Kostenentscheid im Berufungsverfahren, Parteientschädigung der Privatklägerschaft

BGE 6B_1118/2016: Der teure Vergleich

Im Rahmen einer Nachbarstreitigkeit wurde ein Nachbar wegen div. Antragsdelikten erstinstanzlich verurteilt. Dagegen erhob er Berufung. Im Rahmen eines Vergleiches zog der andere Nachbar seine Strafanträge zurück. Die Berufungsinstanz schrieb das Verfahren ab und auferlegte dem antragstellenden Nachbar sämtliche Verfahrenskosten. Dagegen wehrt sich dieser mit Beschwerde, welche das BGer abweist.

E. 1.2.1: „Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen.

E. 1.2.2: Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Angesichts der verschiedenen, möglichen Konstellationen erscheint die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgesehenen Ermessensenscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 5.3; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f., N. 14 zu Art. 428 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 428 StPO).

E. 1.2.3: „Die Gegenstandslosigkeit ist mithin nicht einfach aufgrund äusserer, von niemandem zu vertretender Umstände eingetreten. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer, dem Verursacherprinzip folgend (vgl. oben E. 1.2.1), auch diese Kosten auferlegt. Daran ändert nichts, dass er ohne den Rückzug des Strafantrags bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vor Berufungsgericht wohl obsiegt hätte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Kostenfolgen eines solchen Rückzugs bewusst sein mussten.

Fazit: Man sollte in einem Vergleich immer auch die Frage der Tragung der Verfahrenskosten regeln!

 

BGE 6B_226/2017: Parteientschädigung der Strafklägerschaft

Vier Strafkläger erreichen die Verurteilung einer Drittperson mit Strafbefehl wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Drohung. Letztere wird nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet, wogegen sich drei der vier Strafkläger wehren. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 4.1 zur Parteientschädigung: „Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).“

E. 4.3.1 zu den Voraussetzungen:  „Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist bzw. wann notwendige Aufwendungen anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108). In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 433 StPO; STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 316). Die Lehre verweist zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429 StPO Gesagte (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO; EYMANN, a.a.O., S. 316; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung […], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 433 StPO). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Das Bundesgericht stellte zu Art. 429 StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 13 zu Art. 429 StPO). Dies hat nicht nur in Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Geltung, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft.

In der Folge stützt das BGer die Ausführungen der kantonalen Instanz, dass kein rechtlich komplexer Fall vorlag und dass der Rechtsvertreter erst in einem Stadium beigzogen wurde, in welchem die (Konfrontations)Einvernahmen bereits durchgeführt warten. Es weist die Beschwerde ab.

 

 

Rückwärtsfahren auf Autobahneinfahrt, Einstellung Strafverfahren

BGE 1C_165/2017: Rückwärtsfahren auf Autobahneinfahrt (Bestätigung Rechtsprechung)

Um einer Verkehrskontrolle wegen fehlender Autobahnvignette zu entgehen, fuhr der Beschwerdeführer etwa eine Wagenlänge rückwärts auf der Autobahneinfahrt, wofür er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Das BGer weist die Beschwerde gegen die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung ab. Der Entscheid fasst exemplarisch die Rechtsprechung zur  Widerhandlung im Massnahmenrecht zusammen.

E. 2.1 und 2.2 zur Widerhandlungsschwere und den strafrechtlichen Pendandts SVG 90 I und II.

E. 2.3 zur Bindung der Administrativbehörde an das Strafurteil.

E. 3: „Wer unter diesen Gegebenheiten verbotenerweise rückwärts fährt, schafft ohne Zweifel eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit, weil andere Verkehrsteilnehmer – etwa nachfolgende Fahrzeuge, insbesondere aber auch Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen – nicht mit einem derart verkehrswidrigen Verhalten rechnen müssen. Das reicht für die Annahme einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung aus, gleichgültig darum, ob der Beschwerdeführer durch sein Manöver ein nachfolgendes Fahrzeug konkret gefährdet hat oder nicht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer dieses Manöver vorsätzlich ausführte, um dem Stau (und/oder der Verkehrskontrolle) auszuweichen, weshalb auch sein Verschulden nicht bagatellisiert werden kann.“

 

BGE 6B_1055/2016: Voraussetzungen für die Einstellung im Strafverfahren (gutgeheissene Beschwerde)

Im Kanton Luzern zog sich ein Badegast eines Strandbades eine komplette Tetraplegie zu nach einem Kopfsprung von einem Steg in ca. 1,2 m tiefes Wasser. Am Steg war keine Kopfsprung-Verbotstafel angebracht. Nachdem die kantonalen Instanzen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Strandbadbetreiber (fahrlässige schwere KV) bestätigten, heisst das BGer die dagegen erhobene Beschwerde gut.

E. 2.1 zur Einstellung: „Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, u.a. wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). In diesem Zusammenhang gilt der aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 1 StGB) fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“. Danach darf eine Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die oberen kantonalen Instanzen über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten diesbezüglich in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen; Urteil 1B_248/2012 vom 2. Oktober 2012, in: RtiD 2013 I S. 160).“

E. 2.3 f. zur Fahrlässigkeit: Das Kantonsgericht war der Ansicht, dass die strafbewehrte Pflicht des Betreibers einer öffentlichen Badeanstalt, seine Gäste vor Gefahren zu schützen, nur soweit gehe, als sie für diesen nicht vorhersehbar oder nicht ohne Weiteres erkennbar seien. Der Betreiber dürfe vom Badegast erwarten, dass er sich auf die einem Badebetrieb typischen Gefahren einstelle und sich des verbleibenden Restrisikos und der daraus folgenden Selbstverantwortung bewusst sei. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ und dass das Merkmal der Vorhersehbarkeit falsch beurteilt wurde.

E. 2.5: In Bezug auf Strandbäder gibt es keine ausdrückl. Vorschriften über die Beschilderung von Stegen. Um allfällige Sorgfaltspflichten des Strandbadbetreibers zu finden, setzen sich die Richter deshalb mit bfu-Empfehlungen auseinander. Die bfu führt in einer Fachdokumentation auch aus, dass die meisten Unfälle in Natürbädern wegen Sprüngen in zu seichtes Wasser passieren. Der Zweck eines Steges ist, dass man nicht vom Ufer aus in den See schwimmen muss, das Springen vom Steg wird als zweckwidrig bezeichnet. Trotzdem räumt der Beschwerdegegner ein, dass der Steg immer wieder für einen Kopfsprung benutzt wurde. Insofern kann das Tatbestandsmerkmal der Vorhersehbarkeit nicht ohne Weiteres verneint werden. Ebenso sind gemäss BGer die Ausführungen der kantonalen Instanz zum erlaubten Risiko nicht gänzlich nachvollziehbar.

Das Strafverfahren wurde also zu Unrecht eingestellt.

Zwar liegt hier noch kein Endentscheid vor, allerdings wurde dieser in gewisser Weise durch das Bundesgericht bereits präjudiziert. Den Schweizer Gartenbädern ist zu empfehlen, dass sie an sämtlichen Stegen, wo die Wassertiefe nicht unbedingt ausreichend ist, Spungverbotstafeln anbringen.

Es scheint, als nähere man sich langsam US-amerkanischen Verhältnissen, wo sich der für jede erdenkbare Gefahrenquelle Verantwortliche durch Verbote, Sicherheitshinweise etc. schützen muss. So tragisch, dass der Unfall ist, die Selbstverantwortung scheint zurückgedrängt. Dass man ohne den Seegrund zu sehen oder vorgängig die Wassertiefe zu überprüfen einen Kopfsprung in ein natürliches Gewässer wagt, widerspricht elementaren Vorsichtspflichten, die einem zumindest im Schwimmunterricht und bei den Pfadi eingetrichtert wurden.

 

Vorsichtspflichten bei Bushaltestellen, Parteientschädigung

BGE 6B_1056/2016: Vorsichtspflichten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel (gutgeheissene Beschwerde)

An einer Bushaltestelle macht eine Fussgängerin unvermittelt einen Schritt nach vorne und wird dadurch vom Aussenspiegel eines Trolleybusses erfasst. Die obere kantonale Instanz (SG) verurteilte den Busfahrer wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das BGer heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

E.1.3.2: „An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs. 3 SVG). Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten (Art. 43 Abs. 2 SVG). Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen (Art. 41 Abs. 2 VRV).“

E. 1.4: „Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer, dass sich die Rücksichtspflicht gemäss Art. 33 Abs. 3 SVG primär an Fahrzeugführer richtet, die an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vorbeifahren und die aufgrund von sich dort befindlichen Bussen oder Strassenbahnen mit unvorsichtig auf die Strasse hinaustretenden Personen zu rechnen haben (vgl. BGE 97 IV 242 E. 2 S. 244 f.; Urteile 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.5; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.2; 1C_425/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.1; 4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2). Aus dieser Bestimmung lässt sich folglich keine besondere Vorsichtspflicht für an die Haltestelle heranfahrende Buschauffeure ableiten.“

 

BGE 6B_193/2017: Parteientschädigung bei Übertretungen

Dem Beschwerdeführer wurde ein Verstoss gegen die VTS vorgeworfen. Das Strafbefehlsverfahren wurde eingestellt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Entgegen den kantonalen Instanzen spricht sich das BGer für eine PE aus.

E 2.5: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einem Beschuldigten in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5).“

Fahreignung, Wenden auf Autobahnzufahrt, prov. def. Führerausweis

BGE 1C_144/2017: Keine Fahreignungsabklärung bei LilZ (Laufen in laufunfähigem Zustand), gutgeheissene Beschwerde

Der Beschwerdeführer stürzt in Döttingen in betrunkenem Zustand und bricht sich dabei den Fuss. Der Atemalkoholtest ergibt einen Wert von 2.27g/kg. Da der Beschwerdeführer eine Vorgeschichte mit wiederholten FiaZ-Widerhandlungen hat, meldet der Polizist den Vorfall dem Strassenverkehrsamt. Dieses verfügt eine verkehrspsychologische Begutachtung, aber keinen vorsorglichen Ausweisentzug.

E. 2.1: bzgl. Verkehrsmedizinischer Suchtbegriff

E. 2.2: bzgl. Zweifel an Fahreignung

E. 2.3: bzgl. vorsorglichem Ausweisentzug

E. 3.3: „Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Lenker solche Fahrten unternehmen könnte, ist ihm der Ausweis vorsorglich abzunehmen und seine Fahreignung abzuklären. Die Auffassung des Strassenverkehrsamts, dieses Risiko sei kurz- und mittelfristig – bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anordnung der verkehrspsychiatrischen Abklärung, was bei zwei Rechtsmittelinstanzen im Kanton und einer im Bund Monate oder sogar Jahre dauern kann – tragbar, ist nicht nachvollziehbar. Besteht ein ernsthafter Grund zur Annahme, dass einem Lenker wegen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs die Fahreignung abgeht, so besteht das Risiko, dass er sich (stark) betrunken ans Steuer setzt, jederzeit bzw. ab sofort. Ihm ist diesfalls der Ausweis vorsorglich zu entziehen, bis durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten feststeht, dass die Befürchtung unbegründet ist.“

E. 3.4: „Damit erscheint es plausibel, dass es sich beim Rauschtrinken vom 19. Dezember 2015, welches keinen Bezug zu einer allfälligen Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr hatte, um ein isoliertes Ereignis handelt und damit auch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer erneut einen verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum betreiben könnte. Nachdem das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nach dem Vorfall unbehelligt weiterfahren liess und er dies offenbar seit rund 1 ½ Jahren auch tut, ohne dass er Anlass zu Beanstandungen geboten hätte, haben sich die Zweifel an seiner Fahreignung jedenfalls soweit zerstreut, dass sich die Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Abklärung nicht (mehr) rechtfertigen lässt. Die Beschwerde ist begründet. “

 

BGE 6B_316/2017: Wenden auf Autobahnzufahrt entspricht SVG 90 II

Der Beschwerdeführer wendete sein Lieferwagen auf einer Autobahnzufahrt in Thun, nachdem er sah, dass auf der Autobahn stockender Verkehr herrschte. Staatsanwaltschaft verurteil wegen SVG 90 II, erste Instanz wegen SVG 90 I, obere Instanz wegen SVG 90 II und das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.4 zur subj. Komponente von SVG 90 II: „Der Beschwerdeführer hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keineswegs nicht bedacht, sondern hat diese aufgrund der ausgezeichneten Strassen- und Wetterverhältnisse an diesem Tag, der Verkehrssituation im relevanten Zeitpunkt sowie der guten Übersichtlichkeit der Örtlichkeit ausgeschlossen“ (Beschwerde S. 14). Er anerkennt damit vor Bundesgericht ein überlegtes und damit zumindest bewusst fahrlässiges Handeln, das entgegen seiner Argumentation nach der Rechtsprechung als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Denn grobe Fahrlässigkeit ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (oben E. 1.2.2).“

 

BGE 6B_370/2016: Nachträgliche Kostentragung des Opfers im Strafverfahren

Im vorliegenden Fall wurde der Täter vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Dagegen legte das Opfer Berufung ein.

E. 2.3.4: „Wer bedürftig ist und eine unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität durch eine Straftat dartut, hat Anspruch darauf, seine Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückerstatten zu müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG kommt daher auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann.“

E. 2.3.5: Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. In solchen Fällen muss es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhob, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien (was Voraussetzung dafür ist, dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann, vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor.

 

BGE 1C_95/2017: Der provisorische definitive Fahrausweis

Der Sachverhalt auf einer Zeitachse:

19.08.2011: Erteilung des Führerausweises auf Probe, Kat. B etc.
31.05.2012: Erweiterung des Führerausweises auf Probe, Kat. C etc.

22.05.2013: Verkehrsunfall, mangelnder Abstand, SVG 90 I
07.10.2013: Strafbefehl
16.12.2013: Warnentzug 1 Mt., Verlängerung Probezeit, angefochten

19.08.2014: Erteilung definitiver Ausweis

17.04.2015: Bestätigung Ausweisentzug, obere kantonale Instanz, rechtskräftig
Vollzug Massnahme: 28.01.-27.02.2016

11.03.2016: Mitteilung durch StVA, dass der wiedererteilte Ausweis wieder auf Probe mit Probezeit von einem Jahr ab Ende der Massnahme.

Gesetzliche Grundlagen: Art. 15a Abs. 3 SVG, Art. 35 VZV, Art. 16 Abs. 1 SVG

Der Beschwerdeführer möchte die Erteilung eines definitiven Ausweises mit Gültigkeit ab 19.08.2015, also rückwirkende Anrechnung der Probezeitverlängerung. Die Beschwerde wird abgewiesen, das BGer stellt aber fest, dass hier ein im Gesetz nicht vorgesehener Fall vorliegt.

E. 4.4: Grds. besteht ein Rechtsanspruch auf den def. Führerausweis, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (s. BGE 6B_1019/2016). „Le permis à l’essai est alors échu (cf. art. 95 al. 2 LCR par opposition à l’art. 95 al. 1 let. c LCR; voir également Rapport de la Commission des transports et des télécommunications du Conseil national du 22 avril 2010, in FF 2010 3584 ch. 4) et l’autorité administrative est tenue de délivrer un permis de conduire définitif, à tout le moins provisoirement, si l’intéressé à suivi la formation complémentaire prescrite et déposé le certificat en attestant“.

Tritt danach der Fall ein, dass die Probezeit hätte verlängert werden müssen, so sind gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG die Voraussetzungen für den definitiven Ausweis nicht erfüllt: „A l’issue d’une telle procédure judiciaire, en cas de confirmation de la décision de retrait du permis de conduire à l’essai et de la prolongation de la période probatoire, l’une des conditions nécessaire à l’octroi d’un permis définitif – à savoir l’écoulement complet de la période d’essai (cf. art. 15b al. 2 LCR; Message, FF 1999 4130) – n’est plus réalisée de sorte que ce permis définitif doit être retiré en application de l’art. 16 al. 1 LCR (dans le même sens, cf. CÉDRIC MIZEL, op.cit., n. 83.1.5, p. 635 s.).“

Die verlängerte Probezeit muss ab dem Ende der Massnahme beginnen (Art. 35 Abs. 2 VZV): „quant à la prolongation de la période probatoire, qui se matérialise par la délivrance d’un nouveau permis de conduire à l’essai (cf. art. 35 al. 2 OAC) d’une durée d’une année, celle-ci doit impérativement commencer à courir dès la fin de l’exécution de la mesure de retrait sanctionnant la première infraction, en application des art. 15a al. 3 2e phrase LCR et 35 al. 2 OAC.“

E. 4.5: Das Bundesgericht hat erkannt, dass hier ein Systemfehler im Gesetz vorliegt. Die kantonalen Behörden haben keine Möglichkeit, mit der Erteilung des def. Ausweises zuzuwarten, wenn noch Verfahren bzgl. Administrativmassnahmen hängig sind: „Cette solution est certes insatisfaisante et présente une certaine incohérence: elle a pour effet d’entrecouper la période probatoire, soumises à des règles particulières liées au but éducatif poursuivi (cf. ATF 136 II 447 consid. 5.1 p. 454), par un régime de permis définitif. Elle s’impose toutefois pour des motifs de sécurité du droit, l’intéressé étant, d’une part, formellement titulaire d’un permis définitif lors de la commission de la seconde infraction et, d’autre part, la décision portant sur sa première infraction n’étant, par définition, pas encore définitive et exécutoire; cette solution s’impose également d’un point de vue systématique, la loi ne permettant pas la prolongation du permis à l’essai au motif d’une procédure pendante (cf. consid. 4.4), le législateur n’ayant d’ailleurs pas voulu que la période probatoire de trois ans soit prolongée de plus d’une année (cf. Message p. 4130).“

 

Zuständigkeit zur Anordnung einer Blutprobe

BGE 6B_996/2016: Anordnung der Alkoholblutprobe (teilw. Gutgeheissene Beschwerde)

Der Beschwerdeführer beschädigt beim Verlassen des Parkfeldes ein anderes Auto, fährt „wegen Harndrang“ nach Hause, trinkt dort zwei Gläser Wein und begibt sich nach einem Telefonat durch die Polizei wieder zur Unfallstelle. Diese stellt Alkoholgeruch fest und ordnet eine Blutprobe an.

Das BGer bestätigt den Schuldspruch wegen Nichtbeherrschen (SVG 31 I i.V.m. 90 I), wegen pflichtwidrigem Verhalten (SVG 51 III i.V.m. 92 I) und Vereitelung (SVG 91a I). Die Beschwerde wird allerdings in Bezug auf das FiaZ-Delikt gutgeheissen, da die nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft die Blutprobe hätte anordnen müssen:

E. 3.4: „NIKLAUS SCHMID führt dazu aus, zur im Prinzip schriftlichen (Art. 241 Abs. 1 StPO) Anordnung von Blutproben sei im SVG-Bereich nicht die Polizei, sondern nur die Staatsanwaltschaft oder allenfalls das Gericht zuständig (Urteil 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1). Mit der ersatzlosen Streichung von Art. 55 Abs. 5 SVG könnten die Kantone die Anordnungskompetenz nicht mehr der Polizei zuweisen.“

E. 3.5: „In casu liegt eine schriftliche Anordnung der Polizei in den Akten. Ob die Luzerner Polizei die Blutentnahme rechtmässig anordnete, ist durchaus zweifelhaft (vgl. Art. 198 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 241 Abs. 1 StPO), lässt sich aber weder aufgrund der erst- und vorinstanzlichen Urteile noch der Akten mit Sicherheit entscheiden. Insbesondere scheint keine nachträgliche schriftliche Bestätigung der Staatsanwaltschaft vorzuliegen (Art. 241 Abs. 1 Satz 2 StPO). Von einer Anordnungskompetenz bei „Gefahr im Verzug“ (im Sinne des in casu nicht anwendbaren Art. 241 Abs. 3 StPO) wird ohnehin nicht ausgegangen werden können.“

Verwertbarkeit privater Beweismittel

BGE 6B_1310/2015: Verwertbarkeit von Videoaufnahmen Privater

Zwei Nachbarn streiten und beschimpfen sich. Einer zeichnet die Unterhaltung mit dem Handy auf. Es stellt sich die Frage, ob das Handyvideo vor Gericht verwertet werden darf.

Das BGer: Die unbewilligte Videoaufnahme von Personen verletzt deren Persönlichkeitsrecht. „Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spreche. Mangels dringenden Tatverdachts beim Beginn der Videoaufnahme hätten die Strafbehörden keine Rechtsgrundlage gehabt, den fraglichen Videobeweis selbst zu erlangen. Der Beschwerdeführer trage auch nicht vor, inwiefern sein Interesse an der Verwertung des Videos grösser sei als dasjenige der Gefilmten an der Unverwertbarkeit“ (Urteile 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung lässt sich auf Fälle anwenden, bei welchen Privatpersonen Jagd auf Verkehrssünder machen. Nicht nur dürfte beim ununterbrochenen Filmen mit Dashcams der von der StPO vorausgesetzte Anfangsverdacht Fehlen, die Filmaufnahmen dürften auch nach Persönlichkeitsrecht rechtswidrig sein. Zudem ist die Verwertung von Privataufnahmen – zumindest im Übertretungsbereich – wohl unverhältnismässig.

Vortritt, Geschwindigkeit, Gesamtgewicht, Anordnung einer Blutprobe

BGE 6B_917/2016: Vortrittsregelung beim Einfügen in den Verkehr

„Eine gewisse Behinderung des Vortrittsberechtigten kann kaum vermieden werden, wenn die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung so beschränkt wird, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dabei darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden kann“.

Vorliegend fährt ein Lieferwagen auf Handzeichen hin auf ein Strasse um links abzubiegen, ohne einen auf der anderen Spur fahrenden Motorradfahrer zu beachten. Er fuhr einfach los, nicht wie gefordert mit vorsichtigem Hereintasten. Die Beschwerde wird abgelehnt.

 

BGE 6B_969/2016: Vortrittsregelung beim Wenden auf Strasse

„Der Führer, der sein Fahrzeug wenden will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern (Art. 14 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung [VRV; 741.11]). Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.2).“ „Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Muss zur Wende ausgeholt werden, so ist „besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten“ (Art. 13 Abs. 5 VRV). Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe den Richtungsblinker gestellt, aber bei seinem Wendemanöver die dafür bestehenden, besonders hohen Sorgfaltspflichten sowie das Behinderungsverbot [recte] verletzt (Urteil S. 9).“

Obwohl er links geblinkt hat, wird der Beschwerdeführer dafür verurteilt, den Vortritt des nachfolgenden Verkehrs behindert zu haben. Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

BGE 1C_273/2016: Überschreiten des Gesamtgewichts, Administrativmassnahme

„Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht es nicht an, das für die Beurteilung des Vorliegens einer erhöhten abstrakten Gefährdung massgebliche Gewicht einzelfallweise zu bestimmen (Urteile 1C_512/2014 vom 24. Februar 2015 E. 3.3; 1C_181/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 3.2; 1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.3). Insbesondere können nachträglich beigebrachte Herstellergarantien, die nicht Grundlage des Typengenehmigungsverfahrens bildeten und somit über keine amtliche Bestätigung verfügen, grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Vielmehr ist in der Regel auf das im Fahrzeugausweis ausgewiesene, der Typengenehmigung entsprechende Gesamtzuggewicht abzustellen (Urteile 1C_181/2014 vom 8. Oktober 2014 E. 3.2; 1C_690/2013 vom 4. Februar 2014 E. 4). Im Urteil 1C_512/2014 vom 24. Februar 2015 präzisierte das Bundesgericht, dass das Vorliegen einer Gefährdung auf der Grundlage des Gewichts zu beurteilen ist, welches das Fahrzeug tatsächlich aufgrund seiner technischen Vorrichtungen zu tragen vermag und von der Kontrollbehörde überprüft und bestätigt worden ist (vgl. E. 3.4.2).“

Eine LKW-Kombination überschritt die 40t-Grenze um 11.25%. Obwohl der Hersteller ein Gesamtzuggewicht von 70t garantiert, ist in der Schweiz die 40t-Grenze bzw. der Fahrzeugausweis massgeblich. Die Gefährdung wird mit der kinetischen Energie, aber auch mit der Infrastruktur, die auf das Höchstgewicht von 40t ausgelegt ist, begründet. Die Beschwerde gegen die Annahme einer leichten Widerhandlung wird abgewiesen.

 

BGE 6B_23/2016: Geschwindigkeitsüberschreitung in Begegnungszone

„Même en deçà de cette limite, le cas peut néanmoins être objectivement grave pour d’autres motifs, par exemple à raison d’une vitesse inadaptée aux circonstances, au sens de l’art. 32 al. 1 LCR, ayant entraîné une perte de maîtrise du véhicule. Il a été relevé de manière répétée qu’il en irait de même dans le cas de celui qui, dans une localité, circulerait à 50 km/h à proximité d’un jardin d’enfants au moment où des enfants se trouvent à cet endroit, en raison du risque important créé dans un lieu où circulent des usagers particulièrement vulnérables (piétons, cyclistes; ATF 121 II 127 consid. 4a p. 132; arrêt 6B_282/2009 du 14 décembre 2009 consid. 2.1).“

Zwei Zeugen bezichtigen den Beschwerdeführer in einer Begegnungszone mit „weit mehr als 20km/h zu schnell“ gefahren zu sein. Unabhängig von den schematisch beurteilten Geschwindigkeitsüberschreitungen kann eine grobe Verkehrsregelverletzung auch anhand anderer objektiver Umstände vorliegen. Vorliegend fuhr der Lenker in einer Begegnungszone, Menschen auf beiden Strassenseiten, schlechte Sicht und Schulferien (Kinder!). Er verhält sich grobfahrlässig, wenn er zu schnell fährt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

BGE 6B_532/2016: Zuständigkeit für die Anordnung von Blutentnahmen, StPO

„Für die zwangsweise Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 26 zu Art. 55 SVG).“

Die Polizei hat ohne Rücksprache mit der Stawa eine Blutentnahme durchgeführt und behauptet, der Beschwerdeführer habe sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt. Dem war aber nicht so. Das Resultat der Blutentnahme war nicht verwertbar als Beweis. Die Beschwerde wird gutgeheissen.