Leichte Widerhandlung wegen Ausserortscharakter?

Urteil 1C_78/2022: Einfach wieder mal das Grundlegende

Manchmal tut es einfach gut, einen Entscheid zu lesen, der sich mit den Grundlagen des Administrativverfahrens auseinandersetzt. Repetition ist ja bekanntlich der Schlüssel dafür, dass man Grundlegendes nicht plötzlich vergisst und zudem kann anhand dieses Urteil die eine oder andere Urteilssammlung oder Kommentarstelle aktualisiert werden. Das Urteil befasst sich mit der Qualifikation der Widerhandlungen nach Art. 16ff. SVG, mit dem Schematismus zu Geschwindigkeitsüberschreitungen und mit der Bindung der Administrativbehörde an das Strafverfahren.

Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50km/h um 33km/h, grds. eine grobe Verkehrsregelverletzung. Von der Staatsanwaltschaft aber wurde er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte in ländlichem Gebiet, weshalb die Strafbehörde davon ausging, dass die Verkehrsregelverletzung nicht in rücksichtsloser Weise erfolgte und damit der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt war. Die MFK SO entzog daraufhin den Führerausweis für eine Dauer von vier Monaten wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer möchte allerdings gemäss Art. 16a SVG wegen einer leichten Widerhandlung mit einer Verwarnung sanktioniert werden.

Zunächst ruft das Bundesgericht die Definition der mittelschweren Widerhandlung in Erinnerung. Diese ist ein Auffangtatbestand und liegt vor, wenn weder die privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung (leichtes Verschulden und geringe Gefahr), noch die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung (schweres Verschulden und ernstliche Gefahr) erfüllt sind (s. E. 4.1.1).

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 25km/h stellt nach dem gefestigten Schematismus grundsätzlich immer eine schwere Widerhandlung dar, wobei konkrete Umstände in der Regel nicht beachtet werden müssen. Nur in Ausnahmesituationen muss die zuständige Behörde vom Schematismus abweichen, z.B. wenn sich die betroffene Person aus nachvollziehbaren Gründen in einem Ausserortsbereich wähnte (E. 4.1.2).

Die Administrativbehörde ist grds. an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden (zum Ganzen E. 4.2.1), in der rechtlichen Würdigung desselben ist sie aber in der Regel frei. Allerdings muss sie dabei die Einheit der Rechtsordnung beachten und widersprüchliche Urteile vermeiden (zum Ganzen E. 4.2.2).

Die kantonalen Behörden erwogen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33km/h innerorts objektiv eine schwere Widerhandlung vorliegt. Mit Bezug auf das Strafurteil ging man aber davon aus, dass das Verschulden mittelschwer war, da sich die Widerhandlung in ländlichem Gebiet erfolgte. Ein leichtes Verschulden und eine geringe Gefahr lagen aber nicht vor, da es am Widerhandlungsort doch einige Wohnhäuser und auch Nebenstrassen gibt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, die Strecke auswendig zu kennen, weshalb er hätte wissen müssen, dass er sich im Immerortsbereich befand. Damit kann auch sein Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden (E. 4.2). Das Bundesgericht stützt natürlich die Argumente der Vorinstanz und weist den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass die Vorinstanz im Sinne der Einheit der Rechtsordnung bereits vom Schematismus abgewichen ist, indem sie die objektiv schwere Widerhandlung als nur mittelschwer qualifizierte.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Charakterlicher Fahreignung Part II

Urteil 1C_763/2021: Manchmal muss man einfach in sich reingehen

Dieses Urteil ist quasi Teil 2 eines Verfahrens, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits in Urteil 1C_405/2020 gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsabklärung (ohne vorsorglichen Entzug) erfolglos gewehrt hat. Dieses Urteil haben wir hier übrigens auch schon gefeatured. Nun wurde die Fahreignung gutachterlich abgeklärt und verneint, weshalb das Strassenverkehrsamt Kt. BE konsequenterweise den Sicherungsentzug der Fahrerlaubnis anordnete. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer.

In Ihrer Gesamtschau sind diese Urteile ziemlich interessant, weil sich das Bundesgericht viel öfters mit der Fahreignung aus medizinischer Sicht – sei es wegen Drogen, Alkohol oder auch Krankheiten – auseinandersetzen muss. Das vorliegende Urteil befasst sich exemplarisch mit den Voraussetzungen, welche Personen im Strassenverkehr in charakterlicher Hinsicht erfüllen müssen.

Wer als Motorfahrzeugführer am Strassenverkehr teilnehmen möchte, muss auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Sind diese charakterlichen Eigenschaften nicht vorhanden, wird die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Massgeblich dafür ist, dass eine schlechte Prognose besteht hinsichtlich des Verhaltens der betroffenen Person im Strassenverkehr. Oder anders gesagt, es muss eine Rückfallsgefahr vorliegen. Ist die Prognose schlecht oder liegt gar ein negatives verkehrspsychologisches Gutachten vor, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Das dient offensichtlich der Verkehrssicherheit. Da der Sicherungsentzug eine schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich ist, muss jeder Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden. Fanden diese Abklärungen im Rahmen einer Begutachtung statt, dürfen die Behörden nicht ohne trifftige Gründe vom Gutachten abweichen. Die Grenze der Bindung an Gutachten findet sich im Willkürverbot. Ist ein Gutachten offensichtlich widersprüchlich oder nicht schlüssig, verstösse das Abstellen drauf gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (zum Ganzen E. 3).

Die Anordnung der verkehrspsychologischen Begutachtung basiert auf drei Vorfällen:

1. Bagatellkollision mit einem Rollerfahrer
2. Verkehrsunfall durch Überholen einer Joggerin an unübersichtlicher Stelle
3. Missachtung Fussgängervortritt

Nach all diesen Fällen verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber den Dritten äusserst feindselig und ging diese auch verbal aggressiv an. Dem Rollerfahrer fuhr er z.B. extra in den Roller. Beim Fussgänger fuhr der Beschwerdeführer ruckartig auf diesen zu, sodass dieser zur Seite schreiten musste. Im Rahmen der Begutachtung kam die zuständige Fachperson zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überheblich und rechthaberisch sei. Er zeige aggressive Tendenzen und sehe sich als Opfer behördlicher Willkür. Von intrinsischer Motivation zur Verhaltensänderung also keine Spur. Die Fahreignung wurde verneint (E. 4).

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Gutachten ihm nicht explizit eine schlechte Prognose attestiere, weshalb ihm die Fahrerlaubnis herauszugeben sei. Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, dass einer Person der Führerausweis gemäss (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) entzogen werden muss, wenn sie nicht einmal über ein Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfüge. Dann aber relativiert er plötzlich (zu Unrecht) seine Meinung, wenn er ausführt, dass rücksichtsloses Verhalten nur vorliege bei Schikanestopps, illegalen Rennen und Geschwindigkeitsüberschreitungen im Raserbereich.

Es gelingt dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht aufzuzeigen, dass das Gutachten willkürlich gewesen sei bzw. er bestreitet dies auch gar nicht. Insofern wird seine Beschwerde abgewiesen.

Psyche und Fahreigung

Urteil 1C_405/2022: Vorsorglicher Entzug bei psychischen Erkrankungen

Die Beschwerdeführerin leidet an einer bipolaren affektiven Störung, welche von einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen zu einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode wechselte. Die IV-Stelle des Kt. AG erstattete deshalb gemäss Art. 66c IVG eine Meldung an das Strassenverkehrsamt des Kt. AG, dass man an der Fahreignung der Beschwerdeführerin zweifelt. Der Führerausweis wurde daraufhin vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Die kantonalen Instanzen wiesen die erhobenen Rechtsmittel ab, wobei das Verwaltungsgericht es dem Bundesgericht überliess, ob der vorsorgliche Entzug noch gerechtfertigt sei. Grund dafür war ein neu eingereichter ärztlicher Bericht.

Der neu eingereichte ärztliche Bericht war allerdings ein unzulässiges echtes Novum, weil er erst nach dem angefochtenen Urteil erging. Damit ist das Beweismittel für das Verfahren nicht massgeblich (E. 2).

Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich das Strassenverkehrsamt auf die Akten stützte und keine weiteren Abklärungen traf (z.B. Auskunft einholen bei der behandelnden medizinischen Fachperson). Der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV ist eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Vorsorgliche Massnahmen werden in dringlichen Fällen angeordnet. Sie basieren grundsätzlich auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Entscheid ergeht i.d.R. aufgrund der vorhandenen Akten ohne weitere Beweiserhebungen. Erst im Hauptverfahren wird dann anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher fallrelevanten Gesichtspuntke entschieden, ob ein Sicherungsentzug angeordnet werden muss, namentlich nach Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt keine weiteren Abklärungen traf.

Eine Fahreignungsabklärung wird angeordnet, wenn gemäss Art. 15d SVG Zweifel an der Fahreignung bestehen. In den in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fällen bestehen immer Zweifel an der Fahreignung. Macht eine IV-Stelle gemäss Art. 66c IVG eine Meldung, ist die Anordnung einer Fahreignungsabklärung obligatorisch (E. 5.1). Wird eine Fahreignungsabklärung angeordnet, muss der Führerausweis prinzipiell auch vorsorglich, zugunsten der Verkehrssicherheit, entzogen werden, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 30 VZV strenger sind, als jene von Art. 15d SVG. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regel abgewichen werden (E. 5.2).

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die kantonalen Instanzen die ärztlichen Berichte völlig falsch interpretiert haben und es nie konkrete Anzeichen dafür gab, dass sie eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Gemäss den medizinischen Unterlagen wirke sich allerdings die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin negativ auf ihre Fahreignung aus. So sei ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt und es bestehe eine leichte Suizidalität. Zudem gäbe einen umstrittenen Cannabiskonsum. Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Vorinstanz, dass insbesondere die mangelnde Konzentrationsfähigkeit sich sehr wohl negativ auf die Fahreignung auswirken kann. Auch können den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine Gründe entnommen werden, welche für eine Ausnahme vom vorsorglichen Entzug sprechen. Dass sich die Beschwerdeführerin in fahrunfähigem Zustand nie ans Steuer setzte und sie noch nie eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Massnahmedauer nach Auslandstat

Urteil 1C_405/2021: Verhältnis von Art. 16 Abs. 3 zu Art. 16cbis SVG

Dieser Entscheid befasst sich mit der interessanten Frage, in welchem Verhältnis die Regeln der lex specialis von Art. 16cbis SVG zu den allgemeinen Regeln von Art. 16 Abs. 3 SVG stehen, wenn es um die Frage der Festlegung der Massnahmedauer geht.

Der Beschwerdeführer überschritt im Oktober 2019 in Deutschland auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit von 60km/h um netto 41km/h. Er wurde dafür mit einem Bussgeld von EUR 160.00 – wir nehmen das aus Schweizer Sicht staunend zur Kenntnis – und einem Fahrverbot von einem Monat sanktioniert. Das Strassenverkehrsamt des Kt. BE entzog den Führerausweis daraufhin für 12 Monate wegen einer schweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer ist mit einer schweren Widerhandlung vorbelastet.

Bei der Festlegung der Dauer des Führerausweis-Entzugs werden grundsätzlich die Vorschriften für Inlandtaten angewendet, solange sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergibt. Art. 16cbis SVG geht nämlich als lex specialis den Regeln von Art. 16 Abs. 3 SVG vor, insbesondere die Regel, wonach die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots zu beachten sind und die Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf. Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, dass die Mindestentzugsdauer nicht nur wegen den Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes unterschritten werden kann, sondern dass dafür generell die allgemeinen Regeln von Art. 16 Abs. 3 SVG massgeblich sein müssen.

Die Sätze 1 und 2 von Art. 16cbis Abs. 2 SVG bezwecken gemäss den Materialien die Vermeidung einer Doppelbestrafung durch das ausländische Fahrverbot und den inländischen Führerausweis-Entzug. Die Massnahmen sollen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein, weshalb die Mindestentzugsdauer unterschritten werden kann. Dabei muss berücksichtigt werden, dass man in gewissen Konstellationen vom ausländischen Fahrverbot gar nicht betroffen wird (z.B. nach Ferien in einem weit entfernten Land), in anderen aber schon (z.B. wenn man täglich berufsbedingt in ein Nachbarland fahren muss). Massgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (zum Ganzen E. 3.4.1). Das einzige Kriterium zur Beurteilung, ob die Mindestentzugsdauer unterschritten werden kann, ist also die Betroffenheit durch das ausländische Fahrverbot. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielen die weiteren Einzelfallumstände dabei keine Rolle (E. 3.4.2).

Schliesslich bestätigt das Bundesgericht die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer durch das ausländische Fahrverbot nicht wirklich betroffen ist, weshalb es keine Reduktion der Massnahmedauer gibt.

Rechtsüberholen: The Saga Continues

Urteil 1C_626/2021: Der Ordnungsbussentatbestand (gutgh. Beschwerde und zur amtlichen Publikation vorgesehen)

Dieses Urteil schliesst unmittelbar an den Entscheid 6B_231/2022 an, welchen wir hier auch schon behandelt haben. Es ist ein wegweisender Entscheid, denn das Bundesgericht präzisiert in dem Urteil, wann ein Rechtsüberholmanöver auf der Autobahn vom neuen Ordnungsbussentatbestand Ziff. 314.3 erfasst wird und aus administrativrechtlicher Sicht eine SVG-Widerhandlung vorliegt, welche nicht massnahmewürdig ist. Mit diesem ausführlichen und äusserst gut begründeten Urteil schafft das Bundesgericht Klarheit, wie mit Rechtsüberholmanövern künftig umzugehen sein wird.

Die Ausganglage ist ziemlich identisch mit jener vom Urteil 6B_213/2022. Der Beschwerdeführer führte im Juli 2020 – also noch im „alten“ Recht – auf der A8 bei Matten ein klassisches Rechtsüberholmanöver durch. Er wurde dafür rechtskräftig wegen einer groben Verkehrsregelverletzung bestraft. Das Strassenverkehrsamt Kt. BE entzog dem Beschwerdefüherer daraufhin die Fahrerlaubnis wegen einer schweren Widerhandlung für zwölf Monate, weil der Beschwerdeführer bereits mit einer schweren Widerhandlung vorbelastet war. Dieser stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der in Art. 2 Abs. 2 StGB stipulierte Grundsatz der lex mitior auch im Administrativverfahren anwendbar ist. Da er aus seiner Sicht nach neuem Recht „nur“ einen Ordnungsbussentatbestand erfüllte, sei die Anordnung eines Führerscheinentzuges bundesrechtswidrig, denn bei Widerhandlungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz sanktioniert werden, werden keine Massnahmen angeordnet (Art. 16 Abs. 2 SVG e contrario). Das Strassenverkehrsamt Kt. BE stellte sich auf den Standpunkt, dass Rechtsüberholen nach wie vor sehr gefährlich sei und deshalb als schwere Widerhandlungen sanktioniert werden müssen. Zudem sei für die Beurteilung einer Widerhandlung das Recht massgeblich, welches im Zeitpunkt der Widerhandlung herrschte, was die Anwendung des Grundsatzes der „lex mitior“ per se ausschliesse.

Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG finden die allgemeinen Regeln des StGB bei Widerhandlungen im Strassenverkehr Anwendung, soweit das SVG keine eigenen Regeln enthält. Mangels anderer Regelung im SVG, wird der Grundsatz der „lex mitior“ auch im Administrativverfahren angewendet. Der Grundsatz gilt allerdings nicht ungeingeschränkt. Wurde das Gesetz aus Gründen der Zweckmässigkeit geändert, wird der Grundsatz der „lex mitior“ nicht angewendet. Wenn das strafbare Verhalten aber aus ethischen Gesichtspunkten neu evaluiert wurde und deshalb das Gesetz angepasst, dann kann sich die betroffene Person auf das mildere Recht berufen (zum Ganzen ausführlich und lesenswert E. 4).

Im Folgenden setzt sich das Bundesgericht mit seiner bisherigen Rechtsprechung zum Rechtsüberholen auseinander, den Lehrmeinungen dazu sowie den Beweggründen des Gesetzgebers, welche zur Gesetzesänderung vom 1. Januar 2021 führten. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob das neue Recht milder ist, nicht abstrakt, sondern stets anhand des Einzelfalles zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer führte ein „klassisches“ Rechtsüberholmanöver durch – Spurwechsel auf den Normalstreifen, Vorbeifahren, Wiedereinbiegen auf die linke Fahrbahn. Nach der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts stellten solche Fahrmanöver stets grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG dar (E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre als zu streng kritisiert, da sie nicht mehr der Realität entspräche. Rechtsüberholen gehört zum Alltag und dass eine rechtsüberholte Person erschrickt und zu Fehlreaktionen verleitet wird, ist eher unrealistisch, zumal die rechtsüberholte Person bei einem allfälligen Spurwechsel den Spurenvortritt beachten muss (E. 5.3.2).

Jetzt wirds interessant: Das Bundesgericht setzt sich nun mit dem neuen Ordnungsbussentatbestand Ziff. 314.3 auseinander und liefert die langersehnte Antwort, wann ein Rechtsüberholen von der OBV erfasst wird. Das Bundesgericht widmet sich zunächst den Materialen zur Gesetzesänderung. Es stellt dabei fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts – nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung sanktioniert werden sollen. Ansonsten würde die Einführung des Ordnungsbussentatbestandes auch keinen Sinn ergeben. Der Gesetzgeber spezifizierte aber nicht, welche Fälle des Rechtsüberholens denn genau mit Ordnungsbusse bestraft werden sollen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass „klassische Rechtsüberholmanöver“, welche eine nur geringe (oder keine) Gefährdung beinhalten, vom Ordnungsbussentatbestand erfasst werden. Sobald aber dem Rechtsüberholmanöver erschwerende Umstände hinzukommen und damit auch eine erhöht abstrakte Gefährdung, kommt der neue Ordnungsbussentatbestand nicht zur Anwendung (E. 5.4.3). Im übrigen hat der Bundesrat seine Kompetenzen aus Art. 15 OBG nicht überschritten. Damit muss das Bundesgericht den neuen Ordnungsbussentatbestand zwingend beachten und seine Rechtsprechung anpassen. Es spricht sich aber für eine enge Auslegung und zurückhaltende Anwendung der OBV aus. Erforderlich ist, dass im Einzelfall in Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse ein einfaches Rechtsüberholen ohne erschwerende Umstände, welche die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechtfertigen, bejaht werden kann. Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden und die Schwelle für das Vorliegen solcher Umstände tief anzusetzen (E. 5.5).

Im Anschluss an seine Ausführungen widmet sich das Bundesgericht nun der Widerhandlung des Beschwerdeführers und eruiert, ob diese unter den Ordnungsbussentatbestand subsumiert werden kann. Der Beschwerdeführer führte ein „klassisches“ Rechtsüberholmanöver durch. Die Strassenverhältnisse waren gut, die überholte Person musste ihre Fahrweise nicht anpassen. Die Sicht war gut und die Verkehrsmenge schwach. Erschwerende Umstände waren keine ersichtlich. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit auch von jenem aus dem Urteil 6B_231/2022, wo das Überholmanöver bei einer Autobahnausfahrt durchgeführt wurde, wo vermehrt Spurwechsel vorkommen. Zudem wurden in diesem Fall gleich vier Fahrzeuge überholt. Damit fällt die vorliegend beurteilte Widerhandlung mangels erschwerender Umstände unter den Ordnungsbussentatbestand. Deshalb muss vorliegend das mildere Recht angewendet werden. Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 SVG darf keine administrativrechtliche Massnahme angeordnet werden. Der Führerscheinentzug von zwölf Monaten wird aufgehoben.

Sanktionierung des „Chauffards“

Urteil 1C_256/2022: Sanktionierung des Rasers ohne charakterliche Probleme

In diesem in besonders blumigen „français juridique“ gehaltenen Urteil beschäftigt sich das Bundesgericht damit, wie man einen Raser sanktionieren kann, bei welchem aber keine charakterlichen Defizite bestehen.

Der Beschwerdeführer fuhr auf der Autobahn A12 bei Châtel-St-Denis. Die Tempolitmite war wegen Bauarbeiten auf 80km/h beschränkt. Der Beschwerdeführer aber fuhr 145km/h und wurde deshalb mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 65km/h geblitzt. Im Strafverfahren wurde er mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft. In einem ersten Schritt entzog die zuständige Behörde des Kt. FR dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit und machte die Fahreignung von einer positiven verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig, weil der Beschwerdeführer den Rasertatbestand erfüllt habe. Das Kantonsgericht FR allerdings ging davon aus, dass nicht genügend Gründe vorlagen, um von einer Charakterschwäche auszugehen und wies die Sache zurück, um eine Warnmassnahme auszusprechen. Daraufhin wurde ein 24-monatiger Warnentzug angeordnet, was von den kantonalen Gerichten bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht einen Warnentzug von drei Monaten.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 90 Abs. 3 und 4 und Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG geltend. Er bringt vor, dass er aus Versehen so schnell fuhr und damit kein Vorsatz vorläge.

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird eine Fahrlaubnis für mind. zwei Jahre entzogen, wenn jemand (u.a.) die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass missachtet, wobei Art. 90 Abs. 4 SVG anwendbar ist. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG verweist also auf den Rasertatbestand. Wer nach Art. 90 Abs. 4 SVG die Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um mind. 60km/h überschreitet, erfüllt quasi automatisch den Rasertatbestand bzw. dessen objektives Tatbestandskriterium der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Wer allerdings die Geschwindigkeit nach den Grenzwerten von Art. 90 Abs. 4 SVG überschreitet, handelt vermutungsweise vorsätzlich (E. 2.1; zum subjektiven Tatbestand des Raserdelikts kann auf den Beitrag vom 4.11.22 verwiesen werden).

Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er das Geschwindigkeitsschild nicht gesehen habe. Auch wenn das so gewesen sein mag, hätte der Beschwerdeführer trotzdem realisieren müssen, dass er sich in einem Baustellenbereich befand. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Egal was er sagt, war die Situation nicht vergleichbar mit einem Autobahnabschnitt, auf welchem ein Tempolimit von 120km/h gilt. Aus Sicht des Bundesgerichts gelingt es dem Beschwerdeführer also nicht die Vermutung der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung umzustossen. Damit wird die zweijährige Warnmassnahme bestätigt.

Verhältnismässigkeit von Auflagen

Urteil 1C_111/2021: Überwindung von Alkoholsucht dauert lange

Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt wurde die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit und sicherheitshalber entzogen. Im November 2020 wurde der Sicherheitsentzug aufgehoben und die Fahrerlaubnis wurde mit Auflagen wiedererteilt. An die Wiedererteilung wurde die Auflage geknüpft, dass der Beschwerdeführer eine dreijährige Alkoholtotalabstinenz mittels halbjährlicher Haaranalysen nachzuweisen habe.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürlich Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er ist der Ansicht, dass das Gutachten mangelhaft war, denn der Beschwerdeführer reichte verschiedene Haaranalysen ein, die allesamt unterschiedliche unterschiedliche Werte ergaben (einer z.B. ca. 250 pg/mg). Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, dass er schon eine längere Abstinenz nachgewiesen habe, als dass es die Vorinstanz annahm. Die Vorinstanz dürfte aber willkürfrei davon ausgehen, dass ein übermässiger Alkoholkonsum vorlag, weil die Werte der meisten Haaranalysen über 30 pg/mg lagen. Auch die Vorgeschichte wurde vom Gutachten korrekt wiedergegeben und zuletzt wurde eine günstige Prognose eines Psychiaters insofern berücksichtigt, als dass dem Beschwerdeführer überhaupt die Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde (zur ganzen sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Haarproben E. 3).

Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass die gegen ihn verfügten Auflagen unverhältnismäßig seien. Eine auf unbestimmte Zeit, sicherheitshalber entzogene Fahrerlaubnis kann wiederteilt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass der Mangel an der Fahreignung zumindest bedingt weggefallen ist. Die Wiedererteilung kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Insb. wenn Suchtkrankheiten vorlagen, wird die Wiedererteilung in der Regel mit der Auflage einer längerfristigen Abstinenz verbunden. Damit ist es möglich, eine Fahrerlaubnis auch dann wiederzuerteilen, wenn noch nicht alle Zweifel an der Fahreignung ausgemerzt sind. Lag ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor, können Auflagen über mehrere Jahre angeordnet werden, da davon ausgegangen wird, dass die Überwindung einer Alkoholsucht bis zu fünf Jahren bedarf. Das Bundesgericht hat in Einzelfällen schon eine dreijährige Totalabstinenz gutgeheissen, auch wenn kürzere Fristen üblich sind (E. 4.1). Die Vorinstanz ging davon aus, dass vorliegend eine dreijährige Totalabstinenz zwar streng, aber dennoch rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass so lange Auflagen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden dürfen. Dem widerspricht aber das Bundesgericht, denn in jedem Fall ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig (E. 4.2).

Die Auflage wurde aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens angeordnet. Dieses war bereits bzgl. dem Sachverhalt schlüssig (s.o.). Auch die Dauer der Auflage wurde im Gutachten schlüssig und konzis begründet. Da der Beschwerdeführer eine lange Vorgeschichte bzgl. Alkohol hat und die Überwindung einer Sucht lange dauert, ist die Auflage verhältnismässig. In der Abwägung des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit mit den Interessen des Beschwerdeführers erweist sich eine solche Auflage für den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung ebenso als zumutbar.

Aquaplaning

Urteil 1C_135/2022: Qualifikation von Aquaplaning im Administrativverfahren

Mit „etwas“ Verspätung widmen wir uns diesem französischen Urteil, welches sich mit der Frage befasst, wie ein Aquaplaning auf der Autobahn sanktioniert werden kann. Für die Feinschmecker unter uns bietet das Urteil keine bahnbrechenden Erkenntnisse. Trotzdem ist es immer wieder interessant zu sehen, welche Sachverhalte von den Administrativ- und Strafbehörden unterschiedlich beurteilt werden.

Die Beschwerdeführerin fuhr auf der Autobahn A12 von Lausanne nach Fribourg bei regnerischem Wetter und nasser Fahrbahn. Als sie mit etwa 100km/h ein anderes Auto überholte, verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug und kollidierte mit dem auf der rechten Fahrbahn fahrenden Fahrzeug. Dieses kollidierte in der Folge frontal mit der Mittelleitplanke. Die KAM des Kt. FR beurteilte den Sachverhalt als schwere Widerhandlung und ordnete einen Warnentzug von drei Monaten an. Von der Strafbehörde wurde die Beschwerdeführerin mit einer Busse wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung bestraft. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliegt und beantragt eine Warnmassnahme von einem Monat. Sie bringt vor, dass sie nicht rücksichtslos gehandelt habe.

Das Bundesgericht führt zunächst die exemplarisch die Voraussetzungen für die Widerhandlungen nach Art. 16a bis 16c SVG auf und konkludiert, dass die mittelschwere Widerhandlung ein Auffangtatbestand ist. Die für eine Warnmassnahme vorausgesetzte Gefährdung muss nicht konkret, sondern lediglich erhöht abstrakt sein. Ob eine erhöht abstrakte Gefährdung vorliegt, beurteilt sich anhand des Einzelfalles. Der Tatbestand der schweren Widerhandlung setzt objektiv eine ernstliche Gefahr und subjektiv eine rücksichtsloses Vorgehen voraus. Der subjektive Tatbestand ist mit jenem der groben Verkehrsregelverletzung identisch. Rücksichtslos verhält sich z.B., wer sich der Gefahr seiner Fahrweise bewusst ist, diese aber nicht anpasst.. Rücksichtslos ist es aber auch, wenn man sich der gefährlichen Fahrweise gar nicht bewusst ist, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesen Fällen ist aber zurückhaltend von einer Rücksichtslosigkeit auszugehen. Von grober Fahrlässigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit ist nur dann auszugehen, wenn die Unkenntnis der Gefährdung besonders schuldhaft („particulièrement blamable“) ist. Je schlimmer die Folgen der Widerhandlung, desto eher kann von einer Rücksichtslosigkeit ausgegangen werden (äusserst ausführlich E. 2.1).

Ein mittelschweres Verschulden i.S.v. Art. 16b SVG ist dann anzunehmen, wenn nach den Einzelfallumständen keine hohe Vorsicht gefordert wird. Ebenso kann das Verschulden mittelschwer sein, wenn Unfallrisiken nicht berücksichtigt werden, die von einer durchschnittlich vorsichtigen Person erkennbar waren.

Gemäss Art. 31 SVG muss die fahrende Person ihr Fahrzeug stets so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dazu muss man seine Aufmerksamkeit stets der Strasse widmen, um allfällige Gefahren frühzeitig zu identifizieren und damit man die Geschwindigkeit den Umständen anpassen kann. Das Nicht-Beherrschen des Fahrzeuges muss nicht immer eine schwere Widerhandlung sein. Beim Aquaplaning gibt es allerdings viele Präjudizien von Fällen, in welchen eine Widerhandlung als schwer qualifiziert wurde. Das Phänomen des Aquaplanings ist nach Ansicht des Bundesgericht auch jedem bekannt, insb. dass es auf der Autobahn bereits ab Geschwindigkeiten von weniger als 80km/h eintreten kann. Ob die Geschwindigkeit den Umständen korrekt angepasst wurde ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann, wobei es dies mit einer gewissen Zurückhaltung tut (ausführlich E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin gab zu, dass sie um die Gefahr von Aquaplaning wusste. Sie habe aber nicht rücksichtslos gehandelt, da sie ihre Geschwindigkeit auf 90-100km/h reduziert habe. Bei den vorherrschenden Wetterverhältnissen trifft alle Verkehrsteilnehmer nach Ansicht des Bundesgerichts eine erhöhte Vorsichtspflicht. Jeder sollte wissen, dass man bei Regen und nasser Fahrbahn auf der Autobahn nicht schneller als 80km/h fahren sollte. Da die Beschwerdeführerin schneller fuhr, hat sie ein offensichtliches Risiko verkannt. Unter diesen Bedingungen mit mehr als 80km/h zu überholen erscheint als besonders schuldhaft, insb. weil auf der Autobahn hohe Geschwindigkeiten gefahren werden. Auch dass im Strafverfahren nur auf eine einfache Verkehrsregelverletzung erkannt wurde, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, da die Administrativbehörde in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts frei ist (ausführlich E. 2.3f).

Privilegierung nach Auslandstat

Urteil 1C_653/2021: Bundesgericht strenger als das ASTRA

In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasst sich das Bundesgericht mit der Frage, wann man in den Genuss der Privilegierung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG nach einer Auslandtat gelangt, also wann die Schweizer Behörde die Dauer des ausländischen Fahrverbots nicht überschreiten darf. Die Beschwerdeführerin überschritt auf der Autobahn in Österreich die Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 62km/h. Sie wurde dafür von den österreichischen Behörden mit einem Fahrvervot von zwei Wochen sanktioniert. Im IVZ ist bei der Beschwerdeführerin eine nicht kaskadenrelevante Massnahme eingetragen, ein einmonatiger Führerscheinentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Das Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin einen dreimonatigen Ausweisentzug unter Anrechnung des bereits erfolgten ausländischen Entzugsdauer. Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, dass bei ihr die privilegierende Regelung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangen muss, da die alte Massnahme nicht mehr kaskadenrelevant war. Sie beantragt insofern einen Ausweisentzug von zwei Wochen. In einer Stellungnahme führte das ASTRA aus, dass es davon ausging, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin korrekt sei, dass also die ausländische Dauer des Fahrverbots nur überschritten werden dürfe, wenn im IVZ eine kaskadenrelevante Massnahme eingetragen sei.

Die gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Taten im Ausland durch Inhaber einer Schweizer Fahrerlaubnis findet sich in Art. 16cbis Abs. 2 SVG. Sie enthält in Abs. 2 Satz 3 eine wichtige Privilegierung:

„Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

Es ist eine ziemlich vorteilhafte Regel, denn oft sind die Fahrverbote im Ausland um einiges kürzer, als jene in der Schweiz. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung wäre nach Schweizer Recht eine schwere Widerhandlung, die mit mind. drei Monaten Führerscheinentzug sanktioniert würde. Bei einer Überschreitung des Tempolimits von 62km/h würden der Lenkerin wohl eher fünf oder sechs Monate Führerscheinentzug winken. Das Bundesgericht prüft nun ausführlich, welche Relevanz das Kaskadensystem für diese vorteilhafte Regel hat. Reicht bereits ein Eintrag im IVZ, oder muss doch eine kaskadenrelevante Widerhandlung vorliegen.

Das Bundesgericht legt die Norm nach dem gängigen Methodenpluralismus aus, wobei es allerdings vom klaren Wortlaut nur abweicht, wenn trifftige Gründe dafür sprechen. Es stimmt dabei den kantonalen Instanzen zu, dass die Bestimmung nach dem Wortlaut eindeutig ist. Nach diesem genügt ein Eintrag im IVZ, damit die betroffene Person nicht in den Genuss der Privilegierung kommt. Auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16cbis SVG lässt sich nichts ableiten, dass die Abweichung von der ausländischen Entzugsdauer nur bei kaskadenrelevanten Administrativmassnahmen zulässig sein sollte, obwohl es einzelne Minderheitsvoten in diesem Sinne gegeben haben mag. Auch wenn es zu einer gewissen Ungleicheit führt, differenzierte der Gesetzgeber bewusst zwischen Erst- und Wiederholungstätern und sah die Privilegierung nur für erstere vor. Bei Wiederholungstätern findet denn auch das Kaskadensystem ohne Einschränkung Anwendung. Liegt keine kaskadenrelevante Widerhandlung vor, ist gegenüber den betroffenen Wiederholungstätern ein Entzug ausserhalb des Kaskadensystems ohne die Bevorteilung gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG auszusprechen (zum Ganzen ausführlich E. 4).

Die Beschwerdeführerin gilt also als Wiederholungstäterin und kommt nicht in den Genuss der Privilegierung für Ersttäter. Die Warnmassnahme von drei Monaten unter Anrechnung des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen ist nicht bundesrechtswidrig. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Keine Fahreignungsabklärung bei 1.58%

Urteil 1C_500/2021: Knapp unter dem Grenzwert (gutgh. Beschwerde)

Bei der Beschwerdeführerin wurde bei einer Polizeikontrolle ein Atemalkoholwert von 0.79 mg/L bzw. 1.58 Promille festgestellt. Gegenüber den Beamten gab sie an, dass sie zwar nicht süchtig sei, aber ein Alkoholproblem „auf der Kippe zum Alkoholismus“ habe. Der vorläufig abgenommene Führerschein gab das Strassenverkehrsamt wieder zurück. Nach Abschluss des Strafverfahrens sanktionierte das Strassenverkehrsamt die Beschwerdeführerin mit einem Führerscheinentzug von vier Monaten. Kurz vor Ablauf des Vollzugs des Führerscheinentzugs ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung an, da ein Verdacht auf eine Alkoholproblematik bestand.

Führerscheine müssen entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Leidet jemand an einer (Alkohol)Sucht, muss der Führerschein sicherheitshalber auf unbestimmte Zeit entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen lediglich Zweifel an der Fahreignung, muss eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden. Fährt jemand mit 0.8 mg/L bzw. 1.6 Promille oder mehr, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ebensolche Zweifel bestehen (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Mit der Fahreignungsabklärung wird i.d.R. auch ein vorsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis nach Art. 30 VZV angeordnet. Da die Voraussetzungen der Fahreignungsabklärung und des vorsorglichen Entzugs aber nicht deckungsgleich sind, kann in Ausnahmefällen vom vorsorglichen Entzug abgesehen werden. Die Ausnahme muss von der Behörde nachvollziehbar begründet werden. Das automobilistische Verhalten der betroffenen Person während des Verfahrens muss bei der Sachverhaltsabklärung mitberücksichtigt werden (zum Ganzen E. 3).

Die Atemalkoholprobe der Beschwerdeführerin lag knapp unter dem magischen Wert von 0.8 mg/L bzw. 1.6%, womit eine Fahreignungsabklärung nicht zwingend, aber auch nicht unmöglich ist. Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen vor, den „Leitfaden Fahreignung“ nicht eingehalten zu haben. Dieser stellt jedoch nur eine Orientierungshilfe für Behörden dar. Er ist kein verbindlicher Erlass. Dreh- und Angelpunkt in dieser Sache ist die „Selbstbelastung“ der Beschwerdeführerin, indem sie sich selber ein Alkoholproblem attestierte.

Die Vorinstanzen sahen in dieser Äusserung sowie dem Fiaz von 1.58% genug Zweifel für die Anordnung der Abklärung. Das Bundesgericht widerspricht aber den kantonalen Instanzen. Zunächst weist es darauf hin, dass die Gefahrenlage offenbar keinen vorsorglichen Entzug nötig machte. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wirken sich auch ihr unbescholtener Leumund aus und ebenso favorable Drittauskünfte (Arzt, Arbeitgeber). Während des Verfahrens hat sich die Beschwerdeführerin zudem bewährt. Schliesslich bringt das Bundesgericht vor, dass nicht nachvollziehbar begründet wurde, weshalb die Fahreignungsabklärung ohne vorsorglichen Entzug angeordnet wurde. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das kantonale Urteil aufgehoben.

Vorsicht Meinung: Je länger ich darüber nachdenke, desto seltsamer finde ich den Entscheid. Zunächst sagt das Bundesgericht in E. 3.2., dass eine Fahreignungsabklärung nur angeordnet werden darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestehen. Das Gesetz fordert aber „nur“ Zweifel. Die ernsthaften Zweifel werden eigentlich für den vorsorglichen Entzug vorausgesetzt. Eine differenziertere Auseinandersetzung mit den beiden Sicherungsmassnahmen nahm das Bundesgericht z.B. in Urteil 1C_184/2019 E. 2.1. vor. Zudem kreiert das Bundesgericht vorliegend eine Art Meta-Voraussetzung für die zuständigen Behörden, nämlich dass sie begründen müssen, wieso kein vorsorglicher Entzug angeordnet wurde mit der Fahreignungsabklärung. Aus meiner Sicht aber müssen die Behörden einfach dartun, ob „normale“ Zweifel für die Fahreignungsabklärung oder eben ernsthafte Zweifel für den vorsorglichen Entzug bestehen. Der Entscheid liefert sicher eine gute Basis für den nächsten Stammtisch nach der SVG-Tagung…