauma wurde aber im Strafbefehl nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin ist aber der Ansicht, dass die Administrativbehörde an den Sachverhalt im Strafbefehl gebunden sei. Letztlich ist diese Argumentationskette irrelevant, denn für die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 16ff. SVG reicht bereits eine erhöht abstrakte Gefährdung. Konkrete Folgen einer Verkehrsregelverletzung, z.B. ein Unfall, müssen nicht eintreten.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es ist mir bewusst, dass für die meisten der eingeschworenen Leserschaft dieses Urteil nichts Neues ist. Ich finde es aber trotzdem immer wieder interessant, mit welchen Argumenten betroffene Personen versuchen, ihrem rechtlichen Schicksal zu entfliehen.

Rückblick April und Mai 2022

Da der Blog ferienbedingt einige Wochen ruhen musste und das Bundesgericht zwischenzeitlich keine „Blockbuster“ vom Stapel gelassen hat, widmen wir uns einigen SVG-Entscheiden aus den Monaten April und Mai im Rahmen eines Rückblicks, wobei wir die Entscheide auf das Wesentliche reduzieren. Gefeatured sind folgende Urteile:

Urteil 6B_1504/2021: Die Hundeleine als Verkehrshindernis
Urteil 1C_589/2021: Mittelschwere Widerhandlung
Urteil 6B_1235/2021: Fahrrad touchieren im Kreisel

Urteil 6B_1504/2021: Die Hundeleine als Verkehrshindernis

Dieser Entscheid ist insofern interessant, weil es sich um einen nicht ganz alltäglichen Sachverhalt zwischen einer Fussgängerin und einem Fahrrad handelt. Beim Wandern mit ihren zwei Hunden neben einer Strasse, kam der Beschwerdeführerin eine andere Hundehalterin auf der anderen Strassenseite entgegen. Der Hund der Beschwerdeführerin ging über die Strasse und spannte die Hundeleine über die Fahrbahn. Ein Fahrradfahrer fuhr in die Hundeleine, wodurch die Beschwerdeführerin zu Boden geworfen wurde und sich verletzte. Der Fahrradfahrer wurde zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall bestraft. Die kantonalen Instanzen sprachen ihn aber von der fahrlässigen Körperverletzung frei. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin, wohl im Hinblick auf ihre Zivilforderungen.

Der Entscheid widmet sich der Frage, ob der Fahrradfahrer aufmerksam war bzw. sein Fahrrad richtig beherrschte, ob er seine Geschwindigkeit den Umständen angepasst habe, ob er genügend Rücksicht gegenüber den Fussgängern genommen habe und letztlich ober damit rechnen musste, dass der Hund der Beschwerdeführerin plötzlich über die Stasse läuft (zum rechtlichen Teil ausführlich E. 3.1).

Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass der Fahrradfahrer den Unfäll hätte vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit dem Geschehen vor ihm gewidmet hätte. So hätte er denn aus den Umständen auch damit rechnen müssen, dass eine Hundeleine über die Strasse gespannt sein könnte. Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass der Fahrradfahrer nicht mit einer beinahe unsichtbaren Leine habe rechnen müssen. Eine über die Strasse gespannte Hundeleine liege ausserhalb der Gefahren, welche man vernünftigerweise erwarten müsse. Die Beschwerdeführerin stützt sich u.a. darauf, dass man wissen müsse, dass in einem Schutzgebiet eine Leinenpflicht für Hunde gilt und insofern bei Hunden stets mit einer gespannten Leine rechnen müsse. Das Bundesgericht widerspricht aber dieser Ansicht und stützt die Meinung der Vorinstanz. Nur weil ein Hund eine Strasse überquert, muss nicht generell mit einer gespannten Leine gerechnet werden. Die Beschwerde wird abgewiesen bzw. der Freispruch der Fahrradfahrers bestätigt.

Urteil 1C_589/2021: Mittelschwere Widerhandlung

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen einmonatigen Ausweisentzug. Er wurde zuvor wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 400 bestraft. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl überfuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn die Mittelleitlinie, sodass ein nachfahrendes Patroullienfahrzeug abbremsen musste. Er schwankte mehrmals in der Spur hin und her, wechselte die Fahrspur ohne zu blinken und er blätterte in einem Order auf seinen Knien.

Die Administrativbehörde ist grds. an den Sachverhalt im Strafbefehl gebunden, es sei denn es liegen klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens unzutreffend sind. Dies war im vorliegenden Fall allerdings nicht der Fall, zumal die Widerhandlungen mit einem Video festgehalten wurden.

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanzen in der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht ausdrücklich zu der von ihm geschaffenen Gefährdung. Er beruft sich auf seine berufliche Massnahmeempfindlichkeit und führt auch aus, dass ihn die Massnahme schlimmer treffe, als eine in der Stadt wohnende Person. Darauf geht das Bundesgericht natürlich nicht ein. Auch kann er sich nicht auf die Motion 17.3520 von Nationalrätin Graf-Litscher berufen, da diese noch gar nicht umgesetzt ist.

Die Gefährdung erfüllt den Tatbestand von Art. 16b SVG.

Aus meiner Sicht dürfte wohl auch das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren sein, wenn der Beschwerdeführer während der Fahrt in einem Ordner blättert.

Urteil 6B_1235/2021: Fahrrad touchieren im Kreisel

Der Beschwerdeführer wehrt sich in diesem Entscheid gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er überholte in einem Kreisel eine Velofahrerin und bog unmittelbar danach ab, sodass die rechte Fahrzeugseite das Vorderrad des Fahrrads touchierte. Die Fahrradfahrerin konnte einen Sturz verhindern, indem sie vom Velo sprang.

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil sich der Strafbefehl nicht zum subjektiven Tatbestand äussere. Die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl umschreibt die angeklagte Tat. Eine grobe Verkehrsregelverletzung kann auch fahrlässig begangen werden, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss. Handelt der Täter unbewusst fahrlässig, setzt die grobe Verkehrsregelverletzung eine Rücksichtslosigkeit voraus. Die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG muss eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der „ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer“ enthalten. Ebenso muss klar sein, ob der angeklagten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Wird jemand wegen einer SVG-Widerhandlung angeklagt, ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn die Anklage beinhalte den Vorwurf von Vorsatz. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind. Schildert die Anklage also kein bewusstes Verhalten, ist i.d.R. von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Es ist also nicht nötig, dass sich die Anklage bei SVG-Delikten explizit dazu äussert, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz wurde insofern nicht verletzt und das Fahrmanöver erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (zum Ganzen ausführlich E. 3).

Massnahmen nach langer Fahrabstinenz

BGE 1C_588/2021: Lange nicht gefahren…

Dieser Entscheid befasst sich exemplarisch mit der Rechtsprechung zu den Massnahmen, die angeordnet werden können, wenn jemand über lange Zeit nicht mehr Autogefahren ist.

Im September 2015 wurde die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers sicherheitshalber entzogen wegen einer medizinischen Fahreignungsproblematik. Im Januar 2021 – also gut fünf Jahre später – wurde die medizinische Fahreignung erneut beurteilt und bejaht. Die MFK Kt. SO machte die Zulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr von einer neuen Führerprüfung abhängig. Die dagegeben erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht Kt. SO teilweise gut und ordnete an, dass der Beschwerdeführer eine Kontrollfahrt gemäss Art. 29 VZV machen muss. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer und verlangt, dass er einfach ein paar Fahrstunden, nicht aber eine Kontrollfahrt machen muss.

Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer aufgrund der längeren Fahrabstinenz über keine Fahrpraxis mehr verfügt, was die Anordnung einer Kontrollfahrt rechtfertige. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt u.a. Fahrkompetenz voraus, also dass man die Verkehrsregeln kennt und ein Fahrzeug sicher führen kann (vgl. Art. 14 Abs. 3 SVG). Ist jemand über einen längeren Zeitraum nicht mehr Auto gefahren, können sich daraus Zweifel an der Fahrkompetenz ergeben, womit die zuständigen Behörden wiederum entsprechende Massnahmen anordnen müssen. Dabei darf keine schematische Beurteilung erfolgen, sondern es muss stets der Einzelfall geprüft werden (E. 2.1).

Im folgenden listet das Bundesgericht exemplarisch seine Rechtsprechung zu dieser Frage auf:

BGE 108 Ib 62: Neue Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz und davor nur drei Jahre Fahrpraxis
BGE 2A.146/1993: Neue Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz und Alkoholproblematik
BGE 1C_464/2007: Neue Führerprüfung nach 11 Jahren Fahrabstinenz
BGE 1C_135/2017: Neue Führerprüfung nach 10 Jahren Fahrabstinenz
BGE 1C_121/2021: Neue Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz und einer Alkoholproblematik

Im vorliegenden Fall betrug der sicherheitsrelevante Führerscheinentzug des Beschwerdeführers mehr als fünf Jahre. Davor kann er aber auf 24 Jahre Fahrpraxis zurückblicken. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Verhältnismässigkeit von der Anordnung einer neuen Führerprüfung abgesehen und die mildere Kontrollfahrt angeordnet. Das ist natürlich nicht zu beanstanden, insb. wenn man auf die Rechtsprechung zu dieser Thematik blickt. Die Anordnung von Fahrstunden genügt nicht für die Kontrolle der Fahrkompetenz. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Unterfahrschutz beim LKW

BGE 1C_311/2021: Vergessener Unterfahrschutz

Dieser Entscheid ist insb. für LKW-Fahrer relevant, denn der Entscheid befasst sich mit der Gefahr, die von einem nicht ausgefahrenen Unterfahrschutz ausgeht.

Der Beschwerdeführer fuhr einen LKW mit einem Abrollcontainer und wurde von der Polizei kontrolliert. Diese stellte fest, dass der Unterfahrschutz nicht ausgefahren war. Die Distanz vom hinteren Ende des Containers zum Unterfahrschutz betrug damit 115cm und nicht wie vorgeschrieben 40cm. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Busse von CHF 100 bestraft. Das Strassenverkehrsamt Kt. BE ordnete darauf einen Führerscheinentzug von einem Monat an.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2) sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (E. 3). Auf beide Vorbringen geht das Bundesgericht nicht ein. Wohl aufgrund der tiefen Busse von CHF 100 hält es sodann fest, dass sich die straf- und verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere einer Widerhandlung im Strassenverkehr nicht undbedingt decken muss. Die Administrativmassnahme hat präventiven Charakter, welche die Verkehrssicherheit fördern soll.

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass keine Massnahme bzw. nur eine Verwarnung auszusprechen sei, da sein Fehlverhalten nicht gefährlich war. Das Bundesgericht prüft also, ob zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung angenommen und ein einmonatiger Führerscheinentzug angeordnet wurde.

Die mittelschwere Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand, der vorliegt, wenn weder eine leichte, noch eine schwere Widerhandlung angenommen werden können (zum Ganzen E. 4.2). Die mittelschwere Widerhandlung wird strafrechtliche von der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst.

Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich nach Art. 96 Abs. 1 SVG mit einer Busse bestraft, weil er eine Auflage im Fahrzeugausweis missachtet hat. Er rügt, dass im angefochtenen Entscheid der Rekurskommission Kt. BE auf Art. 90 SVG verwiesen wird. Dabei verkennt er allerdings, dass administrative Massnahmen nicht nur bei strafbaren Verkehrsregelverstössen nach Art. 90 SVG angeordnet werden können, sondern auch bei sonstigen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Es spielt insofern keine Rolle, ob strafrechtlich eine Veurteilung nach Art. 90 SVG oder Art. 96 SVG erfolgte, denn das Strafmass ist sowieso identisch.

Die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG setzt keine konkrete Gefahrensituation voraus; ein abstraktes Risiko genügt. Eine mittelschwere abstrakte Gefährdung liegt namentlich vor, wenn eine Gefährdungssituation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintritt.

Unbestritten war, dass ein nicht ausgefahrener Unterfahrschutz ein Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Beschwerdeführer erachtete die Gefährdung allerdings als klein, da er nur kurz unterwegs gewesen sei und wenig Verkehr geherrscht habe. Auch wenn das Risiko mit einer längeren Fahrt zunimmt, kommt es darauf bei der Beurteilung der Gefahr nicht an, denn schon das Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse kann bei einer Vortrittsmissachtung ein erhebliches Risiko für ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug bergen, wenn dieses mit dem Heck des LKW bzw. des Containers kollidiert. In einem solchen Fall hätte ein Fahrzeug bei einer Kollision bis zu 115cm unter den Container dringen können. Dabei muss mit lebensbedrohlichen Kopfverletzungen gerechnet werden. Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die erhöht abstrakte Gefahr nicht mehr gering war. Das Bundesgericht beurteilt sodann auch das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht. Da damit die privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung nicht erfüllt sind, ist die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung korrekt.

Einfach als Beispiel
Bildnummer: 59452294 Datum: 27.03.2013 Copyright: imago/GlobalImagens Braga, 27/03/2013 – An accident involving five vehicles, this morning, in the tunnel of Avenida Antonio Macedo, caused one dead and four wounded.

Willkürliches Gutachten: Round 2

BGE 1C_174/2021: Die spezifische Alkoholanamnese (teilw. gutgh. Beschwerde)

Aufgrund einer ärztlichen Meldung wurde beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisches Gutachten angeordnet. Dieses kam zum Schluss, dass beim Beschwerdefüherer ein Alkoholmissbrauch vorliege und dass die Fahreignungs zu verneinen sei. Darauf verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt einen Sicherungsentzug. Auch wenn die toxikologischen Analysen zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer einen nicht mehr sozialverträglichen Alkoholkonsum betrieb (EtG-Wert im Haar über 100pg/mg), brachte er erfolgreich vor, dass er einen unbelasteten Leumund hatte und damit keine Sucht in verkehrsrechtlichem Sinne vorliege, denn er vermag zwischen Autofahren und Trinken zu trennen. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück für weitere Abklärungen zu seinem Konsumverhalten, denn die Vorinstanz habe die Einwände des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft (zum Ganzen BGE 1C_128/2020).

Das Appelationgericht ersuchte nach erfolgter Rückweisung das IRM BS um Abklärung, ob der Beschwerdeführer bei dem «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum» in der Lage ist, zwischen diesem und der Teilnahme am Verkehr strikt zu trennen. Nach Erhalt des verkehrsmedizinischen Berichts wies die kantonale Instanz den Rekurs wiederum ab. Erneut gelangt der Beschwerdeführer in dieser Sache an das Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass das Ergebnis des ganzen Gutachtensprozesses wiederum willkürlich sei. Denn die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Verkehrsmedizinerin begründete die fehlende Fahreignung damit, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf einen Kontrollverlust und damit eine fehlende Trennungsfähigkeit zwischen Genuss und Strassenverkehr schiessen lasse. Die Explorationsgespräche zum Beginn der ganzen Sache wurden aber von einer anderen Verkehrsmedizinerin durchgeführt. Insofern könne die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Ärztin seine Aussagen gar nicht richtig beurteilen.

Ein Sicherungsentzug ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, weshalb i.d.R. eine spezifische Alkoholanamnese Erfolgen muss. Das Abstützen auf toxikologischen Werten alleine reicht für das Absprechen der Fahreignung nicht aus (E. 2.4). Die zweite Gutachterin argumentiert schwergewichtig mit dem angeblich mangelhaften Mitwirkungs- und Antwortverhalten des Beschwerdeführers bei der Erstbegutachtung (E. 2.6). Bei der ersten Begutachtung wiederum wurde das Antwortverhalten des Beschwerdeführers allerdings als nicht problematisch bewertet. Diese widersprüchlichen Erwägungen der Gutachterinnen bemängelt der Beschwerdeführer und verlangte vor der Vorinstanz ein Obergutachten. Letztere hat dies aber abgelehnt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Bonus: Eine Auffahrkollision ist eine mittelschwere Widerhandlung (BGE 1C_263/2021)

Von Schematismen…

Die meisten Leser:innen hier dürften mit den Schematismen im Strassenverkehrsrecht so vertraut sein, wie mit ihrer linken hinteren Hosentasche. Die Schematismen gehören seit je her zur gefestigten SVG-Rechtsprechung. Auch wenn hier keine bahnbrechenden Entwicklungen zu erwarten sind, ist es doch immer wieder interessant zu sehen, mit welchen Argumenten Prozessierende vor Bundesgericht scheitern. Wir fassen hier gleich an paar Entscheide der letzten Monate zusammen mit Fokus auf das jeweilige Hauptargument:

BGE 6B_1037/2020: Abstand bei geringer Geschwindigkeit

Die meisten hier kennen den Schematismus beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn. Wer weniger als 0.6s zum vorfahrenden Fahrzeug hat, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung. Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer mit einem Abstand von 0.55s, dies allerdings bei nur 65-69km/h. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er nicht viel schneller gefahren sei, als man das auch in der Stadt tue, womit sein Handeln nicht rücksichtslos war.

Das Bundesgericht aber pflichtet der Vorinstanz bei, dass hier nicht von der geltenden „1/6-Tacho-Regel“ abgewichen werden muss. Auch allfällige Assistenzsysteme des Autos befreien den Beschwerdeführer nicht davon, einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Es mag zwar sein, dass insb. innerorts von der generellen 2-Sekunden-Regel abgewichen werden kann (vgl. BGE 6B_1030/2010 E. 3.3.3). Das ändert aber nichts zu den Regeln für die Autobahn. Das Bundesgericht weist denn auch das Argument zurück, dass die Zwei-Sekunden-Regel aufgrund der Verkehrsdichte gar nicht mehr realisierbar sei.

BGE 6B_884/2021: Fragliche Messmethoden

Der Beschwerdeführer wurde ausserorts mit 30km/h geblitzt, eine grobe Verkehrsregelverletzung. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Messung mit dem Lasermessgerät nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde. Ob die Messung korrekt war, wurde im kantonalen Verfahren gutachterlich geprüft. Der Gutachter konnte aufgrund des Videos die gefahrene Geschwindigkeit nicht zweifelsfrei ermitteln. Es konnte ebenfalls nicht genau erstellt werden, ob das Lasermessgerät die gemessene Geschwindigkeit auf- oder abrundet. Gemäss Art. 8 der VSKV-ASTRA muss der Geschwindigkeitsmesswert auf die nächste ganze Zahl abgerundet werden und danach der Sicherheitsabzug vorgenommen werden. Deshalb, so der Beschwerdeführer, hätte man den vom Messgerät angezeigte Wert von 114 km/h auf 113 km/h abrunden müssen, womit er nach Sicherheitsabzug „nur“ 109 km/h gefahren wäre und damit eine einfach Verkehrsregelverletzung begangen hätte.

Das Bundesgericht bestätigt hier die Meinung der Vorinstanz, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt wurde. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass mit der Eichung des Messgeräts bereits erstellt sei, dass dieses die gemessene Geschwindigkeit abrunde. Zudem stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die grundsätzlich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit massgeblich sei. Minimale technische Abweichungen würden bereits vom Sicherheitsabzug nach der ASTRA-Verordnung umfasst. Zwar bezeichnet das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass die gesetzlich geforderte Abrundung bereits im Sicherheitsabzug enthalten sei als „zweifelhaft“, führt danach aber trotzdem aus, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen dürfte, dass die Messung korrekt war. Dies, obwohl der Rundungsalgorithmus des Messgeräts bis zum Schluss nicht bekannt war (E. 2.6.4.).

BGE 6B_1066/2021: Radarfoto und Halterindiz

Der Beschwerdeführer wurde innerorts mit mit 66 km/h geblitzt. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die kantonalen Instanzen den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben, indem sie von seiner Lenkerschaft ausgegangen seien. Aus seiner Sicht sei nämlich das Radarfoto von geringer Qualität und er habe die Fahrt stets bestritten. Die Vorinstanz hingegen stellt sich aufgrund einer Mehrzahl von Indizien auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gefahren sei, nämlich weil der Beschwerdeführer Halter des Autos ist, wegen seinen Aussagen, dem Radarfoto sowie weiteren Radarfotos von anderen mit dem gleichen Auto begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, ohne plausible Angaben zu einem anderen Lenker zu machen. Deshalb durfte die Vorinstanz aufgrund des Radarfotos und seiner Haltereingeschaft willkürfrei davon ausgehen, dass er auch gefahren ist.

Der unachtsame LKW-Fahrer

BGE 1C_326/2021: Annullierung FAP und Zustellfiktion

Der Beschwerdeführer war Inhaber des Führerausweises auf Probe und verfügte neben der Fahrberechtigung für die Kat. B auch jene für die Kategorien C/CE. Er ist vorbelastet wegen einer mittelschweren Widerhandlung, nach welcher die Probezeit bis im September 2020 verlängert wurde. Im August 2020 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer die Kategorien der zweiten Gruppe, weil er die für LKW-Fahrer periodischen medizinischen Kontrolluntersuchungen nicht erbracht hat. Die Verfügung holte der Beschwerdeführer nicht ab. Danach lenkte der Beschwerdeführer eine Fahrzeugkombination der zweiten Gruppe, wobei er kontrolliert wurde und vom Entzug der entsprechenden Kategorien erfuhr. Einen Tag später holte er die medizinische Untersuchung nach, wonach ihm die Fahrerlaubnis für die zweite Gruppe wiedererteilt wurde. Strafrechtlich wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässigem Fahren ohne Berechtigung, woraufhin das Strassenverkehrsamt den Führerschein auf Probe annullierte. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer.

Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG wird der FAP nach der zweiten Widerhandlung annulliert, die zu einem Entzug führt. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wenn man ein Fahrzeug führt, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er objektiv zwar ohne Berechtigung gefahren sei, den Tatbestand aber subjektiv nicht erfüllte, weil er von der nicht abgeholten Verfügung keine Kenntnis hatte. Zwischen ihm und der Strassenverkehrsamt habe kein Prozessrechtsverhältnis bestanden, nach welchem er hätte mit Verfügungen rechnen müssen.

Zwar ist das Strassenverkehrsamt an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt i.d.R. gebunden, in der rechtlichen Würdigung ist es aber frei. Deshalb untersucht das Bundesgericht im folgenden, ob der subjektive Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG erfüllt war. Es geht letztlich um die Frage, ob die Verfügung korrekt zugestellt wurde, denn aus einer mangelhaften Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Normalerweise setzt die Zustellfiktion ein Prozessrechtsverhältnis voraus, also dass die betroffene Person mit einem behördlichen Schreiben rechnen muss. Die „Aufmerksamkeitsperiode“ beträgt dabei ein Jahr. Das Strassenverkehrsamt sendete dem Beschwerdeführer zwei Briefe mit normaler Post und ein Brief mit A-Post-Plus. In letzterem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Fahrberechtigung für die zweite Gruppe entzogen werde, wenn er die verkehrsmedizinische Untersuchung nicht durchführt. Bei A-Post-Plus-Sendungen ist grds. davon auszugehen, dass die Briefe zugestellt werden, es sei denn die betroffene Person legt plausibel dar, dass es einen Zustellungsfehler gegeben hat. Einen solchen Zustellungsfehler hat der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Insofern gingen die kantonalen Instanzen zu Recht davon aus, dass ein Prozessrechtsverhältnis mit dem A-Post-Plus-Schreiben des Strassenverkehrsamtes begründet wurde. Der Beschwerdeführer hätte insofern mit der Zustellung der Entzugsverfügung der Fahrberechtigungen der zweiten Gruppe bei gebotener Sorgfalt rechnen müssen. Der subjektive Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG war damit erfüllt (zum Ganzen sehr ausführlich E. 3).

Im folgenden führt der Beschwerdeführer aus, dass die Annullierung des FAP unverhältnismässig hart sei, weil nie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestand. Aus seiner Sicht wäre ein dreimonatiger Ausweisentzug die richtige Massnahme. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass Personen nicht fahrgeeignet sind, wenn Ihnen in der Probezeit zweimal die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch wenn der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens die verkehrsmedizinische Kontrolle nachgeholt hat, ändert dies nichts daran, dass er ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für diese Ausweiskategorien gezeigt hat. Diese Pflichtwidrigkeit betrifft charakterliche Aspekte der Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG. Nach dieser Bestimmung verfügt über Fahreignung, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Die (rechtzeitige) Erfüllung der Kontrolluntersuchungen gemäss Art. 27 VZV ist eine Voraussetzung für die Verkehrsteilnahme mit den betroffenen Fahrzeugkategorien. Sofern der Beschwerdeführer sich auf die Verhältnismässigkeit beruft, weist das Bundesgericht darauf hin, dass es keine mildere Massnahme gibt, als die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Das Bundesgericht stellt abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer auch das verkehrspsychologiBeitrag ansehensche Gutachten machen muss (zum Ganzen ausführlich E. 4).

Probleme mit Anhängern

Da der Blog in letzter Zeit etwas ruhen musste, holen wir ein paar interessante Entscheide nach. Diese beiden Entscheide bieten zwar keine bahnbrechenden Neuigkeiten, sie passen aber thematisch gut zueinander:

In BGE 1C_152/2021 dreht sich die Frage darum, wann einer Person die Kat. G belassen werden kann,
in BGE 1C_632/2021 dreht sich alles exemplarisch um die mittelschwere Widerhandlung nach einer Fahrt mit einem defekten Anhänger.

In BGE 1C_152/2021 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen einen Kaskadensicherungsentzug, nachdem er auf einem Anhänger ein Quad nicht korrekt gesichert hatte. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm während der Entzugsdauer die Spezialkategorien G/G40 und M erteilt werden. Dass ein Sicherungsentzug angeordnet werden musste, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

Art. 33 Abs. 1 VZV stipuliert, dass ein Führerscheinentzug alle Kategorien sowie die Spezialkategorie F umfasst. Abs. 4 des gleichen Artikels besagt sodann, dass die zuständige Behörde auch die Spezialkategorien G und M entziehen kann. Dies wurde vorliegend auch gemacht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausdehnung eines Entzugs auf die Spezialkategorien G und M die Ausnahme bleiben soll. Da es sich bei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV um eine Kann-Vorschrift handelt, obliegt es dem Ermessen der Verwaltung, ob der Entzug auf die Spezialkategorien G und M ausgedehnt wird. Die kantonalen Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu schnell gefahren ist, sondern auch Anhänger falsch belud. Zumindest mit der Kat. G/G40 können mit Traktoren bei einer Geschwindigkeit von 40km/h bis zu zwei Anhänger gezogen werden (vgl. Art. 68 VRV). Da der Beschwerdeführer bereits Probleme mit Anhängern hatte, ist an der Ausdehnung des Sicherungsentzugs auf die Spezialkategorien nicht zu beanstanden.

In BGE 1C_632/2021 befuhr der Beschwerdeführer die Autobahn mit einem Bootsanhänger die Autobahn. Der einachsige und mit einem Boot beladene Anhänger verlor dabei ein Rad, wonach der Beschwerdeführer noch ca. 4,3 Km weiterfuhr bis er von der Polizei angehalten wurde. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerschein für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer hingegen beantragt, dass eine Verwarnung anzuordnen sei.

Gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwer Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand und kommt immer dann zur Anwendung, wenn die privilegierenden Voraussetzungen der leichten oder die qualifizierenden Elemente der schweren Widerhandlung nicht erfüllt sind. Vorausgesetzt ist mind. eine erhöht abstrakte Gefahr, also dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung naheliegt. Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass die Gefährdung durch seine Widerhandlung nicht gravierend bzw. leicht gewesen sei. Das Bundesgericht pflichtet der Vorinstanz aber zu Recht bei, dass die geschaffene Gefahr erheblich war. Der Anhänger hätte bei einer Geschwindigkeit von 80km/h kippen können. Der Anhänger und auch das Boot wären unkontrolliert über die Autobahn geschliddert und hätte nachfolgende Fahrzeuge gefährden können. Da das Verschulden des Beschwerdeführers leicht war, liegt im Ergebnis eine mittelschwere Widerhandlung vor. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dauer des Warnentzugs

BGE 1C_629/2020: Bildung einer Gesamtmassnahme

Der Beschwerdeführer überschritt auf der Autobahn in Deutschland die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45km/h und wurde dafür mit einem Bussgeld von EUR 160 und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft. Die kantonalen Behörden Thurgaus verfügten deshalb einen Ausweisentzug von 17 Monaten im Rahmen einer Gesamtmassnahme, weil der Beschwerdeführer zuvor schon wegen Unterschreiten des Abstandes wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht einen Führerscheinentzug von lediglich 13 Monaten.

Muss das Strassenverkehrsamt mehrere Widerhandlungen gleichzeitig beurteilen, finden die Regeln von Art. 49 StGB sinngemässe Anwendung. Die Dauer der schwersten Massnahme muss angemessen erhöht werden. Dies gilt namentlich auch für die sog. „retrospektive Konkurrenz“ im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB: Begeht ein Fahrzeugführer noch vor der rechtskräftigen Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung, welche einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungsentzuges im Sinne einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (E. 3.2). Zudem sind die Umstände des Einzelfalles bei der Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bemängelt an der Bemessung der Massnahme, dass auch Widerhandlungen berücksichtigt worden seien, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Dies sei in analoger Anwendung von Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Art. 369 Abs. 7 StGB nicht zulässig, denn Strafregistereinträge müssen grds. nach 10 Jahren gelöscht werden und dürften den Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Zudem verstosse es gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der getrübte Leumund sowohl bei einer der Abstandsunterschreitung, als auch der Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigt wird (E. 4.1).

Das BGer hält dem entgegen, dass das Massnahmenrecht bzgl. dem Leumund keine zeitliche Begrenzung enthält. Somit durfte bei der Bemessung der Massnahmen auch der Leumund bis 1991 berücksichtigt werden. Auch gegen das Doppelverwertungsverbot wird nicht verstossen, da sowohl die Haupt- als auch die Zusatzmassnahme zunächst einzeln bemessen und dann zu einer Gesamtmassnahme addiert werden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.