BGE der Woche

Nichts weltbewegendes, deshalb eher im Telegramstil:

BGE 6B_917/2019: Gefährliches überholen eines LKW

Die Beschwerdeführerin überholte bei starkem Verkehrsaufkommen auf einer dreispurigen Autobahn einen Sattelschlepper. Nach dem Überholen wechselte sie auf die 1. Überholspur und bremste brüsk, um auf die Normalspur bzw. Ausfahrt zu fahren. Der Sattelschlepper musste stark bremsen und Ausweichen um einen Unfall zu vermeiden. Das BGer bestätigt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung.

BGE 6B_1190/2019: Gefährliches Überholen eines LKW II

Der Beschwerdeführer überholte vor dem Limmattaler Kreuz ebenfalls auf der 2. Überholspur einen LKW, wechselt wieder auf die 1. Überholspur und beabsichtigte dann auf die rechte Fahrspur zu wechseln, wo stockender Verkehr herrschte. Weil er seine Geschwindigkeit drosselte, kollidierte der LKW mit seinem Heck. Das BGer stützt die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Wir stellen fest: Die Zürcher Strafbehörden sind milder, wie die im Kt. BE.

BGE 6B_1300/2019: Unfall auf Gegenfahrbahn

Wegen einem Sekundenschlaf oder einer Unaufmerksamkeit geriet der Beschwerdeführer in einer Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und die linksseitige Grünfläche. Mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam es zu einer seitlichen Frontalkollision, wobei der Unfallgegner verletzt wurde. Das BGer stützt die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung.

BGE 1C_470/2019: Unfall beim Überholen

Auf einer Ausserortsstrasse wollte der Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug überholen. Als ihm ein anderes Fahrzeug entgegenkam, wollte er wieder auf die rechte Spur wechseln, wobei er mit dem quasi-überholten Fahrzeug kollidierte. Er wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Das Strassenverkehrsamt ging danach zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung aus.

BGE 1C_364/2019: Streifkollision mit Mittelleitplanke

Der Beschwerdeführer streifte auf der Autobahn die Mittelleitplanke wegen einer Unaufmerksamkeit und erhält dafür eine Übertretungsbusse von CHF 200.00, einfache Verkehrsregelverletzung. Die MFK SO geht zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung aus.

Let the Race begin! Mit und ohne Blaulicht

BGE 6B_931/2019: Rasen ohne Blaulicht

Der Beschwerdeführer war ausserorts mit 143km/h unterwegs und überschritt das Tempolimit um 63km/h. Dafür wurde er wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Er verlangt vor BGer wegen grober Verkehrsregelverletzung dranzukommen.

Meinungen der Parteien:

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er ohne Vorsatz gehandelt habe, da es keine konkrete oder unmittelbare abstrakte Gefährdung Dritter gegeben habe. Ein Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Toten habe nicht bestanden. Eigengefährdung sowie Tiere werden von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfasst. Zudem habe perfekten Raserwetter geherrscht. Gute Sicht, niemand zu sehen, bolzengerade Strecke (E. 1.1).

Die Vorinstanz stellt sich, kurz gesagt, auf den Standpunkt, dass man schon alleine an der vorbeiflitzenden Umgebung erkennen kann, wie schnell man ist und insofern das damit zusammenhängende Unfallrisiko in Kauf nimmt. Zudem kannte der Beschwerdeführer die Strecke und war nach eigener Aussage in Eile, um zu einer Verwaltungsratssitzung zu kommen (E. 1.2).

Das BGer:

Das Tempolimit ist eine wichtige Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein „hohes“ Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte „ernstliche“ Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen (E. 1.3.1). Der subj. Tatbestand erfordert (Eventual)vorsatz, wobei dieser im SVG nicht leichthin angenommen werden darf, weil der Täter meistens selbst zum Opfer zu werden droht. Vorsatz kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Täter bewusst gegen das geschützte Rechtsgut entscheidet (E. 1.3.2). Wer eine in Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, handelt grds. vorsätzlich. Nur in Extremsituationen darf ein Richter von keiner vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen, z.B. technischer Defekt am Fahrzeug, Geiselnahme, Notfallfahrt ins Spital. Vorliegend ist kein solcher Grund ersichtlich (E. 1.3.3). Der nichtige Grund der Verwaltungsratssitzung zählt jedenfalls nicht. Die Vorinstanz ging zu Recht von eventualvorsätzlicher Tatbegehung aus (E. 1.4).

BGE 6B_1224/2019: Rasen mit Blaulicht

Im Jahr 2016 trieb in Genf eine möglicherweise bewaffnete Bande ihr Unwesen, Einbrüche und Autodiebstähle gehörten zu ihrem Repertoire. Einer der Verdächtigen war in Frankreich sogar wegen Mordes verurteilt. Im Februar 2017 verliess ein Fahrzeug mit vermummten Personen die Schweiz nach Frankreich, um später wieder in die Schweiz zu fahren. Dabei wollte eine Spezialeinheit der Polizei das Fahrzeug kontrollieren. Dieses entzog sich der Kontrolle, eine Verfolgungsjagd resultierte, die Spezialeinheit forderte Verstärkung an, was der Polizeibeamte und Beschwerdeführer 2 und seine Beifahrerin ebenfalls mitbekamen. Als sie zwei Fahrzeuge sahen, eines mit Blaulicht, folgten sie diesen ebenfalls mit Blaulicht, davon überzeugt, dass eines davon zur Spezialeinheit gehörte. Das war aber gar nicht der Fall. Der Beschwerdeführer 2 wurde in einer Wohnzone mit 126km/h geblitzt.

Die erste Instanz ging von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung aus, die obere Gerichtsinstanz hiess die Berufung gut und verurteilte den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerde die Verurteilung wegen Rasens, der Polizist verlangt mit Beschwerde einen Freispruch.

Zum subjektiven und objektiven Tatbestand kann auf oben verwiesen werden. Die Vorinstanz nahm beim Polizisten einen Sachverhaltsirrtum an. Zudem habe seine Kollegin ihm geholfen, die Risiken des Schnellfahrens zu minimieren, wodurch man nicht von vorsätzlicher Tatbegehung sprechen könne (E. 2.4). Auf den Sachverhaltsirrtum kommt es laut BGer nicht an, denn dieser ändert nichts am hohen Unfallrisiko. Das BGer folgt der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Auch wenn die Beifahrerin des Polizisten ihn auf Gefahren hingewiesen hätte, wäre er von göttlicher Fahrkompetenz gesegnet, wenn er dann bei dem Tempo noch adäquat reagieren könnte. Zudem habe die Beifahrerin auch noch das Radio bedient und schaute gar nicht immer auf die Strasse. Auch ein spezielles Fahrtraining hat der Polizist nicht erhalten. Es gab insofern entgegen der Meinung der Vorinstanz keine aussergewöhnlichen Gründe, welche die gesetzliche Vermutung umstossen könnten, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (E. 2.5).

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird insofern gutgeheissen.

Verweigerung von Drogenvortests nicht strafbar

BGE 6B_614/2019: Vereitelung (teilw. Gutgh. Beschwerde, zur amtl. Publikation vorgesehen)

Der Beschwerdeführer geriet im Kt. AG in Oftringen in eine Polizeikontrolle. Vor Ort verweigerte er sowohl einen Drugwipe-Schnelltest, als auch eine Blutprobe auf dem Polizeiposten, wofür er von den kantonalen Instanzen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung von Fahrunfähigkeit verurteilt wurde.

E. 1 zu den Parteimeinungen: Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass keinerlei Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestanden und insofern auch kein Anfangsverdacht für die Anordnung der Drogentests. Die kantonalen Instanzen sind der Meinung, dass durchaus Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestanden, i.e. auffällig langsames Fahren, Nervosität und zunehmendes Aufbrausen, wässrige Augen und zittrige Augenlieder sowie energisches Antworten.

E. 1.4ff. zur Vereitelung: Wer eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, wird nach Art. 91a SVG bestraft. Es ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Atemalkoholproben sind gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG ohne Verdacht zu jeder Zeit möglich. Nach Abs. 2 des vorgenannten Artikels sind weitere Vortests möglich, wenn die betroffene Person noch andere Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Dazu kann die Polizei gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen. Zur Durchführung von Vortests reichen bereits geringe Anzeichen von Fahrunfähigkeit, wie wässrige Augen oder blasser Teint. Das Ergebnis des Vortests kann dann zu einem hinreichenden Tatverdacht führen gemäss Art. 197 StPO. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen also fehl, wenn er sagt, dass für den Vortest kein hinreichender Tatverdacht vorlag, denn dieser ist dafür gar nicht vorausgesetzt (E. 1.5.1).

Die Vereitelung kann durch Ausweichen (Flucht), durch Vereiteln (Nachtrunk) oder Widerstand erfolgen. Es ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Nachweis der Fahrunfähigkeit durch das Verhalten des Täters verunmöglicht wird. Kann die Fahrunfähigkeit später trotzdem bewiesen werden, liegt ein vollendeter Versuch vor. Ob das Verweigern eines Vortests bereits den Tatbestand erfüllen kann, ist in der Lehre umstritten. Gewissen Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass durch das Verhalten des Täters der Nachweis komplett verunmöglicht werden muss (E. 1.6.1). Obwohl nach negativem Vortest nach Art. 10 Abs. 4 SKV auf weitere Massnahmen verzichtet werden kann, sind die Vortests keine Voraussetzung für die Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Auch bei negativem Vortest wäre die Anordnung einer Blutprobe möglich. Die Vortests sind in anderen Worten nicht beweiskräftig. Verweigert man einen Vortest, erfüllt man den Tatbestand von Art. 91a SVG nicht, da der Vortest Indikator, nicht aber ein Nachweis für die Fahrunfähigkeit ist (E. 1.6.2).

Die Feststellung von Anzeichen von Fahrunfähigkeit sind abhängig vom Einzelfall. Anzeichen können sein: Verursachen eines Unfalls, berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonst auffälliger Zustand. Kenntnis von früherem Drogenkonsum reicht aber nicht für einen Vortest.

Der Beschwerdeführer verweigerte sowohl den Vortest, als auch die Blutprobe, wodurch der Nachweis der Fahrunfähigkeit endgültig verunmöglicht wurde. Der Tatbestand ist erfüllt.

E. 2 zur Strafzumessung: Gutgeheissen wird die Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung, weil die Vorinstanz fälschlicherweise von unechter Konkurrenz ausgeht. Die Verweigerung des Drugwipe-Tests erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG eben nicht.

Schwere Widerhandlung trotz Übertretungsbusse

BGE 1C_453/2018: Unfall mit ausgefahrenem Kran, Bindungswirkung, schwere Widerhandlung (Rep)

Der Beschwerdeführer lenkte einen Sattelschlepper mit Anhänger. Auf dem Anhänger transportierte er einen Teleskoplader. Anlässlich der Fahrt kollidierte der ausgefahrene Arm des Laders mit einer Fussgängerüberführung, herabfallende Holzteile beschädigten ein Auto, dessen Fahrerin leicht verletzt wurde. Im Strafverfahren wurde er deswegen nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG mit Busse bestraft und nicht etwa gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, wo zumindest bei vorsätzlicher Begehung auch eine Geldstrafe möglich wäre und explizit eine Unfallgefahr vorausgesetzt ist. Das Strassenverkehrsamt AG geht von einer schweren Widerhandlung aus und ordnet einen 12-monatigen Kaskadenentzug an, gegen welchen sich der Beschwerdeführer wehrt.

E. 2 zur Bindungswirkung des Strafurteils: Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er wegen einer Übertretung gebüsst wurde, weshalb er aufgrund der Einheit der Rechtsordnung wegen einer mittelschweren Widerhandlung sanktioniert werden sollte. Im Administraivverfahren ist das Strassenverkehrsamt nicht an das Strafurteil gebunden, widersprüchliche Entscheide gilt es allerdings wegen dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu vermeiden (E. 2.1). Da der Beschwerdeführer allerdings nur polizeilich einvernommen wurde, war die Vorinstanz nicht an Tatsachen gebunden, die dem Strafrichter besser bekannt warten. Sie durfte den Sachverhalt rechtlich frei würdigen.

E. 3 zur schweren Widerhandlung: Die schwere Widerhandlung setzt ein schweres Verschulden und eine ernstliche Gefahr voraus. Wegen dem ausgefahrenen Teleskoparm wurde die Höchsthöhe von 4m um 35.5% überschritten. Unbestritten handelt es sich dabei um eine ernstliche Gefahr (E. 3.2). Bestritten ist hingegen ein rücksichtsloses bzw. grobfahrlässiges Verhalten vom Beschwerdeführer. Es könne jedem mal passieren, dass er vergisst, die Ladung zu kontrollieren. Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV sind Ladung und Fahrzeug vor Abfahrt auf den vorschriftsgemässen Zustand zu prüfen. Insb. Inhaber der Fahrberechtigungen der 2. Gruppe handeln grobfahrlässig, wenn sie Ihre Ladung nicht prüfen, zumal aufgrund der ernstlichen Gefahr ohne Gegenindizien grds. auf ein grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen ist. Der Tatbestand ist hier mit jenem der groben Verkehrsregelverletzung deckungsgleich.

Trotz Übertretungsbusse ist also die Annahme einer schweren Widerhandlung korrekt. Der Entscheid zeigt die Freiheit der Strassenverkehrsämter bei der rechtlichen Würdigung gut auf.

Gefährliches Überholen

BGE 6B_462/2019: Gefährliches Überholmanöver

In diesem Fall hat sich die Staatsanwaltschaft erfolgreich mit Beschwerde gegen eine zu milde Bestrafung gewehrt.

Der Beschwerdegegner wollte nach dem Hellwald bei Haslen einen vorfahrenden Renault überholen. Bereits auf der Gegenfahrbahn, kam ihm ein Jeep entgegen, sodass der Beschwerdegegner stark abbremste und wieder hinter den Renault auf seine Fahrspur zurückkehrte. Der Jeep seinerseits wich nach rechts aus und fuhr durch einen Zaun auf eine Wiese. Die STA verurteilte den Beschwerdegegner wegen SVG 90 II, wogegen sich der Beschwerdegegner erfolgreich vor den kantonalen Instanzen wehrte, da die subjektive Komponente der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt gewesen sei. Das BGer hingegen heisst die Beschwerde der STA gut:

E. 1.1.1 zur groben Verkehrsregelverletzung:

SVG 90 II setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit dadurch ernstlich gefährdet wird. Dazu reicht eine erhöht abstrakte Gefährdung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mind. grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.

E. 1.1.2 zum Überholen:

Überholen auf Strassen mit Gegenverkehr gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird.

E. 1.2ff. zur Subsumption:

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdegegner nicht rücksichtslos handelte, weil er sein Überholmanöver abbrach, als er das entgegenkommende Fahrzeug sah. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen der objektiven, nicht aber der subjektiven Komponente der groben Verkehrsregelverletzung. Dem widerspricht das BGer ziemlich deutlich. Liegt objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, ist diese grds. auch subjektiv erfüllt. Gegenindizien liegen gerade keine vor. Das Verhalten des Beschwerdegegners muss nicht erst dann berücksichtigt werden, als er das entgegenkommende Fahrzeug sah, sondern als er zum Überholen ansetzte, obwohl er wegen einer Kurve gar nicht sehen konnte, ob er das Manöver gefahrlos zu Ende führen konnte. Dies erachtet das BGer (zu Recht) als krass sorgfaltspflichtwidrig und rücksichtslos.

Die Beschwerde der STA wird gutgeheissen.

Mofas und Saufen

BGE 6B_451/2019:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen im Februar und Juni 2018 diverse Widerhandlungen mit einem Mofa gemacht zu haben: Führen eines Motorfahrzeug mit qualifizierter BAK (1.2mg/L; SVG 91 Abs. 2), obwohl seine Fahrerlaubnis entzogen war (SVG 95 Abs. 1). Zudem war das Fahrzeug nicht eingelöst und ohne Haftpflichtversicherung (SVG 96 Abs. 1 und 2) und es wurden missbräuchlich Schilder eines anderen Fahrzeuges verwendet und am Mofa angebracht (SVG 97 Abs. 1). Das Strafregister des Beschwerdeführers enthält zwischen 2011 und Juli 2018 vierzehn Einträge bzgl. SVG-Widerhandlungen. Fünfzehn Administrativmassnahmen wurden in dieser Zeit ausgesprochen.

Vor der ersten Instanz wurde der Beschwerdeführer grösstenteils freigesprochen, die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer die Aufhebung des Berufungsentscheides und Gutheissung des erstinstanzlichen Urteils. Vorliegend ist streitig, ob Mofafahrer nach Fahren mit qualifizierter BAK gemäss SVG 91 Abs. 1 oder Abs. 2 zu bestrafen sind bzw. ob Mofas zu den motorlosen Fahrzeugen zu zählen sind.

E. 1 zur Qualifikation des Mofa und FiaZ:

Nach Art. 31 Abs. 2 SVG darf man nicht Autofahren, wenn man wegen Alkohol oder sonstigen Genussmittel fahrunfähig ist. Bei der Bestrafung wird unterschieden, ob man mit qualifizierter BAK ein motorloses Fahrzeug führt, oder eben ein motorisiertes. Erstere Widerhandlung wird als Übertretung, letztere als Vergehen geahndet (E. 1.2). Das BGer muss also herausfinden, ob das Mofa ein motorloses Fahrzeug ist oder nicht.

Art. 7 Abs. 1 SVG stipuliert, dass Motorfahrzeuge Fahrzeuge sind, die einen eigenen Antrieb haben und sich auf dem Boden unabhängig von Schienen fortbewegen. Art. 18 VTS wiederum enthält eine Legaldefinition der „Motorfahrräder“. Die Mofas dürfen höchstens 30km/h fahren, haben höchstens eine Leistung von 1kW und einen Verbrennungsmotor von höchstens 50cm3. Die Zulassungsmodalitäten für Mofas sind in Art. 90 VZV geregelt. Gemäss Art. 42 Abs. 4 VRV gelten für Mofas die gleichen Vorschriften wie für Radfahrer (E. 1.3.1). In der älteren Rechtsprechung aus den 1960er wurde das Mofa zu den motorlosen Fahrzeugen gezählt. Allerdings hat das BGer das Mofafahren mit qualifizierter BAK aus administrativrechtlicher Sicht in BGE 1C_766/2013 als schwere und nicht mittelschwere Widerhandlung qualifiziert (E. 1.3.2). Die Lehre wiederum zählt das Mofa eher zu den motorisierten Fahrzeugen (E. 1.3.3). Unter Berücksichtigung der neueren Gesetzgebung eruiert das BGer, dass das Mofa nicht generell zu den Fahrrädern gezählt werden kann, auch wenn für die Mofafahrer grds. die Regeln für Velofahrer gelten (E. 1.3.4). Daraus folgt, dass die Mofas nicht zu den motorlosen Fahrzeugen gezählt werden können. Die Verurteilung des Mofafahrers nach Art. 91 Abs. 2 SVG ist korrekt.

E. 2 zum Fahren trotz Entzug der Fahrberechtigung:

Aufgrund den gleichen Überlegungen ist auch die Verurteilung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Vergehen) und nicht Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG (Übertretung) korrekt, zumal man für das Mofafahren eine Fahrberechtigung der Kat. M benötigt (E. 2).

E. 3 zum Fahren ohne Haftpflichtversicherung und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern:

Bzgl. Fahren ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung sowie dem missbräuchlichen Verwenden von Schildern stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass dies gemäss Art. 145 VZV als Busse strafbar ist, die Vorinstanz hingegen erachtet die Tatbestände von Art. 96 Abs. 1 lit. a und 2 SVG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG als erfüllt. Das BGer differenziert:

Bzgl. Fahren ohne Nummernschilder und ohne Haftpflichtversicherung geht Art. 145 VZV als lex specialis Art. 96 SVG vor. Das BGer heisst deshalb die Beschwerde in diesem Punkt gut, der Beschwerdeführer wurde zu Unrecht mit einem Vergehen bestraft. Korrekt wäre eine Busse nach Art. 145 Abs. 3 und 4 VZV (E. 3.3.1).

Die missbräuchliche Verwendung von Nummernschildern wiederum wird von der lex specialis in Art. 145 VZV nicht erfasst. Wer also am Mofa Nummernschilder anbringt, die nicht zu diesem Fahrzeug gehören, wird zu Recht nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG bestraft (E. 3.3.2).

Im Fazit kann gesagt werden, dass Mofafahrer heute gleich streng behandelt werden wie die Autofahrer, dass also auch hier rechtspolitisch eine Verschärfung stattfindet. Nur beim Fahren ohne Zulassung und ohne Haftpflichtversicherung gibt es eine mildere lex specialis in Art. 145 VZV.

Pflichten beim Überholen

BGE 6B_1325/2018:

Mit dieser graubündnerischen und vom BGer bestätigten Rechtsauffassung wird das Überholen in den Bergen wohl faktisch verunmöglicht. Der Beschwerdeführer überholte bei Schiers ein anderes Fahrzeug. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, dass die überschaubare Strecke zu kurz gewesen sei, um das Überholmanöver gefahrlos durchzuführen. Das BGer weist die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung ab.

E. 1.2. zum Sachverhalt: Zunächst dreht sich alles um die Entfernungen. Damit ein Überholmanöver korrekt ist, muss zwischen dem Überholenden und dem entgegenkommenden Fahrzeug ein Abstand von mind. zwei Sekunden bestehen im Moment, wo der Überholende nach Abschluss des Manövers wieder komplett auf seine Spur gewechselt hat. Vorliegend betrug der Abstand allerdings lediglich 1.5s, was die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte.

E. 2 zur groben Verkehrsregelverletzung: Zunächst äussert sich das BGer zu den allseits bekannten Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG (E. 2.1.1). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Überholen auf Strassen mit Gegenverkehr ist extrem gefährlich. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (E. 2.1.2). Vorliegend entstand durch die (zu) kurze einsehbare Strecke und die Unterschreitung des Mindestabstandes von zwei Sekunden zum Gegenverkehr eine ernstliche Gefahr. Wer in einer solchen Situation überholt, verhält sich rücksichtslos (E. 2.2.1). Die Verurteilung erfolgte zu Recht.

Bedenkt man, dass man beim Nachfahren einen Sicherheitsabstand von zwei Sekunden haben muss, aber auch nicht zu früh wieder auf seine Spur einbiegen darf wegen der Rücksicht gegenüber dem Überholten und man auch noch den zwei Sekundenabstand zum Gegenverkehr berechnen muss, können wir nur hoffen, dass wir die Menschen bald in Cyborgs umbauen können, die im Auge ein Laserdistanzmessgerät haben und gleichzeitig einen Taschenrechner in der Birne, damit die Überholstrecken einwandfrei berechnet werden können.

Ungerechtfertigte Parkbusse

BGE 6B_422/2018:

Eine Laienbeschwerde ist vor BGer erfolgreich. Die Beschwerdeführerin parkierte zweimal Ihr Auto auf dem Besucherparkplatz des Grundstückes in Genf, wo sie auch eine Wohnung gemietet hat. Dies ist gemäss Reglement der Immobilie verboten. Von den kantonalen Instanzen ist sie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 120.00 verurteilt worden. Das BGer heisst die Beschwerde gut.

E. 1.4. zum Sachverhalt: Die Vorinstanz hat willkürfrei angenommen, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie auf dem Besucherparkplatz als Mieterin nicht parkieren darf.

E. 2. zur Rechtslage: Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie gegen kein Gesetz verstossen hat. Zunächst fragt sich das BGer, ob das SVG auf dem Parkplatz anwendbar ist. Zwar liegt dieser auf einem Privatgrundstück. Da er aber einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, findet das SVG Anwendung. Art. 90 SVG bestraft jene, die gegen das SVG oder seine Vollziehungsvorschriften verstossen. Die Vorinstanz begründete die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit kantonalen Bestimmungen, was aber nicht möglich ist (E. 2.2). Auch fällt eine Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 1 SSV ausser Betracht, weil eine entsprechende Verbotstafel fehlt. Auch ein gerichtliches Parkverbot nach Art. 258ff. ZPO fehlt.

Die Beschwerdeführerin hat sich nicht strafbar gemacht. Der kantonale Entscheid wird aufgehoben.

Lockerung beim Abstand?

Die Rechtsprechung zum Abstand ist allseits bekannt. Der Entscheid liefert auch nichts essentiell Neues. Liest man ihn aber genauer, bietet die Begründung evtl. ein Anknüpfungspunkt für die Verteidigung in jenen Fällen, in welchen ein anderes Auto vor das eigene fährt und dadurch der Abstand verkürzt wird.

BGE 6B_1227/2018: Abstand

E. 2.3. zum Vorwurf der Anklage:

„Ebenso verhält es sich, wenn das vorausfahrende Fahrzeug wie vorliegend mit zu geringem Abstand vor dem dahinterfahrenden Fahrzeug einschwenkt. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht das Entstehen des ungenügenden Abstands vor, sondern die Tatsache, in der Folge keinen genügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hergestellt zu haben. Ob der Beschwerdeführer im darauffolgenden Streckenverlauf an einer Stelle abbremste, wie er dies vorbringt, ist für den Verstoss gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV nicht entscheidend. Für den strafrechtlichen Vorwurf relevant ist der fehlende ausreichende Abstand, der vorliegend hinreichend erstellt ist, und der vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wird. Selbst wenn mit der Darstellung des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass er die Bremsen mindestens einmal in der Folge betätigte, so bremste er jedenfalls nicht genügend ab, um einen ausreichenden Abstand herzustellen. Dies ist aus dem über längere Zeitdauer fehlenden ausreichenden Abstand zu schliessen, der mit dem Überwachungsvideo ohne Zweifel beweisbar ist.“

Der Entscheid impliziert, dass ein kurzer Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln straflos sein müsste, wenn ein anderes Auto z.B. durch einen Spurwechsel den Abstand verkürzt, sofern man sofort versucht, den Abstand wiederherzustellen.

Das Risiko beim Sport

BGE 6B_261/2018: Todesfall im Radrennsport

An einem Amateurradrennen kam es bei einer Abfahrt mit ca. 70km/h zu einer Streifkollision zwischen zwei Velofahrer, wobei der Überholte zu Fall kam und infolge eines Schädelhirntraumas verstarb. Drei nachfolgende Fahrer stürzten ebenfalls und verletzten sich dabei. Der Überholende und Beschwerdegegner wurde vor erster Instanz wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt. Das Obergericht des Kt. AG sprach den Beschwerdegegner hingegen frei. Dagegen wehren sich die Erben des Verstorbenen und weitere Zivilkläger sowie die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ab und heisst damit den Freispruch gut.

E. 3 zum Sachverhalt: Zunächst rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes. Es ist strittig, wie heftig die Berührung/Kollision zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verstorbenen war. Die Vorinstanz kam willkürfrei zum Schluss, dass die Berührung zwischen den beiden Radfahrern nicht kraftvoll war.

E. 5 zur Sorgfaltspflichtsverletzung: Die Verurteilung wegen einem Fahrlässigkeitsdelikt setzt eine Sorgfaltspflichtsverletzung voraus. Eine solche liegt vor, wenn der wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der Sorgfalt richtet sich Normen, die der Unfallverhütung und Sicherheit dienen. Wenn solche fehlen können private Regelungen herangezogen werden oder letztlich auch der allgemeine Gefahrensatz. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, zu verhindern hat, dass Dritte dadurch verletzt werden. Allerdings müssen die Schutzmassnahmen dafür zumutbar sein. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Jedem steht es frei, beim Sport gewisse Risiken auf sich zu nehmen. Insb. im Sport können Schutzmassnahmen keine völlige Gefahrenfreiheit garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sportart birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. Bei Realisierung des sportartspezifischen Grundrisikos ist von der strafrechtlichen Ahndung abzusehen. Beim Radsport besteht durchaus das Risiko von schweren Verletzungen oder gar dem Tod (E. 5.1).

Die Beschwerdeführer rügen, dass Art. 35 Abs. 3 SVG nicht analog angewendet wurde. Da das Radrennen gemäss Art. 52 Abs. 2 SVG polizeilich bewilligt war und auf einer abgesperrten Strassen stattfand, kommt das SVG gemäss Art. 1 Abs. 2 SVG nicht zur Anwendung. Verkehrsregeln können aber trotzdem analog herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung eines sicherheitsrelevanten Verhaltens geht. Im Radrennsport wird die analoge Anwendung des SVG aber verneint wegen dem Wettkampfcharakter der Veranstaltungen. Die Wettkampfmanöver wie Überholen sind in besonderem Masse von Wettkampfcharakter geprägt und nicht mit üblichem Strassenverkehr vergleichbar. Insofern kann von den Rennfahrern nicht die gleiche Sorgfalt verlangt werden, wie dies im normalen Strassenverkehr der Fall wäre (E. 5.2). Dies dürfte auch für andere Rennsportarten gelten.

Sodann setzt sich das BGer mit dem Reglement des Schweizerischen Radsportverbandes auseinander. Dieses enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum Überholen. Die Vorinstanz befragte deshalb verschiedene Personen zu den Usanzen beim Überholen im Radrennsport. Nach diesen Aussagen seien Berührungen zwischen Radrennfahren nicht aussergewöhnlich, auch nicht bei hohen Tempi. Auch würden beim Windschattenfahren sehr kleine Abstände gewahrt, die im Notfall kaum Zeit für adäquate Reaktionen zuliessen. Insofern sei mit der vorliegenden Berührung das sportartspezifische Risiko nicht überschritten worden. Das BGer stützt diese Ansicht, insb. auch mit Verweis auf die Eigenverantwortung jedes Sportlers, risikoreiche Sportarten zu betreiben.

Vorliegend hat sich also in tragischer Weise ein Grundrisiko des Radsportes verwirklicht, welches jeder Sportler in Kauf nimmt. Insofern wurde die Grenze des erlaubten Risikos nicht überschritten und der Freispruch erfolgte zu Recht.