Notstand wegen Notdurft?

BGE 1C_67/2021: Sicherungsentzug wegen Schnellfahren im Ausland

Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein mit einem Kaskadensicherungsentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 43km/h ausserorts in Deutschland auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung in frühestens zwei Jahren wurde von einer verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig gemacht.

Wer im Ausland ein Fahrverbot erhält, muss gemäss Art. 16c SVG auch in der Schweiz mit einem Führerscheinentzug rechnen, wenn die Widerhandlung als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Nach dem gefestigten Schematismus bzgl. Geschwindigkeitsüberschreitungen ist von einer schweren Widerhandlung auszugehen. Die Administrativbehörde ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahren grds. gebunden. Der deutsche Bussgeldbescheid wurde dem Beschwerdeführer auch korrekt zugestellt. Die direkte Zustellung ohne den Weg über die Rechtshilfe ist in div. internationalen Abkommen geregelt. Der Beschwerdeführer teilte sodann der deutschen Bussgeldstelle auch mit, dass er gegen den Bescheid vorgehen wird. Insgesamt ist also von einer schweren Widerhandlung auszugehen (zum Ganzen ausführlich E. 3).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Notstandssituation, denn er musste wegen akuten Magenbeschwerde unbedingt auf die Toilette. Wegen Bauarbeiten sei aber kein Pannenstreifen und auch keine Tankstellenausfahrten zur Verfügung gestanden. Deshalb sei er zu schnell zur nächsten Ausfahrt gefahren. Dass der Beschwerdeführer in einer Baustelle geblitzt wurde, ist anerkannt. Auf einen Notstand gemäss Art. 17 StGB kann sich berufen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, um so ein eigenes oder ein fremndes Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Nur wenn hochwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menscchen in Frage stehen, kann ein Notstand vorliegen, so z.B. auf einer Fahrt ins Spital, um jemandem zu helfen. Die „unangenehme Situation“ des Beschwerdeführers war aber kein solcher Fall. Der Beschwerdeführer machte schwerwiegende Krankheitssymptome geltend, suchte aber erst ein paar Tage später einen Arzt auf. Zudem hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres ausserhalb des Baustellenbereichs anhalten können. Und schliesslich machte der Beschwerdeführer bei einer früheren Geschweindigkeitsüberschreitung bereits erfolglos geltend, dass seine damalige Freundin wegen Periodenbeschwerden schnellstmöglich eine Toilette aufsuchen musste.

Es ist offensichtlich, dass Magenbeschwerden kein Grund sein können, die Rechtsgüter Dritter mit einer hohen Geschwindigkeitsüberschreitung zu gefährden, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem hohen Unfallrisiko verbunden sind.

Verify und Fahreignung

BGE 1C_151/2021: Veryfiably unable to drive

Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1955, wurde von der Polizei beobachtet, wie er mit 45km/h anstatt der erlaubten 60km/h und beinahe liegend im Auto unterwegs war. Bei der anschliessenden Kontrolle stellten die Polizisten verschiedene Auffall- und Ausfallerscheinungen fest. Wegen dem Vorfall wurde eine Blut- und Urinentnahme angeordnet, bei welcher er aber laut den Ärzten nicht beeinträchtigt wirkte. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten ergab keine Hinweise auf die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Fremdstoffe. Da die Blutprobe keine Erklärung für die von der Polizei beobachteten Ausfallerscheinungen ergab, empfahl das IRM Zürich eine Fahreignungsabklärung. Gegen deren Anordnung durch das StVA Zürich wehrt sich der Beschwerdeführer.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer nach dem Verify-Verfahren durch speziell geschulte Polizisten neben der komischen Fahrweise verschiedene Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, wie Unruhe, verzägerte Reaktion, verwaschene Aussprache, schläfriger Zustand, Gleichgewichtsstörungen, unsicherer Gang, provokatives und aggressives Verhalten, gerötete Augen u.v.m. Dass den Ärzten bei der Entnahme der Blutprobe nichts mehr auffiel, spiele keine Rolle, denn die Untersuchung fand erst zwei Stunden nach der Fahrt statt (E. 2.1).

Der Beschwerdeführer entgegnet, dass die Feststellungen der Polizei erst später und kataloghaft aufgelistet wurden und im direkten Widerspruch zu den ärztlichen Feststellungen stünden. Die Polizisten seien offensichtlich nicht besonders gut geschult (E. 2.2).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, muss diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG abgeklärt werden. Das gilt insb. dann, wenn ein Fall der litterae a-e dieser Bestimmung vorliegt. In solchen Fällen liegt ein Anfangsverdacht vor, der zwingend zu einer Fahreignungsabklärung führen muss. Nach Ansicht der Behörden liegt in casu ein Fall von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor, weil die Meldung gemäss der vorgenannten Bestimmung nicht nur durch behandelnde Ärzte, sondern auch durch Gutachter erstattet werden kann. Vorliegend hat der Leiter der Abteilung forensische Pharmakologie und Toxikologie die Fahreignungsabklärung empfohlen, was für die Annahme von Zweifeln genügt, insb. in Kombination mit den polizeilichen Feststellungen. Dies gilt auch, wenn der Hausarzt des Beschwerdeführers, welcher ihn für einen Diabetes mellitus behandelt, attestiert, dass aus seiner Sicht keine Probleme mit der Fahreignung bestehen. Zudem könnten diese durchaus eine Folge des Diabetes mellitus sein, da Unterzuckerzustände bei behandelten Diabetikern eine der Hauptursachen für anfallsartig auftretende Bewusstseinsstörungen am Steuer seien (E. 3.2). Der Beschwerdeführer kontert zusammengefasst, dass ein gut eingestellter Diabetes mellitus kein Grund für eine Fahreignungsabklärung ist (E. 3.3).

Das Bundesgericht lässt offen, ob die Meldung des Leiters der Abteilung forensische Pharmakologie und Toxikologie des IRM ZH nun als eine Meldung i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG zu verstehen sei. Die Aufzählung in den litterae a-e des vorgenannten Artikels ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsabklärung kann auch angeordnet werden, wenn andere Zweifel begründende Feststellungen gemacht werden. Die Feststellungen der Polizei, die teilweise mit den Symptomen einer Unterzuckerung übereinstimmten sowie die Tatsache, dass es keine andere Erklärung für die Ausfall- und Auffallerscheinungen gab, begründen vorliegend für sich alleine schon genügend Zweifel an der Fahreignung, womit nach der Generalklausel in Art. 15d Abs. 1 SVG zu Recht eine Fahreignungsabklärung angeordnet wurde.

Voraussetzungen der Kontrollfahrt

BGE 1C_424/2020: Das holprige Parkmanöver (gutgh. Beschwerde)

Die 74-jährige Beschwerdeführerin wurde von der Polizei dabei beobachtet, wie sie beim seitlichen Einparkieren sowohl das vordere, als auch das hintere Fahrzeug touchierte, sodass sich diese merklich bewegten. Gegenüber den Polizisten äusserte sie sich dahingehend, dass sie das SVG nicht im Detail kenne und ihr nicht bewisst war, dass man Autos beim Parkieren nicht touchieren darf. Weil die Polizisten die Fahreignung anzweifelten, ordnete die Kantonspolizei Basel-Stadt eine Kontrollfahrt an. Die kantonalen Instanzen wiesen die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rechtsmittel ab.

Neben einigen formalen (und abgewiesenen) Rügen bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für eine Kontrollfahrt nicht erfüllt seien. Die Anordnung einer Kontrollfahrt setze aus ihrer Sicht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung voraus. Solche lägen erst aber erst bei gravierenden Fahrfehlern vor. Das Touchieren von zwei Fahrzeugen beim Einparkieren sei aber noch kein gravierender Fahrfehler. Auch dass sie gegenüber den Beamten sagte, dass sie das SVG nicht kenne, lasse keinen Rückschluss auf ihre Fahrkompetenz zu (E. 4.1). Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass die Beschwerdeführerin eine grössere Parklücke hätte suchen müssen, um das Parkiermanöver ohne Touchieren anderer Fahrzeuge durchzuführen. Dass sie gleich zwei Autos berührte, sei als gravierender Fahrfehler zu werten, da sie ihr Fahrzeug nicht richtig beherrschte (E. 4.2).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung oder Fahrkompetenz einer Person, kann eine begleitete Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5 SVG i.V.m. 29 Abs. 1 VZV). Wird die Kontrollfahrt nicht bestanden, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Bei älteren, auffälligen Lenkern lässt sich mit der Kontrollfahrt abklären, ob ihre Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs genügt. Es gibt aber keine Vermutung, dass ältere Personen per se nicht mehr fahrgeeignet sind. Eine Kontrollfahrt kann deshalb nicht ausschliesslich wegen des Alters angeordnet werden. Allerdings dient die Kontrollfahrt der Verkehrssicherheit und es ist kein massiver Grundrechtseingriff. Deshalb dürfen die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt auch nicht überspannt werden (E. 4.3).

Entscheidend ist vorliegend also, ob das Parkmanöver der Beschwerdeführerin zur Anordnung einer Kontrollfahrt berechtigte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Anordnung einer Kontrollfahrt ein auffälliges Fahrverhalten voraus. Erforderlich sind insoweit gravierende Fahrfehler, welche regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können (zum Ganzen E. 4.4.2 mit vielen Beispielen). Nach Ansicht des Bundesgerichtes mag das Parkmanöver der Beschwerdeführerin „holprig“ gewirkt haben, auch wenn sie an den anderen Fahrzeugen keinen Sachschaden verursachte. Allerdings bezeichnet das Bundesgericht das Manöver als unproblematisch, weil es keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte, im ruhenden Verkehr passierte und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wurde. Der Vorfall erreicht deshalb keine derartige Intensität, dass man von einem gravierenden Fahrfehler ausgehen müsste. Auch die Äusserungen der Beschwerdeführerin, dass sie keine Regel kenne, die ihr verbietet, Autos beim Einparkieren zu touchieren, rechtfertigen keine Kontrollfahrt. Nur wer elementare Verkehrsregeln nicht kennt, besitzt nicht die nötige Fahrkompetenz und gefährdet die Verkehrssicherheit.

Die Beschwerde wird deshalb gutgeheissen.

Härtefallregelung bei Sicherungsmassnahmen?

BGE 1C_362/2020: Des Bauerns Sorgen mit der Kat. G (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdegegner wurde die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen, weil er viermal in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren und bei der vierten Widerhandlung sogar einen Verkehrsunfall verursachte. Die Wiedererteilung wurde von einer Fahreignungsabklärung abhängig gemacht. Eine Beschwerde dagegen wurde insofern gutgeheissen, als dass die Kategorie für Traktoren wiedererteilt wurde, damit der Beschwerdegegner seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalten konnte. Im Verlaufe des Administrativverfahrens wurde ihm die Fahrbewilligung unter der Auflage der Alkoholabstinenz wiedererteilt. In der folgenden Haaranalyse allerdings wurde Ethylclucoronid nachgewiesen, damit gegen die Auflagen verstossen und die Fahrbewilligung sicherheitshalber entzogen. Die Beschwerdeinstanz entschied danach, dass die Spezialkategorie G wiederum erteilt werden sollte. Das Verkehrsamt Kt. SZ erhebt dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Vorinstanz war der Ansicht, dass trotz fehlender Fahreignung der Beschwerdegegner als Landwirt dringend auf die Spezialkategorie G angewiesen sei. Mit dem Trekker habe er sich auch nie etwas zu Schulde kommen lassen. Zudem gehe es auch darum, einen Sozialhilfefall zu vermeiden. Das Verkehrsamt hingegen rügt, dass es bundesrechtswidrig sei, die Spezialkategorie G zu belassen, obwohl die Fahreignung grds. verneint wurde (E. 2.1/2).

Führerausweise sind zu entziehen, wenn die in Art. 14 SVG stipulierten Voraussetzungen für die Teilnahme am Strassenverkehr nicht mehr erfüllt sind. Leidet jemand an einer Sucht, kann dies die Fahreignung ausschliessen und die Fahrbewilligung muss entzogen werden. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (E. 2.3).

Die Haaranalyse ergab einen Wert von 9.3pg/mg und belegte damit, dass der Beschwerdegegner Alkohol konsumiert und gegen die Auflage der Alkoholabstinenz verstossen hatte. Im verkehrsmedizinischen Bericht wurde deshalb von einer Rückfallsgefahr und damit auch von einer erhöhten Möglichkeit ausgegangen, dass der Beschwerdegegner wieder alkoholisiert am Strassenverkehr teilnehmen könnte. Explizit wurde die Fahreignung auch für die Spezialkategorie G verneint, weshalb gegen den Entzug über alle Kategorien nichts einzuwenden ist (E. 2.4).

Das Bundesgericht prüft deshalb nur noch, ob es i.S. einer Härtefallklausel möglich ist, dennoch die Spezialkategorie G zu belassen.

Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem früheren Entscheid auf Art. 33 Abs. 5 VZV der besagt, dass in Härtefällen für verschiedene Kategorien unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauern unterschiedlich lange Ausweisentzüge verfügt werden können, wenn
a. die Widerhandlung mit einem Fahrzeug erfolgte, welches die betroffene Person beruflich nicht benötigt und
b. die betroffene Person unbescholten ist bzgl. der (Spezial)Kategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll.

Für die Anwendung der Härtefallklausel besteht bei Sicherungsmassnahmen kein Raum. Der Sicherungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG dient der Verkehrssicherheit und wird verschuldensunabhängig angeordnet. Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdegegner die Fahreignung für die Spezialkategorie G fehlt. Ohne entsprechende Fahreignung fehlen die Voraussetzungen für die Erlangung der Fahrbewilligung gemäss Art. 14 SVG, womit die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Auch wenn der Entzug der Spezialkategorie G für die Berufsausübung des Beschwerdegegners einschneidend ist, so ist die Massnahme dennoch nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner hat es sich selber zuzuschreiben, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, zumal er schon einmal die Chance hatte, sich zu bessern.

Die Beschwerde des Verkehrsamts wird gutgeheissen.

Sistierung des Administrativverfahrens

BGE 1C_464/2020: Sistierung und Bindung an das Strafurteil

In der Praxis ist die Sistierung des Administrativverfahrens Alltag. Da es sich bei Warnmassnahmen im Administrativverfahren um Massnahmen mit „Strafcharakter“ handelt, gilt grds. die in Art. 6 EMRK stipulierte Unschuldsvermutung. Die Strassenverkehrsämter warten deshalb i.d.R. den Ausgang eines Strafverfahrens ab, bevor sie eine Massnahme anordnen. Dem Beschwerdeführer wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er stört sich daran, dass das StVA Kt. BE eine Warnmassnahme von drei Monaten verfügt hat, bevor der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Nach seiner Ansicht hätte das Administrativverfahren sistiert werden müssen.

Grds. ist das Strassenverkehrsamt an die Tatsachenfeststellung im Strafentscheid gebunden, es sei denn es stellt im Rahmen der Untersuchungsmaxime Tatsachen fest, die der Strafbehörde unbekannt waren. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, also auch des Verschuldens, ist die Behörde aber frei. Die betroffene Person muss ihre Vorbringen deshalb grds. im Strafverfahren geltend machen und darf nicht das Administrativverfahren abwarten (E. 2.2).

Daraus folgt, dass die Strassenverkehrsämter i.d.R. das rechtskräftige Strafurteil abwarten müssen, bevor sie eine Verfügung erlassen. Damit sollen widersprüchliche Urteile vermieden und dem Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ gehuldigt werden. Davon kann dann abgewichen werden, wenn die im Strafverfahren behandelten Punkte für das Verwaltungsverfahren unbedeutend sind (E. 2.3).

Vorliegend durfte aber das Strassenverkehrsamt eine Verfügung erlassen, obwohl der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig war, weil es keine offensichtlichen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Strafbefehls gab (E. 2.4).

Vorsicht Meinung: In klaren Fällen macht es eigtl. Sinn, dass die Ämter ihre Administrativverfahren nicht sistieren müssen. Es gibt allerdings im Strafverfahren immer wieder überraschende Entscheide – auch in „klaren“ Fällen. Aus diesem Grund sollte man m.E. weiterhin grosszügig sistieren, zumal die betroffene Person aus der längeren Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da sie durch das Sistierungsbegehren die Verlängerung verursacht (vgl. z.B. BGE 1C_542/2016).

Zweifelhaftes Kiffen

BGE 1C_330/2020: Kein vorsorglicher Entzug fürs Kiffen (teilw. gutgh. Beschwerde)

Mit diesem interessanten Entscheid präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Kiffen und Autofahren. Wer unter Drogeneinfluss autofährt, muss sich einer Fahreignungsabklärung stellen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach gefestigter Rechtsprechung wird mit der Fahreignungsabklärung in der Regel auch ein vorsorglicher Entzug des Fahrausweises gemäss Art. 30 VZV angeordnet (vgl. z.B. BGE 1C_41/2019). Allerdings ist die Kombination der Massnahmen kein Automatismus, denn die Voraussetzungen der Fahreignungsabklärung und des vorsorglichen Entzugs sind nicht die gleichen. Für die Fahreignungsabklärung werden Zweifel, für den vorsorglichen Entzug ernsthafte Zweifel vorausgesetzt (vgl. dazu die Ausführungen in BGE 1C_184/2019 E. 2.1). Dieser Entscheid befasst sich mit der Frage, wann bei Kiffer ein vorsroglicher Entzug berechtigt ist.

Bei einer Verkehrskontrolle wurde beim Beschwerdeführer Cannabis im Auto gefunden, woraufhin eine Blut- und Urinentnahme angeordnet wurden. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten ergab einen THC-Wert von 1.8-3.6µg/L sowie einen THC-COOH-Wert von 41µg/L. Daraufhin entzog die MFK SO den zwischenzeitlich wieder ausgehändigten Fahrausweis vorsorglich und ordnete eine Fahreignungsabklärung an. Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter die Aufhebung des vorsorglichen Entzuges.

Der Beschwerdeführer war mit mind. 1.8µg/L THC im Blut fahrunfähig im Sinne des Gesetzes, da die gesetzliche Vermutung von Art. 34 ASTRA-VO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV griff (E. 2.1). Der gemessene THC-COOH-Wert von 41µg/L lasse zudem auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum schliessen, auch wenn in der kantonalen Rechtsprechung erst ab einem Wert von 75µg/L von Zweifeln im Sinne von Art. 15d SVG ausgegangen werden kann (vgl. z.B. Entscheid Verwaltungsgericht GL vom 29.6.2017). Zudem hat der Beschwerdeführer Cannabis im Auto mitgeführt. All dies berechtigt zu Zweifeln i.S.v. Art. 15d SVG, auch wenn der Beschwerdeführer seit der Kontrolle abstinent gewesen sein soll (E.2.2-4).

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass Cannabis keine Droge sei, die nach Art. 15d SVG die Fahrfähigkeit „stark beeinträchtige“. Gemäss den Materialien des Gesetzgebers ist aber klar, dass das „Fahren unter Drogeneinfluss“ stets zu einer Fahreignungsabklärung führen soll. Nur das Mitführen weicher Drogen (wie Cannabis) führt von sich aus noch nicht zu Zweifeln an der Fahreignung. Da der Beschwerdeführer nachweislich unter dem Einfluss von Cannabis autofuhr, ist die Abklärung der Fahreingung nötig (E. 3).

Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis. Aus seiner Sicht sei es willkürlich, wenn diese zunächst wieder ausgehändigt werde, nur um danach wieder vorsroglich entzogen zu werden (E. 4.2). Ein vorsorglicher Entzug setzt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen. In der Regel berechtigt die Anordnung einer Fahreignungsabklärung auch einen vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis. Rechtsmitteln wird zugunsten der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung entzogen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn anzunehmen ist, dass die betroffene Person kein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. So bestanden keine ernsthaften Zweifel bei:

Die Vorinstanz nannte keine differenzierten Gründe für die Anordnung des vorsorglichen Entzuges. Solche sind nach dem BGer auch nicht erkennbar. Der THC-COOH-Wert von vorliegend 41µg/L sei als Grenzfall zu werten. Die von der SGRM empfohlene Grenze, das ab einem Wert von 40µg/L eine Fahreingungsabklärung anzuordnen sei, wurde in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil als zu Tief qualifiziert. Im aktuellen Leitfaden Fahreignung wird zwar ab einem THC-COOH-Wert von 40µg/L im Blut i.d.R. die Abklärung der Fahreignung empfohlen, allerdings ohne vorsorglichen Entzug. Aus dem festgestellten THC-COOH-Wert und dem tiefen THC-Wert von mind. 1.8µg/L schliesst das BGer, dass beim Beschwerdeführer keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung bestehen, zumal in Bezug auf Cannabis kein gesicherter THC-Grenzwert für die tatsächliche Fahrfähigkeit besteht, weshalb nicht ohne weiteres vom Nachweis von THC im Körper des Betroffenen auf fehlende Fahrfähigkeit geschlossen werden kann.

Somit war die Anordnung eines vorsorglichen Führerscheinentzuges vorliegend nicht korrekt.

Oster-Rundschau neue BGE

Liebe Verkehrsrechtsenthusiast*innen

In letzter Zeit musste der Schreiberling den Blog aus familiären Gründen etwas vernachlässigen. Deshalb fassen wir die Entscheide der letzten Wochen in einer Art Rundschau kurz zusammen.

BGE 1C_298/2020: Verkehrspsychologische Abklärung
Die Teilnahme an einem illegalen Rennen in Deutschland berechtigt zur Anordnung einer psychologischen Fahreignungsabklärung. Interessant: Der vorsorgliche Entzug wurde von der Vorinstanz aufgehoben.

BGE 1C_415/2020: Dauer der Massnahme, Bindung an das Strafurteil
Das Strassenverkehrsamt ist an den Strafbefehl gebunden. Man kann nicht erst im Administrativverfahren die Beweisverwertung einer privaten Dashcamaufnahme anprangern. Das hätte im Strafverfahren gemacht werden müssen.
In der Einzelfallbeurteilung zur Dauer der Massnahme war es gerechtfertigt, wegen mehrern groben Verkehrsregelverletzungen den Führerschein für fünf Monate zu entziehen, auch wenn der Beschwerdeführer einen unbescholtenen Leumund hatte und beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

BGE 1C_319/2020: Fahreignung aus medizinischen Gründen
Der Verdacht auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine Polyneuropathie (Erkrankung des Nervensystems) und erhöhter Alkoholkonsum berechtigen zur Anordnung einer Fahreignungsabklärung. Die Fahrerlaubnis war nicht vorsorglich entzogen.

BGE 6B_716/2020: Die abgeurteilte Sache in Europa
Dieses äusserst interessante und komplexe Urteil beschäftigt sich mit der Frage, wann nach dem Schengener Durchfühurngsübereinkommen in Europa eine abgeurteilte Sache vorliegt, also die Schweiz eine Person nicht mehr bestrafen kann, weil bereits ein ausländisches Urteil vorliegt. Grundlage ist ein Raserdelikt in der Schweiz. Zumindest über einen Teil des Sachverhalts (Fahren ohne Berechtigung) erliess die deutsche Staatsanwaltschaft ohne grössere Abklärungen eine Einstellung. Die Schweiz erklärte bei der Ratifikation des SDÜ gemäss Art. 55 SDÜ aber, nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu, wenn die Tat ganz in der Schweiz begangen wurde, was hier der Fall war. Die Schweizer Strafbehörden durften den Beschwerdeführer also wegen Rasens verurteilen.

BGE 6B_1125/2020: Tödliches Überholmanöver
Bei einem Überholmanöver übersieht der Beschwerdeführer ein entgegenkommendes Mofa. Dessen Lenker stirbt tragischerweise an den Unfallfolgen. Zu Recht wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der Entscheid befasst sich exemplarisch mit den Voraussetzungen der Fahrlässigkeit und der Aufmerksamkeit nach Art. 31 SVG.

BGE 6B_1147/2019: Motorradunfall bei Nässe, angemessene Geschwindigkeit
Bei einem Überholmanöver auf regennasser Autobahn mit ca. 120km/h verlor der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Motorrad. Er stellt sich auf den Standpunkt wegen einer Asphaltfuge und nicht etwa wegen dem Regen gestürzt zu sein. Das sei nicht vermeidbar gewesen. Die Geschwindigkeit muss allerdings den Umständen angepasst werden. So verhielt sich der Beschwerdeführer pflichtwidrig, indem er die zulässige Geschwindigkeit bei nasser Fahrbahn und schlechter Sicht ausfuhr und just vor einer Kurve zu einem Überholmanöver ansetzte. Als erfahrener Motorradfahrer hätte er vorhersehen können, dass sein Motorrad bei nasser Fahrbahn wegrutschen kann. Mit einer Anpassung der Geschwindigkeit hätte der Unfall vermieden werden können.

Neuer Leitfaden Fahreignung

Geschätzte, eingeschworene Leserschaft

Für einmal gelangt der Schreiberling nicht mit einem Bundesgerichtsentscheid an Euch, sondern mit der schon etwas alten News, dass die Vereinigung der Strassenverkehrsämter nach gut 20 Jahren (!) am 27.11.2020 einen neuen Leitfaden zur Fahreignung rausgebracht hat.

Das Dokument widmet sich natürlich wieder der Frage, ab wann grds. aus medizinischer Sicht an der Fahreignung gezweifelt werden sollte. Es fällt aber durchaus nuancierter aus, als noch sein Uhrahn. So wird im Detail darauf eingegangen, wann „nur“ Zweifel nach Art. 15d SVG vorliegen und wann die Zweifel eben ernsthaft sind. Es ist unterteilt in:

A. Alkohol, Betäubungsmittel, Medikamente
B. Charakter
C. Wiederholte Prüfungsmisserfolge
D. Körperliche und psychische Erkrankung

Eine grössere Neuerung gibt es gleich am Anfang (A.1.a). Bei einem FiaZ zw. 1.6% und 2.49% muss die Fahreignung abgeklärt werden. Ein vorsorglicher Entzug gehört grds. dazu. Neu aber ist, dass die ernsthaften Zweifel nach Art. 30 VZV mit einem Arztzeugnis entkräftet werden können. Den Behörden scheint doch klar geworden zu sein, dass ein Sicherungsentzug massive Auswirkungen auf das Privatleben einer Person haben kann, insb. wenn man beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Es stehen Existenzen auf dem Spiel. Man darf und muss sich natürlich stets fragen, wieso man dann überhaupt alkoholisiert Auto fährt. Eine nuanciertere und damit auch verhältnismässigere Herangehensweise ist aber dennoch begrüssenswert.

Ebenfalls interessant ist die Empfehlung zur Kostenfolge, wenn eine Untersuchung aufgrund einer anonymen Meldung durchgeführt wird, die Fahreignung aber positiv beurteilt wird. Dann soll der Staat die Kosten tragen.

Der Drei-Sekunden-Blick

BGE 1C_470/2020: Handy am Steuer, das wird teuer

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annullation seines Führerausweises auf Probe. Grund für die Annullation ist der Vorwurf einer leichten Widerhandlung, die allerdings wegen einer vorbelastenden mittelschwerden Widerhandlung zur zweiten Widerhandlung wird, die einen Führerscheinentzug zur Folge hat. Logische Konsequenz ist die Annullation des FAP gemäss Art. 15a SVG. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er innerorts während drei Sekunden auf sein Mobiltelefon geschaut hat um ein Lied zu wechseln. Der Entscheid liest sich recht gut, weil er die Rechtsprechung zur Aufmerksamkeit und zum Vornehmen einer Verrichtung gut zusammenfasst. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ein besonders leichter Fall vorliegt.

Die Vorinstanz war der Meinung, dass ein Blick für ca. drei Sekunden innerorts kein besonders leichter Fall mehr ist. Bei 50km/h legt man dabei ca. 40 Meter zurück. Eine Distanz, in welcher Fussgänger auf die Strasse laufen oder von Querstrassen andere Motorfahrzeuge einfahren könnten. Auch ein Bedienen der Auto-Stereoanlage für drei Sekunden wäre unter diesen Umständen verboten gewesen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den Strafbefehl, in welchem festgehalten wurde, dass keine Dritten gefährdet wurden, woraus er schliesst, dass lediglich eine abstrakte Gefahr vorlag, welche dem Autofahren immanent ist. Dem entgegnet das Bundesgericht, dass die Strafbehörde mit dem Fehlen einer Gefahr, eine konkrete meinte. Hätte es gar keine Gefährdung gegeben, hätte auch keine Bestrafung nach Art. 90 SVG erfolgen dürfen (E. 3.3).

Zur pflichtgemässen Beherrschung eines Motorfahrzeuges gehört, dass man seine Aufmerksamkeit der Strasse widmet. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich stets nach den Einzelfallumständen, also der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht sowie den voraussehbaren Gefahrenquellen. Die lenkende Person darf während dem Autofahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (vgl. Art. 3 VRV). Eine Hand muss stets am Steuer sein, wobei mit der anderen Hand geschaltet, geblinkt, gehupt usw. werden kann. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden (E. 4.1).

Das Bundesgericht befasst sich sodann übersichtlich mit seiner bisherigen Rechtsprechung (E. 4.2). Erlaubt ist:

  • Kurzer Blick auf Armaturen, wenn es der Verkehr zulässt
  • Lesen einer Zeitung im Stau in den Phasen des Stillstandes
  • Halten eines Mobiltelefons mit einer Hand auf der Autobahn für 15s

Nicht erlaubt dagegen:

  • Schreiben einer SMS beim Fahren
  • Ein Papier auf dem Lenkrad beschreiben
  • Während 7s auf ein Papier auf dem Steuer schauen
  • Einige Sekunden auf ein Navi beim Steuer schauen
  • Ein Lasermessgerät während drei Sekunden bedienen
  • Mit der rechten Hand ein Handy bedienen und die linke Hand nicht am Steuer

Daraus schliesst das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer den Bogen überspannt hat und eine Verrichtung vorgenommen hat, die das Autofahren erschwerte (E. 4.3). Ein besonders leichter Fall liegt nicht vor. Zwar ist die Dauer von drei Sekunden relativ kurz. Trotzdem legte er dabei einen Weg von 40m zurück und widmete seine Aufmerksamkeit nicht uneingeschränkt dem Verkehr, auch wenn er die Strasse im Gesichtsfeld hatte.

Die Annullation des FAP erfolgte zu Recht. Das Handy gehört grds. ins Handschuhfach. Der Vollständigkeit halber wird hier noch darauf hingewiesen, dass in absehbarer Zukunft leichte Widerhandlungen, die kaskadenbedingt zu einem Führerscheinentzug führen, keine Annullation des FAP mehr zur Folge haben sollen. Die entsprechende Motion 15.3574 wurde im Parlament angenommen.

Verzicht auf das rechtliche Gehör

BGE 1C_338/2020: Wenn der Bürger nicht antwortet (gutgh. Beschwerde)

Diese gutgeheissene Laienbeschwerde beschäftigt sich mit der Frage, ab wann eine Behörde von einem impliziten Verzicht auf das rechtliche Gehör durch die beschwerte Person ausgehen darf.

Der Beschwerdeführer ist mitten in einem Administrativverfahren, in welchem u.a. seine charakterliche Fahreignung abgeklärt wird. Er rügt, dass eine Stellungnahme seinerseits von der Vorinstanz nicht gewürdigt wurde. Die Vorinstanz bringt hervor, dass zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung inkl. Stellungnahme einer Fachpsychologin an den Beschwerdeführer und dem abschiessenden Entscheid der Vorinstanz ca. zwei Wochen lagen. Weil der Beschwerdeführer innert dieser Zeit zu den verkehrspsychologischen Ausführungen nicht Stellung nahm, sondern erst etwa eine Woche später, habe die Vorinstanz vom impliziten Verzicht auf eine Stellungnahme ausgehen dürfen.

Das Replikrecht gehört zum verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Jede Partei hat das Recht von Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und darauf auch zu antworten. Es obliegt dem Gericht, für eine allfällige Replik eine Frist anzusetzen. Insb. bei anwaltlich vertretenen Parteien ist eine Fristansetzung aber nicht nötig. Das Gericht muss einfach eine „angemessene“ Zeitspanne mit dem Entscheid zuwarten. Nicht angemessen ist eine Zeitspanne von nur wenigen Tagen bzw. weniger als zehn Tage. Nach zwanzig Tagen hingegen kann von einem Verzicht auf das rechtiche Gehör ausgegangen werden (ausführlich zum ganzen E. 2.3).

Der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten und auch nicht rechtskundig. Aus den Akten ging nicht hervor, wann die Zwischenverfügung beim Beschwerdeführer einging. Die Vorinstanz fällte Ihren Entscheid aber nach nur sieben Tagen, nachdem die Zwischenverfügung nach kantonaler Regelung als zugestellt gelten durfte. Die Vorinstanz durfte also noch nicht von einem impliziten Verzicht auf das Replikrecht ausgehen.

Für Behörden und Gerichte empfiehlt es sich generell, aber insb. bei nicht anwaltlich vertretenen Personen stets eine Frist zur Replik anzusetzen, damit sich solche Leerläufe vermeiden lassen.