Ermessen bei der Massnahmedauer

BGE 1C_235/2019:

Dem Beschwerdeführer wurde der FAP erstmals im Juni 2011 erteilt. Nach zwei Widerhandlungen wurde der FAP annulliert, nach erneuter Prüfung erhielt der Beschwerdeführer im September 2014 wieder den FAP für die Kat. B. Im Oktober 2016 überschritt der Beschwerdeführer ausserorts die Geschwindigkeit um 36km/h, woraufhin dem Beschwerdeführer der Ausweis für 13 Monate entzogen wurde. Das Strassenverkehrsamt ging von einer kaskadenrelevanten schweren Widerhandlung aus und insofern von einer Mindestentzugsdauer von 12 Monaten, was sich aber als bundesrechtswidrig erwies (vgl. BGE 1C_595/2017). Die Sache wurde an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen, welches erneut einen Führerscheinentzug von 13 Monaten anordnet im Rahmen der Einzelfallbeurteilung. Der Beschwerdeführer erachtet die Massnahmedauer als unverhältnismässig.

Mit der Rückweisung erteilte das Bundesgericht den kantonalen Behörden, die Massnahmedauer unter Berücksichtigung der Mindestentzugsdauer von drei Monaten nach Art. 16 Abs. 3 SVG auszufällen (E. 2.3). Der Beschwerdeführer erblickt im Führerscheinentzug von 13 Monaten eine unverhältnismässige Massnahme (E 3.1). Der Beschwerdeführer überschritt das Tempolimit um 36km/h in der Nacht, wodurch die Sichtverhältnisse nicht optimal waren. Es liegt eine schwere Widerhandlung vor (E. 3.4.3).

In Bezug auf die Einzelfallbeurteilung ist der automobilistische Leumund zu berücksichtigen. Schon in seiner ersten Probezeit beging der Beschwerdeführer zwei schwere Widerhandlungen. Er musste sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung unterziehen. All dies schien sich nach Ansicht des BGers nicht nachhaltig ausgewirkt zu haben. Auch dass er sich während dem Verfahren wohlverhalten hat oder dass er nunmehr in geänderten familiären Verhältnissen lebt, belegt keine dauernde Verhaltensänderung. „Gegebenenfalls wird er später, wenn er wieder in den Besitz des Führerausweises gelangt, zeigen können, dass er sich künftig an die Verkehrsregeln hält“ (E. 3.5). Da der Beschwerdeführer wiederholt in schwerer Weise gegen das SVG verstiess, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, ihn länger von den Strassen fernzuhalten. Die privaten Interessen haben dabei zurückzutreten. Die Massnahmedauer ist insofern verhältnismässig und nicht bundesrechtswidrig (E 3.6).

Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung haben die Strassenverkehrsämter also ein grosses Ermessen, auch wenn die Kaskade nach der Annullierung eines FAP nicht mehr zur Anwendung gelangt. Faktisch sind damit gleich lange Führerscheinentzüge möglich.

Rechtsüberholen als mittelschwere Widerhandlung

BGE 1C_421/2019: Rechtsüberholen als mittelschwere Widerhandlung, Einheit der Rechtsordnung

Der Beschwerdeführer wurde für ein klassisches Rechtsüberholmanöver wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. In Annahme einer mittelschweren Widerhandlung verfügte die MFK SO einen Kaskadenentzug von vier Monaten. Der Beschwerdeführer verlangt die Annahme einer leichten Widerhandlung und insofern einen einmonatigen Ausweisentzug.

E. 2 zur Qualifikation der Widerhandlung: Die einfache Verkehrsregelverletzung umfasst sowohl die leichte, als auch die mittelschwere Widerhandlung. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht die privilegierenden Voraussetzungen der leichten bzw. die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung erfüllt sind. Eine Gefahr im Sinne des Massnahmerechts ist zu bejahen, wenn diese konkret oder erhöht abstrakt ist. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt, was anhand des Einzelfalles zu beurteilen ist (E. 2.1).

Das Verbot des Rechtsüberholens gilt nach wie vor als wichtige Vorschrift. Der Verkehrsvorgang birgt in sich per se eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ausschwenken und wiedereinbiegen ist für den Überholvorgang nicht vorausgesetzt. Nicht verboten ist Rechtsüberholen im Kolonnenverkehr, sog. Rechtsvorfahren. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus. Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (E. 2.2).

E. 3 zum Verhältnis zw. Straf- und Verwaltungsrecht: Das Strassenverkehrsamt wird durch ein Strafurteil nicht gefunden. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung darf es aber keine widersprüchlichen Entscheide fällen. In der rechtlichen Würdigung ist die Behörde frei – auch bzgl. Verschulden (E. 3.1). Um es kurz zu machen: Die Vorinstanz ist zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen, weil Rechtsüberholen nach wie vor als relativ gefährlich beurteilt wird.

Da die MFK in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes grds. frei ist, hätte diese gut auch von einer schweren Widerhandlung ausgehen können und wäre wohl von den Gerichten geschützt worden. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer die Kosten wohl sparen können.

Charakterliche Fahreignung

BGE 1C_199/2019: Verkehrspsychologische Abklärung nach massiver GÜ

Der Beschwerdeführer überschritt die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um ca. 60km/h, hat also möglicherweise den Rasertatbestand erfüllt. Das StVA AG macht deshalb die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom einem positiven verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden, insb. weil er die Geschwindigkeitsüberschreitung und das „Rasen“ bestreitet.

Verkehrsteilnehmer müssen fahrgeeignet sein, wozu auch die charakterliche Eignung gehört (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, werden die Fahrberechtigungen nach den Art. 16ff. SVG entzogen. Führerscheine werden gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn das Verhalten eines Lenkers auf charakterliche Mängel schliessen lässt, sprich wenn ihm eine allfällige Schädigung Dritter egal ist. Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann durchaus Zweifel an der Fahreignung einer Person schüren, wonach eine Fahreignungsabklärung und ein vorsorglicher Führerscheinentzug zu verfügen sind (E. 2.1.). Da es sich dabei um eine Sicherungsmassnahme handelt, findet die Unschuldsvermutung keine Anwendung (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, wenn die kantonalen Behörden von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von „plus-minus 60km/h“ ausserorts ausgehen, weil die Geschwindigkeit mit einer Weg-Zeit-Berechnung ermittelt wurde. Zudem ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen (E. 3.1). Die Vorinstanz hingegen erachtet die Geschwindigkeitsermittlung als plausibel. Ob nun der Rasertatbestand erfüllt ist oder nicht, spielt keine Rolle, denn die hohe Geschwindigkeit alleine birgt schon das Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten (E. 3.2).

Das BGer schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an. Die Widerhandlung fand in einer unübersichtlichen Kurve in einem Tunnel statt, wobei Gegenverkehr herrschte. In solchen Situationen können krasse Unfälle passiere, z.B. mit Tunnelbränden. Wer in dieser Situation ca. 60km/h zu schnell fährt, hat schon einen Knacks bzw. keine charakterliche Eignung.

Das BGer weist die Beschwerde zu Recht ab. Der Beschwerdeführer übersieht, dass man Raser sein kann, auch wenn man die Tempi von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht (vgl. BGE 6B_148/2016, 59km/h ausserorts bei einer Baustelle).

Länderliste des ASTRA

BGE 1C_135/2019: Darf das ASTRA eigtl. eine Länderliste führen für Ausländer, die keine Kontrollfahrt machen müssen, wenn sie den CH-Ausweis wollen?

Die Beschwerdeführerin wollte ihren serbischen Führerausweis in eine CH-Fahrerlaubnis umtauschen, wofür sie in einer Kontrollfahrt ihre Fahrkompetenz nachweisen musste, weil sie keine Fahrerlaubnis aus einem durch die Länderliste des ASTRA bevorzugten Landes verfügt. Da sie die Kontrollfahrt nicht bestand, wurde ihre Fahrberechtigung in der Schweiz aberkannt. Sie stellt sich nun auf den Standpunkt, dass das ASTRA eine solche Länderliste mangels gesetzlicher Befugnis gar nicht führen darf und dass sie durch die Liste diskriminiert wird.

E. 3 zur Subdelegation von Befugnissen: Aus direktdemokratischen Gründen sind gemäss Art. 164 BV alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Wenn der Bundesrat eine ihm zustehende Befugnis an ein Departement weiterdelegiert, liegt eine Subdelegation vor, was gemäss Art. 48 RVOG grds. möglich ist. Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (E. 3.2).

Art. 25. Abs. 2 SVG ermächtigt den Bundesrat für ausländische Fahrzeugführer ergänzende Vorschriften zu erlassen, was er in Art. 44 VZV auch gemacht hat. Ausländische Fahrzeugführer müssen für die Erlangung des CH-Ausweises grds. eine Kontrollfahrt bestehen. Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV enthält nun die Subdelegation, mit welcher der Bundesrat das ASTRA zum Führen der Länderliste ermächtigt. Es liegt insofern keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor (E. 3.3f.).

E. 4 zur Diskriminierung: Ein solche liegt i.c. nicht vor, weil die Länderliste nicht an das Merkmal der Staatszugehörigkeit anknüpft, sondern daran, in welchem Land die ausländische und umzutauschende Fahrerlaubnis ausgestellt wurde. So käme z.B. eine Serbin mit deutscher Fahrerlaubnis ohne Weiteres in den Genuss der Vorteile der Länderliste. Eine Kontrollfahrt wäre dann nicht nötig.

Schwere Widerhandlung trotz Übertretungsbusse

BGE 1C_453/2018: Unfall mit ausgefahrenem Kran, Bindungswirkung, schwere Widerhandlung (Rep)

Der Beschwerdeführer lenkte einen Sattelschlepper mit Anhänger. Auf dem Anhänger transportierte er einen Teleskoplader. Anlässlich der Fahrt kollidierte der ausgefahrene Arm des Laders mit einer Fussgängerüberführung, herabfallende Holzteile beschädigten ein Auto, dessen Fahrerin leicht verletzt wurde. Im Strafverfahren wurde er deswegen nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG mit Busse bestraft und nicht etwa gemäss Art. 93 Abs. 1 SVG, wo zumindest bei vorsätzlicher Begehung auch eine Geldstrafe möglich wäre und explizit eine Unfallgefahr vorausgesetzt ist. Das Strassenverkehrsamt AG geht von einer schweren Widerhandlung aus und ordnet einen 12-monatigen Kaskadenentzug an, gegen welchen sich der Beschwerdeführer wehrt.

E. 2 zur Bindungswirkung des Strafurteils: Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er wegen einer Übertretung gebüsst wurde, weshalb er aufgrund der Einheit der Rechtsordnung wegen einer mittelschweren Widerhandlung sanktioniert werden sollte. Im Administraivverfahren ist das Strassenverkehrsamt nicht an das Strafurteil gebunden, widersprüchliche Entscheide gilt es allerdings wegen dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu vermeiden (E. 2.1). Da der Beschwerdeführer allerdings nur polizeilich einvernommen wurde, war die Vorinstanz nicht an Tatsachen gebunden, die dem Strafrichter besser bekannt warten. Sie durfte den Sachverhalt rechtlich frei würdigen.

E. 3 zur schweren Widerhandlung: Die schwere Widerhandlung setzt ein schweres Verschulden und eine ernstliche Gefahr voraus. Wegen dem ausgefahrenen Teleskoparm wurde die Höchsthöhe von 4m um 35.5% überschritten. Unbestritten handelt es sich dabei um eine ernstliche Gefahr (E. 3.2). Bestritten ist hingegen ein rücksichtsloses bzw. grobfahrlässiges Verhalten vom Beschwerdeführer. Es könne jedem mal passieren, dass er vergisst, die Ladung zu kontrollieren. Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV sind Ladung und Fahrzeug vor Abfahrt auf den vorschriftsgemässen Zustand zu prüfen. Insb. Inhaber der Fahrberechtigungen der 2. Gruppe handeln grobfahrlässig, wenn sie Ihre Ladung nicht prüfen, zumal aufgrund der ernstlichen Gefahr ohne Gegenindizien grds. auf ein grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen ist. Der Tatbestand ist hier mit jenem der groben Verkehrsregelverletzung deckungsgleich.

Trotz Übertretungsbusse ist also die Annahme einer schweren Widerhandlung korrekt. Der Entscheid zeigt die Freiheit der Strassenverkehrsämter bei der rechtlichen Würdigung gut auf.

Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise bei Sicherungsmassnahmen

BGE 1C_318/2018:

Beim Beschwerdeführer wurde nach einem Unfall ein THC-COOH-Wert von 240 µg/L festgestellt. Es wurde ein Fahreignungsabklärung angeordnet. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren freigesprochen, weil die Blutprobe mangels korrekter Anordnung nicht verwertbar war. Wiedererwägungsweise verlangt er die Aufhebung der Verfügung, mit welcher die Fahreignungsabklärung angeordnet wird. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.5 zur Beweisverwertung: Bei der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise wird unterschieden zwischen den Verfahren, in welchen die Fahreignung in Frage steht und jenen, in welchen dies nicht der Fall ist. Das Bundesgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass rechtswidrig erhobene Beweismittel zur Prüfung der Frage, ob sich die Einleitung eines Verfahrens zur Abklärung der Fahreignung rechtfertige, berücksichtigt werden können. Das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrsteilnehmer überwiegt in dieser Hinsicht (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.5).

Besonders leichter Fall


BGE 1C_577/2018:

Der Beschwerdeführer musste ausserorts einem Fahrzeug ausweichen, das rückwärts auf die Strasse fuhr. Zunächst gelang es ihm, nach rechts auszuweichen, durch die nachfolgenden Lenkbewegungen geriet er aber ins Schleudern. Dafür wurde er im Strafverfahren mit Busse von CHF 100.00 wegen Nichtbeherrschen verurteilt. Er wehrt sich gegen die Annahme einer leichten Widerhandlung, aufgrund welcher kaskadenbedingt ein einmonatiger Ausweisentzug ausgesprochen wurde.

E. 2 zum Nichtbeherrschen: Das BGer bestätigt seine Rechtsprechung, dass man in Gefahrensituationen keine allzugrossen Anforderungen an Autofahrer stellen darf. Wer blitzschnelle Entscheidungen treffen muss, weil z.B. ein Tier auf die Strasse rennt, muss sich rückblickend nicht vorhalten lassen, dass eine anderes Verhalten besser gewesen wäre, es sei denn diese Lösung hätte sich geradezu aufgezwungen (E. 2.2). Die Vorinstanz erachtete das erste Ausweichen als adäquat, die folgenden Lenkbewegungen allerdings qualifizierte es als Nichtbeherrschen, was vom BGer bestätigt wird.

E. 3.1 zur bes. leichten Widerhandlung: Diese liegt vor, wenn die Gefährdung des Strassenverkehrs besonders leicht war und das Verschulden des Lenkers besonders vernachlässigbar ist. Eine Widerhandlung ist m.a.W. besonders leicht, wenn sie vom Gefährdungspotential mit den Tatbeständen der Ordnungsbussenverordnung vergleichbar sind. Die besonders leichte Widerhandlung generell und schematisch nach der Bussenhöhe anzunehmen, dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Art. 16a Abs. 4 SVG entspricht prinzipiell Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Der dort geregelte besonders leichte Fall wird allerdings nicht schon generell angewendet, wenn eine Straftat als nichtig erscheint. Falschparkieren wird ja auch bestraft. Der besonders leichte Fall ist ein Bagatellfall, dessen Bestrafung als „schockierend“ angesehen werden müsste (E. 3.1). Den Behörden steht bei der Beurteilung der Widerhandlungsschwere eine grosses Ermessen zu. Dieses wurde vorliegend mit der Annahme einer leichten Widerhandlung nicht verletzt (E. 3.2).

Vorsorglicher Entzug, Cannabisöl

BGE 1C_41/2019:

Bei der Beschwerdeführerin wurde bei einer Polizeikontrolle Marihuanageruch im Auto festgestellt, sowie äussere Anzeichen, die auf einen Cannabiskonsum hindeuteten. Die Blutprobe ergab später einen THC-Wert von mind. 7.7 µg/L. Die MFK SO ordnet einen vorsorglichen Entzug sowie eine Fahreignungsabklärung an. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin, weil Sie eine Ausnahmebewilligung des BAG für den Konsum von Cannabisöl hat.

E. 2 zum Cannabis: Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach der Einnahme der Droge. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ob die Fahreignung gegeben ist, kann ohne Angaben der betroffenen Person über ihre Konsumgewohnheiten nicht beurteilt werden. Bestehen Zweifel an der Fahreignung, muss diese abgeklärt werden. Prinzipiell ist der Fahrausweis bis zum Ergebnis der Abklärung zu entziehen (E. 2.1).

Die Fahrunfähigkeit einer Person gilt grds. als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut bei THC 1.5 µg/L erreichen. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 2 Abs. 2ter VRV wenn die betroffene Person die zur Frage stehende Substanz gemäss ärztlicher Verschreibung einnimmt. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Ausnahmebewilligung des BAG, dass sie Cannabisöl konsumieren darf. Sie betrachtet die Anordnungen der MFK deshalb als rechtswidrig und willkürlich. Gegen die Beschwerdeführerin sprach allerdings, dass in ihrem Auto auch ein Joint gefunden wurde (gehört ihrem Sohn), dass die Polizisten Anzeichen für THC-Konsum feststellten, dass ihr THC-COOH-Wert mit 61 µg/L hoch und dass der THC-Gehalt mit 7.7 µg/L eher hoch war. Deshalb sei gemäss Vorinstanz auch nicht sicher, ob die Beschwerdeführerin mehr Cannabisöl, als verschrieben zu sich nimmt, oder nicht doch auch kifft. Unter dem Strich bestanden genug Zweifel für die Anordnung der Abklärung bzw. des vorsorglichen Entzuges, zumal in der BAG-Ausnahmebewilligung explizit darauf hingewiesen wird, dass der betroffenen Person der Nachweis der Fahrfähigkeit obliegt, z.B. mittels ärztlichem Zeugnis.

A-Post-Plus und Zustellfiktion

BGE 1C_532/2018:

Die Rechtsprechung über die Zustellfiktion und A-Post-Plus dürfte uns allen bekannt sein. Der Entscheid ist fasst die Rechtsprechung gut zusammen. Die Beschwerdeführerin hat eine Verfügung bzgl. Fahrverbot nicht erhalten, weil sie gezügelt ist. Auf ihre dagegen erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten, weil die Instanzen diese als verspätet betrachten. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie ja gar nie Kenntnis hatte von der Verfügung und diese deshalb nicht fristauslösend war. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 3 zur Zustellfiktion: Art. 44 VRPG Kt. BE regelt die Zustellfiktion. Spät. am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch gilt die Sendung als zugestellt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Die Zustellfiktion ist gerechtfertigt, weil von einer Bürgerin nach Treu und Glauben erwartet werden darf, dass sie in Kenntnis eines Verfahrens, den Behörden eine neue Adresse oder Abwesenheiten mitteilt. Das BGer sieht darin sogar eine Pflicht (E. 3.3).

E. 5 zur A-Post-Plus: Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom Verfahren Kenntnis hatte, weil Sie vom StVA ein Schreiben „rechtliches Gehör“ erhielt, das mit A-Post-Plus versandt wurde. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Meinung das ihr das Schreiben nicht zugestellt wurde (E. 4). Praxisgemäss besteht bei der A-Post-Plus die natürliche Vermutung, dass die Zustellung ordnungsgemäss erfolgte. Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Dafür müssen aber konkrete Anzeichen für einen Fehler seitens Post vorhanden sein (E. 5.2).

Fazit: Das „rechtliche Gehör“ wurde zugestellt, die Beschwerdeführerin konnte deshalb vom Verfahren Kenntnis haben, insofern greift die Zustellfiktion, womit die Beschwerde nicht mehr fristgerecht eingereicht wurde.

Fahreignungsabklärung bei Alkoholkonsum OHNE Bezug zum Strassenverkehr

BGE 1C_569/2018:

Der Entscheid liest sich recht gut, weil er die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik zusammenfasst. Einige Urteile wurden auch schon hier gefeatured. Die Beschwerdeführerin wurde als Fussgängerin in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie ist Inhaberin der Fahrberechtigungen der 1. und 2. Gruppe. Ebenso ist ihr Leumund einwandfrei. Die Atemalkoholprobe betrug 1.23mg/L, die spätere Blutalkoholprobe ergab einen Wert für den Ereigniszeitpunkt von 2.65-3.38%. Deswegen ordnete das Strassenverkehrsamt eine Fahreignungsabklärung an, wobei auf einen vorsorglichen Führerscheinentzug verzichtet wurde.

E. 3. Zu den Zweifeln: Nach der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG ist eine Fahreignungsabklärung anzuordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt hingegen nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist (vgl. Urteil 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.4 mit Hinweis). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können, sofern stichhaltige Gründe für ein tatsächlich verkehrsrelevantes Suchtverhalten vorliegen, auch bei Personen, die ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs auffällig geworden sind, Zweifel an der Fahreignung aufkommen, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen. Danach listet das BGer vorbildlich die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik auf:

Zu Recht angeordnete Abklärungen nach Ereignis OHNE Bezug zum Verkehr:

BGE 1C_384/2017: Nervenzusammenbruch unter Alkoholeinfluss, psychische Störungen, späterer FiaZ
BGE 1C_13/2017: Zuhause mit hoher BAK angetroffen, nachdem beschädigtes Auto auf Trottoir vorgefunden, späterer Fiaz

Widerrechtlich angeordnete Fahreignungsabklärungen:

BGE 1C_256/2011: Häusliche Gewalt mit BAK 1.99%
BGE 1C_356/2011: Erregung öffentliches Ärgernis unter Alkoholeinfluss
BGE 1C_748/2013: Suizidandrohung per SMS mit 1.2%
BGE 1C_144/2017: Fussgänger mit 2.27%

E. 4. zum Fall: Die Beschwerdeführerin zeigte keine deutlichen Verhaltensauffälligen in Bezug auf den Alkohol, was bei dieser BAK auf eine hohe „Giftfestigkeit“ hindeutet. Nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit liegt nämlich die tödliche Dosis für Alkohol für ungewohnt Trinkende bei 3-4% (E. 4.1). Das BGer hat noch keine feste Promillegrenze für diese Fälle – Alkohol ohne Autofahren – festgelegt (E. 3.4). Nun scheint es sich eine Faustregel von 2.5% anzueignen (E. 4.2). Auf jeden Fall kann die Beschwerdeführerin mit Ihren Argumenten nicht durchdringen, weil Ihre Alkoholtoleranz schon auf einen regel-, wenn nicht übermässigen Alkoholkonsum schliessen lässt.