Fahreignung, Wenden auf Autobahnzufahrt, prov. def. Führerausweis

BGE 1C_144/2017: Keine Fahreignungsabklärung bei LilZ (Laufen in laufunfähigem Zustand), gutgeheissene Beschwerde

Der Beschwerdeführer stürzt in Döttingen in betrunkenem Zustand und bricht sich dabei den Fuss. Der Atemalkoholtest ergibt einen Wert von 2.27g/kg. Da der Beschwerdeführer eine Vorgeschichte mit wiederholten FiaZ-Widerhandlungen hat, meldet der Polizist den Vorfall dem Strassenverkehrsamt. Dieses verfügt eine verkehrspsychologische Begutachtung, aber keinen vorsorglichen Ausweisentzug.

E. 2.1: bzgl. Verkehrsmedizinischer Suchtbegriff

E. 2.2: bzgl. Zweifel an Fahreignung

E. 2.3: bzgl. vorsorglichem Ausweisentzug

E. 3.3: „Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Lenker solche Fahrten unternehmen könnte, ist ihm der Ausweis vorsorglich abzunehmen und seine Fahreignung abzuklären. Die Auffassung des Strassenverkehrsamts, dieses Risiko sei kurz- und mittelfristig – bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anordnung der verkehrspsychiatrischen Abklärung, was bei zwei Rechtsmittelinstanzen im Kanton und einer im Bund Monate oder sogar Jahre dauern kann – tragbar, ist nicht nachvollziehbar. Besteht ein ernsthafter Grund zur Annahme, dass einem Lenker wegen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs die Fahreignung abgeht, so besteht das Risiko, dass er sich (stark) betrunken ans Steuer setzt, jederzeit bzw. ab sofort. Ihm ist diesfalls der Ausweis vorsorglich zu entziehen, bis durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten feststeht, dass die Befürchtung unbegründet ist.“

E. 3.4: „Damit erscheint es plausibel, dass es sich beim Rauschtrinken vom 19. Dezember 2015, welches keinen Bezug zu einer allfälligen Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr hatte, um ein isoliertes Ereignis handelt und damit auch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer erneut einen verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum betreiben könnte. Nachdem das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nach dem Vorfall unbehelligt weiterfahren liess und er dies offenbar seit rund 1 ½ Jahren auch tut, ohne dass er Anlass zu Beanstandungen geboten hätte, haben sich die Zweifel an seiner Fahreignung jedenfalls soweit zerstreut, dass sich die Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Abklärung nicht (mehr) rechtfertigen lässt. Die Beschwerde ist begründet. “

 

BGE 6B_316/2017: Wenden auf Autobahnzufahrt entspricht SVG 90 II

Der Beschwerdeführer wendete sein Lieferwagen auf einer Autobahnzufahrt in Thun, nachdem er sah, dass auf der Autobahn stockender Verkehr herrschte. Staatsanwaltschaft verurteil wegen SVG 90 II, erste Instanz wegen SVG 90 I, obere Instanz wegen SVG 90 II und das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.4 zur subj. Komponente von SVG 90 II: „Der Beschwerdeführer hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keineswegs nicht bedacht, sondern hat diese aufgrund der ausgezeichneten Strassen- und Wetterverhältnisse an diesem Tag, der Verkehrssituation im relevanten Zeitpunkt sowie der guten Übersichtlichkeit der Örtlichkeit ausgeschlossen“ (Beschwerde S. 14). Er anerkennt damit vor Bundesgericht ein überlegtes und damit zumindest bewusst fahrlässiges Handeln, das entgegen seiner Argumentation nach der Rechtsprechung als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Denn grobe Fahrlässigkeit ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (oben E. 1.2.2).“

 

BGE 6B_370/2016: Nachträgliche Kostentragung des Opfers im Strafverfahren

Im vorliegenden Fall wurde der Täter vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Dagegen legte das Opfer Berufung ein.

E. 2.3.4: „Wer bedürftig ist und eine unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität durch eine Straftat dartut, hat Anspruch darauf, seine Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückerstatten zu müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG kommt daher auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann.“

E. 2.3.5: Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. In solchen Fällen muss es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhob, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien (was Voraussetzung dafür ist, dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann, vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor.

 

BGE 1C_95/2017: Der provisorische definitive Fahrausweis

Der Sachverhalt auf einer Zeitachse:

19.08.2011: Erteilung des Führerausweises auf Probe, Kat. B etc.
31.05.2012: Erweiterung des Führerausweises auf Probe, Kat. C etc.

22.05.2013: Verkehrsunfall, mangelnder Abstand, SVG 90 I
07.10.2013: Strafbefehl
16.12.2013: Warnentzug 1 Mt., Verlängerung Probezeit, angefochten

19.08.2014: Erteilung definitiver Ausweis

17.04.2015: Bestätigung Ausweisentzug, obere kantonale Instanz, rechtskräftig
Vollzug Massnahme: 28.01.-27.02.2016

11.03.2016: Mitteilung durch StVA, dass der wiedererteilte Ausweis wieder auf Probe mit Probezeit von einem Jahr ab Ende der Massnahme.

Gesetzliche Grundlagen: Art. 15a Abs. 3 SVG, Art. 35 VZV, Art. 16 Abs. 1 SVG

Der Beschwerdeführer möchte die Erteilung eines definitiven Ausweises mit Gültigkeit ab 19.08.2015, also rückwirkende Anrechnung der Probezeitverlängerung. Die Beschwerde wird abgewiesen, das BGer stellt aber fest, dass hier ein im Gesetz nicht vorgesehener Fall vorliegt.

E. 4.4: Grds. besteht ein Rechtsanspruch auf den def. Führerausweis, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (s. BGE 6B_1019/2016). „Le permis à l’essai est alors échu (cf. art. 95 al. 2 LCR par opposition à l’art. 95 al. 1 let. c LCR; voir également Rapport de la Commission des transports et des télécommunications du Conseil national du 22 avril 2010, in FF 2010 3584 ch. 4) et l’autorité administrative est tenue de délivrer un permis de conduire définitif, à tout le moins provisoirement, si l’intéressé à suivi la formation complémentaire prescrite et déposé le certificat en attestant“.

Tritt danach der Fall ein, dass die Probezeit hätte verlängert werden müssen, so sind gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG die Voraussetzungen für den definitiven Ausweis nicht erfüllt: „A l’issue d’une telle procédure judiciaire, en cas de confirmation de la décision de retrait du permis de conduire à l’essai et de la prolongation de la période probatoire, l’une des conditions nécessaire à l’octroi d’un permis définitif – à savoir l’écoulement complet de la période d’essai (cf. art. 15b al. 2 LCR; Message, FF 1999 4130) – n’est plus réalisée de sorte que ce permis définitif doit être retiré en application de l’art. 16 al. 1 LCR (dans le même sens, cf. CÉDRIC MIZEL, op.cit., n. 83.1.5, p. 635 s.).“

Die verlängerte Probezeit muss ab dem Ende der Massnahme beginnen (Art. 35 Abs. 2 VZV): „quant à la prolongation de la période probatoire, qui se matérialise par la délivrance d’un nouveau permis de conduire à l’essai (cf. art. 35 al. 2 OAC) d’une durée d’une année, celle-ci doit impérativement commencer à courir dès la fin de l’exécution de la mesure de retrait sanctionnant la première infraction, en application des art. 15a al. 3 2e phrase LCR et 35 al. 2 OAC.“

E. 4.5: Das Bundesgericht hat erkannt, dass hier ein Systemfehler im Gesetz vorliegt. Die kantonalen Behörden haben keine Möglichkeit, mit der Erteilung des def. Ausweises zuzuwarten, wenn noch Verfahren bzgl. Administrativmassnahmen hängig sind: „Cette solution est certes insatisfaisante et présente une certaine incohérence: elle a pour effet d’entrecouper la période probatoire, soumises à des règles particulières liées au but éducatif poursuivi (cf. ATF 136 II 447 consid. 5.1 p. 454), par un régime de permis définitif. Elle s’impose toutefois pour des motifs de sécurité du droit, l’intéressé étant, d’une part, formellement titulaire d’un permis définitif lors de la commission de la seconde infraction et, d’autre part, la décision portant sur sa première infraction n’étant, par définition, pas encore définitive et exécutoire; cette solution s’impose également d’un point de vue systématique, la loi ne permettant pas la prolongation du permis à l’essai au motif d’une procédure pendante (cf. consid. 4.4), le législateur n’ayant d’ailleurs pas voulu que la période probatoire de trois ans soit prolongée de plus d’une année (cf. Message p. 4130).“

 

Haftpflicht, Feuersbrunst

BGE 4A_26/2017: SVG-Haftpflicht

Einfach ein gutes Lehrstück zu den Schadenpositionen bei Unfall mit Körperverletzung:

E. 3.3: „Vielmehr kann der Geschädigte gegen die Haftpflichtige den Ersatz von Schaden geltend machen, der durch eine widerrechtliche Körperverletzung adäquat kausal (schuldhaft) verursacht worden ist, namentlich die Heilungskosten und Nachteile aus Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 OR) sowie immaterielle Unbill (Art. 47 OR). Dabei werden in Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323; 131 III 360 E. 5.1 S. 363, E. 8.1 S. 369 mit Hinweisen) und Lehre mögliche Schäden unterschiedlich zusammengefasst etwa in Kosten (Aufwendungen zur Behebung oder Einschränkung der Körperschädigung), Erwerbsausfall infolge temporärer oder künftiger Arbeitsunfähigkeit, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Einschränkung in der Haushaltführung, Verlust von Rente (nach alter Praxis Teil des Erwerbsausfalls) sowie Kosten für Pflege- und Betreuungsaufwand (vgl. nur ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 7 ff. zu Art. 46 OR, FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., S. 74 ff. Rz. 191 ff.; ROBERTO, a.a.O., S. 206 ff. Rz. 27.21 ff.). Für immateriellen Schaden kann der Geschädigte unter Umständen ausserdem einen Anspruch auf Genugtuung ableiten (Art. 47 OR).“

 

BGE 6B_1091/2016: Exkurs: Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (in der Sache gutgeheissen)

Eine Putzfrau benutzt frei erhältliche Putzmittel und Möbelpolituren, welche sich durch eine chemische Reaktion selbst entzünden. Gemäss dem Bundesgericht hat die Putzfrau keine Sorgfaltspflicht verletzt.

E. 3.2.1: Ausführungen zur Fahrlässigkeit: „Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Diese Frage ist ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, zu entscheiden. Ob der Erfolg vorhersehbar war, ist als Rechtsfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich (BGE 116 IV 182 E. 4b; Urteil 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung ist die Vermeidbarkeit des Erfolges (BGE 140 II 7 E. 3.4; Urteile 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E. 5.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).“

E. 3.2.3: „Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Politur frei erhältlich war und dass das Putzen oder Polieren von Möbeln eine übliche Tätigkeit darstellt. Die damit einhergehende Gefährdung gehört daher zu den normalen Bedingungen des Lebens. An nicht ungefährliche, aber generell übliche Tätigkeiten dürfen nicht überspannte Anforderungen gestellt werden (Urteil 6S.728/1999 vom 6. März 2001 E. 3 mit Hinweisen). Eine Überschreitung des erlaubten Risikos ist nicht ersichtlich.“

Def. Führerausweis

BGE 6B_1019/2016: Voraussetzungen für die Erteilung des definitiven Führerausweises (teilw. Gutgeheissene Beschwerde)

Der Beschwerdeführer, Inhaber des Führerausweises auf Probe, fährt im Juli 2014 im Kanton Zürich ein Auto, obwohl ihm der Führerausweis auf Probe im Februar 2014 in Italien entzogen wurde. Im Zeitpunkt der Fahrt war der Führerausweis auf Probe abgelaufen. Die kantonalen Instanzen verurteilen den Beschwerdeführer u.a. wegen Fahrens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe ausgestellten Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut.

E. 1.4.4: Grundsätzlich hat ein Autofahrer einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Ausweises, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

–       Die Probezeit ist abgelaufen.
–       Die Weiterbildungskurse wurden besucht.
–       Das Gesuch um Erteilung des def. Ausweises wurde gestellt bzw. die elektronische Bestätigung des Kursveranstalters wurde an das StVA geschickt.

Vorliegend hat das StVA ZH einfach zugewartet mit Erteilung des def. Fahrausweises, weil die italienischen Behörden den Ausweis dorthin geschickt haben. Dieses Vorgehen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Steht der Verfall des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 15a Abs. 4 SVG zur Debatte, ist der Führerausweis nach der Rechtsprechung aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich umgehend vorsorglich zu entziehen, wobei das Annullierungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden kann (E. 1.4.3).

Fazit: Das StVA hätte den Ausweis auf Probe vorsorglich entziehen müssen und nicht einfach zuwarten dürfen.

Geschwindigkeit

BGE 6B_95/2017: Schematismus GÜ (tlw. Gutgeheissene Beschwerde, allerdings kassatorisch)

Der Beschwerdeführer fuhr in einer 30er Zone 22km/h zu schnell, wofür er von den kantonalen Instanzen – entgegen dem Schematismus – wegen SVG 90 II verurteilt wurde. Das BGer heisst die Beschwerde gut, weist die Sache allerdings an die Vorinstanz zurück, da diese den Sachverhalt ungenügend ermittelt habe und somit nicht festgestellt werden konnte, ob die strengen Voraussetzungen von SVG 90 II erfüllt sind.

Fazit: Gewisse Tendenzen sind erkennbar, dass die Strafbehörden eine Verschärfung des Schematismus zu erreichen versuchen.

Strafbarkeit des Begleiters einer Lernfahrt

BGE 6B_1387/2016: Strafbarkeit des Begleiters auf Lernfahrt (Bestätigung Rechtsprechung)

Ein junges Pärchen gerät ins Visier der Strafbehörden. Sie fährt mit einem Lernfahrausweis, er sitzt daneben mit dem Führerausweis auf Probe und 1.57% Blutalkoholkonzentration. Am Auto war kein L-Zeichen angebracht. Das BGer bestätigt die kantonale Urteile u.a. wegen Übernahme der Funktion einer Begleitperson ohne die Voraussetzungen zu erfüllen und FiaZ.

E. 2.2: Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können (Art. 100 Ziff. 3 SVG). Dabei kommt es nach der Doktrin nicht darauf an, ob der Mitfahrer die tatsächlichen Anforderungen an eine Begleitperson tatsächlich erfüllt. Es genügt, dass er die Aufgabe des Begleiters effektiv übernimmt. Erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 SVG nicht, macht er sich zusätzlich nach Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG schuldig.

Des Führens eines Motorfahrzeuges im angetrunkenen Zustand im Sinne von Art. 91 SVG macht sich nach der Rechtsprechung auch der Begleiter bei einer Lernfahrt schuldig. Dieser ist von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt.

Motorrad ohne Licht als Unfallgegner, Vertrauensgrundsatz

BGE 6B_1211/2016: Das Motorrad ohne Licht als Unfallgegner (Bestätigung Freispruch)

Der Beschwerdegegner – der Motorrad führt Beschwerde gegen den Freispruch des Autofahrers – bog bei fortgeschrittener Dämmerung auf einer Hauptstrasse nach links ab, übersah dabei den entgegenkommenden und grds. vortrittsberechtigten Motorradfahrer, da dessen Vorderlicht nicht funktionierte und dieser auch noch Dunkel gekleidet war. Das Bundesgericht bestätigt den letztinstanzlichen, kantonalen Freispruch vom Vorwurf der Vortrittsmissachtung bzw. fahrlässiger Körperverletzung.

E. 3.2: „[Der Autofahrer] habe auch nicht damit rechnen müssen, dass ihm ein Motorradfahrer ohne funktionierendes Vorderlicht und damit vorschriftswidrig entgegenkommen würde. Anlässlich des Abbiegemanövers habe der Beschwerdegegner seine Aufmerksamkeit alsdann nicht nur auf die Gegenfahrbahn, sondern auch auf die Einspurstrecke bzw. die Einfahrt in die Sernftalstrasse samt dortigem Fussgängerstreifen, mithin auf verschiedene Stellen gleichzeitig richten müssen, wobei in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass er dies auch getan habe. In einer solchen Situation könne vom abbiegenden Beschwerdegegner nicht verlangt werden, dass er an einem Ort etwas erkenne, was nur schwer sichtbar sei. Seine Verteidigung weise zutreffend darauf ihn, dass ein Autolenker sich bei Dunkelheit bei seinem Abbiegemanöver in Bezug auf das Vortrittsrecht primär an beleuchteten Fahrzeugen orientiere und dass der Entscheid, Vortritt zu gewähren oder loszufahren, in der Regel innert kurzer Zeit getroffen werde. Daher könne dem Beschwerdegegner keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn er bei der Kontrolle der Gegenfahrbahn aufgrund der gesamten Umstände nur Dunkelheit und kein Licht erblickt habe und deshalb davon ausgegangen sei, dass kein Gegenverkehr nahe, dem er Vortritt hätte gewähren müssen. Für eine mangelnde Aufmerksamkeit oder ein anderes pflichtwidriges Verhalten bestünden im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.“

Zuständigkeit zur Anordnung einer Blutprobe

BGE 6B_996/2016: Anordnung der Alkoholblutprobe (teilw. Gutgeheissene Beschwerde)

Der Beschwerdeführer beschädigt beim Verlassen des Parkfeldes ein anderes Auto, fährt „wegen Harndrang“ nach Hause, trinkt dort zwei Gläser Wein und begibt sich nach einem Telefonat durch die Polizei wieder zur Unfallstelle. Diese stellt Alkoholgeruch fest und ordnet eine Blutprobe an.

Das BGer bestätigt den Schuldspruch wegen Nichtbeherrschen (SVG 31 I i.V.m. 90 I), wegen pflichtwidrigem Verhalten (SVG 51 III i.V.m. 92 I) und Vereitelung (SVG 91a I). Die Beschwerde wird allerdings in Bezug auf das FiaZ-Delikt gutgeheissen, da die nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft die Blutprobe hätte anordnen müssen:

E. 3.4: „NIKLAUS SCHMID führt dazu aus, zur im Prinzip schriftlichen (Art. 241 Abs. 1 StPO) Anordnung von Blutproben sei im SVG-Bereich nicht die Polizei, sondern nur die Staatsanwaltschaft oder allenfalls das Gericht zuständig (Urteil 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1). Mit der ersatzlosen Streichung von Art. 55 Abs. 5 SVG könnten die Kantone die Anordnungskompetenz nicht mehr der Polizei zuweisen.“

E. 3.5: „In casu liegt eine schriftliche Anordnung der Polizei in den Akten. Ob die Luzerner Polizei die Blutentnahme rechtmässig anordnete, ist durchaus zweifelhaft (vgl. Art. 198 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO), lässt sich aber weder aufgrund der erst- und vorinstanzlichen Urteile noch der Akten mit Sicherheit entscheiden. Insbesondere scheint keine nachträgliche schriftliche Bestätigung der Staatsanwaltschaft vorzuliegen (Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO). Von einer Anordnungskompetenz bei „Gefahr im Verzug“ (im Sinne des in casu nicht anwendbaren Art. 241 Abs. 3 StPO) wird ohnehin nicht ausgegangen werden können.“

Landwirtschaftliche Fahrt

BGE 1C_391/2016: Die landwirtschaftliche Fahrt, Fahren ohne Berechtigung (gutgeheissene Beschwerde)

Es handelt sich hier um eine Detailproblematik, da die Beschwerde aber gutgeheissen wurde, wird das Urteil aufgeführt.

Der Beschwerdeführer besitzt den Ausweis Kat. M/G/G40. Er fuhr mit seinem Trekker samt Anhänger Müll für eine Gemeinde zur Entsorgungsstelle. Diese Fahrt kann nicht unter die gemäss Art. 86 VRV erlaubten landwirtschaftlichen Fahrten subsumiert werden. Der Beschwerdeführer wurde von der Jugendstaatsanwaltschaft wegen Fahren ohne den erforderlichen Ausweis (Art. 95 SVG) gebüsst. Das Strassenverkehrsamt bzw. die Staatsanwaltschaft SH entzog daraufhin den Führerausweis für einen Monat (Art. 16b SVG). Das BGer hebt die Verfügung auf.

E. 2.2: Zwar war der Beschwerdeführer auf einer nicht landwirtschaftlichen Fahrt, für welche er eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 90 VRV benötigt hätte, allerdings erhielt er vom StVA die Falschauskunft, dass es keine solchen Bewilligungen für Abfallfahrten gäbe.

E. 2.3: Der Tatbestand „Fahren ohne Berechtigung“ bezweckt den Schutz übriger Verkehrsteilnehmer, die nicht auf ihrem Fahrzeug ausgebildet sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf einer landwirtschaftlichen Fahrt hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres fahren dürfen.

E. 2.4: “ Diese Ausführungen zur strafrechtlichen Seite der Angelegenheit sind schlüssig. Daraus ergibt sich für die verwaltungsrechtliche Beurteilung die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer kein Motorfahrzeug geführt hat, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen (Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG), was mit einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zu ahnden wäre (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).“ “ Es liegt damit nicht einmal eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG e contrario), seine Verfehlung entspricht qualitativ einer Widerhandlung, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden könnte. Auf jeden Fall kann ein besonders leichter Fall angenommen und auf jegliche Massnahmen verzichtet werden (Art. 16a Abs. 4 SVG).“

Vereitelung, Geschwindigkeitsschematismus, der Drifter als Raser?

BGE 6B_1323/2016: Vereitelung – Nach Unfall darf man nicht trinken (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Titel sagt es bereits, nach einem Unfall mit Sachschaden darf man einfach nichts mehr Trinken, ansonsten man wegen Vereitelung drankommt.

E. 1.2: „Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 126 IV 53 E. 2a; 125 IV 283 E. 3). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.).“

 

BGE 6B_444/2016: Schematismus bei GÜ (Verschärfung)

Der Beschwerdeführer fuhr auf der Autobahn N1 in einem mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80km/h signalisierten Baustellenbereich mit 119km/h, nach Toleranzabzug 33km/h zuviel. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung gemäss SVG 90 II der kantonalen Instanzen.

E. 1.1: Zunächst folgen Ausführungen zum bereits etablierten Schematismus:

„Dans le domaine des excès de vitesse, la jurisprudence a été amenée à fixer des règles précises afin d’assurer l’égalité de traitement. Ainsi, le cas est objectivement grave au sens de l’art. 90 al. 2 LCR, sans égard aux circonstances concrètes, en cas de dépassement de la vitesse autorisée de 25 km/h ou plus à l’intérieur des localités, de 30 km/h ou plus hors des localités et sur les semi-autoroutes dont les chaussées, dans les deux directions, ne sont pas séparées et de 35 km/h ou plus sur les autoroutes.“

E. 1.3: Danach stellt es aber fest, dass die GÜ in einem Baustellenbereich begangen wurde, wo nicht die normale Höchstgeschwindigkeit von 120km/h, sondern 80km/h galt. Die „magische Grenze“ von 35km/h zuviel für die grobe Verkehrsregelverletzung gelte aber nur für den Normalbereich von 120km/h. Wenn auf der Autobahn 80km/h als Höchstgeschwindigkeit gelte, so sei dies eher mit einer Ausserortsstrecke vergleichbar, insb. wenn die Limite wegen einer Baustelle gilt. Insofern gelte dann die „magische Grenze“ für Ausserortsstrecken von 30km/h auch für die Autobahn für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung.

„Dans certaines situations, un tronçon autoroutier régi par une limite de vitesse inférieure à 120 km/h, plus particulièrement en cas de limitation à 80 km/h, est comparable, eu égard au danger potentiel, à une route située en dehors d’une localité et non à une autoroute. Cela signifie qu’en matière d’excès de vitesse, ce sont les principes développés par la jurisprudence pour les routes situées en dehors des localités qui doivent, en règle générale, être appliqués (cf. ATF 128 II 131 consid. 2b). En l’espèce, le tronçon autoroutier était limité à une vitesse maximale de 80 km/h en raison de travaux. Des ouvriers travaillaient derrière un grillage apposé sur une bande herbeuse. La bande d’arrêt d’urgence était fermée afin de permettre aux ouvriers de travailler et de décharger leur matériel. Les usagers disposaient de deux voies dans le sens de la marche (arrêt attaqué, p. 3 let. f). La présence d’un chantier et d’ouvriers impliquait un danger particulier. Dans une telle configuration, il convient de considérer que le tronçon, quand bien même les usagers disposaient de deux voies dans le même sens de marche, s’apparente à une route hors localité. Le dépassement de vitesse litigieux de 33 km/h est supérieur à 30 km/h qui constitue le seuil pour le cas grave hors localité et peut par conséquent être objectivement qualifié de grave.“

 

BGE 6B_876/2016: Wer driftet, ist kein Raser

Der Beschwerdegegner beschleunigte seinen 580 PS starken Audi RS6 in Zürich an einer Ampelanlage in massiver Weise, um nach rechts in die anschliessende Strasse zu driften. Dabei verlor er die Herrschaft über seinen Boliden und wurde dabei schwer verletzt, sein Beifahrer leicht. Die obere kantonale Instanz (ZH) verurteilte den Lenker gemäss SVG 90 II. Die Oberstaatsanwaltschaft führt Beschwerde mit dem Begehren, den Beschwerdegegner als Raser gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG – Vorsatz erforderlich – zu verurteilen. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 3 – Abgrenzung (Eventual)Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit

E. 4 – Subsumption: „[Die Beschwerdeführerin] verkennt, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere bei Unfällen im Strassenverkehr nicht ohne Weiteres aus der (hohen) Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden kann. Ein Fahrzeuglenker droht – wie vorliegend auch – durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre eigenen Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen häufig das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20; Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3; je Hinweisen).

Dass der Beschwerdegegner sich im physikalischen Grenzbereich befand, wie die Beschwerdeführerin mehrfach betont, ist dem „Driften“ immanent und spricht nicht gegen die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe in Selbstüberschätzung und Verkennung der aus seinem Fahrmanöver resultierenden Gefahren im Sinne bewusster (und grober) Fahrlässigkeit darauf vertraut, sein Fahrzeug kontrolliert durch die Kurve zu manövrieren.“

Vortrittsmissachtung

BGE 1C_403/2016: Vortrittsmissachtung beim Spurwechsel mit Kollisionsfolge ist mittelschwere Widerhandlung

Nichts Neues, interessant aber die Ausführungen zum Vortritt in der Rush Hour:

E. 2.1.: „Um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen, lässt die neuere Rechtsprechung zu, dass eine relevante Behinderung ausnahmsweise erst dann angenommen wird, wenn der vortrittsberechtigte Fahrer seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. er zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (vgl. BGE 114 IV 146 S. 147 f.; Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). So kann im dichten Innerortsverkehr in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs angezeigt sein. Namentlich bei besonders schwierigen Situationen des Wartepflichtigen kann wünschbar sein, dass ihm ein Vortrittsberechtigter durch Verlangsamen der Fahrt das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a S. 340 f.; 6B_453/2012 19. Februar 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen).“