Sanktionierung des „Chauffards“

Urteil 1C_256/2022: Sanktionierung des Rasers ohne charakterliche Probleme

In diesem in besonders blumigen „français juridique“ gehaltenen Urteil beschäftigt sich das Bundesgericht damit, wie man einen Raser sanktionieren kann, bei welchem aber keine charakterlichen Defizite bestehen.

Der Beschwerdeführer fuhr auf der Autobahn A12 bei Châtel-St-Denis. Die Tempolitmite war wegen Bauarbeiten auf 80km/h beschränkt. Der Beschwerdeführer aber fuhr 145km/h und wurde deshalb mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 65km/h geblitzt. Im Strafverfahren wurde er mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft. In einem ersten Schritt entzog die zuständige Behörde des Kt. FR dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit und machte die Fahreignung von einer positiven verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig, weil der Beschwerdeführer den Rasertatbestand erfüllt habe. Das Kantonsgericht FR allerdings ging davon aus, dass nicht genügend Gründe vorlagen, um von einer Charakterschwäche auszugehen und wies die Sache zurück, um eine Warnmassnahme auszusprechen. Daraufhin wurde ein 24-monatiger Warnentzug angeordnet, was von den kantonalen Gerichten bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht einen Warnentzug von drei Monaten.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 90 Abs. 3 und 4 und Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG geltend. Er bringt vor, dass er aus Versehen so schnell fuhr und damit kein Vorsatz vorläge.

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird eine Fahrlaubnis für mind. zwei Jahre entzogen, wenn jemand (u.a.) die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass missachtet, wobei Art. 90 Abs. 4 SVG anwendbar ist. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG verweist also auf den Rasertatbestand. Wer nach Art. 90 Abs. 4 SVG die Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um mind. 60km/h überschreitet, erfüllt quasi automatisch den Rasertatbestand bzw. dessen objektives Tatbestandskriterium der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Wer allerdings die Geschwindigkeit nach den Grenzwerten von Art. 90 Abs. 4 SVG überschreitet, handelt vermutungsweise vorsätzlich (E. 2.1; zum subjektiven Tatbestand des Raserdelikts kann auf den Beitrag vom 4.11.22 verwiesen werden).

Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er das Geschwindigkeitsschild nicht gesehen habe. Auch wenn das so gewesen sein mag, hätte der Beschwerdeführer trotzdem realisieren müssen, dass er sich in einem Baustellenbereich befand. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Egal was er sagt, war die Situation nicht vergleichbar mit einem Autobahnabschnitt, auf welchem ein Tempolimit von 120km/h gilt. Aus Sicht des Bundesgerichts gelingt es dem Beschwerdeführer also nicht die Vermutung der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung umzustossen. Damit wird die zweijährige Warnmassnahme bestätigt.

Verhältnismässigkeit von Auflagen

Urteil 1C_111/2021: Überwindung von Alkoholsucht dauert lange

Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt wurde die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit und sicherheitshalber entzogen. Im November 2020 wurde der Sicherheitsentzug aufgehoben und die Fahrerlaubnis wurde mit Auflagen wiedererteilt. An die Wiedererteilung wurde die Auflage geknüpft, dass der Beschwerdeführer eine dreijährige Alkoholtotalabstinenz mittels halbjährlicher Haaranalysen nachzuweisen habe.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürlich Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er ist der Ansicht, dass das Gutachten mangelhaft war, denn der Beschwerdeführer reichte verschiedene Haaranalysen ein, die allesamt unterschiedliche unterschiedliche Werte ergaben (einer z.B. ca. 250 pg/mg). Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, dass er schon eine längere Abstinenz nachgewiesen habe, als dass es die Vorinstanz annahm. Die Vorinstanz dürfte aber willkürfrei davon ausgehen, dass ein übermässiger Alkoholkonsum vorlag, weil die Werte der meisten Haaranalysen über 30 pg/mg lagen. Auch die Vorgeschichte wurde vom Gutachten korrekt wiedergegeben und zuletzt wurde eine günstige Prognose eines Psychiaters insofern berücksichtigt, als dass dem Beschwerdeführer überhaupt die Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde (zur ganzen sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Haarproben E. 3).

Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass die gegen ihn verfügten Auflagen unverhältnismäßig seien. Eine auf unbestimmte Zeit, sicherheitshalber entzogene Fahrerlaubnis kann wiederteilt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass der Mangel an der Fahreignung zumindest bedingt weggefallen ist. Die Wiedererteilung kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Insb. wenn Suchtkrankheiten vorlagen, wird die Wiedererteilung in der Regel mit der Auflage einer längerfristigen Abstinenz verbunden. Damit ist es möglich, eine Fahrerlaubnis auch dann wiederzuerteilen, wenn noch nicht alle Zweifel an der Fahreignung ausgemerzt sind. Lag ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor, können Auflagen über mehrere Jahre angeordnet werden, da davon ausgegangen wird, dass die Überwindung einer Alkoholsucht bis zu fünf Jahren bedarf. Das Bundesgericht hat in Einzelfällen schon eine dreijährige Totalabstinenz gutgeheissen, auch wenn kürzere Fristen üblich sind (E. 4.1). Die Vorinstanz ging davon aus, dass vorliegend eine dreijährige Totalabstinenz zwar streng, aber dennoch rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass so lange Auflagen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden dürfen. Dem widerspricht aber das Bundesgericht, denn in jedem Fall ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig (E. 4.2).

Die Auflage wurde aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens angeordnet. Dieses war bereits bzgl. dem Sachverhalt schlüssig (s.o.). Auch die Dauer der Auflage wurde im Gutachten schlüssig und konzis begründet. Da der Beschwerdeführer eine lange Vorgeschichte bzgl. Alkohol hat und die Überwindung einer Sucht lange dauert, ist die Auflage verhältnismässig. In der Abwägung des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit mit den Interessen des Beschwerdeführers erweist sich eine solche Auflage für den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung ebenso als zumutbar.

Aquaplaning

Urteil 1C_135/2022: Qualifikation von Aquaplaning im Administrativverfahren

Mit „etwas“ Verspätung widmen wir uns diesem französischen Urteil, welches sich mit der Frage befasst, wie ein Aquaplaning auf der Autobahn sanktioniert werden kann. Für die Feinschmecker unter uns bietet das Urteil keine bahnbrechenden Erkenntnisse. Trotzdem ist es immer wieder interessant zu sehen, welche Sachverhalte von den Administrativ- und Strafbehörden unterschiedlich beurteilt werden.

Die Beschwerdeführerin fuhr auf der Autobahn A12 von Lausanne nach Fribourg bei regnerischem Wetter und nasser Fahrbahn. Als sie mit etwa 100km/h ein anderes Auto überholte, verlor sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug und kollidierte mit dem auf der rechten Fahrbahn fahrenden Fahrzeug. Dieses kollidierte in der Folge frontal mit der Mittelleitplanke. Die KAM des Kt. FR beurteilte den Sachverhalt als schwere Widerhandlung und ordnete einen Warnentzug von drei Monaten an. Von der Strafbehörde wurde die Beschwerdeführerin mit einer Busse wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung bestraft. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliegt und beantragt eine Warnmassnahme von einem Monat. Sie bringt vor, dass sie nicht rücksichtslos gehandelt habe.

Das Bundesgericht führt zunächst die exemplarisch die Voraussetzungen für die Widerhandlungen nach Art. 16a bis 16c SVG auf und konkludiert, dass die mittelschwere Widerhandlung ein Auffangtatbestand ist. Die für eine Warnmassnahme vorausgesetzte Gefährdung muss nicht konkret, sondern lediglich erhöht abstrakt sein. Ob eine erhöht abstrakte Gefährdung vorliegt, beurteilt sich anhand des Einzelfalles. Der Tatbestand der schweren Widerhandlung setzt objektiv eine ernstliche Gefahr und subjektiv eine rücksichtsloses Vorgehen voraus. Der subjektive Tatbestand ist mit jenem der groben Verkehrsregelverletzung identisch. Rücksichtslos verhält sich z.B., wer sich der Gefahr seiner Fahrweise bewusst ist, diese aber nicht anpasst.. Rücksichtslos ist es aber auch, wenn man sich der gefährlichen Fahrweise gar nicht bewusst ist, also unbewusst fahrlässig handelt. In diesen Fällen ist aber zurückhaltend von einer Rücksichtslosigkeit auszugehen. Von grober Fahrlässigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit ist nur dann auszugehen, wenn die Unkenntnis der Gefährdung besonders schuldhaft („particulièrement blamable“) ist. Je schlimmer die Folgen der Widerhandlung, desto eher kann von einer Rücksichtslosigkeit ausgegangen werden (äusserst ausführlich E. 2.1).

Ein mittelschweres Verschulden i.S.v. Art. 16b SVG ist dann anzunehmen, wenn nach den Einzelfallumständen keine hohe Vorsicht gefordert wird. Ebenso kann das Verschulden mittelschwer sein, wenn Unfallrisiken nicht berücksichtigt werden, die von einer durchschnittlich vorsichtigen Person erkennbar waren.

Gemäss Art. 31 SVG muss die fahrende Person ihr Fahrzeug stets so beherrschen, dass sie ihren Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dazu muss man seine Aufmerksamkeit stets der Strasse widmen, um allfällige Gefahren frühzeitig zu identifizieren und damit man die Geschwindigkeit den Umständen anpassen kann. Das Nicht-Beherrschen des Fahrzeuges muss nicht immer eine schwere Widerhandlung sein. Beim Aquaplaning gibt es allerdings viele Präjudizien von Fällen, in welchen eine Widerhandlung als schwer qualifiziert wurde. Das Phänomen des Aquaplanings ist nach Ansicht des Bundesgericht auch jedem bekannt, insb. dass es auf der Autobahn bereits ab Geschwindigkeiten von weniger als 80km/h eintreten kann. Ob die Geschwindigkeit den Umständen korrekt angepasst wurde ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann, wobei es dies mit einer gewissen Zurückhaltung tut (ausführlich E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin gab zu, dass sie um die Gefahr von Aquaplaning wusste. Sie habe aber nicht rücksichtslos gehandelt, da sie ihre Geschwindigkeit auf 90-100km/h reduziert habe. Bei den vorherrschenden Wetterverhältnissen trifft alle Verkehrsteilnehmer nach Ansicht des Bundesgerichts eine erhöhte Vorsichtspflicht. Jeder sollte wissen, dass man bei Regen und nasser Fahrbahn auf der Autobahn nicht schneller als 80km/h fahren sollte. Da die Beschwerdeführerin schneller fuhr, hat sie ein offensichtliches Risiko verkannt. Unter diesen Bedingungen mit mehr als 80km/h zu überholen erscheint als besonders schuldhaft, insb. weil auf der Autobahn hohe Geschwindigkeiten gefahren werden. Auch dass im Strafverfahren nur auf eine einfache Verkehrsregelverletzung erkannt wurde, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, da die Administrativbehörde in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts frei ist (ausführlich E. 2.3f).

Privilegierung nach Auslandstat

Urteil 1C_653/2021: Bundesgericht strenger als das ASTRA

In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasst sich das Bundesgericht mit der Frage, wann man in den Genuss der Privilegierung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG nach einer Auslandtat gelangt, also wann die Schweizer Behörde die Dauer des ausländischen Fahrverbots nicht überschreiten darf. Die Beschwerdeführerin überschritt auf der Autobahn in Österreich die Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 62km/h. Sie wurde dafür von den österreichischen Behörden mit einem Fahrvervot von zwei Wochen sanktioniert. Im IVZ ist bei der Beschwerdeführerin eine nicht kaskadenrelevante Massnahme eingetragen, ein einmonatiger Führerscheinentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Das Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin einen dreimonatigen Ausweisentzug unter Anrechnung des bereits erfolgten ausländischen Entzugsdauer. Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, dass bei ihr die privilegierende Regelung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangen muss, da die alte Massnahme nicht mehr kaskadenrelevant war. Sie beantragt insofern einen Ausweisentzug von zwei Wochen. In einer Stellungnahme führte das ASTRA aus, dass es davon ausging, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin korrekt sei, dass also die ausländische Dauer des Fahrverbots nur überschritten werden dürfe, wenn im IVZ eine kaskadenrelevante Massnahme eingetragen sei.

Die gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Taten im Ausland durch Inhaber einer Schweizer Fahrerlaubnis findet sich in Art. 16cbis Abs. 2 SVG. Sie enthält in Abs. 2 Satz 3 eine wichtige Privilegierung:

„Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

Es ist eine ziemlich vorteilhafte Regel, denn oft sind die Fahrverbote im Ausland um einiges kürzer, als jene in der Schweiz. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung wäre nach Schweizer Recht eine schwere Widerhandlung, die mit mind. drei Monaten Führerscheinentzug sanktioniert würde. Bei einer Überschreitung des Tempolimits von 62km/h würden der Lenkerin wohl eher fünf oder sechs Monate Führerscheinentzug winken. Das Bundesgericht prüft nun ausführlich, welche Relevanz das Kaskadensystem für diese vorteilhafte Regel hat. Reicht bereits ein Eintrag im IVZ, oder muss doch eine kaskadenrelevante Widerhandlung vorliegen.

Das Bundesgericht legt die Norm nach dem gängigen Methodenpluralismus aus, wobei es allerdings vom klaren Wortlaut nur abweicht, wenn trifftige Gründe dafür sprechen. Es stimmt dabei den kantonalen Instanzen zu, dass die Bestimmung nach dem Wortlaut eindeutig ist. Nach diesem genügt ein Eintrag im IVZ, damit die betroffene Person nicht in den Genuss der Privilegierung kommt. Auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16cbis SVG lässt sich nichts ableiten, dass die Abweichung von der ausländischen Entzugsdauer nur bei kaskadenrelevanten Administrativmassnahmen zulässig sein sollte, obwohl es einzelne Minderheitsvoten in diesem Sinne gegeben haben mag. Auch wenn es zu einer gewissen Ungleicheit führt, differenzierte der Gesetzgeber bewusst zwischen Erst- und Wiederholungstätern und sah die Privilegierung nur für erstere vor. Bei Wiederholungstätern findet denn auch das Kaskadensystem ohne Einschränkung Anwendung. Liegt keine kaskadenrelevante Widerhandlung vor, ist gegenüber den betroffenen Wiederholungstätern ein Entzug ausserhalb des Kaskadensystems ohne die Bevorteilung gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG auszusprechen (zum Ganzen ausführlich E. 4).

Die Beschwerdeführerin gilt also als Wiederholungstäterin und kommt nicht in den Genuss der Privilegierung für Ersttäter. Die Warnmassnahme von drei Monaten unter Anrechnung des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen ist nicht bundesrechtswidrig. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Keine Fahreignungsabklärung bei 1.58%

Urteil 1C_500/2021: Knapp unter dem Grenzwert (gutgh. Beschwerde)

Bei der Beschwerdeführerin wurde bei einer Polizeikontrolle ein Atemalkoholwert von 0.79 mg/L bzw. 1.58 Promille festgestellt. Gegenüber den Beamten gab sie an, dass sie zwar nicht süchtig sei, aber ein Alkoholproblem „auf der Kippe zum Alkoholismus“ habe. Der vorläufig abgenommene Führerschein gab das Strassenverkehrsamt wieder zurück. Nach Abschluss des Strafverfahrens sanktionierte das Strassenverkehrsamt die Beschwerdeführerin mit einem Führerscheinentzug von vier Monaten. Kurz vor Ablauf des Vollzugs des Führerscheinentzugs ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung an, da ein Verdacht auf eine Alkoholproblematik bestand.

Führerscheine müssen entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Leidet jemand an einer (Alkohol)Sucht, muss der Führerschein sicherheitshalber auf unbestimmte Zeit entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen lediglich Zweifel an der Fahreignung, muss eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden. Fährt jemand mit 0.8 mg/L bzw. 1.6 Promille oder mehr, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ebensolche Zweifel bestehen (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Mit der Fahreignungsabklärung wird i.d.R. auch ein vorsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis nach Art. 30 VZV angeordnet. Da die Voraussetzungen der Fahreignungsabklärung und des vorsorglichen Entzugs aber nicht deckungsgleich sind, kann in Ausnahmefällen vom vorsorglichen Entzug abgesehen werden. Die Ausnahme muss von der Behörde nachvollziehbar begründet werden. Das automobilistische Verhalten der betroffenen Person während des Verfahrens muss bei der Sachverhaltsabklärung mitberücksichtigt werden (zum Ganzen E. 3).

Die Atemalkoholprobe der Beschwerdeführerin lag knapp unter dem magischen Wert von 0.8 mg/L bzw. 1.6%, womit eine Fahreignungsabklärung nicht zwingend, aber auch nicht unmöglich ist. Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen vor, den „Leitfaden Fahreignung“ nicht eingehalten zu haben. Dieser stellt jedoch nur eine Orientierungshilfe für Behörden dar. Er ist kein verbindlicher Erlass. Dreh- und Angelpunkt in dieser Sache ist die „Selbstbelastung“ der Beschwerdeführerin, indem sie sich selber ein Alkoholproblem attestierte.

Die Vorinstanzen sahen in dieser Äusserung sowie dem Fiaz von 1.58% genug Zweifel für die Anordnung der Abklärung. Das Bundesgericht widerspricht aber den kantonalen Instanzen. Zunächst weist es darauf hin, dass die Gefahrenlage offenbar keinen vorsorglichen Entzug nötig machte. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wirken sich auch ihr unbescholtener Leumund aus und ebenso favorable Drittauskünfte (Arzt, Arbeitgeber). Während des Verfahrens hat sich die Beschwerdeführerin zudem bewährt. Schliesslich bringt das Bundesgericht vor, dass nicht nachvollziehbar begründet wurde, weshalb die Fahreignungsabklärung ohne vorsorglichen Entzug angeordnet wurde. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das kantonale Urteil aufgehoben.

Vorsicht Meinung: Je länger ich darüber nachdenke, desto seltsamer finde ich den Entscheid. Zunächst sagt das Bundesgericht in E. 3.2., dass eine Fahreignungsabklärung nur angeordnet werden darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestehen. Das Gesetz fordert aber „nur“ Zweifel. Die ernsthaften Zweifel werden eigentlich für den vorsorglichen Entzug vorausgesetzt. Eine differenziertere Auseinandersetzung mit den beiden Sicherungsmassnahmen nahm das Bundesgericht z.B. in Urteil 1C_184/2019 E. 2.1. vor. Zudem kreiert das Bundesgericht vorliegend eine Art Meta-Voraussetzung für die zuständigen Behörden, nämlich dass sie begründen müssen, wieso kein vorsorglicher Entzug angeordnet wurde mit der Fahreignungsabklärung. Aus meiner Sicht aber müssen die Behörden einfach dartun, ob „normale“ Zweifel für die Fahreignungsabklärung oder eben ernsthafte Zweifel für den vorsorglichen Entzug bestehen. Der Entscheid liefert sicher eine gute Basis für den nächsten Stammtisch nach der SVG-Tagung…

Mangelnde Kooperation bei der Fahreignungsabklärung

Urteil 1C_780/2021: Vorsorglicher Führerscheinentzug ist keine Massnahme des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung einer Fahreignungsabklärung (tlw. gutgh. Beschwerde)

Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie die zuständigen Ämter vorgehen können, wenn eine betroffene Person der Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht Folge leistet. Der nicht vorbelastete Beschwerdeführer wehrt sich in vorliegender Sache gegen die Anordnung einer Fahreignungsabklärung sowie eines vorsorglichen Entzuges seiner Fahrerlaubnis. Da die Anordnung der Fahreignungsabklärung bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu E. 3), befasst sich das Bundesgericht hauptsächlich mit der Frage, ob die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs rechtmässig war.

Aufgrund eines Vorfalles von mutmasslicher häuslicher Gewalt führte die Polizei in der Wohnung der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers, wo auch er sich aufhielt, eine Kontrolle durch. Der Beschwerdeführer war alkoholisiert und gab gegenüber den Beamten an, dass er einmal wöchentlich deswegen in eine Therapie gehe. Die Polizei erstelle einen Bericht und leitete eine Kopie davon weiter an das Strassenverkehrsamt. Dieses ordnete zunächst eine Fahreignungsabklärung an wegen des Verdachts auf eine Trunksucht. Die eingeschriebene Verfügung holte der Beschwerdeführer nicht ab. Gut einen Monat später wurde vom Strassenverkehrsamt der vorsorgliche Führerscheinentzug angeordnet. Allerdings holte der Beschwerdeführer auch diese eingeschriebene Verfügung nicht ab. Erst wiederum etwa einen Monat später konnte dem Beschwerdeführer die Verfügung von der Polizei übergeben werden.

Der Beschwerdeführer erachtet den vorsorglichen Führerscheinentzug als rechtswidrig, weil der auslösende Vorfall – ein Ehestreit – keinerlei Bezug zum Strassenverkehr hatte. Die Polizei hätte auch keinen Atemalkoholtest anordnen dürfen (E. 4.1). Die kantonalen Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass bei der Anordnung einer Fahreignungsabklärung grds. stets auch ein vorsorglicher Führerscheinentzug anzuordnen sei und dass andererseits die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers die Zweifel an der Fahreignung verstärken würden. Zu den Mitwirkungspflichten gehöre nach Ansicht der kantonalen Behörden, dass die betroffene Person die Untersuchungskosten vorschiessen und an den Untersuchungshandlungen teilnehmen muss. Nach Ansicht der Vorinstanz sei der vorsorgliche Sicherungsentzug die einzige Massnahme, mit welcher eine Fahreignungsabklärung durchgesetzt werden könne, wenn die betroffene Person es versäumt, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen (E. 4.2).

Autofahrer*innen müssen fahrgeeignet sein. Fahreignung setzt voraus, dass man frei von Süchten ist, die das sichere Führer von Motorfahrzeugen beeinträchtigen (Art. 14 Abs. 1 lit. c SVG). Leidet jemand an einer Sucht im Sinne des SVG, muss die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, um die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen (Art. 16d Abs. 1 lit. b). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, muss eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden, um diese Zweifel zu besätigen oder auszumerzen (Art. 15d SVG). Sind die Zweifel ernsthafter Natur und muss der Verkehr sofort geschützt werden, wird die Fahrerlaubnis der betroffenen Person umgehend vorsorglich entzogen (Art. 30 VZV). Beim vorsorglichen Führerscheinentzug handelt es sich um eine Präventionsmassnahme zur Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr. Strafprozessuale Garantien nach Art. 6 EMRK finden deshalb in diesem Verwaltungsverfahren keine Anwendung (E. 4.3-5).

Auch wenn die Voraussetzungen für die Fahreignungsabklärung und den vorsorglichen Entzug sehr ähnlich sind, müssen die Massnahmen nicht in jedem Fall zusammen angeordnet werden (E. 4.6). Verweigert die betroffene Person bei der Fahreignungsabklärung die Mitwirkung, können durchaus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der vorsorgliche Führerscheinentzug aber keine Massnahme des Verwaltungszwangs, welche automatisch angeordnet werden kann, wenn jemand die Mitwirkung bei der Fahreignungsabklärung verweigert. Nur wenn durch die mangelnde Mitwirkung in Rahmen einer Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel gemäss Art. 30 VZV entstehen, kann der vorsorgliche Entzug angeordnet werden (E. 4.7). Eine Trunksucht liegt nach dem verkehrsrechtlichen Suchtbegriff dann vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, oder wenn die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ernsthafte Zweifel sind etwa dann angebracht, wenn jemand wiederholt Trunkenheitsfahrten unternommen hat (E. 4.8).

Vorliegend war ein Ehestreit Auslöser des Verwaltungsverfahrens. Ein Bezug zum Strassenverkehr ist nicht erkennbar. Die vagen Angaben des Beschwerdeführers, dass er in eine Therapie gehe, vermögen keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen. Zudem hat der Beschwerdeführer einen ungetrübten Leumund. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bzgl. der angeordneten Fahreignungsabklärung unkooperativ verhielt, kann dadurch nicht automatisch auf ernsthafte Zweifel geschlossen werden. In einer interessanten Klammerbemerkung vergleicht das Bundesgericht den vorliegenden Fall mit jenem von Urteil 1C_556/2012, nach welchem die Angabe, wöchentlich vier Joints zu rauchen, grds. mit der Fahreignung vereinbart werden kann.

Die Beschwerde wird bzgl. des vorsorglichen Führerscheinentzuges gutgeheissen. Das Bundesgericht macht es den zuständigen Strassenverkehrsämtern mit diesem Entscheid nicht einfach. Wenn sich der Sachverhalt nicht zu Lasten der betroffenen Person ändert bzw. sich diese vlt. sogar bessert und z.B. selbstständig auf den Konsum von Alkohol verzichtet, dann dürfte die Anordnung eines vorsorglichen Führerscheinentzugs nicht möglich sein und die Durchsetzung der Fahreignungsabklärung schwierig werden. Man könnte sich überlegen, solche seltenen Fälle mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.

Auffahrkollision ist eine mittelschwere Widerhandlung

Urteil 1C_741/2021: Lieber leicht, als mittelschwer…

In letzter Zeit häufen sich die Entscheide, in welchen betroffene Personen im Administrativverfahren auf eine leichte Widerhandlung plädieren. Das ist auch verständlich, denn die Kaskade bei leichten Widerhandlungen ist wesentlich milder, als bei mittelschweren, sofern die charakterliche Fahreignung nicht generell in Zweifel gezogen werden muss. So wehrt sich die Betroffene auch im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung, welche zu einem Kaskadensicherungsentzug führte.

Die Beschwerdeführerin kollidierte wegen mangelnder Aufmerksamkeit mit einem vorfahrenden Fahrzeug, welches vor einem Fussgängerstreifen anhielt. Beide Insassen des vorfahrenden Autos wurden verletzt. Wegen einfacher Verkehrsregelverletzung erhielt die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von CHF 300.

Nach der Grundregel von Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, u.a. auch beim Hintereinanderfahren. Die nachfahrende Person muss grds. auch bei überraschendem Abbremsen des vorderen Fahrzeuges rechtzeitig anhalten können (E. 2.1). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt immer dann vor, wenn weder die privilegierenden Voraussetzungen der leichten, noch die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung erfüllt sind (E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr Verschulden leicht gewesen sei, weil sie mit einer Busse von lediglich CHF 300 bestraft wurde. Aus ihrer Sicht sei auch die Gefährung gering gewesen, weil der Unfall durch eine Verkettung unglücklicher Umstände eingetreten ist. Aus ihrer Sicht, habe sie genügend Abstand gehabt, aber das Fahrzeug sei trotz blockierter Räder „nach vorne gerutscht“ (E. 3).

Das Bundesgericht sieht das anders. Die Beschwerdeführerin hat eine Auffahrkollision mit Sach- und Personenschaden verursacht, womit sie eine konkrete Gefahr geschaffen hat. Bereits ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10km/h besteht die Gefahr von einem Schleudertrauma (sog. Harmlosigkeitsgrenze). Zudem bestand auch eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Person, die sich auf dem Fussgängerstreifen befand. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Vorinstanz begründete die konkrete Gefährdung mit dem Schleudertrauma des Lenkers des vorfahrenden Autos. Das Schleudertrauma wurde aber im Strafbefehl nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin ist aber der Ansicht, dass die Administrativbehörde an den Sachverhalt im Strafbefehl gebunden sei. Letztlich ist diese Argumentationskette irrelevant, denn für die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 16ff. SVG reicht bereits eine erhöht abstrakte Gefährdung. Konkrete Folgen einer Verkehrsregelverletzung, z.B. ein Unfall, müssen nicht eintreten.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es ist mir bewusst, dass für die meisten der eingeschworenen Leserschaft dieses Urteil nichts Neues ist. Ich finde es aber trotzdem immer wieder interessant, mit welchen Argumenten betroffene Personen versuchen, ihrem rechtlichen Schicksal zu entfliehen.

Rückblick April und Mai 2022

Da der Blog ferienbedingt einige Wochen ruhen musste und das Bundesgericht zwischenzeitlich keine „Blockbuster“ vom Stapel gelassen hat, widmen wir uns einigen SVG-Entscheiden aus den Monaten April und Mai im Rahmen eines Rückblicks, wobei wir die Entscheide auf das Wesentliche reduzieren. Gefeatured sind folgende Urteile:

Urteil 6B_1504/2021: Die Hundeleine als Verkehrshindernis
Urteil 1C_589/2021: Mittelschwere Widerhandlung
Urteil 6B_1235/2021: Fahrrad touchieren im Kreisel

Urteil 6B_1504/2021: Die Hundeleine als Verkehrshindernis

Dieser Entscheid ist insofern interessant, weil es sich um einen nicht ganz alltäglichen Sachverhalt zwischen einer Fussgängerin und einem Fahrrad handelt. Beim Wandern mit ihren zwei Hunden neben einer Strasse, kam der Beschwerdeführerin eine andere Hundehalterin auf der anderen Strassenseite entgegen. Der Hund der Beschwerdeführerin ging über die Strasse und spannte die Hundeleine über die Fahrbahn. Ein Fahrradfahrer fuhr in die Hundeleine, wodurch die Beschwerdeführerin zu Boden geworfen wurde und sich verletzte. Der Fahrradfahrer wurde zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall bestraft. Die kantonalen Instanzen sprachen ihn aber von der fahrlässigen Körperverletzung frei. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin, wohl im Hinblick auf ihre Zivilforderungen.

Der Entscheid widmet sich der Frage, ob der Fahrradfahrer aufmerksam war bzw. sein Fahrrad richtig beherrschte, ob er seine Geschwindigkeit den Umständen angepasst habe, ob er genügend Rücksicht gegenüber den Fussgängern genommen habe und letztlich ober damit rechnen musste, dass der Hund der Beschwerdeführerin plötzlich über die Stasse läuft (zum rechtlichen Teil ausführlich E. 3.1).

Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass der Fahrradfahrer den Unfäll hätte vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit dem Geschehen vor ihm gewidmet hätte. So hätte er denn aus den Umständen auch damit rechnen müssen, dass eine Hundeleine über die Strasse gespannt sein könnte. Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass der Fahrradfahrer nicht mit einer beinahe unsichtbaren Leine habe rechnen müssen. Eine über die Strasse gespannte Hundeleine liege ausserhalb der Gefahren, welche man vernünftigerweise erwarten müsse. Die Beschwerdeführerin stützt sich u.a. darauf, dass man wissen müsse, dass in einem Schutzgebiet eine Leinenpflicht für Hunde gilt und insofern bei Hunden stets mit einer gespannten Leine rechnen müsse. Das Bundesgericht widerspricht aber dieser Ansicht und stützt die Meinung der Vorinstanz. Nur weil ein Hund eine Strasse überquert, muss nicht generell mit einer gespannten Leine gerechnet werden. Die Beschwerde wird abgewiesen bzw. der Freispruch der Fahrradfahrers bestätigt.

Urteil 1C_589/2021: Mittelschwere Widerhandlung

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen einmonatigen Ausweisentzug. Er wurde zuvor wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 400 bestraft. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl überfuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn die Mittelleitlinie, sodass ein nachfahrendes Patroullienfahrzeug abbremsen musste. Er schwankte mehrmals in der Spur hin und her, wechselte die Fahrspur ohne zu blinken und er blätterte in einem Order auf seinen Knien.

Die Administrativbehörde ist grds. an den Sachverhalt im Strafbefehl gebunden, es sei denn es liegen klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens unzutreffend sind. Dies war im vorliegenden Fall allerdings nicht der Fall, zumal die Widerhandlungen mit einem Video festgehalten wurden.

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanzen in der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht ausdrücklich zu der von ihm geschaffenen Gefährdung. Er beruft sich auf seine berufliche Massnahmeempfindlichkeit und führt auch aus, dass ihn die Massnahme schlimmer treffe, als eine in der Stadt wohnende Person. Darauf geht das Bundesgericht natürlich nicht ein. Auch kann er sich nicht auf die Motion 17.3520 von Nationalrätin Graf-Litscher berufen, da diese noch gar nicht umgesetzt ist.

Die Gefährdung erfüllt den Tatbestand von Art. 16b SVG.

Aus meiner Sicht dürfte wohl auch das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren sein, wenn der Beschwerdeführer während der Fahrt in einem Ordner blättert.

Urteil 6B_1235/2021: Fahrrad touchieren im Kreisel

Der Beschwerdeführer wehrt sich in diesem Entscheid gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er überholte in einem Kreisel eine Velofahrerin und bog unmittelbar danach ab, sodass die rechte Fahrzeugseite das Vorderrad des Fahrrads touchierte. Die Fahrradfahrerin konnte einen Sturz verhindern, indem sie vom Velo sprang.

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil sich der Strafbefehl nicht zum subjektiven Tatbestand äussere. Die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl umschreibt die angeklagte Tat. Eine grobe Verkehrsregelverletzung kann auch fahrlässig begangen werden, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss. Handelt der Täter unbewusst fahrlässig, setzt die grobe Verkehrsregelverletzung eine Rücksichtslosigkeit voraus. Die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG muss eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der „ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer“ enthalten. Ebenso muss klar sein, ob der angeklagten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Wird jemand wegen einer SVG-Widerhandlung angeklagt, ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn die Anklage beinhalte den Vorwurf von Vorsatz. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind. Schildert die Anklage also kein bewusstes Verhalten, ist i.d.R. von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Es ist also nicht nötig, dass sich die Anklage bei SVG-Delikten explizit dazu äussert, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz wurde insofern nicht verletzt und das Fahrmanöver erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (zum Ganzen ausführlich E. 3).

Massnahmen nach langer Fahrabstinenz

BGE 1C_588/2021: Lange nicht gefahren…

Dieser Entscheid befasst sich exemplarisch mit der Rechtsprechung zu den Massnahmen, die angeordnet werden können, wenn jemand über lange Zeit nicht mehr Autogefahren ist.

Im September 2015 wurde die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers sicherheitshalber entzogen wegen einer medizinischen Fahreignungsproblematik. Im Januar 2021 – also gut fünf Jahre später – wurde die medizinische Fahreignung erneut beurteilt und bejaht. Die MFK Kt. SO machte die Zulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr von einer neuen Führerprüfung abhängig. Die dagegeben erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht Kt. SO teilweise gut und ordnete an, dass der Beschwerdeführer eine Kontrollfahrt gemäss Art. 29 VZV machen muss. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer und verlangt, dass er einfach ein paar Fahrstunden, nicht aber eine Kontrollfahrt machen muss.

Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer aufgrund der längeren Fahrabstinenz über keine Fahrpraxis mehr verfügt, was die Anordnung einer Kontrollfahrt rechtfertige. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt u.a. Fahrkompetenz voraus, also dass man die Verkehrsregeln kennt und ein Fahrzeug sicher führen kann (vgl. Art. 14 Abs. 3 SVG). Ist jemand über einen längeren Zeitraum nicht mehr Auto gefahren, können sich daraus Zweifel an der Fahrkompetenz ergeben, womit die zuständigen Behörden wiederum entsprechende Massnahmen anordnen müssen. Dabei darf keine schematische Beurteilung erfolgen, sondern es muss stets der Einzelfall geprüft werden (E. 2.1).

Im folgenden listet das Bundesgericht exemplarisch seine Rechtsprechung zu dieser Frage auf:

BGE 108 Ib 62: Neue Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz und davor nur drei Jahre Fahrpraxis
BGE 2A.146/1993: Neue Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz und Alkoholproblematik
BGE 1C_464/2007: Neue Führerprüfung nach 11 Jahren Fahrabstinenz
BGE 1C_135/2017: Neue Führerprüfung nach 10 Jahren Fahrabstinenz
BGE 1C_121/2021: Neue Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz und einer Alkoholproblematik

Im vorliegenden Fall betrug der sicherheitsrelevante Führerscheinentzug des Beschwerdeführers mehr als fünf Jahre. Davor kann er aber auf 24 Jahre Fahrpraxis zurückblicken. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Verhältnismässigkeit von der Anordnung einer neuen Führerprüfung abgesehen und die mildere Kontrollfahrt angeordnet. Das ist natürlich nicht zu beanstanden, insb. wenn man auf die Rechtsprechung zu dieser Thematik blickt. Die Anordnung von Fahrstunden genügt nicht für die Kontrolle der Fahrkompetenz. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Unterfahrschutz beim LKW

BGE 1C_311/2021: Vergessener Unterfahrschutz

Dieser Entscheid ist insb. für LKW-Fahrer relevant, denn der Entscheid befasst sich mit der Gefahr, die von einem nicht ausgefahrenen Unterfahrschutz ausgeht.

Der Beschwerdeführer fuhr einen LKW mit einem Abrollcontainer und wurde von der Polizei kontrolliert. Diese stellte fest, dass der Unterfahrschutz nicht ausgefahren war. Die Distanz vom hinteren Ende des Containers zum Unterfahrschutz betrug damit 115cm und nicht wie vorgeschrieben 40cm. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Busse von CHF 100 bestraft. Das Strassenverkehrsamt Kt. BE ordnete darauf einen Führerscheinentzug von einem Monat an.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2) sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (E. 3). Auf beide Vorbringen geht das Bundesgericht nicht ein. Wohl aufgrund der tiefen Busse von CHF 100 hält es sodann fest, dass sich die straf- und verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere einer Widerhandlung im Strassenverkehr nicht undbedingt decken muss. Die Administrativmassnahme hat präventiven Charakter, welche die Verkehrssicherheit fördern soll.

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass keine Massnahme bzw. nur eine Verwarnung auszusprechen sei, da sein Fehlverhalten nicht gefährlich war. Das Bundesgericht prüft also, ob zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung angenommen und ein einmonatiger Führerscheinentzug angeordnet wurde.

Die mittelschwere Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand, der vorliegt, wenn weder eine leichte, noch eine schwere Widerhandlung angenommen werden können (zum Ganzen E. 4.2). Die mittelschwere Widerhandlung wird strafrechtliche von der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst.

Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich nach Art. 96 Abs. 1 SVG mit einer Busse bestraft, weil er eine Auflage im Fahrzeugausweis missachtet hat. Er rügt, dass im angefochtenen Entscheid der Rekurskommission Kt. BE auf Art. 90 SVG verwiesen wird. Dabei verkennt er allerdings, dass administrative Massnahmen nicht nur bei strafbaren Verkehrsregelverstössen nach Art. 90 SVG angeordnet werden können, sondern auch bei sonstigen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Es spielt insofern keine Rolle, ob strafrechtlich eine Veurteilung nach Art. 90 SVG oder Art. 96 SVG erfolgte, denn das Strafmass ist sowieso identisch.

Die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG setzt keine konkrete Gefahrensituation voraus; ein abstraktes Risiko genügt. Eine mittelschwere abstrakte Gefährdung liegt namentlich vor, wenn eine Gefährdungssituation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintritt.

Unbestritten war, dass ein nicht ausgefahrener Unterfahrschutz ein Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Beschwerdeführer erachtete die Gefährdung allerdings als klein, da er nur kurz unterwegs gewesen sei und wenig Verkehr geherrscht habe. Auch wenn das Risiko mit einer längeren Fahrt zunimmt, kommt es darauf bei der Beurteilung der Gefahr nicht an, denn schon das Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse kann bei einer Vortrittsmissachtung ein erhebliches Risiko für ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug bergen, wenn dieses mit dem Heck des LKW bzw. des Containers kollidiert. In einem solchen Fall hätte ein Fahrzeug bei einer Kollision bis zu 115cm unter den Container dringen können. Dabei muss mit lebensbedrohlichen Kopfverletzungen gerechnet werden. Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die erhöht abstrakte Gefahr nicht mehr gering war. Das Bundesgericht beurteilt sodann auch das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht. Da damit die privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung nicht erfüllt sind, ist die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung korrekt.

Einfach als Beispiel
Bildnummer: 59452294 Datum: 27.03.2013 Copyright: imago/GlobalImagens Braga, 27/03/2013 – An accident involving five vehicles, this morning, in the tunnel of Avenida Antonio Macedo, caused one dead and four wounded.