Charakterliche Fahreigung

BGE 1C_405/2020: „Mensch, beherrsche Dich!“

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung. Ein vorsorglicher Entzug wurde aber nicht angeordnet. Grund für die Anordnung sind verschiedene verkehrsrechtliche Vorkommnisse, bei welchen der Beschwerdeführer ein fragwürdiges Verhalten an den Tag gelegt hat.

Im September 2018 lieferte sich der Beschwerdeführer mit einem Rollerfahrer ein Wortgefecht auf offener Strasse, nachdem dieser ihn überholt hat. Dabei sei er auch absichtlich in den abgestellten Roller gefahren und habe die Unfallstelle ohne Angaben seiner Personalien verlassen.

Schon am nächsten Tag überholte der Beschwerdeführer auf dem Mont Vully eine Joggerin und verursachte mutmasslich einen Verkehrsunfall. Im Anschluss verhielt er sich gegenüber der Joggerin und den anderen Beteiligten aggressiv und mit feindlichem Grundton.

Im Februar 2019 missachtete er den Vortritt eines Fussgängers, indem er zunächst vor dem Streifen anhielt, dann aber rückartig wiederholt auf den Streifen zufuhr. Der Fussgänger fühlte sich dadurch genötigt bzw. musste sich in Sicherheit bringen.

Gemäss Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und -kompetenz verfügen. Fahrgeeignet ist u.a. wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr biete, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Zweifel bestehen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG namentlich, wenn sich eine Person rücksichtslos verhält. In den Beispielfällen von Art. 15d Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres eine Fahreignungserklärung anzuordnen. Diese Tatbestände begründen einen Anfangsverdacht, wobei konkrete Beweise nicht vorliegen müssen. Ansonsten müsste wohl gleich ein Sicherungsentzug angeordnet werden. Bei Sicherungsmassnahmen spielt sodann die Unschuldsvermutung keine Rolle und ein Administrativmassnahmenverfahren muss auch nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden (E. 2.2).

Das Verhalten des Beschwerdeführers vermag zwar noch keine ernstlichen Zweifel i.S.v. Art 30 VZV und somit einen vorsoglichen Ausweisentzug begründen. Das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers deute aber auf eine geringe Frustrationstoleranz. Es ist insofern zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer über die für die Teilnahme am Strassenverkehr nötige Selbstbeherrschung verfügt. Ebenso fehle es dem Beschwerdeführer anlässlicher seiner Fehler an Selbstreflexion und Einsichtsfähigkeit. Generell stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer genug verantwortungsbewusst ist für die Teilnahme am Strassenverkehr (E. 2.5).

Die Einwände des Beschwerdeführers zu den nicht abgeschlossenen Strafverfahren bzw. der Unschuldsvermutung stehen der Anordnung von Sicherungsmassnahmen nicht entgegen. Die Beschwerde wird zu Recht abgewiesen.

Parkinson und Autofahren

BGE 1C_441/2020: Begutachtung der Fahreigung

Aufgrund einer ärztlichen Meldung ordnete das Strassenverkehrsamt Kt. ZH an, dass ein medizinischer Verlaufsbericht vom Beschwerdeführer zu seiner Erkraunkung einzureichen sei. Der Beschwerdeführer reichte darauf ein Attest ein, laut welchem die Krankheit gut eingestellt sei und keine weiteren Abklärungen nötig seien. Das Strassenverkehrsamt legte das Attest danach dem IRM ZH vor, welches das Attest als unvollständig und eine Fahreignungsabklärung als nötig erachtete. Die Abklärung fiel negativ aus. Die Fahrerlaubnis wurde sicherheitshalber entzogen.

Der Beschwerdeführer erachtet die Begutachtung als willkürlich. Einerseits äusserte sich das eingereichte Attest grds. positiv zu seiner Fahreignung, andererseits sei die Fahreignungsabklärung aus Sicht des Beschwerdeführers nicht vollständig gewesen. Er bemängelt insb., dass keine Kontrollfahrt angeordnet wurde, bei welcher er seine kognitiven Fähigkeiten hätte beweisen können (E. 2.1).

Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sog. Sicherungsentzug). Dieser wird angeordnet, um die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern, nicht um den Betroffenen wegen einer begangenen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Er setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (E. 2.3).

Bei der Fahreingungsabklärung wurden erhebliche kognitive Beeinträchtigungen festgestellt. Diese betrafen Aufmerksamtkeit, Konzentration sowie das schnelle Erfassen und Verarbeiten von Sinneseindrücken. Der Beschwerdeführer schien von den entsprechenden Tests überfordert. Sicherheitshalber wurde daraufhin von der sachverständigen Person auf eine Kontrollfahrt verzichtet. Aus Sicht des Bundesgerichts ist es dabei nicht zu beanstanden, dass keine Kontrollfahrt mehr durchgeführt wurde. Für diese bzw. die Teilnahme am Strassenverkehr ist nämlich bereits eine uneingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit nötig (E. 2.4.1).

Das Urteil macht nach m.E. Sinn, denn man hat nicht in jedem Fall den Anspruch auf eine Kontrollfahrt. Diese wird gemäss Art. 5j VZV bei „nicht schlüssigen“ Untersuchungsergebnissen angeordnet. Vorliegend schien die Sache allerdings klar gewesen zu sein.

Zwischen- oder Endentscheid?

BGE 1C_42/2020: Vorsorglicher Entzug nach Cannabis-FuD, Änderung der Rechtsprechung (zur amtl. Publ. vorgesehen)

Mit etwas Verspätung wird dieses Urteil gefeatured. Nicht nur enthält es wichtige Einzelheiten für die Behörden für die Beschwerdeführung vor Bundesgericht. Auch die Gedanken der Vorinstanz zum Kiffen und der Fahreignung sind spannend.

Bei einer Verkehrskontrolle fiel der beim Beschwerdeführer durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Cannabis aus. Der Fahrausweis wurde zwar durch die Polizei vorläufig abgenommen, von der MFK SO aber wieder ausgehändigt. Nachdem die Auswertung der Blutprobe einen THC-Wert von mind. 1.54 Mikrogramm pro Liter Blut ergab, wurde der Fahrausweis von der Behörde vorsorglich entzogen und eine Fahreignungsabklärung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hob die entsprechende Verfügung aber auf, woraufhin die MFK den Fahrauweis wiedererteilte. Die Behörde gelangen mit Beschwerde an das Bundesgericht und verlangen den vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers. Das BGer weist die Beschwerde ab.

Normalerweise wenden sich Bürgerinnen und Bürger gegen eine Sicherungsmassnahme bzw. gegen die Fahreignungsabklärung und den vorsorglichen Entzug. I.c. ist es aber das Amt, dass sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid wenden möchte, wozu es auch gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG legitimiert ist.

Mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und dem Verzicht auf die Fahreignungsabklärung wurde nach Ansicht des Bundesgerichts das Administrativmassnahmeverfahren endgültig abgeschlossen. Entgegen der früheren Rechtsprechung liegt insofern ein End– und nicht ein Zwischenentscheid vor.

Das Verfahren betrifft vorsorgliche Massnahmen des Strassenverkehrsrecht. Diesbzgl. kann vor Bundesgericht gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden. Die Behörden rügen allerdings eine Verletzung von Art. 15d SVG und damit nicht die verletzung verfassungsmässiger Rechte. Aus diesem Grund wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Interessant ist aber auch der diesem Urteil zugrundeliegende Entscheid des Verwaltungsgerichtes Solothurn vom 20. Dezember 2019 (VWBES.2019.408). Ganz kurz zusammengefasst, stützte das Verwaltungsgerichts die Ansicht des Beschwerdeführers, dass keine Gründe für Zweifel an dessen Fahreignung vorliegen. Zwar überschritt er den Grenzwert der ASTRA-VO bzgl. THC, was eine Fahrunfähigkeit belegt. Allerdings war der THC-COOH-Wert im Blut der Beschwerdeführers mit 14 Mikrogramm pro Liter Blut deutlich unter dem Wert von 49 Mikrogramm pro Liter Blut, ab welchem nach Ansicht des Bundesgerichts (BGE 1C_618/2015) noch kein chronischer Cannabiskonsum vorliegt, der eine Fahreignungsabklärung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht erachtete lediglich eine Warnmassnahme wegen FuD als gerechtfertigt.

Auflagen nach FiaZ

BGE 1C_164/2020: Verhältnismässigkeit von Auflagen (Rep.)

Der Beschwerdeführer verursachte einen Verkehrsunfall mit einer BAK von 2.4%. Nach einer erfolglosen Fahreignungsabklärung wurde die Fahrerlaubnis nach einer zweiten wieder erteilt. Die Wiedererteilung erfolgte unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer eine mind. einjährige Alkoholabstinenz durch Haarproben nachweisen muss. Zudem wurde in der Verfügung festgehalten, dass der Fahrausweis erneut entzogen werden müssen, wenn der Beschwerdeführer in den nächsten fünf Jahren wieder übermässig Alkohol konsumieren sollte. Der Beschwerdeführer verlangt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Auflagen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzen die Auflagen seine persönliche Freiheit. Dem zweiten Gutachten habe entnommen werden können, dass er seine Lebensweise bzgl. Alkohol geändert habe. Es bestehe kein Risiko mehr für eine weitere Trunkenheitsfahrt. Zudem wären mildere Massnahmen auch zielführend, so z.B. eine Alkohol-Nulltoleranz beim Führen von Motorfahrzeugen (E. 3).

Autofahrer*innen müssen fahrgeeignet sein und müssen frei von Süchten sein. Auflagen dienen dazu, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, ob eine Sucht tatsächlich behoben ist und die Fahrfähigkeit einer Person stabil ist. Auflagen müssen angepasst und verhältnismässig sein (E. 4.1). Für den Nachweis, dass eine Suchtkrankheit überwunden ist, ist in der Regel eine mind. einjährige kontrollierte Abstinenz nötig. Auch wenn dieser Nachweis erbracht wurde, ist eine Wiedererteilung unter Auflagen möglich. Die Dauer der Abstinenzkontrolle wird den Umständen angepasst und liegt im behördlichen Ermessen. Sogar mehrjährige Auflagendauer sind möglich (E. 4.3). An Gutachten sind die Behörden grds. gebunden (E. 4.4).

Die Vorinstanz hat sich bei der Anordnung hauptsächlich auf das verkehrsmedizinische Gutachten gestützt. Dieses ist nach Ansicht des Bundesgerichts schlüssig und enthält keine Widersprüche. Der Beschwerdeführer erachtet die Massnahmen aber als zu weitgehend und beruft sich auf BGE 1C_545/2016, wo in einem leichteren Fall eine Alkohol-Fahrabstinenz verfügt wurde. Dem entgegnet das Bundesgericht, dass eine Alkohol-Fahrabstinenz gemäss dem Gutachten ungenügend wäre für eine Stabiliserung des Konsumverhaltens. Auch ein Alkoholdetektor im Auto wäre keine zielführende Massnahme, könnte der Beschwerdeführer immer noch andere Fahrzeuge ohne Detektor fahren (E. 5).

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Anerkennung ausl. Fahrausweise

BGE 1C_513/2019: Welcher Ausweis solls nun sein? (gutgh. Beschwerde)

Dieser Entscheid führt uns durch die komplexe Welt der Anerkennung ausländischer Fahrbewilligungen. Er zeigt auch die Problematik auf, die den Behörden entstehen, wenn ausländisches und insb. EU-Recht interpretiert werden muss.

Der Beschwerdeführer geriet im September 2017 in eine Polizeikontrolle, bei welcher er sich mit einem gefälschten litauischen Führerschein auswies. Dieser wurde aberkannt und die Wiederzulassung von einer gültigen Fahrerlaubnis abhängig gemacht. Im Oktober 2018 wies der Beschwerdeführer einen polnischen Ausweis vor und beantragte damit die Wiederzulassung zum Strassenverkehr. Die deutschen Behörden teilten jenen von Baselland in der Folge mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland wegen einer Suchtproblematik seit 2010 nicht Auto fahren darf. Das mittlerweile zuständige StVA Kt. BE verweigerte daraufhin dem Beschwerdeführer die Zulassung und machte diese vom Nachweis einer gültigen Fahrbewilligung sowie einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Abklärung abhängig. Im kantonalen Instanzenzug wurde zwar die Notwendigkeit einer Fahreignungsabklärung verneint, die Zulassung zum Strassenverkehr aber trotzdem verweigert. Der Beschwerdeführer ist natürlich der Meinung, dass er aufgrund des polnischen Ausweises zugelassen werden muss.

E. 3 – Voraussetzungen der Zulassung:
Wer ein Motorfahrzeug führt, braucht gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG die Fahrbewilligung der entsprechenden Kategorie. Gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. a/i der Wiener Strassenverkehrskonvention anerkennen die Vertragsstaaten gültige Ausweise der anderen Mitgliedstaaten. Polen und die Schweiz gehören zu den Vertragsstaaten. Gemäss Art. 42 Abs. 1 VZV werden gültige ausländische Fahrbewilligungen anerkannt, sofern sie gemäss Art. 42 Abs. 4 VZV nicht in Umgehung der in- oder ausländischen Regelungen erlangt wurden. Die Vorinstanz stellte sich nun auf den Standpunkt, dass der polnische Ausweis erlangt wurde, obwohl der Beschwerdeführer in Deutschland gewohnt habe, womit EU-Recht umgangen worden sei. Insofern müsse der polnische Ausweis nicht anerkannt werden (E. 3.3).

Nach Ansicht des Bundesgerichts muss ein polnischer Ausweis nach den Regeln der Wiener Strassenverkehrskonvention grds. anerkannt werden. Deutschland und Polen wiederum sind Mitglieder der EU. Die EU-Richtlinie 2006/126/EG regelt innerhalb der EU die gegenseitige Anerkennung von Fahrbewilligungen. Demnach ist im Hinblick auf Umgehung von ausländischem Recht nicht deutsches oder polnisches Recht bzgl. Wohnsitznahme anwendbar, sondern die Bestimmungen der Richtlinie. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, weshalb der polnische Ausweis keine Gültigkeit habe und Art. 12 der EU-Richtlinie umgangen worden sei. Dabei legte sie aber die Richtlinie eigenständig und ohne Berücksichtigung der europäischen Lehre und Rechtsprechung aus. Ebenso wurde der Einwand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt, dass nach Art. 7 der EU-Richtlinie der Ausstellerstaat, also Polen, den Wohnsitz sorgfältig prüfen muss. Durch ihr Vorgehen verletzte die Vorinstanz Bundesrecht (E. 3.4-5).

Auch wenn eine Fahrbewilligung unter Umgehung ausländischer Vorschriften erlangt wurde, muss diese gemäss Art. 45 Abs. 6 VZV anerkannt werden, wenn der Wohnsitzstaat diese ebenfalls anerkannt. Beachtlich wäre auch die Anerkennung eines späteren Wohnsitzstaates (E. 3.6). Zudem blieb im kantonalen Verfahren die Frage unbeantwortet, ob der polnische Ausweis überhaupt echt ist. Auch das muss noch abgeklärt werden (E. 3.8).

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Fall für weitere Abklärungen zurückgewiesen.

Motorradfahrer aufgepasst

Das Bundesgericht hat einen interessanten Entscheid gefällt, in welchem es die Rechtsprechung zum Motorradfahren nuanciert.

BGE 1C_184/2020: Gefahr für den Sozius beim Motorradfahren

Der Beschwerdeführer verunfallte auf dem Sustenpass mit seinem Motorrad. Das Hinterrad rutschte ihm wohl beim Beschleunigen weg, woraufhin er und seine Sozia zu Boden stürzten und das Motorrad in ein entgegenkommendes Auto schlitterte. Er wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gebüsst. Das Strassenverkehrsamt Kt. ZH geht von einer mittelschweren Widerhandlung aus und verfügt einen (Kaskaden)Entzug von vier Monaten. Der Beschwerdeführer ist aber der Meinung, dass nur eine Verwarnung verfügt werden soll und beruft sich dabei hauptsächlich auf BGE 1C_382/2011. Im dort behandelten Sachverhalt stürzte ebenfalls ein Motorradfahrer, dessen Motorrad in ein Auto schlitterte. Das BGer hiess damals die Beschwerde gut und ging von einer Verwarnung aus.

Exemplarisch setzt sich das BGer zunächst mit der mittelschweren Widerhandlung im Administrativrecht auseinander sowie mit der Bindungswirkung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren (E. 3).

Im alten Entscheid musste der alleinfahrende Motorradfahrer einem Fuchs ausweichen, weshalb seine Schuld klein war. Ebenso wurden die Insassen des Autos nicht wirklich gefährdet. Die Gefahr war gering, eine Verwarnung angezeigt. In diesem Fall aber war der Beschwerdeführer mit einer Sozia unterwegs. Das BGer stützt dabei die Meinung der Vorinstanz, dass die konkrete Gefährdung der Beifahrerin berücksichtigt werden muss. Eine strengere Beurteilung von Motorradfahrern mit Sozii ist gemäss BGer sogar angezeigt, hat der Motorradlenker doch die Verantwortung für das Wohlergehen der Person auf dem Rücksitz. Die Beschwerde wird abgewiesen (E. 4).

Das BGer nuanciert also die Rechtsprechung bei Motorradfahrern. Ist er oder sie alleine unterwegs, kann es schon mal auch eine Verwarnung geben. Mit einem Sozius oder einer Sozia hingegen dürfte die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung regelmässig korrekt sein.

Umtausch des ausl. Führerscheins

BGE 1C_1/2020: Überspitzter Formalismus (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wollte seinen irakischen Führerschein in einen schweizerischen umtauschen. Da allerdings der Verdacht bestand, dass der Ausweis zumindest verfälscht sei, wurde ein Strafverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer gab im Strafverfahren an, dass er seinen Ausweis versehentlich gewaschen habe, aber dass die Behörden im Irak keinen zweiten Ausweis ausstellen wollten. Das Strafverfahren wurde daraufhin eingestellt. Das Strassenverkehrsamt verweigert dennoch den Umtausch, da es nach wie vor an der Echtheit der Urkunde zweifelt.

Die Modalitäten des Umtausches einer ausländischen Fahrerlaubnis ergeben sich aus Art. 44 VZV. Man muss dafür einen gültigen ausländischen Ausweis besitzen und eine Kontrollfahrt machen. Der Ausweis muss im Zeitpunkt des Umtausches noch gültig sein (E. 4.3).

Das Strassenverkehrsamt verweigerte den Umtausch des Ausweises, da es an dessen Echtheit zweifelte, die Vorinstanz liess diese Frage offen und verweigerte den Umtausch, weil der irakische Ausweis inzwischen abgelaufen war. Dies erachtet der Beschwerdeführer als überspitzt formalistisch.

Art. 29 Abs. 1 BV verbietet unter anderem überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Der Beschwerdeführer ersuchte um Umtausch seines irakischen Ausweises zwei Monate vor dessen Ablauf. Um einen gültigen Ausweis liefern zu können, müsste er – als Asylsuchender – bei den irakischen Behörden einen neuen Ausweis beantragen, was aber nach Ansicht des Bundesgerichts lediglich einen prozessualen Leerlauf schaffen würde. Dass Ausländer*innen einen gültigen Ausweis vorweisen müssen für den Umtausch erfolgt zugunsten der Verkehrssicherheit. Verliert ein ausländischer Fahrausweis während dem Umtauschverfahren wegen Zeitablauf seine Gültigkeit, dann bringt es der Verkehrssicherheit nichts, wenn zunächst ein neuer Ausweis besorgt werden muss, der dann umgetauscht wird. In anderen Worten, ein solches Vorgehen wäre eine zu rigorose Anwendung von Art. 44 VZV und damit überspitzt formalistisch.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz muss nun über die Echtheit des Ausweises entscheiden, wobei der Beschwerdeführer die Echtheit beweisen muss.

Eitelkeit vor Fahrerlaubnis

BGE 1C_564/2019: Führerscheinentzug wegen Haarekämmen

Der Sachverhalt ist zu kurios, als dass er dem Blog vorenthalten werden sollte, auch wenn er nichts Umwerfendes aus rechtlicher Sicht bietet:

Der Beschwerdeführer kämmte sich auf der Autobahn bei 120km/h mit den Händen die Haare und schaute dabei zeitweise in den Rückspiegel. Dabei fuhr er während etwa 53 Sekunden auch Schlangenlinien. Er wurde mit CHF 300.00 gebüsst wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, woraufhin das Verkehrsamt SZ den Führerschein wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzog. Der Beschwerdeführer verlangt die Annahme eines besonders leichten Falles oder eventuell eine Verwarnung.

In E. 2 ergiesst sich das BGer zunächst exemplarisch zur allerseits bekannten Definition der mittelschweren Widerhandlung und in E. 3 zur Bindung des Verkehrsamtes an den Sachverhalt.

Sodann kommt es zum Kernpunkt des Entscheid: Kann einem wegen Haarekämmen der Führerschein entzogen werden. Grds. müssen Autofahrer ihre Aufmerksamkeit der Strasse widmen und dürfen keine Verrichtungen vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschweren (Art. 31 SVG i.V.m. Art. 3 VRV). Das Mass der notwendigen Aufmerksamkeit richtet sich nach den Umständen des EInzelfalles (E. 4.2). Der Beschwerdeführer war mit 120km/h unterwegs, als er sich seiner Körperpflege widmete. Während 20s und 33s hatte er deswegen nicht mehr die uneingeschränkte Kontrolle über sein Auto. Wegen der Geschwindigkeit war die erhöht abstrakte Gefährdung nicht mehr gering. Die Annahme einer leichten Widerhandlung fällt damit ausser Betracht, der Auffangtatbestand der mittelschweren kommt zur Anwendung.

Der Führerscheinentzug war korrekt.

Kontrollfahrt im Licht der Verfassung

BGE 1C_384/2019: Modalitäten der Kontrollfahrt

Das ist so eine Art Nischenentscheid, der sich mit einer Detailfrage beschäftigt, nämlich damit, wie genau ein Experte bei einer Kontrollfahrt arbeiten muss.

Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei wegen zwei Vorfällen beim Strassenverkehrsamt Thurgau gemeldet. Einmal überquerte er die Mittellinie und kollidierte beinahe mit einem Polizeiauto, ein anderes Mal kam es zu einer gefährlichen Situation mit einem E-Bike. Das StVA TG ordnete daraufhin eine Kontrollfahrt nach Art. 29 VZV an. Die Kontrollfahrt bestand der Beschwerdeführer nicht, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Wiederaushändigung.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das StVA die Ausstandsregeln missachtet habe, da ihm die Namen des Experten und einer weiteren Begleitperson nicht genannt wurden (E. 3.1). Art. 29 Abs. 1 BV gewährt jeder Person gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen. Ein Teilgehalt davon ist das Recht auf unbefangene Behördenmitglieder. Dies gilt auch für Experten, die in einem Verfahren mitwirken. Fraglich ist, wann deren Namen der betroffenen Person mitgeteilt werden müssen. Zumindest im Sozialversicherungsrecht müssen ExpertInnen vorab bekannt gegeben werden. Vorliegend lässt das Bundesgericht die Frage offen, weil die Rüge in den kantonalen Instanzen nicht vorgebracht wurde. Es scheint aber darauf hinauszulaufen, als müsste die expertisierende Person schon vor der Kontrollfahrt bekannt sein, zumal ein Nichtbestehen der Kontrollfahrt zum sofortigen FA-Entzug führt (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass das Festhalten des Prüfungsergebnisses per Kontrollfahrt-Formular nicht den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genüge (E. 4). Das Ergebnis der Kontrollfahrt wird auf einem Formular durch Ankreuzen einzelner Positionen und weiteren handschriftlichen Notizen festgehalten. Die Rekurskommission musste einen Bericht des Experten einholen, woraus der Beschwerdeführer schliesst, dass die Begründungsdichte des Formulars ungenügend sei (E. 4.2). Art. 29 Abs. 2 BV enthält den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Fahrprüfungsergebnisse sind so zu begründen, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Während der Prüfung hat der Experte offensichtlich nicht genug Zeit, um einen genauen Bericht zu schreiben. Einen umfassenden Prüfungsbericht nachzuliefern, ist deshalb ohne weiteres zulässig. Der Experte muss lediglich in der Lage sein, aufgrund des Formulars und seinen Notizen den Bericht auch auszufertigen. Ohne Notizen wäre dies evtl. nicht möglich. Vorliegend hat aber der Experte festgehalten, dass z.B. ein Lenkradeingriff nötig war. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

Keine Gnade für Neulenker

BGE 1C_621/2019: Keine Gesamtmassnahmen beim FAP (für amtl. Publ. Vorgesehen)

Dieser zur amtlichen Publikation vorgesehene Entscheid ist wichtig, weil er die Rechtsprechung zum Führerausweis auf Probe präzisiert und auch verschärft.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Führerausweis auf Probe. Im Juni 2018 kollidierte er beim Rückwärtsfahren mit einer Velofahrerin, wofür er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Busse bestraft wurde. Das Administrativverfahren wurde sistiert. Im September 2018 verursachte der Beschwerdeführer einen Selbstunfall im Militär. Daraufhin annullierte das verkehrssicherheitszentrum OW/NW den Führerausweis auf Probe. Es stellt sich die Frage, ob der FAP annulliert werden kann, obwohl die erste Widerhandlung noch nicht mit einer Massnahme sanktioniert wurde.

Der FAP wird nach den Modalitäten von Art. 15a SVG erteilt und annulliert. Die Annullierung erfolgt nach der zweiten Widerhandlung, die einen Führerscheinentzug zur Folge hätte (E. 3.1). Diese strenge Regelung für Neulenker dient der Verkehrssicherheit (E. 3.2).

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer zwei Widerhandlungen begangen hat, die einzeln betrachtet einen Führerscheinentzug rechtfertigen würden. Das BGer hat bereits entschieden, dass eine zweite Widerhandlung eine Annullierung des FAP bewirkt, auch wenn die Sanktion bei der ersten Widerhandlung noch nicht rechtskräftig oder vollzogen war (vgl. BGE 136 II 447 E. 5). Vorliegend gibt es aber bzgl. der ersten Widerhandlung noch gar keinen eröffneten Entscheid (E. 4.2).

Ein Teil der Lehre folgt der Vorinstanz und bejaht, dass es noch keine Massnahme bzgl. der ersten Widerhandlung für die Annullierung des FAP nach der zweiten Widerhandlung benötigt. Ein anderer Teil der Lehre schlägt analog zur Rechtsprechung zum definitiven FA vor, dass auch beim FAP in analoger Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtmassnahme verfügt wird. Dies würde allerdings diejenigen Junglenker privilegieren, die innerhalb von kurzer Zeit mehrere Widerhandlungen begehen. Dies widerspreche aber dem Sinn der gesetzlichen Konzeption des Führerausweises auf Probe, denn es würden eben jene Junglenker privilegiert, von welchen wohl eine grössere Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde insofern ab (E. 4.3).

Zu Gunsten der Verkehrssicherheit verneint das BGer bei Inhabern des FAP die analoge Anwendung von Art. 49 StGB, womit Gesamtmassnahmen für Neulenker ausser Betracht fallen.