Willkürliches Gutachten: Round 2

BGE 1C_174/2021: Die spezifische Alkoholanamnese (teilw. gutgh. Beschwerde)

Aufgrund einer ärztlichen Meldung wurde beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisches Gutachten angeordnet. Dieses kam zum Schluss, dass beim Beschwerdefüherer ein Alkoholmissbrauch vorliege und dass die Fahreignungs zu verneinen sei. Darauf verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt einen Sicherungsentzug. Auch wenn die toxikologischen Analysen zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer einen nicht mehr sozialverträglichen Alkoholkonsum betrieb (EtG-Wert im Haar über 100pg/mg), brachte er erfolgreich vor, dass er einen unbelasteten Leumund hatte und damit keine Sucht in verkehrsrechtlichem Sinne vorliege, denn er vermag zwischen Autofahren und Trinken zu trennen. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück für weitere Abklärungen zu seinem Konsumverhalten, denn die Vorinstanz habe die Einwände des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft (zum Ganzen BGE 1C_128/2020).

Das Appelationgericht ersuchte nach erfolgter Rückweisung das IRM BS um Abklärung, ob der Beschwerdeführer bei dem «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum» in der Lage ist, zwischen diesem und der Teilnahme am Verkehr strikt zu trennen. Nach Erhalt des verkehrsmedizinischen Berichts wies die kantonale Instanz den Rekurs wiederum ab. Erneut gelangt der Beschwerdeführer in dieser Sache an das Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass das Ergebnis des ganzen Gutachtensprozesses wiederum willkürlich sei. Denn die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Verkehrsmedizinerin begründete die fehlende Fahreignung damit, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf einen Kontrollverlust und damit eine fehlende Trennungsfähigkeit zwischen Genuss und Strassenverkehr schiessen lasse. Die Explorationsgespräche zum Beginn der ganzen Sache wurden aber von einer anderen Verkehrsmedizinerin durchgeführt. Insofern könne die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Ärztin seine Aussagen gar nicht richtig beurteilen.

Ein Sicherungsentzug ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, weshalb i.d.R. eine spezifische Alkoholanamnese Erfolgen muss. Das Abstützen auf toxikologischen Werten alleine reicht für das Absprechen der Fahreignung nicht aus (E. 2.4). Die zweite Gutachterin argumentiert schwergewichtig mit dem angeblich mangelhaften Mitwirkungs- und Antwortverhalten des Beschwerdeführers bei der Erstbegutachtung (E. 2.6). Bei der ersten Begutachtung wiederum wurde das Antwortverhalten des Beschwerdeführers allerdings als nicht problematisch bewertet. Diese widersprüchlichen Erwägungen der Gutachterinnen bemängelt der Beschwerdeführer und verlangte vor der Vorinstanz ein Obergutachten. Letztere hat dies aber abgelehnt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Bonus: Eine Auffahrkollision ist eine mittelschwere Widerhandlung (BGE 1C_263/2021)

Von Schematismen…

Die meisten Leser:innen hier dürften mit den Schematismen im Strassenverkehrsrecht so vertraut sein, wie mit ihrer linken hinteren Hosentasche. Die Schematismen gehören seit je her zur gefestigten SVG-Rechtsprechung. Auch wenn hier keine bahnbrechenden Entwicklungen zu erwarten sind, ist es doch immer wieder interessant zu sehen, mit welchen Argumenten Prozessierende vor Bundesgericht scheitern. Wir fassen hier gleich an paar Entscheide der letzten Monate zusammen mit Fokus auf das jeweilige Hauptargument:

BGE 6B_1037/2020: Abstand bei geringer Geschwindigkeit

Die meisten hier kennen den Schematismus beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn. Wer weniger als 0.6s zum vorfahrenden Fahrzeug hat, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung. Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer mit einem Abstand von 0.55s, dies allerdings bei nur 65-69km/h. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er nicht viel schneller gefahren sei, als man das auch in der Stadt tue, womit sein Handeln nicht rücksichtslos war.

Das Bundesgericht aber pflichtet der Vorinstanz bei, dass hier nicht von der geltenden „1/6-Tacho-Regel“ abgewichen werden muss. Auch allfällige Assistenzsysteme des Autos befreien den Beschwerdeführer nicht davon, einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Es mag zwar sein, dass insb. innerorts von der generellen 2-Sekunden-Regel abgewichen werden kann (vgl. BGE 6B_1030/2010 E. 3.3.3). Das ändert aber nichts zu den Regeln für die Autobahn. Das Bundesgericht weist denn auch das Argument zurück, dass die Zwei-Sekunden-Regel aufgrund der Verkehrsdichte gar nicht mehr realisierbar sei.

BGE 6B_884/2021: Fragliche Messmethoden

Der Beschwerdeführer wurde ausserorts mit 30km/h geblitzt, eine grobe Verkehrsregelverletzung. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Messung mit dem Lasermessgerät nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde. Ob die Messung korrekt war, wurde im kantonalen Verfahren gutachterlich geprüft. Der Gutachter konnte aufgrund des Videos die gefahrene Geschwindigkeit nicht zweifelsfrei ermitteln. Es konnte ebenfalls nicht genau erstellt werden, ob das Lasermessgerät die gemessene Geschwindigkeit auf- oder abrundet. Gemäss Art. 8 der VSKV-ASTRA muss der Geschwindigkeitsmesswert auf die nächste ganze Zahl abgerundet werden und danach der Sicherheitsabzug vorgenommen werden. Deshalb, so der Beschwerdeführer, hätte man den vom Messgerät angezeigte Wert von 114 km/h auf 113 km/h abrunden müssen, womit er nach Sicherheitsabzug „nur“ 109 km/h gefahren wäre und damit eine einfach Verkehrsregelverletzung begangen hätte.

Das Bundesgericht bestätigt hier die Meinung der Vorinstanz, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt wurde. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass mit der Eichung des Messgeräts bereits erstellt sei, dass dieses die gemessene Geschwindigkeit abrunde. Zudem stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die grundsätzlich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit massgeblich sei. Minimale technische Abweichungen würden bereits vom Sicherheitsabzug nach der ASTRA-Verordnung umfasst. Zwar bezeichnet das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass die gesetzlich geforderte Abrundung bereits im Sicherheitsabzug enthalten sei als „zweifelhaft“, führt danach aber trotzdem aus, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen dürfte, dass die Messung korrekt war. Dies, obwohl der Rundungsalgorithmus des Messgeräts bis zum Schluss nicht bekannt war (E. 2.6.4.).

BGE 6B_1066/2021: Radarfoto und Halterindiz

Der Beschwerdeführer wurde innerorts mit mit 66 km/h geblitzt. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die kantonalen Instanzen den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben, indem sie von seiner Lenkerschaft ausgegangen seien. Aus seiner Sicht sei nämlich das Radarfoto von geringer Qualität und er habe die Fahrt stets bestritten. Die Vorinstanz hingegen stellt sich aufgrund einer Mehrzahl von Indizien auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gefahren sei, nämlich weil der Beschwerdeführer Halter des Autos ist, wegen seinen Aussagen, dem Radarfoto sowie weiteren Radarfotos von anderen mit dem gleichen Auto begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, ohne plausible Angaben zu einem anderen Lenker zu machen. Deshalb durfte die Vorinstanz aufgrund des Radarfotos und seiner Haltereingeschaft willkürfrei davon ausgehen, dass er auch gefahren ist.

Der unachtsame LKW-Fahrer

BGE 1C_326/2021: Annullierung FAP und Zustellfiktion

Der Beschwerdeführer war Inhaber des Führerausweises auf Probe und verfügte neben der Fahrberechtigung für die Kat. B auch jene für die Kategorien C/CE. Er ist vorbelastet wegen einer mittelschweren Widerhandlung, nach welcher die Probezeit bis im September 2020 verlängert wurde. Im August 2020 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer die Kategorien der zweiten Gruppe, weil er die für LKW-Fahrer periodischen medizinischen Kontrolluntersuchungen nicht erbracht hat. Die Verfügung holte der Beschwerdeführer nicht ab. Danach lenkte der Beschwerdeführer eine Fahrzeugkombination der zweiten Gruppe, wobei er kontrolliert wurde und vom Entzug der entsprechenden Kategorien erfuhr. Einen Tag später holte er die medizinische Untersuchung nach, wonach ihm die Fahrerlaubnis für die zweite Gruppe wiedererteilt wurde. Strafrechtlich wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässigem Fahren ohne Berechtigung, woraufhin das Strassenverkehrsamt den Führerschein auf Probe annullierte. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer.

Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG wird der FAP nach der zweiten Widerhandlung annulliert, die zu einem Entzug führt. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wenn man ein Fahrzeug führt, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er objektiv zwar ohne Berechtigung gefahren sei, den Tatbestand aber subjektiv nicht erfüllte, weil er von der nicht abgeholten Verfügung keine Kenntnis hatte. Zwischen ihm und der Strassenverkehrsamt habe kein Prozessrechtsverhältnis bestanden, nach welchem er hätte mit Verfügungen rechnen müssen.

Zwar ist das Strassenverkehrsamt an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt i.d.R. gebunden, in der rechtlichen Würdigung ist es aber frei. Deshalb untersucht das Bundesgericht im folgenden, ob der subjektive Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG erfüllt war. Es geht letztlich um die Frage, ob die Verfügung korrekt zugestellt wurde, denn aus einer mangelhaften Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Normalerweise setzt die Zustellfiktion ein Prozessrechtsverhältnis voraus, also dass die betroffene Person mit einem behördlichen Schreiben rechnen muss. Die „Aufmerksamkeitsperiode“ beträgt dabei ein Jahr. Das Strassenverkehrsamt sendete dem Beschwerdeführer zwei Briefe mit normaler Post und ein Brief mit A-Post-Plus. In letzterem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Fahrberechtigung für die zweite Gruppe entzogen werde, wenn er die verkehrsmedizinische Untersuchung nicht durchführt. Bei A-Post-Plus-Sendungen ist grds. davon auszugehen, dass die Briefe zugestellt werden, es sei denn die betroffene Person legt plausibel dar, dass es einen Zustellungsfehler gegeben hat. Einen solchen Zustellungsfehler hat der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Insofern gingen die kantonalen Instanzen zu Recht davon aus, dass ein Prozessrechtsverhältnis mit dem A-Post-Plus-Schreiben des Strassenverkehrsamtes begründet wurde. Der Beschwerdeführer hätte insofern mit der Zustellung der Entzugsverfügung der Fahrberechtigungen der zweiten Gruppe bei gebotener Sorgfalt rechnen müssen. Der subjektive Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG war damit erfüllt (zum Ganzen sehr ausführlich E. 3).

Im folgenden führt der Beschwerdeführer aus, dass die Annullierung des FAP unverhältnismässig hart sei, weil nie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestand. Aus seiner Sicht wäre ein dreimonatiger Ausweisentzug die richtige Massnahme. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass Personen nicht fahrgeeignet sind, wenn Ihnen in der Probezeit zweimal die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch wenn der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens die verkehrsmedizinische Kontrolle nachgeholt hat, ändert dies nichts daran, dass er ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für diese Ausweiskategorien gezeigt hat. Diese Pflichtwidrigkeit betrifft charakterliche Aspekte der Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG. Nach dieser Bestimmung verfügt über Fahreignung, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Die (rechtzeitige) Erfüllung der Kontrolluntersuchungen gemäss Art. 27 VZV ist eine Voraussetzung für die Verkehrsteilnahme mit den betroffenen Fahrzeugkategorien. Sofern der Beschwerdeführer sich auf die Verhältnismässigkeit beruft, weist das Bundesgericht darauf hin, dass es keine mildere Massnahme gibt, als die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Das Bundesgericht stellt abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer auch das verkehrspsychologiBeitrag ansehensche Gutachten machen muss (zum Ganzen ausführlich E. 4).

Probleme mit Anhängern

Da der Blog in letzter Zeit etwas ruhen musste, holen wir ein paar interessante Entscheide nach. Diese beiden Entscheide bieten zwar keine bahnbrechenden Neuigkeiten, sie passen aber thematisch gut zueinander:

In BGE 1C_152/2021 dreht sich die Frage darum, wann einer Person die Kat. G belassen werden kann,
in BGE 1C_632/2021 dreht sich alles exemplarisch um die mittelschwere Widerhandlung nach einer Fahrt mit einem defekten Anhänger.

In BGE 1C_152/2021 wehrt sich der Beschwerdeführer gegen einen Kaskadensicherungsentzug, nachdem er auf einem Anhänger ein Quad nicht korrekt gesichert hatte. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm während der Entzugsdauer die Spezialkategorien G/G40 und M erteilt werden. Dass ein Sicherungsentzug angeordnet werden musste, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

Art. 33 Abs. 1 VZV stipuliert, dass ein Führerscheinentzug alle Kategorien sowie die Spezialkategorie F umfasst. Abs. 4 des gleichen Artikels besagt sodann, dass die zuständige Behörde auch die Spezialkategorien G und M entziehen kann. Dies wurde vorliegend auch gemacht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausdehnung eines Entzugs auf die Spezialkategorien G und M die Ausnahme bleiben soll. Da es sich bei Art. 33 Abs. 4 lit. a VZV um eine Kann-Vorschrift handelt, obliegt es dem Ermessen der Verwaltung, ob der Entzug auf die Spezialkategorien G und M ausgedehnt wird. Die kantonalen Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu schnell gefahren ist, sondern auch Anhänger falsch belud. Zumindest mit der Kat. G/G40 können mit Traktoren bei einer Geschwindigkeit von 40km/h bis zu zwei Anhänger gezogen werden (vgl. Art. 68 VRV). Da der Beschwerdeführer bereits Probleme mit Anhängern hatte, ist an der Ausdehnung des Sicherungsentzugs auf die Spezialkategorien nicht zu beanstanden.

In BGE 1C_632/2021 befuhr der Beschwerdeführer die Autobahn mit einem Bootsanhänger die Autobahn. Der einachsige und mit einem Boot beladene Anhänger verlor dabei ein Rad, wonach der Beschwerdeführer noch ca. 4,3 Km weiterfuhr bis er von der Polizei angehalten wurde. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerschein für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer hingegen beantragt, dass eine Verwarnung anzuordnen sei.

Gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwer Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand und kommt immer dann zur Anwendung, wenn die privilegierenden Voraussetzungen der leichten oder die qualifizierenden Elemente der schweren Widerhandlung nicht erfüllt sind. Vorausgesetzt ist mind. eine erhöht abstrakte Gefahr, also dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung naheliegt. Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass die Gefährdung durch seine Widerhandlung nicht gravierend bzw. leicht gewesen sei. Das Bundesgericht pflichtet der Vorinstanz aber zu Recht bei, dass die geschaffene Gefahr erheblich war. Der Anhänger hätte bei einer Geschwindigkeit von 80km/h kippen können. Der Anhänger und auch das Boot wären unkontrolliert über die Autobahn geschliddert und hätte nachfolgende Fahrzeuge gefährden können. Da das Verschulden des Beschwerdeführers leicht war, liegt im Ergebnis eine mittelschwere Widerhandlung vor. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dauer des Warnentzugs

BGE 1C_629/2020: Bildung einer Gesamtmassnahme

Der Beschwerdeführer überschritt auf der Autobahn in Deutschland die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45km/h und wurde dafür mit einem Bussgeld von EUR 160 und einem einmonatigen Fahrverbot bestraft. Die kantonalen Behörden Thurgaus verfügten deshalb einen Ausweisentzug von 17 Monaten im Rahmen einer Gesamtmassnahme, weil der Beschwerdeführer zuvor schon wegen Unterschreiten des Abstandes wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht einen Führerscheinentzug von lediglich 13 Monaten.

Muss das Strassenverkehrsamt mehrere Widerhandlungen gleichzeitig beurteilen, finden die Regeln von Art. 49 StGB sinngemässe Anwendung. Die Dauer der schwersten Massnahme muss angemessen erhöht werden. Dies gilt namentlich auch für die sog. „retrospektive Konkurrenz“ im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB: Begeht ein Fahrzeugführer noch vor der rechtskräftigen Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung, welche einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungsentzuges im Sinne einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (E. 3.2). Zudem sind die Umstände des Einzelfalles bei der Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer bemängelt an der Bemessung der Massnahme, dass auch Widerhandlungen berücksichtigt worden seien, die mehr als 10 Jahre zurückliegen. Dies sei in analoger Anwendung von Art. 369 Abs. 3 i.V.m. Art. 369 Abs. 7 StGB nicht zulässig, denn Strafregistereinträge müssen grds. nach 10 Jahren gelöscht werden und dürften den Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Zudem verstosse es gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn der getrübte Leumund sowohl bei einer der Abstandsunterschreitung, als auch der Geschwindigkeitsüberschreitung berücksichtigt wird (E. 4.1).

Das BGer hält dem entgegen, dass das Massnahmenrecht bzgl. dem Leumund keine zeitliche Begrenzung enthält. Somit durfte bei der Bemessung der Massnahmen auch der Leumund bis 1991 berücksichtigt werden. Auch gegen das Doppelverwertungsverbot wird nicht verstossen, da sowohl die Haupt- als auch die Zusatzmassnahme zunächst einzeln bemessen und dann zu einer Gesamtmassnahme addiert werden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Notstand wegen Notdurft?

BGE 1C_67/2021: Sicherungsentzug wegen Schnellfahren im Ausland

Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein mit einem Kaskadensicherungsentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 43km/h ausserorts in Deutschland auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung in frühestens zwei Jahren wurde von einer verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig gemacht.

Wer im Ausland ein Fahrverbot erhält, muss gemäss Art. 16c SVG auch in der Schweiz mit einem Führerscheinentzug rechnen, wenn die Widerhandlung als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Nach dem gefestigten Schematismus bzgl. Geschwindigkeitsüberschreitungen ist von einer schweren Widerhandlung auszugehen. Die Administrativbehörde ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahren grds. gebunden. Der deutsche Bussgeldbescheid wurde dem Beschwerdeführer auch korrekt zugestellt. Die direkte Zustellung ohne den Weg über die Rechtshilfe ist in div. internationalen Abkommen geregelt. Der Beschwerdeführer teilte sodann der deutschen Bussgeldstelle auch mit, dass er gegen den Bescheid vorgehen wird. Insgesamt ist also von einer schweren Widerhandlung auszugehen (zum Ganzen ausführlich E. 3).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Notstandssituation, denn er musste wegen akuten Magenbeschwerde unbedingt auf die Toilette. Wegen Bauarbeiten sei aber kein Pannenstreifen und auch keine Tankstellenausfahrten zur Verfügung gestanden. Deshalb sei er zu schnell zur nächsten Ausfahrt gefahren. Dass der Beschwerdeführer in einer Baustelle geblitzt wurde, ist anerkannt. Auf einen Notstand gemäss Art. 17 StGB kann sich berufen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, um so ein eigenes oder ein fremndes Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Nur wenn hochwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menscchen in Frage stehen, kann ein Notstand vorliegen, so z.B. auf einer Fahrt ins Spital, um jemandem zu helfen. Die „unangenehme Situation“ des Beschwerdeführers war aber kein solcher Fall. Der Beschwerdeführer machte schwerwiegende Krankheitssymptome geltend, suchte aber erst ein paar Tage später einen Arzt auf. Zudem hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres ausserhalb des Baustellenbereichs anhalten können. Und schliesslich machte der Beschwerdeführer bei einer früheren Geschweindigkeitsüberschreitung bereits erfolglos geltend, dass seine damalige Freundin wegen Periodenbeschwerden schnellstmöglich eine Toilette aufsuchen musste.

Es ist offensichtlich, dass Magenbeschwerden kein Grund sein können, die Rechtsgüter Dritter mit einer hohen Geschwindigkeitsüberschreitung zu gefährden, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem hohen Unfallrisiko verbunden sind.

Verify und Fahreignung

BGE 1C_151/2021: Veryfiably unable to drive

Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1955, wurde von der Polizei beobachtet, wie er mit 45km/h anstatt der erlaubten 60km/h und beinahe liegend im Auto unterwegs war. Bei der anschliessenden Kontrolle stellten die Polizisten verschiedene Auffall- und Ausfallerscheinungen fest. Wegen dem Vorfall wurde eine Blut- und Urinentnahme angeordnet, bei welcher er aber laut den Ärzten nicht beeinträchtigt wirkte. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten ergab keine Hinweise auf die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Fremdstoffe. Da die Blutprobe keine Erklärung für die von der Polizei beobachteten Ausfallerscheinungen ergab, empfahl das IRM Zürich eine Fahreignungsabklärung. Gegen deren Anordnung durch das StVA Zürich wehrt sich der Beschwerdeführer.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer nach dem Verify-Verfahren durch speziell geschulte Polizisten neben der komischen Fahrweise verschiedene Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, wie Unruhe, verzägerte Reaktion, verwaschene Aussprache, schläfriger Zustand, Gleichgewichtsstörungen, unsicherer Gang, provokatives und aggressives Verhalten, gerötete Augen u.v.m. Dass den Ärzten bei der Entnahme der Blutprobe nichts mehr auffiel, spiele keine Rolle, denn die Untersuchung fand erst zwei Stunden nach der Fahrt statt (E. 2.1).

Der Beschwerdeführer entgegnet, dass die Feststellungen der Polizei erst später und kataloghaft aufgelistet wurden und im direkten Widerspruch zu den ärztlichen Feststellungen stünden. Die Polizisten seien offensichtlich nicht besonders gut geschult (E. 2.2).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, muss diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG abgeklärt werden. Das gilt insb. dann, wenn ein Fall der litterae a-e dieser Bestimmung vorliegt. In solchen Fällen liegt ein Anfangsverdacht vor, der zwingend zu einer Fahreignungsabklärung führen muss. Nach Ansicht der Behörden liegt in casu ein Fall von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor, weil die Meldung gemäss der vorgenannten Bestimmung nicht nur durch behandelnde Ärzte, sondern auch durch Gutachter erstattet werden kann. Vorliegend hat der Leiter der Abteilung forensische Pharmakologie und Toxikologie die Fahreignungsabklärung empfohlen, was für die Annahme von Zweifeln genügt, insb. in Kombination mit den polizeilichen Feststellungen. Dies gilt auch, wenn der Hausarzt des Beschwerdeführers, welcher ihn für einen Diabetes mellitus behandelt, attestiert, dass aus seiner Sicht keine Probleme mit der Fahreignung bestehen. Zudem könnten diese durchaus eine Folge des Diabetes mellitus sein, da Unterzuckerzustände bei behandelten Diabetikern eine der Hauptursachen für anfallsartig auftretende Bewusstseinsstörungen am Steuer seien (E. 3.2). Der Beschwerdeführer kontert zusammengefasst, dass ein gut eingestellter Diabetes mellitus kein Grund für eine Fahreignungsabklärung ist (E. 3.3).

Das Bundesgericht lässt offen, ob die Meldung des Leiters der Abteilung forensische Pharmakologie und Toxikologie des IRM ZH nun als eine Meldung i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG zu verstehen sei. Die Aufzählung in den litterae a-e des vorgenannten Artikels ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsabklärung kann auch angeordnet werden, wenn andere Zweifel begründende Feststellungen gemacht werden. Die Feststellungen der Polizei, die teilweise mit den Symptomen einer Unterzuckerung übereinstimmten sowie die Tatsache, dass es keine andere Erklärung für die Ausfall- und Auffallerscheinungen gab, begründen vorliegend für sich alleine schon genügend Zweifel an der Fahreignung, womit nach der Generalklausel in Art. 15d Abs. 1 SVG zu Recht eine Fahreignungsabklärung angeordnet wurde.

Voraussetzungen der Kontrollfahrt

BGE 1C_424/2020: Das holprige Parkmanöver (gutgh. Beschwerde)

Die 74-jährige Beschwerdeführerin wurde von der Polizei dabei beobachtet, wie sie beim seitlichen Einparkieren sowohl das vordere, als auch das hintere Fahrzeug touchierte, sodass sich diese merklich bewegten. Gegenüber den Polizisten äusserte sie sich dahingehend, dass sie das SVG nicht im Detail kenne und ihr nicht bewisst war, dass man Autos beim Parkieren nicht touchieren darf. Weil die Polizisten die Fahreignung anzweifelten, ordnete die Kantonspolizei Basel-Stadt eine Kontrollfahrt an. Die kantonalen Instanzen wiesen die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rechtsmittel ab.

Neben einigen formalen (und abgewiesenen) Rügen bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für eine Kontrollfahrt nicht erfüllt seien. Die Anordnung einer Kontrollfahrt setze aus ihrer Sicht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung voraus. Solche lägen erst aber erst bei gravierenden Fahrfehlern vor. Das Touchieren von zwei Fahrzeugen beim Einparkieren sei aber noch kein gravierender Fahrfehler. Auch dass sie gegenüber den Beamten sagte, dass sie das SVG nicht kenne, lasse keinen Rückschluss auf ihre Fahrkompetenz zu (E. 4.1). Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass die Beschwerdeführerin eine grössere Parklücke hätte suchen müssen, um das Parkiermanöver ohne Touchieren anderer Fahrzeuge durchzuführen. Dass sie gleich zwei Autos berührte, sei als gravierender Fahrfehler zu werten, da sie ihr Fahrzeug nicht richtig beherrschte (E. 4.2).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung oder Fahrkompetenz einer Person, kann eine begleitete Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5 SVG i.V.m. 29 Abs. 1 VZV). Wird die Kontrollfahrt nicht bestanden, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Bei älteren, auffälligen Lenkern lässt sich mit der Kontrollfahrt abklären, ob ihre Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs genügt. Es gibt aber keine Vermutung, dass ältere Personen per se nicht mehr fahrgeeignet sind. Eine Kontrollfahrt kann deshalb nicht ausschliesslich wegen des Alters angeordnet werden. Allerdings dient die Kontrollfahrt der Verkehrssicherheit und es ist kein massiver Grundrechtseingriff. Deshalb dürfen die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt auch nicht überspannt werden (E. 4.3).

Entscheidend ist vorliegend also, ob das Parkmanöver der Beschwerdeführerin zur Anordnung einer Kontrollfahrt berechtigte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Anordnung einer Kontrollfahrt ein auffälliges Fahrverhalten voraus. Erforderlich sind insoweit gravierende Fahrfehler, welche regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können (zum Ganzen E. 4.4.2 mit vielen Beispielen). Nach Ansicht des Bundesgerichtes mag das Parkmanöver der Beschwerdeführerin „holprig“ gewirkt haben, auch wenn sie an den anderen Fahrzeugen keinen Sachschaden verursachte. Allerdings bezeichnet das Bundesgericht das Manöver als unproblematisch, weil es keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte, im ruhenden Verkehr passierte und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wurde. Der Vorfall erreicht deshalb keine derartige Intensität, dass man von einem gravierenden Fahrfehler ausgehen müsste. Auch die Äusserungen der Beschwerdeführerin, dass sie keine Regel kenne, die ihr verbietet, Autos beim Einparkieren zu touchieren, rechtfertigen keine Kontrollfahrt. Nur wer elementare Verkehrsregeln nicht kennt, besitzt nicht die nötige Fahrkompetenz und gefährdet die Verkehrssicherheit.

Die Beschwerde wird deshalb gutgeheissen.

Härtefallregelung bei Sicherungsmassnahmen?

BGE 1C_362/2020: Des Bauerns Sorgen mit der Kat. G (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdegegner wurde die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen, weil er viermal in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren und bei der vierten Widerhandlung sogar einen Verkehrsunfall verursachte. Die Wiedererteilung wurde von einer Fahreignungsabklärung abhängig gemacht. Eine Beschwerde dagegen wurde insofern gutgeheissen, als dass die Kategorie für Traktoren wiedererteilt wurde, damit der Beschwerdegegner seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalten konnte. Im Verlaufe des Administrativverfahrens wurde ihm die Fahrbewilligung unter der Auflage der Alkoholabstinenz wiedererteilt. In der folgenden Haaranalyse allerdings wurde Ethylclucoronid nachgewiesen, damit gegen die Auflagen verstossen und die Fahrbewilligung sicherheitshalber entzogen. Die Beschwerdeinstanz entschied danach, dass die Spezialkategorie G wiederum erteilt werden sollte. Das Verkehrsamt Kt. SZ erhebt dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Vorinstanz war der Ansicht, dass trotz fehlender Fahreignung der Beschwerdegegner als Landwirt dringend auf die Spezialkategorie G angewiesen sei. Mit dem Trekker habe er sich auch nie etwas zu Schulde kommen lassen. Zudem gehe es auch darum, einen Sozialhilfefall zu vermeiden. Das Verkehrsamt hingegen rügt, dass es bundesrechtswidrig sei, die Spezialkategorie G zu belassen, obwohl die Fahreignung grds. verneint wurde (E. 2.1/2).

Führerausweise sind zu entziehen, wenn die in Art. 14 SVG stipulierten Voraussetzungen für die Teilnahme am Strassenverkehr nicht mehr erfüllt sind. Leidet jemand an einer Sucht, kann dies die Fahreignung ausschliessen und die Fahrbewilligung muss entzogen werden. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (E. 2.3).

Die Haaranalyse ergab einen Wert von 9.3pg/mg und belegte damit, dass der Beschwerdegegner Alkohol konsumiert und gegen die Auflage der Alkoholabstinenz verstossen hatte. Im verkehrsmedizinischen Bericht wurde deshalb von einer Rückfallsgefahr und damit auch von einer erhöhten Möglichkeit ausgegangen, dass der Beschwerdegegner wieder alkoholisiert am Strassenverkehr teilnehmen könnte. Explizit wurde die Fahreignung auch für die Spezialkategorie G verneint, weshalb gegen den Entzug über alle Kategorien nichts einzuwenden ist (E. 2.4).

Das Bundesgericht prüft deshalb nur noch, ob es i.S. einer Härtefallklausel möglich ist, dennoch die Spezialkategorie G zu belassen.

Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem früheren Entscheid auf Art. 33 Abs. 5 VZV der besagt, dass in Härtefällen für verschiedene Kategorien unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauern unterschiedlich lange Ausweisentzüge verfügt werden können, wenn
a. die Widerhandlung mit einem Fahrzeug erfolgte, welches die betroffene Person beruflich nicht benötigt und
b. die betroffene Person unbescholten ist bzgl. der (Spezial)Kategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll.

Für die Anwendung der Härtefallklausel besteht bei Sicherungsmassnahmen kein Raum. Der Sicherungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG dient der Verkehrssicherheit und wird verschuldensunabhängig angeordnet. Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdegegner die Fahreignung für die Spezialkategorie G fehlt. Ohne entsprechende Fahreignung fehlen die Voraussetzungen für die Erlangung der Fahrbewilligung gemäss Art. 14 SVG, womit die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Auch wenn der Entzug der Spezialkategorie G für die Berufsausübung des Beschwerdegegners einschneidend ist, so ist die Massnahme dennoch nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner hat es sich selber zuzuschreiben, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, zumal er schon einmal die Chance hatte, sich zu bessern.

Die Beschwerde des Verkehrsamts wird gutgeheissen.

Sistierung des Administrativverfahrens

BGE 1C_464/2020: Sistierung und Bindung an das Strafurteil

In der Praxis ist die Sistierung des Administrativverfahrens Alltag. Da es sich bei Warnmassnahmen im Administrativverfahren um Massnahmen mit „Strafcharakter“ handelt, gilt grds. die in Art. 6 EMRK stipulierte Unschuldsvermutung. Die Strassenverkehrsämter warten deshalb i.d.R. den Ausgang eines Strafverfahrens ab, bevor sie eine Massnahme anordnen. Dem Beschwerdeführer wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er stört sich daran, dass das StVA Kt. BE eine Warnmassnahme von drei Monaten verfügt hat, bevor der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Nach seiner Ansicht hätte das Administrativverfahren sistiert werden müssen.

Grds. ist das Strassenverkehrsamt an die Tatsachenfeststellung im Strafentscheid gebunden, es sei denn es stellt im Rahmen der Untersuchungsmaxime Tatsachen fest, die der Strafbehörde unbekannt waren. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, also auch des Verschuldens, ist die Behörde aber frei. Die betroffene Person muss ihre Vorbringen deshalb grds. im Strafverfahren geltend machen und darf nicht das Administrativverfahren abwarten (E. 2.2).

Daraus folgt, dass die Strassenverkehrsämter i.d.R. das rechtskräftige Strafurteil abwarten müssen, bevor sie eine Verfügung erlassen. Damit sollen widersprüchliche Urteile vermieden und dem Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ gehuldigt werden. Davon kann dann abgewichen werden, wenn die im Strafverfahren behandelten Punkte für das Verwaltungsverfahren unbedeutend sind (E. 2.3).

Vorliegend durfte aber das Strassenverkehrsamt eine Verfügung erlassen, obwohl der Strafbefehl noch nicht rechtskräftig war, weil es keine offensichtlichen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Strafbefehls gab (E. 2.4).

Vorsicht Meinung: In klaren Fällen macht es eigtl. Sinn, dass die Ämter ihre Administrativverfahren nicht sistieren müssen. Es gibt allerdings im Strafverfahren immer wieder überraschende Entscheide – auch in „klaren“ Fällen. Aus diesem Grund sollte man m.E. weiterhin grosszügig sistieren, zumal die betroffene Person aus der längeren Verfahrensdauer nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da sie durch das Sistierungsbegehren die Verlängerung verursacht (vgl. z.B. BGE 1C_542/2016).