Rechtsüberholen als mittelschwere Widerhandlung

BGE 1C_421/2019: Rechtsüberholen als mittelschwere Widerhandlung, Einheit der Rechtsordnung

Der Beschwerdeführer wurde für ein klassisches Rechtsüberholmanöver wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. In Annahme einer mittelschweren Widerhandlung verfügte die MFK SO einen Kaskadenentzug von vier Monaten. Der Beschwerdeführer verlangt die Annahme einer leichten Widerhandlung und insofern einen einmonatigen Ausweisentzug.

E. 2 zur Qualifikation der Widerhandlung: Die einfache Verkehrsregelverletzung umfasst sowohl die leichte, als auch die mittelschwere Widerhandlung. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht die privilegierenden Voraussetzungen der leichten bzw. die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung erfüllt sind. Eine Gefahr im Sinne des Massnahmerechts ist zu bejahen, wenn diese konkret oder erhöht abstrakt ist. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt, was anhand des Einzelfalles zu beurteilen ist (E. 2.1).

Das Verbot des Rechtsüberholens gilt nach wie vor als wichtige Vorschrift. Der Verkehrsvorgang birgt in sich per se eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ausschwenken und wiedereinbiegen ist für den Überholvorgang nicht vorausgesetzt. Nicht verboten ist Rechtsüberholen im Kolonnenverkehr, sog. Rechtsvorfahren. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus. Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (E. 2.2).

E. 3 zum Verhältnis zw. Straf- und Verwaltungsrecht: Das Strassenverkehrsamt wird durch ein Strafurteil nicht gefunden. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung darf es aber keine widersprüchlichen Entscheide fällen. In der rechtlichen Würdigung ist die Behörde frei – auch bzgl. Verschulden (E. 3.1). Um es kurz zu machen: Die Vorinstanz ist zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen, weil Rechtsüberholen nach wie vor als relativ gefährlich beurteilt wird.

Da die MFK in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes grds. frei ist, hätte diese gut auch von einer schweren Widerhandlung ausgehen können und wäre wohl von den Gerichten geschützt worden. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer die Kosten wohl sparen können.

Verweigerung von Drogenvortests nicht strafbar

BGE 6B_614/2019: Vereitelung (teilw. Gutgh. Beschwerde, zur amtl. Publikation vorgesehen)

Der Beschwerdeführer geriet im Kt. AG in Oftringen in eine Polizeikontrolle. Vor Ort verweigerte er sowohl einen Drugwipe-Schnelltest, als auch eine Blutprobe auf dem Polizeiposten, wofür er von den kantonalen Instanzen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung von Fahrunfähigkeit verurteilt wurde.

E. 1 zu den Parteimeinungen: Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass keinerlei Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestanden und insofern auch kein Anfangsverdacht für die Anordnung der Drogentests. Die kantonalen Instanzen sind der Meinung, dass durchaus Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestanden, i.e. auffällig langsames Fahren, Nervosität und zunehmendes Aufbrausen, wässrige Augen und zittrige Augenlieder sowie energisches Antworten.

E. 1.4ff. zur Vereitelung: Wer eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, wird nach Art. 91a SVG bestraft. Es ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Atemalkoholproben sind gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG ohne Verdacht zu jeder Zeit möglich. Nach Abs. 2 des vorgenannten Artikels sind weitere Vortests möglich, wenn die betroffene Person noch andere Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Dazu kann die Polizei gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen. Zur Durchführung von Vortests reichen bereits geringe Anzeichen von Fahrunfähigkeit, wie wässrige Augen oder blasser Teint. Das Ergebnis des Vortests kann dann zu einem hinreichenden Tatverdacht führen gemäss Art. 197 StPO. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen also fehl, wenn er sagt, dass für den Vortest kein hinreichender Tatverdacht vorlag, denn dieser ist dafür gar nicht vorausgesetzt (E. 1.5.1).

Die Vereitelung kann durch Ausweichen (Flucht), durch Vereiteln (Nachtrunk) oder Widerstand erfolgen. Es ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Nachweis der Fahrunfähigkeit durch das Verhalten des Täters verunmöglicht wird. Kann die Fahrunfähigkeit später trotzdem bewiesen werden, liegt ein vollendeter Versuch vor. Ob das Verweigern eines Vortests bereits den Tatbestand erfüllen kann, ist in der Lehre umstritten. Gewissen Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass durch das Verhalten des Täters der Nachweis komplett verunmöglicht werden muss (E. 1.6.1). Obwohl nach negativem Vortest nach Art. 10 Abs. 4 SKV auf weitere Massnahmen verzichtet werden kann, sind die Vortests keine Voraussetzung für die Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Auch bei negativem Vortest wäre die Anordnung einer Blutprobe möglich. Die Vortests sind in anderen Worten nicht beweiskräftig. Verweigert man einen Vortest, erfüllt man den Tatbestand von Art. 91a SVG nicht, da der Vortest Indikator, nicht aber ein Nachweis für die Fahrunfähigkeit ist (E. 1.6.2).

Die Feststellung von Anzeichen von Fahrunfähigkeit sind abhängig vom Einzelfall. Anzeichen können sein: Verursachen eines Unfalls, berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonst auffälliger Zustand. Kenntnis von früherem Drogenkonsum reicht aber nicht für einen Vortest.

Der Beschwerdeführer verweigerte sowohl den Vortest, als auch die Blutprobe, wodurch der Nachweis der Fahrunfähigkeit endgültig verunmöglicht wurde. Der Tatbestand ist erfüllt.

E. 2 zur Strafzumessung: Gutgeheissen wird die Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung, weil die Vorinstanz fälschlicherweise von unechter Konkurrenz ausgeht. Die Verweigerung des Drugwipe-Tests erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG eben nicht.

Akteneinsicht und Vollmacht

Quick and dirty: Zwei gutgeheissene Beschwerden im Strafprozessrecht.

BGE 1B_396/2019: Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren (gutgh. Beschwerde)

Das BGer heisst eine Laienbeschwerde einer Beschwerdeführerin gut, die geltend macht, dass das Obergericht Kt. BE das rechtliche Gehör verletzt hat, indem ihr keine umfassende Akteneinsicht gewährt wurde. Konkret ging um die Möglichkeit auf eine neunzeilige Stellungnahme des Beschwerdegegners zu replizieren (E. 2.2).

Teil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet die Akteneinsicht. Das Recht darauf ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und ist insoweit voraussetzungslos. Es ist mit anderen Worten nicht Sache des Gerichts, antizipierend darüber zu befinden, ob einem Rechtssuchenden die Akteneinsicht etwas nützt. Der Anspruch gilt nicht absolut und wird im Strafprozess durch Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt. Die Parteien können die Akten spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen (E. 2.3).

Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wird.

BGE 6B_781/2019: Bevollmächtigung der Wahlverteidigung (gutgh. Beschwerde)

Ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG und Geldwäscherei wurde gegen die Beschwerdeführerin eingestellt. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben, die abgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese stellt sich auf den Standpunkt, dass sie den beschwerdeführenden Anwalt gar nie bevollmächtigt habe und von der Beschwerde gar nichts wusste.

Das Tätigwerden einer (Wahl)Verteidigung setzt gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO eine schriftliche Vollmacht oder eine protokolierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Vorhandensein der Vollmacht ist Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (E. 3.1). Den Akten lässt sich i.c. allerdings keine Vollmacht entnehmen. Das Obergericht SH stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorgelegen habe, was das BGer allerdings verneint. Das Obergericht ist insofern zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten und hätte vorerst die Vertretungsbefugnis abklären müssen (E. 3.3).

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Atemalkoholprobe bei der Strassenverkehrskontrolle

In diesem durchaus interessanten Entscheid geht es um die Modalitäten der Atemalkoholprobe. Beim Beschwerdegegner wurde bei einer Polizeikontrolle eine Atemalkoholprobe durchgeführt. Dieser ergab Werte von 2,09 und 2,03 Promille. Danach wurde im Einverständnis des Beschwerdegegners eine Blutprobe angeordnet, die noch höhere Werte ergab. Die Blutprobe war aber nicht verwertbar. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdegegner vom Obergericht vom FiaZ freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft führt erfolgreich Beschwerde.

BGE 6B_1007/2018:

E. 1.1-3 zu den Parteimeinungen: Die Blutprobe ist unverwertbar. Strittig ist, ob das auch für die Atemalkoholprobe gilt. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Polizei den Belehrungspflichten in Art. 13 SKV nicht nachgekommen ist, damit eine Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde und die Atemalkoholprobe unverwertbar sei (E. 1.1). Die Oberstaatsanwaltschaft hingegen rügt, dass die Vorinstanz Art. 13 SKV falsch auslegt und fälschlicherweise als Gültigkeits-, und nicht als Ordnungsvorschrift qualifiziert (E. 1.2). Der Beschwerdegegner schliesst sich der Vorinstanz an. Er ist der Ansicht, dass Betroffene umfassend über Art. 13 Abs. 1 lit. a-c SKV belehrt werden müssen vor Abnahme der Atemalkoholprobe. Er betrachtet u.a. das nemo-tenetur-Prinzip als verletzt (E. 1.3).

E. 1.4 zur Meinung des BGers: Art. 55 Abs. 1 SVG stipuliert die Möglichkeit, Fahrzeugführer ohne Verdacht einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Einzelheiten der Kontrolle sind in Art. 10ff. SKV geregelt, Art. 13 SKV enthält die Pflichten der Polizei (E. 1.4.1). Das BGer schliesst sich im folgenden der Beschwerdeführerin an. Grundsätzlich müssen sich Fahrzeuglenker den Massnahmen zur Feststellung von Fahrunfähigkeit und damit auch Atemalkoholproben unterziehen. Erst wenn eine Person die Verweigerungsabsicht äussert, muss die Polizei auf die Folgen von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV hinweisen. Diesfalls kann der Fahrzeuglenker seine Haltung überdenken und sich evtl. doch noch für die weniger einschneidende (und weitaus billigere) Atemalkoholprobe entscheiden. Es ist nicht nötig, dass die polizeiliche Belehrung schon vor Beginn der Atemalkoholprobe überhaupt erfolgt (E. 1.4.2). Beweismittel wie Atemluft-, Blut- und Urinproben werden sodann nicht vom Verbot des Selbstbelastungszwanges erfasst (E. 1.4.3). Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird gutgeheissen, weil der Vorentscheid keine Details darüber enthält, ob die Polizisten die Belehrungspflicht wahrgenommen haben.

Automatische Fahrzeugfahndung

BGE 6B_908/2018: Rechtswidrige Überwachungsanlage (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wird Fahren ohne Berechtigung vorgeworfen. Die Widerhandlungen wurde von einer Anlage zur „Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung“, kurz AFV, festgehalten. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es für die AFV keine gesetzliche Grundlage gibt, weshalb der Eingriff in sein Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV nicht gerechtfertigt ist. Die durch die AFV erhobenen Beweise seien damit nach Art. 141 StPO nicht verwertbar. Das BGer heisst die Beschwerde gut.

Die AFV erfasst mittels Kamera die Kontrollschilder der vorbeifahrenden Fahrzeuge und gleicht diese mit anderen Datenbanken, z.B. Fahndungslisten, ab. Dadurch wird eine massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung von Daten ermöglicht. Darüber freut sich natürlich die Polizei, der zunehmend gläserne Bürger eher nicht (E. 2.1). Die Vorinstanz war der Ansicht, dass die AFV durch das Polizeigesetz Kt. TG erlaubt ist und deren Daten deshalb als Beweise verwertbar (E 2.2).

Die Aufnahmen der AFV tangieren die Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Insb. das Letztere schützt die Bürger vor Missbrauch ihrer Daten, egal ob die Datenbearbeitung durch den Staat oder Private bearbeitet werden. Der Schutz erstreckt sich auch auf Daten, die im öffentlichen Bereich erhoben werden, also auf der Strasse (E. 3.1.1). Grundrechte können nach Art. 36 BV eingeschränkt werden. Das Legalitätsprinzip verlangt an einschränkende Normen zugunsten der Rechtssicherheit eine angemessene Bestimmtheit. Insb. im Polizeirecht entsteht dadurch ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Bürger nach klaren Normen und jenen der Polizei, die in der sich stets wandelnden Gesellschaft möglichst effektiv handeln können muss (E. 3.1.2).

Die AFV erfasst das Kontrollschild und damit die Identität des Halters, den Standort, die Fahrtrichtung und den Zeitpunkt der Fahrt sowie allfällige Beifahrer. Dies stelle noch keinen schweren Eingriff in die Grundrechte dar. Dass die massenhaft erhobenen Daten aber mit verschiedenen Datenbanken innert Sekundenbruchteilen abgeglichen werden, erhöht die Eingriffsintensität erheblich und geht damit über die bisherige polizeiliche Gefahrenabwehr hinaus. Mit den Daten können ohne weiteres Bewegungsprofile erstellt werden, wobei man durchaus von einem Überwachungsstaat sprechen kann. Im Kt. TG wurden von der AFV in den ersten Monaten 829’444 Kontrollschilder erfasst, wobei 3’262 Treffer resultierten. Nach Bereinigung ergaben sich unter dem Strich dann 166 Polizeiaktionen. Es liegt ein schwerer Eingriff in die Grundrechte vor (E. 3.2). Im folgenden kommt das BGer zum Schluss, dass das kantonale Polizeigesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für den schweren Grundrechtseingriff bietet (E. 3.3.2).

Es stellt sich damit die Frage, ob die Aufnahmen der AFV trotzdem als Beweise verwendet werden dürfen. Die Aufnahmen erfolgen ohne Anfangsverdacht in der präventiven Kontrolltätigkeit der Polizei. Stellt die Polizei im Rahmen der präventiven Tätigkeit strafbare Handlungen fest, so beginnt sie zu ermitteln und sichert namentlich Spuren und Beweise (vgl. Art. 306 StPO). Die Aufnahmen der AFV gelten als sachliche Beweismittel (vgl. Art. 192 StPO). Auch wenn die Beweise in der präventiven und nicht in der repressiven Polizeitätigkeit erhoben wurden, finden die Regeln über die Beweisverwertung Anwendung, da die Strafbehörden sonst in der präventiven Tätigkeit ohne Einschränkung Beweise erheben könnten (E. 4.1).

Die Verwendung von rechtswidrig erlangten Beweisen ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur in schweren Fällen, also Verbrechen, möglich (E. 4.2). Die Aufzeichnungen der AFV waren mangels genügender gesetzlicher Grundlage illegal. Fahren ohne Berechtigung ist ein Vergehen und damit keine schwere Straftat. Die Aufnahmen wurden rechtswidrig als Beweise verwertet.

Das BGer heisst die Beschwerde gut. Eine korrekte gesetzliche Grundlage wird der Kt. TG wohl bald nachliefern. Auch wenn dann das ganze legal abläuft, wird der Kt. TG den faden Beigeschmack des „Überwachungskantons“ nicht los.

Der identische Strafbefehl

BGE 6B_1321/2018: Der identische Strafbefehl (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wurde von der STA SH wegen grober Verkehrsregelverletzung – Missachten eines Rotlichts mit Unfallfolge – mit Strafbefehl verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob er Einsprache, wonach div. Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden. Nach deren Abschluss erliess die STA einen neuen Strafbefehl, der im Schuld- und Strafpunkt identisch war. Hinzukam noch eine Begründung. Ca. zweieinhalb Monate nach Erhalt des zweiten Strafbefehls erhebt der Beschwerdeführer wiederum Einsprache, welche von der Vorinstanz als verspätet betrachtet wird.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass schon nach dem ersten Strafbefehl Anklage erhoben hätte werden müssen, da er nie auf eine gerichtliche Überprüfung der Vorwürfe verzichtet habe. Mit dem Erlass des zweiten Strafbefehl sei die Rechtsweggarantie verletzt worden (E. 1.1). Die Vorinstanz stimmt dem eigentlich zu, erachtet den zweiten Strafbefehl aber nicht als nichtig, sondern nur als anfechtbar (E. 1.2).

Erhebt die beschuldigte Person Einsprache, hat die STA gemäss Art. 355 StPO folgende Möglichkeiten:

  1. Am Strafbefehl festhalten und Anklage erheben (Art. 356 StPO)
  2. Strafverfahren einstellen
  3. Neuen Strafbefehl erlassen
  4. Anklage erheben

Da der Strafbefehl bei im Fall von littera a als Anklageschrift dient, muss er den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügen (E. 1.3.1).

Im Fall von littera c darf die STA nicht einfach einen zweiten, inhaltlich gleichen Strafbefehl erlassen. Ein zweiter Strafbefehl darf nur ergehen, wenn der ursprüngliche Strafbefehl bzgl. Schuld und/oder Sanktion geändert werden muss (E. 1.3.2), wofür sich die Sach- und/oder die Rechtslage geändert haben muss. Eine Neubeurteilung bei gleichem Sachverhalt ist nicht zulässig. So ist z.B. der Erlass eines neuen Strafbefehls bei gleichem Sachverhalt mit strengerer Sanktion nicht möglich. Hingegen ist es erlaubt, wenn die STA die Strafe reduziert, wenn der Einsprecher die Einstellung beantragt (E. 1.3.3).

Von Art. 355 StPO nicht erfasst wird die Möglichkeit der STA, einen Strafbefehl inhaltlich zu ergänzen/berichtigen. Faktisch ergeht dann zwar ein neuer Strafbefehl, z.B. mit ergänzter Begründung. In strafprozessualer Hinsicht aber hält die STA am ursprünglichen Strafbefehl fest. Der ergänzte Strafbefehl ist als Anklageschrift dem Gericht zu überweisen (E.1.4).

Vorliegend erliess die STA einen verbesserten Strafbefehl, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Damit hält sie am ursprünglichen Strafbefehl fest. Es liegt kein Fall von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO vor. Eine neue Einsprache vom Beschwerdeführer war damit gar nicht nötig. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Charakterliche Fahreignung

BGE 1C_199/2019: Verkehrspsychologische Abklärung nach massiver GÜ

Der Beschwerdeführer überschritt die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um ca. 60km/h, hat also möglicherweise den Rasertatbestand erfüllt. Das StVA AG macht deshalb die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom einem positiven verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden, insb. weil er die Geschwindigkeitsüberschreitung und das „Rasen“ bestreitet.

Verkehrsteilnehmer müssen fahrgeeignet sein, wozu auch die charakterliche Eignung gehört (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, werden die Fahrberechtigungen nach den Art. 16ff. SVG entzogen. Führerscheine werden gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn das Verhalten eines Lenkers auf charakterliche Mängel schliessen lässt, sprich wenn ihm eine allfällige Schädigung Dritter egal ist. Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann durchaus Zweifel an der Fahreignung einer Person schüren, wonach eine Fahreignungsabklärung und ein vorsorglicher Führerscheinentzug zu verfügen sind (E. 2.1.). Da es sich dabei um eine Sicherungsmassnahme handelt, findet die Unschuldsvermutung keine Anwendung (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, wenn die kantonalen Behörden von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von „plus-minus 60km/h“ ausserorts ausgehen, weil die Geschwindigkeit mit einer Weg-Zeit-Berechnung ermittelt wurde. Zudem ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen (E. 3.1). Die Vorinstanz hingegen erachtet die Geschwindigkeitsermittlung als plausibel. Ob nun der Rasertatbestand erfüllt ist oder nicht, spielt keine Rolle, denn die hohe Geschwindigkeit alleine birgt schon das Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten (E. 3.2).

Das BGer schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an. Die Widerhandlung fand in einer unübersichtlichen Kurve in einem Tunnel statt, wobei Gegenverkehr herrschte. In solchen Situationen können krasse Unfälle passiere, z.B. mit Tunnelbränden. Wer in dieser Situation ca. 60km/h zu schnell fährt, hat schon einen Knacks bzw. keine charakterliche Eignung.

Das BGer weist die Beschwerde zu Recht ab. Der Beschwerdeführer übersieht, dass man Raser sein kann, auch wenn man die Tempi von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht (vgl. BGE 6B_148/2016, 59km/h ausserorts bei einer Baustelle).

Dashcam-Aufnahmen als Beweis im Strafverfahren

Urteil 6B_1188/2018: Dashcam-Aufnahmen sind nicht verwertbar (gutgh. Beschwerde)

Die Beschwerdeführerin wurde wegen einem Spurwechsel auf der Autobahn wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Der Hauptbelastungsbeweis war eine Dashcamaufnahme einer Privatperson. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Aufnahme ein rechtswidrig erlangter Beweis ist.

E. 2 zur Beweiserhebung:
Von Privatpersonen rechtswidrig ermittelte Beweise sind nur verwertbar wenn (E.2.1),

  • die Beweise von den Strafbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ
  • eine Interessensabwägung für die Verwertung der Beweise spricht.

Bei der Interessensabwägung gibt es einen Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, nicht bestraft zu werden. Von den Strafbehörden rechtswidrig erlangte Beweise dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unabdingbar sind. Diese Regelung kann analog auf private Beweise angewendet werden (E. 2.2).

Dashcamaufnahmen im öffentlichen Raum fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 3 DSG. Ist für Dritte nicht erkennbar, dass eine Dashcam filmt, dann liegt gemäss Art. 12 DSG eine Persönlichkeitsverletzung vor (E. 3.1). Für andere Autofahrer dürfte kaum je erkennbar sein, dass man von einer Dashcam gefilmt wird, da man seine Aufmerksamkeit auf den Verkehr zu richten hat (E. 3.2). Die Persönlichkeitsverletzung kann auch nicht gemäss Art. 13 DSG durch ein privates Interesse des Dashcaminhabers gerechtfertigt werden. Im Strafverfahren geht es um das Interesse des Staates an seinem Strafanspruch und dem Interesse der beschuldigten Person an einem fairen Verfahren. Die Interessen des Datenbearbeiters bzw. Dashcaminhabers treten dabei zurück (E. 3.3).

Die Dashcamaufnahme erfolgte damit widerrechtlich. Die einfache und grobe Verkehrsregelverletzungen sind keine schweren Delikte, die eine Verwertung rechtfertigen würden. Offenbleiben kann dabei, ob die Strafbehörden den Beweis rechtmässig hätten erheben können.

Das BGer folgt damit inhaltlich der Begründung des Entscheids des Kantonsgericht SZ vom 20.06.2017 und verhindert damit, dass unsere Strassen noch mehr durch Hobbydetektive verstopft werden, die sich gegenseitig anzeigen.

Ist eine Unfallmeldung ein Strafantrag?

BGE 6B_719/2018: Gültigkeit des Strafantrages bei fahrl. KV (gutgh. Beschwerde)

Im Oktober 2013 übersah der Beschwerdeführer beim Öffnen der Autotür eine von hinten nahende Velofahrerin, die deshalb stürzte und sich dabei leicht verletzte. Die kantonalen Strafbehörden verurteilten den Beschwerdeführer deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Beschwerdeführer allerdings stellt sich auf den Standpunkt, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt. Die zu klärende Frage: Kann eine Unfallmeldung bei der Polizei zwecks Schadenregulierung implizit ein Strafantrag sein?

Eine Verurteilung nach Art. 125 StGB bedarf einem gültigen Strafantrag nach Art. 30 StGB. Die Geschädigte hat den Unfall bei der Polizei zwar angezeigt, ein Strafantrag wurde allerdings nicht protokolliert (E. 1.1). Die Geschädigte ging erst zur Polizei, nachdem sie vergeblich versucht hat, den Beschwerdeführer zwecks Regulierung ihres Sachschadens zu kontaktieren. Nach Ansicht der Vorinstanz habe sie mit der Anzeige aber auch implizit die Bestrafung des Beschwerdeführers gewollt, auch wenn kein Strafantrag protokolliert wurde. Die gegenteilige Annahme stelle nach der Vorinstanz überspitzter Formalismus dar (E.1.2).

Der Strafantrag kann gemäss Art. 304 StPO schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Damit wird sichergestellt, dass ein mündlicher Strafantrag ebenfalls in den Akten festgehalten wird, denn es ist Sache der Behörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages zu beweisen (E. 1.4).

Das BGer resümiert, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie von einem gültigen Strafantrag ausgeht. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Geschädigte je den Willen geäussert habe, einen Strafantrag stellen zu wollen. Aus dem Umstand allein, dass die Geschädigte sich zwecks Schadensregulierung an die Polizei gewendet hat, kann jedenfalls kein gültiger Strafantrag abgeleitet werden. Dies gilt selbst, wenn der zuständige Polizist die Geschädigte nicht auf ihr Antragsrecht hingewiesen und damit gegen allfällige Aufklärungspflichten verstossen hat.

Das BGer heisst die Beschwerde gut.

Länderliste des ASTRA

BGE 1C_135/2019: Darf das ASTRA eigtl. eine Länderliste führen für Ausländer, die keine Kontrollfahrt machen müssen, wenn sie den CH-Ausweis wollen?

Die Beschwerdeführerin wollte ihren serbischen Führerausweis in eine CH-Fahrerlaubnis umtauschen, wofür sie in einer Kontrollfahrt ihre Fahrkompetenz nachweisen musste, weil sie keine Fahrerlaubnis aus einem durch die Länderliste des ASTRA bevorzugten Landes verfügt. Da sie die Kontrollfahrt nicht bestand, wurde ihre Fahrberechtigung in der Schweiz aberkannt. Sie stellt sich nun auf den Standpunkt, dass das ASTRA eine solche Länderliste mangels gesetzlicher Befugnis gar nicht führen darf und dass sie durch die Liste diskriminiert wird.

E. 3 zur Subdelegation von Befugnissen: Aus direktdemokratischen Gründen sind gemäss Art. 164 BV alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Wenn der Bundesrat eine ihm zustehende Befugnis an ein Departement weiterdelegiert, liegt eine Subdelegation vor, was gemäss Art. 48 RVOG grds. möglich ist. Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (E. 3.2).

Art. 25. Abs. 2 SVG ermächtigt den Bundesrat für ausländische Fahrzeugführer ergänzende Vorschriften zu erlassen, was er in Art. 44 VZV auch gemacht hat. Ausländische Fahrzeugführer müssen für die Erlangung des CH-Ausweises grds. eine Kontrollfahrt bestehen. Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV enthält nun die Subdelegation, mit welcher der Bundesrat das ASTRA zum Führen der Länderliste ermächtigt. Es liegt insofern keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor (E. 3.3f.).

E. 4 zur Diskriminierung: Ein solche liegt i.c. nicht vor, weil die Länderliste nicht an das Merkmal der Staatszugehörigkeit anknüpft, sondern daran, in welchem Land die ausländische und umzutauschende Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. So käme z.B. eine Serbin mit deutscher Fahrerlaubnis ohne Weiteres in den Genuss der Vorteile der Länderliste. Eine Kontrollfahrt wäre dann nicht nötig.