THC-Grenze im Strassenverkehr

BGE 6B_282/2021: Bekifft oder nicht bekifft, das ist die Frage (amtl. publ.)

Wer in der Schweiz mit einem Wert von mehr als 1.5μg/L THC im Blut autofährt, gilt per gesetzlicher Vermutung als fahrunfähig. Der Beschwerdeführer wurde mit 4.4μg/L THC im Blut kontrolliert und darum wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Er wehrt sich gegen diese Verurteilung mit dem Argument, dass die Auswertung einer Blutprobe kein definitiver Beweis für die Fahrunfähigkeit sein kann. Der Grenzwert sage nichts über die Wirkung der Substanz aus und sei zu tief angesetzt.

Gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG macht sich strafbar, wer aus „anderen Gründen“ als Alkohol fahrunfähig ist, worunter natürlich das Fahren unter Drogeneinfluss fällt (FuD). Wird im Blut eines Motorfahrzeugführers Cannabis nachgewiesen, gilt er gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV als fahrunfähig. Cannabis wiederum gilt gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA als nachgewiesen, wenn im Blut als 1.5μg/L THC oder mehr mittels pharmakologischem Gutachten nachgewiesen wird. Bei den in Art. 34 VSKV-ASTRA aufgeführten Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Davon unterschieden werden die Wirkungsgrenzwerte, ab welchen tatsächlich mit einer eingeschränkten Fahrfähigkeit gerechnet werden muss. Anders gesagt, übschreitet man die in Art. 34 VSKV-ASTRA stipulierten Grenzen, gilt man automatisch als fahrunfähig, egal ob man „benebelt“ war oder nicht (E. 3.2).

Daran stört sich der Beschwerdeführer. Nach seiner Ansicht hätte das Gesetz Wirkungs– und nicht Bestimmungsgrenzwerte beinhalten müssen. Das Bundesgericht entschied bereits in BGE 6B_282/2020, dass der Bundesrat bzw. das ASTRA zum Erlass der VRV und der VKSV-ASTRA befugt waren. In Bezug auf den konkreten Grenzwert von Cannabis gibt es gemäss Rechtsprechung keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse bzgl. Cannabis und Fahrunfähigkeit. Insb. wegen der unterschiedlichen individuellen Verträglichkeit kann – entgegen dem Alkohol – nicht genau gesagt werden, ab welchem THC-Wert tatsächlich eine verminderte Fahrfähigkeit eintritt. Deshalb gilt bzgl. Cannabis (und anderen Drogen) im Strassenverkehr zur Sicherheit aller grds. eine Nulltoleranz (E. 3.2.2). In der Lehre sind die Meinungen zu dieser Thematik geteilt. Nach der einen Ansicht überschreite der Gesetzgeber mit der stipulierten Nulltoleranz bzgl. Cannabis seine aus Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG abgeleitete Befugniss. Nach der anderen Ansicht sei eine Nulltoleranz durchaus nachvollziehbar, denn nach der Botschaft des Bundesrats zum vorgenannten Artikel waren Nulltoleranzen insb. bei harten Drogen wie Kokain oder Heroin durchaus angedacht. Nach historischer Auslegung ist also die Nulltoleranz bzgl. Cannabis gemäss Bundesgericht zumindest nicht unhaltbar. Der THC-Grenzwert im Strassenverkehr mag zwar diskussionswürdig sein. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, macht den aktuell geltenden Grenzwert jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht willkürlich (E. 3.3.3; vgl. dazu auch den Bericht der Universität Basel „Bericht THC-Grenzwerte im Strassenverkehr“ vom Dezember 2020, S. 33).

Die Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähige Zustand ist demnach korrekt. Für eine über den Nachweis der Konzentration im Blut hinausgehende „freie richterliche Würdigung bei der Annahme einer tatbeständlichen Fahrunfähigkeit“, besteht angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kein Raum.

Vorsicht Meinung: Da es keine wissenschaftlich gesicherten Ergebnisse bzgl. THC und Fahrfähigkeit gibt, könnte man sich überlegen, anstatt auf THC, auf den schnelllebigen Metaboliten Hydroxy-THC zu testen. Dieses Abbauprodukt von Cannabis verschwindet im Körper nach 8-12 Stunden. Man könnte dann immerhin sagen, dass der Betäubungsmittelkonsum relativ kurz vor der Fahrt erfolgte und damit das Fahren in einem Rauschzustand relativ gesichert ist, wenn die Blutprobe Hydroxy-THC aufweist.

Von der Sonne geblendet

BGE 6B_1318/2019: Fussgänger anfahren ist grds. rücksichtslos

Der Beschwerdeführer wurde ca. 14 Meter vor einem Fussgängerstreifen dermassen von der Sonne geblendet, dass er trotz heruntergeklappter Sonnenblende kaum mehr etwas gesehen hat. Aus diesem Grund hat er einen Fussgänger auf dem Streifen zu spät wahrgenommen. Trotz Vollbremsung hat der Beschwerdeführer den Fussgänger noch touchiert, wodurch dieser umgefallen ist und sich Prellungen zugezogen hat.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Er habe nicht rücksichtslos gehandelt und möchte wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt werden.

Zunächst äussert sich das BGer zu den Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung (E. 2.3.2) und zur Aufmerksamkeit (E. 2.3.3). Sodann äussert es sich zu den Pflichten, die Autofahrer gegenüber Fussgängern haben. Art. 33 SVG stipuliert, dass vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren ist und den Fussgängern der Vortritt zu lassen ist. Dazu muss die Geschwindigkeit gemässigt und nötigenfalls angehalten werden, wobei die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist. Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (E. 2.3.3).

Die Missachtung des Fussgängervortritts ist i.d.R. sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln. Schon bei geringer Kollisionsgeschwinigkeit können Fussgänger schwer verletzt werden (E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer war ortskundig und bremste trotz der blendenden Sonne erst kurz vor dem Fussgängerstreifen. Dass er schon nur ca. 20-30 km/h gefahren sei, nützt ihm nichts, denn innerorts darf die Höchstgeschwindigkeit nur bei günstigen Verhältnissen ausgefahren werden. Wer trotz tiefstehender Sonne seine Geschwindigkeit nicht anpasst bzw. nicht anhält und auf einen Fussgängerstreifen zufährt, der gefährdert Dritte in hohem Masse und erfüllt den obj. Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (E: 2.4.3). Indem der Beschwerdeführer „nur“ Bremsbereitschaft erstellte und sein Tempo nicht anpasste, handelte er bewusst grobfahrlässig, zumal er als Ortskundiger den Fussgängerstreifen kannte. Damit handelte er rücksichtslos. Der subj. Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die einzigen Fälle, in welchen wohl von einer Rücksichtslosigkeit abgesehen werden kann, sind jene, wo die Fussgänger selber überraschend die Fahrbahn betreten und damit wiederum die Regeln für Fussgänger nicht einhalten.

Der Drei-Sekunden-Blick

BGE 1C_470/2020: Handy am Steuer, das wird teuer

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annullation seines Führerausweises auf Probe. Grund für die Annullation ist der Vorwurf einer leichten Widerhandlung, die allerdings wegen einer vorbelastenden mittelschwerden Widerhandlung zur zweiten Widerhandlung wird, die einen Führerscheinentzug zur Folge hat. Logische Konsequenz ist die Annullation des FAP gemäss Art. 15a SVG. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er innerorts während drei Sekunden auf sein Mobiltelefon geschaut hat um ein Lied zu wechseln. Der Entscheid liest sich recht gut, weil er die Rechtsprechung zur Aufmerksamkeit und zum Vornehmen einer Verrichtung gut zusammenfasst. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ein besonders leichter Fall vorliegt.

Die Vorinstanz war der Meinung, dass ein Blick für ca. drei Sekunden innerorts kein besonders leichter Fall mehr ist. Bei 50km/h legt man dabei ca. 40 Meter zurück. Eine Distanz, in welcher Fussgänger auf die Strasse laufen oder von Querstrassen andere Motorfahrzeuge einfahren könnten. Auch ein Bedienen der Auto-Stereoanlage für drei Sekunden wäre unter diesen Umständen verboten gewesen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den Strafbefehl, in welchem festgehalten wurde, dass keine Dritten gefährdet wurden, woraus er schliesst, dass lediglich eine abstrakte Gefahr vorlag, welche dem Autofahren immanent ist. Dem entgegnet das Bundesgericht, dass die Strafbehörde mit dem Fehlen einer Gefahr, eine konkrete meinte. Hätte es gar keine Gefährdung gegeben, hätte auch keine Bestrafung nach Art. 90 SVG erfolgen dürfen (E. 3.3).

Zur pflichtgemässen Beherrschung eines Motorfahrzeuges gehört, dass man seine Aufmerksamkeit der Strasse widmet. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich stets nach den Einzelfallumständen, also der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht sowie den voraussehbaren Gefahrenquellen. Die lenkende Person darf während dem Autofahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (vgl. Art. 3 VRV). Eine Hand muss stets am Steuer sein, wobei mit der anderen Hand geschaltet, geblinkt, gehupt usw. werden kann. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden (E. 4.1).

Das Bundesgericht befasst sich sodann übersichtlich mit seiner bisherigen Rechtsprechung (E. 4.2). Erlaubt ist:

  • Kurzer Blick auf Armaturen, wenn es der Verkehr zulässt
  • Lesen einer Zeitung im Stau in den Phasen des Stillstandes
  • Halten eines Mobiltelefons mit einer Hand auf der Autobahn für 15s

Nicht erlaubt dagegen:

  • Schreiben einer SMS beim Fahren
  • Ein Papier auf dem Lenkrad beschreiben
  • Während 7s auf ein Papier auf dem Steuer schauen
  • Einige Sekunden auf ein Navi beim Steuer schauen
  • Ein Lasermessgerät während drei Sekunden bedienen
  • Mit der rechten Hand ein Handy bedienen und die linke Hand nicht am Steuer

Daraus schliesst das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer den Bogen überspannt hat und eine Verrichtung vorgenommen hat, die das Autofahren erschwerte (E. 4.3). Ein besonders leichter Fall liegt nicht vor. Zwar ist die Dauer von drei Sekunden relativ kurz. Trotzdem legte er dabei einen Weg von 40m zurück und widmete seine Aufmerksamkeit nicht uneingeschränkt dem Verkehr, auch wenn er die Strasse im Gesichtsfeld hatte.

Die Annullation des FAP erfolgte zu Recht. Das Handy gehört grds. ins Handschuhfach. Der Vollständigkeit halber wird hier noch darauf hingewiesen, dass in absehbarer Zukunft leichte Widerhandlungen, die kaskadenbedingt zu einem Führerscheinentzug führen, keine Annullation des FAP mehr zur Folge haben sollen. Die entsprechende Motion 15.3574 wurde im Parlament angenommen.

Rechtswidrige Signalisation

BGE 6B_1439/2019: Stufenweise Herabsetzung von Tempolimiten

Der Beschwerdeführer überschritt auf einer Autostrasse die Höchstgeschwindigkeit von 60km/h um 36km/h und wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Er bemängelt die vor Bundesgericht, dass die Signalisation rechtskonform sei und schliesst daraus, dass er nicht rücksichtslos gehandelt habe.

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die dafür vorauszusetzende Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen um 30 km⁠/⁠h oder mehr resp. auf Autobahnen um 35 km⁠/⁠h oder mehr überschritten wird. Diese Vermutung ist anhand aussergewöhnlicher Umstände widerlegbar (E. 1.1).

Das Hauptargument des Beschwerdeführers beruht darauf, dass die Geschwindigkeitslimite auf der von ihm befahrenen Strecke von 100km/h abrupt auf 60km/h reduziert wird. Dies widerspreche aus seiner Sicht Art. 22 Abs. 2 SSV i.V.m. Art. 108 Abs. 5 lit. b SSV. Diese Bestimmungen stipulieren, dass die Höchstgeschwindigkeit grds. stufenweise zu reduzieren ist und dass die Abstufungen 10km/h zu betragen haben. Im Bereich von Baustellen auf Autobahnen z.B. wird das Tempolimit in der Praxis i.d.R. von 120km/h auf 100km/h und dann auf 80km/h redziert. Dies dient der Verkehrssicherheit und soll insb. Auffahrunfälle verhindern. Nach Ansicht der Vorinstanz stellt die fehlende Abstufung allerdings keinen so grossen Mangel dar, als dass die Signalisation nicht beachtet werden müsse. Das Bundesgericht lässt die Frage nach der Rechtmässigkeit der Temporeduktion offen, denn angesichts der Verkehrssituation hätte der Beschwerdeführer sein Tempo sowieso anpassen müssen, was er aber unterliess. Es erachtet den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG als erfüllt (E. 1.5). Da der Beschwerdeführer in den Einvernahmen aussagte, dass er von der Geschwindigkeitstafel wusste, erachtet das Bundesgericht auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass die Tafel für ihn nicht gelte (E. 1.6).

Fahrlässige Führerflucht

BGE 6B_1452/2019: Unabsichtlich die Flucht ergreifen (zur amtl. Publ. vorgesehen)

Zwischen dem Beschwerdeführer und einem Motorrad ereignete sich bei einem Überholmanöver eine seitliche Kollision, wobei der Motorradfahrer sowie seine Sozia Verletzungen davon trugen. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt danach fort, wofür er von den kantonalen Instanzen gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wegen fahrlässiger Führerflucht verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass fahrlässige Führerflucht nicht strafbar sei. Aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck von Art 92 Abs. 2 SVG ergebe sich, dass nur der vorsätzliche Verstoss strafbar sei. Insb. die Begriffe „Ergreifen“ und „Flucht“ deuten auf das Erfordernis eines bewussten Entschlusses des Täters (E. 3.1).

Die Flucht setzt voraus, dass das Entfernen vom Unfallort pflichtwidrig i.S.v. Art. 51 SVG ist. Werden Personen verletzt, müssen grds. alle Beteiligten Hilfe leisten. Zudem muss die Polizei gerufen werden. Ohne Zustimmung der Polizei darf grds. niemand die Unfallstelle verlassen. Art. 100 Ziff. 1 SVG stipuliert, dass SVG-Tatbestände grds. vorsätzlich und fahrlässig erfüllt werden können, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt (E. 3.2).

Sowohl in der älteren, als auch neueren Rechtsprechung hat sich das Bundesgericht stets dafür ausgesprochen, dass auch die fahrlässige Führerflucht strafbar ist. Denn Sinn und Zweck der Norm ist letztlich die Sicherstellung der Geschädigtenansprüche sowie eine erfolgreiche Unfallaufklärung. Auch die herrschende Lehre stützt diese Ansicht. Im Vergleich zum Grundtatbestand des „pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall“ sieht der qualifizierte Tatbestand der Führerflucht eine höhere Strafandrohung vor, weil eben Menschen verletzt wurden und gemäss Botschaft für die Führerflucht eine „verwerfliche Gesinnung“ nötig sei. Daraus lässt sich aber entgegen den Ansichten des Beschwerdeführers nicht schliessen, dass die Führerflucht nur vorsätzlich begangen werden kann.

Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wies auf der ganzen rechten Seite erhebliche Beschädigungen auf. Daraus durfte die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit den Unfall hätte bemerken müssen. Insofern hätte er auch seinen Pflichten nach einem Unfall nachkommen können.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Atemalkoholprobe

BGE 6B_533/2020: Wenn zwar der Fahrer, nicht aber das Gerät geeicht ist (teilw. Gutgh. Beschwerde)

Schon alleine der Untertitel war es wert, dieses französische Urteil zu übersetzen und zusammenzufassen. Das Bundesgericht befasst sich in dem Urteil metikulös mit den gesetzlichen Grundlagen zur beweissicheren Atemalkoholprobe.

Im Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer einer Alkoholkontrolle unterzogen. Die erste Probe mit einem Alkoholtestgerät ergab einen Wert von 0.45mg/L. Die darauffolgende Probe mit einem Alkoholmessgerät ergab einen Wert von 0.46mg/L. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde der Beschwerdeführer im Strafbefehl mit einer Geldstrafe (12TS à CHF 30.00) bestraft, wogegen er sich wehrt. Ebenfalls bestritten ist eine missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern nach Art. 97 SVG. Dieser Vorwurf wird aber bestätigt und insofern nicht weiter thematisiert. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Atemalkoholproben in Verletzung der entsprechenden Gesetzgebung erhoben wurden. Da damit Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden, dürfen die Ergebnisse der Proben gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht als Beweise zugelassen werden. Die Vorinstanz war der Meinung, dass sowohl das Alkoholtest- als auch das Alkoholmessgerät einwandfrei funktionierten. In der Folge untersucht das BGer die Rechtmässigkeit der Atemalkoholproben (E. 3).

Das Fahren mit einer qualifizierten BAK ist ein Vergehen (Art. 91 SVG). Eine qualifizierte Alkoholkonzentration liegt ab einem Wert von 0.8 Gewichtspromillen bei der Blutprobe bzw. 0.4mg/L bei der Atemalkoholprobe vor (Art. 2 VO über Alkoholgrenzwerte im SV). Nach Art. 55 SVG ist stets eine verdachtslose Alkoholprobe möglich, wobei die Probe mit einem Alkoholmessgerät heutzutage Standard sein soll (E. 3.1.1).

Die Atemalkoholprobe kann mit einem Test- oder einem Messgerät durchgeführt werden (Art. 11/11a SKV). Für die Probe mit einem Testgerät gilt (Art. 11 SKV):

  • Frühestens nach einer Wartezeit von 20min oder
  • Vornahme einer Mundspülung unter Berücksichtung der Herstellerangaben
  • Zwei Messungen nötig, die nicht mehr als 0.05mg/L abweichen dürfen (ansonsten Probe mit Messgerät oder Blutprobe)
  • Der tiefere Wert der beiden Messungen zählt

Für die Probe mit einem Messgerät gilt (Art. 11a SKV):

  • Frühestens nach einer Wartezeit von 10min
  • Beim Nachweis von Mundalkohol nochmals 5min warten
  • Vorschriften der Messmittelverordnung müssen eingehalten werden

Die Atemalkoholtest- und –messgeräte müssen nach den Bedienungsanleitungen der Hersteller verwendet werden (Art. 19 ASTRA-VO). Weiter müssen die Geräte zur Alkoholprobe den Vorschriften der Messmittelverordnung entsprechen, u.a. ein Zulassungsverfahren durchlaufen sein. Und nachträglichen Kontrollzyklen unterworfen werden (Art. 20ff. MMV), damit die die Korrektheit der Messungen garantiert werden kann. Die Geräte für die Alkoholmessung müssen einmal im Jahr überprüft werden. Werden dabei Fehler festgestellt, muss ein Gerät vertieft geprüft werden (zum Ganzen E. 3.1.3 wo das BGer auch feststellt, dass die Gesetzte extrem komplex und teils auch redundant sind).

In Bezug auf die Probe mit dem Testgerät moniert der Beschwerdeführer, dass nur eine Messung vorgenommen wurde und dass die letzte Gerätekontrolle mehr als ein Jahr zurückliege. Das BGer sagt zunächst, dass die jährliche Kontrolle nicht punktgenau Jahr für Jahr durchgeführt werden müsse, lässt aber die Rechtmässigkeit der Probe mit dem Testgerät offen und kommt zu jener mit dem Messgerät (E. 3.2).

Das Atemalkoholmessgerät – ein Lion Intoxilyzer9000 – wurde im Labor des Herstellers geeicht, woraus die Vorinstanz schloss, dass das Gerät funktioniert. Der Beschwerdeführer entgegnet dazu, dass die Überprüfung nach Art. 24 MVV durchgeführt werden muss. Zudem kann den Unterlagen entnommen werden, dass das Gerät repariert werden musste und deshalb eine vertiefte technische Überprüfung nötig gewesen sei. Das Zertifikat des Herstellers entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das in Frage kommende Atemalkoholmessgerät wurde vom METAS nicht geeicht (E. 3.3.1). Die Atemalkoholprobe mit Messgeräten ist beweissicher und erfolgt durch eine elektrochemische Analyse und eine optische Infrarotmessung (E. 3.3.2). Die Beweiskraft der Atemalkoholmessung wirkt sich direkt auf den festgestellten Sachverhalt aus. Die Richtigkeit der wissenschaftlichen Messung ist deshalb elementar für das Vertrauen in die Messmethode. Aus diesem Grund muss das korrekte Funktionieren der Messgeräte durch das METAS garantiert werden. Die Regeln der Messmittelverordnung sollen für Rechtssicherheit garantieren, weshalb es keine Ordnungs-, sondern Gültigkeitsvorschriften sind (E. 3.3.3).

Im Fazit bedeutet das, dass mangels Überprüfung des Atemalkoholmessgeräts durch das METAS, die Messung nicht verwertet werden kann, weil Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden. Gleiches gilt für den nicht zweifach durchgeführten Atemalkoholtest. Auch kann eine Messung nicht durch einen Test bestätigt werden und umgekehrt (E. 3.4). Zwar pflichtet das BGer der Vorinstanz zu, dass die Wahrscheinlichkeit einer inkorrekten Messung wohl niedrig sei, was aber nicht automatisch heisst, dass die Probe beweissicher ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil diese noch Abklärungen mit dem METAS vornehmen muss.

Neues Raserurteil

BGE 6B_1404/2019: Schiefgegangener Fussballjubel

Nach einem Sieg der Italienischen Nationalmannschaft an den Europameisterschaften schloss sich der Beschwerdeführer einem Autocorso an. Nachdem er einem anderen Wagen den Vortritt gelassen hat, beschleunigte der Beschwerdeführer sein Wagen vor einer Bar so stark, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Das Heck des Wagens brach aus, das Fahrzeug geriet ins Driften und hat sich mit knapp 50km/h um die eigene Achse gedreht. Dabei geriet das Fahrzeug auf das Trottoir und schlitterte knapp an drei Personen vorbei.

Das Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung. Auf Berufung der Staatsanwalt hin wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Vor Bundesgericht verlangt er die Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

E. 1 – Verwertbarkeit von Handyaufnahmen: Es dreht sich zunächst die Frage, ob private Handyfilme des Corsos und des Unfalles überhaupt beweisrechtlich verwendet werden dürfen. Von privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind im Strafprozess nur verwertbar, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (zum Ganzen BGE 6B_1188/2018, Dashcam-Entscheid). Handyaufnahmen dürften unter das Datenschutzgesetz fallen und stellen eine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn gefilmte Personen nicht in die Aufnahmen einwilligen. Die Frage der Widerrechtlichkeit der Aufnahme stellt sich i.c. aber nicht, da der Rasertatbestand ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO ist. Die Aufnahmen sind also verwertbar (E. 1.4).

In E. 2 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dass er absichtlich ein Schleuder bzw. Driftmanöber eingeleitet habe. Um es kurz zu machen, das Bundesgericht stützt die Ansicht der Vorinstanz. Es liegt keine Willkür vor.

E. 3 – Rasertatbestand: Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er nicht vorsätzlich handelte und den Kausalverlauf so auch nicht habe vorhersehen können. Insofen läge auch keine besondere Skrupellosigkeit vor. Die Vorinstanz beurteilt die geschaffene Gefahr aber als besonders krass und es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass niemand ernsthaft verletzt wurde. Aufgrund seiner geringen Fahrpraxis habe der Beschwerdeführer den durch den Driftversuch verursachten Kontrollverlust in Kauf genommen.

Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten. Das Risiko muss ein qualifiziertes Ausmass erreichen und die „ernstliche Gefahr“ der groben Verkehrsregelverletzung übersteigen. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr muss besonders nahe liegen. Dies bedingt, dass eine konkrete Gefahr oder eine Verletzung aufgrund der Einzelfallumstände nur durch Zufall nicht eintreten. Subjektiv ist (Eventual)Vorsatz gefordert (E. 3.3).

Das Bundesgericht stütz hier die Ansicht der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer versuchte im Siegesrausch im Nachgang des Fussballspiels die Besucher einer Bar mit einem Drift zu beeindrucken. Dabei schleuderte er unkontrolliert und knapp an Fussgänger vorbei. Er hatte sein Auto nicht unter Beherrschung und verletzte damit Art. 31 SVG in krasser Weise. Der Beschwerdeführer wusste, dass sich beim Trottoir Personen befanden und wusste ebenfalls um seine geringe Fahrpraxis, insb. bzgl. Stuntmanöver. Er verhielt sich gegenüber den Fussgängern besonders rücksichtslos und nahm eine Gefahr für diese in Kauf.

Eitelkeit vor Fahrerlaubnis

BGE 1C_564/2019: Führerscheinentzug wegen Haarekämmen

Der Sachverhalt ist zu kurios, als dass er dem Blog vorenthalten werden sollte, auch wenn er nichts Umwerfendes aus rechtlicher Sicht bietet:

Der Beschwerdeführer kämmte sich auf der Autobahn bei 120km/h mit den Händen die Haare und schaute dabei zeitweise in den Rückspiegel. Dabei fuhr er während etwa 53 Sekunden auch Schlangenlinien. Er wurde mit CHF 300.00 gebüsst wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, woraufhin das Verkehrsamt SZ den Führerschein wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzog. Der Beschwerdeführer verlangt die Annahme eines besonders leichten Falles oder eventuell eine Verwarnung.

In E. 2 ergiesst sich das BGer zunächst exemplarisch zur allerseits bekannten Definition der mittelschweren Widerhandlung und in E. 3 zur Bindung des Verkehrsamtes an den Sachverhalt.

Sodann kommt es zum Kernpunkt des Entscheid: Kann einem wegen Haarekämmen der Führerschein entzogen werden. Grds. müssen Autofahrer ihre Aufmerksamkeit der Strasse widmen und dürfen keine Verrichtungen vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschweren (Art. 31 SVG i.V.m. Art. 3 VRV). Das Mass der notwendigen Aufmerksamkeit richtet sich nach den Umständen des EInzelfalles (E. 4.2). Der Beschwerdeführer war mit 120km/h unterwegs, als er sich seiner Körperpflege widmete. Während 20s und 33s hatte er deswegen nicht mehr die uneingeschränkte Kontrolle über sein Auto. Wegen der Geschwindigkeit war die erhöht abstrakte Gefährdung nicht mehr gering. Die Annahme einer leichten Widerhandlung fällt damit ausser Betracht, der Auffangtatbestand der mittelschweren kommt zur Anwendung.

Der Führerscheinentzug war korrekt.

Mahsan-Test verweigern

BGE 6B_1339/2019: Mahsan-Test zur Feststellung von Cannabiskonsum

Beim Mahsan-Test handelt es sich um einen Schnelltest, mit welchem mittels Urin innert Minuten geprüft werden kann, ob jemand Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Beschwerdegegner weigerte sich anlässlich einer Polizeikontrolle einen Mahsan-Test durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft erliess deshalb einen Strafbefehl wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit. Die kantonalen Instanzen hingegen sprachen den Beschwerdegegner frei. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde ans BGer und verlangt implizit, dass der Beschwerdegegner verurteilt wird.

Die STA stellt sich auf den Standpunkt, dass der Mahsan-Test ein geeignetes Mittel zur Feststellung einer Fahrunfähigkeit darstelle und deshalb der Freispruch der Vorinstanzen rechtswidrig sei. Der Beschwerdegegner führte aus, dass er vor der Fahrt CBD-Hanf geraucht habe und deshalb der Mahsan-Test sowieso positiv ausgefallen wäre. Deshalb habe er den Test verweigert (E. 2.2./2.3.).

Ergeben sich bei Fahrzeugführer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkohol zurückzuführen ist, so kann die Polizei gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG Voruntersuchungen, i.e. Urin- oder Speichelproben, anordnen. Die Modalitäten dazu werden in Art. 10ff. SKV geregelt. Die Polizei kann Vortests durchführen. Für den Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol muss eine Blutprobe angeordnet werden. Weigert sich eine Person einen Vortest durchzuführen, wird eine Blutprobe angeordnet, worauf die betroffene Person von der Polizei hinzuweisen ist.

Wegen Vereitelung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer den Nachweis einer Fahrunfähigkeit definit vereitelt. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt. Betäubungsmittelvortests wie der Mahsan-Test haben dabei lediglich eine Indikatorfunktion und beweisen per se noch nicht, ob jemand fahrunfähig war. Dazu ist eine Blutprobe nötig. Die Verweigerung eines Mahsan-Tests erfüllt damit der Vereitelungstatbestand nicht (E. 2.3).

Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht aufzuzeigen, dass die Feststellung der Fahrunfähigkeit mit der Verweigerung des Mahsan-Tests definitiv vereitelt wurde. Mit diesem wäre es auch gar nicht möglich den in der ASTRA-VO festgelegten THC-Grenzwert zu belegen.

Das Urteil knüpft nahtlos an BGE 6B_614/2019 an, das hier auch schon gefeatured wurde.

Das widerrechtliche Vorschriftssignal

BGE 6B_1467/2019: Das widerrechtliche Vorschriftssignal

Der Beschwerdeführer ist innerorts 30km/h zu schnell gefahren. Er wendet sich gegen die Geldstrafe u.a. mit dem Argument, dass die Tempotafel nicht nach den Vorgaben der SSV aufgestellt wurde. Obwohl das BGer ihm zustimmt, weist es die Beschwerde ab.

Art. 27 SVG schreibt vor, dass Signale beachtet werden müssen. Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten. Signale haben gemäss Art. 103 SSV grds. am rechten Strassenrand zu stehen (E. 2.2.3).

Das BGer stimmt dem Beschwerdeführer darin zu, dass die Tafel entgegen den Regeln von Art. 103 SSV ohne ersichtlichen Grund auf der linken Strassenseite steht. Der Schild ist aber deshalb nicht unbeachtlich. Es ist auch von weitem erkennbar. Der Beschwerdeführer musste sich an das Tempolimit halten, auch wenn das Schild auf der falschen Strassenseite steht.