Parteientschädigung

BGE 6B_950/2020: Entschädigung vom Anwalt (guth. Beschwerde)

Das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen mangelnder Aufmerksamkeit wurde auf Einsprache hin eingestellt. Vorgeworfen wurde ein Blick auf ein Blatt Papier. Die Staatsanwaltschaft sprach keine Parteientschädigung zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen. Allerdings erachtete sie für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 750.00 als ausreichend und kürzte damit die Honorarnote von CHF 1’061.50. Im Beschwerdeverfahren selber wurde eine Parteientschädigung von CHF 200.00 gesprochen. Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 900.00 für das Beschwerdeverfahren.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 436. Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Obwohl er im Rechtsmittelverfahren überwiegend obsiegte, sei die Parteientschädigung von CHF 200.00 unangemessen tief. Gemäss kantonaler Gesetzgebung betrage der Entschädigungsrahmen CHF 250.00 bis 6’000.00. Die Beschwerde hatte fünf Seiten. Selbst ein erfahrener Strafverteidiger könne eine solche Eingabe nicht in weniger als einer Stunde verfassen. Die Entschädigungsfrage folgt zudem grds. dem Kostenentscheid. Die Verfahrenskosten wurde auf die Staatskosten genommen, weshalb von einem überwiegenden Obsiegen auszugehen ist. Zudem war die Verteidigung geboten (E. 2.1).

Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass es nur um eine Übertretung ging und der Sachverhalt nicht komplex war. Auch hätten sich keine rechtlich komplexen Fragen gestellt. Trotzdem erachtete sie den Beizug des Anwaltes als gerechtfertigt. Die tiefe Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren rechtfertigt die Vorinstanz mit einer Milchbüchlirechnung. Für das Einspracheverfahren wurden CHF 750.00 anstatt CHF 1’061.50 zugesprochen, also habe der Beschwerdeführer etwa zu 71% gesiegt, also überwiegend aber nicht vollumfänglich E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde. Der Aufwand für eine angemessene Verteidigung richtet sich nach jenem, den ein erfahrener Strafverteidiger bei effizienter Arbeitserledigung benötigt (E. 2.3.1).

Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (E. 2.3.2). Bei schuldhaftem Einleiten eines Strafverfahren (z.B. Selbstanzeige) kann die Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (E. 2.3.3).

Im folgenden prüft das BGer, ob das kantonale Recht durch die Vorinstanz willkürlich angewendet wurde. Dies ist der Fall, wenn wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (E. 2.3.6).

Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht und verfällt in Willkür. Das Strafverfahren wurde eingestellt und die Kosten auf die Staatskasse genommen. Die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung wäre sachgerecht gewesen. Obwohl die Vorinstanz die Parteientschädigung des Einspracheverfahrens kürzte, erkannte sie selber, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren überwiegend reüssierte, denn die Frage drehte sich hauptsächlich darum, ob eine anwaltliche Vertretung geboten war. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren bezeichnet das Bundesgericht als unhaltbar tief. Zudem hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie eher pauschal auf die kantonale Gesetzgebung verweist (E. 2.4).

Ne bis in idem

BGE: 6B_514/2020: Doppelte Beurteilung eines Lebenssachverhaltes

Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist wesentlich für den Strafprozess. Der Sachverhalt hat zwar nichts mit Autofahren zu tun, aber man könnte sich ein solche Auseinandersetzung durchaus auch im Feierabendverkehr an einem heissen Sommerabend vorstellen, bei welchem jemandem die Sicherung durchgehen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeit und Gefährdung des Lebens, weil er gegen seine ehemalige Gattin Gewalt ausübte. Zunächst hielt er sie an den Oberarmen und stiess sie gegen einen Schrank, was als Tätlichkeit gewertet wurde. Sodann packte der Beschwerderführer die Geschädigte von hinten und nahm sie in einen Würgegriff bis sie ohnmächtig wurde. Dies wurde als Gefährdung des Lebens gewertet.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens aber wurde er freigesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Berufungsinstanz stellte fest, dass der Freispruch wegen dem Würgen bzw. der Gefährdung des Lebens in Rechtskraft erwachsen ist. Zugleich sprach es ihn wegen den Tätlichkeiten bzgl. dem Stossen frei, verurteilte ihn aber für das Würgen wiederum wegen einer Tätlichkeit.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass die Vorinstanz den zweiten Sachverhaltsteil, also das Würgen, nicht nochmals habe beurteilen dürfen, denn der Freispruch diesbzgl. erwuchs bereits in Rechtskraft. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass das Gericht erster Instanz das Würgen nicht nur als Gefährdung des Lebens, sondern auch als Tätlichkeit würdigte (E. 1.1/2).

Ein Urteil muss die Anklage durch die Staatsanwaltschaft erschöpfend erledigen. Das beurteilt sich anhand einem Vergleich von Anklage und Urteilsdispositiv. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von  Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Hingegen hat bei  Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt (E. 1.3.2).

Der in Art. 11 StPO stipulierte Grundsatz „ne bis in idem“ verbietet die doppelte Bestrafung bzw. Verfolgung derselben Straftat. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen (E. 1.3.3).

Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen, obwohl hier wegen Tateinheit kein Raum besteht und erwächst dieser Freispruch in Rechtskraft, lässt dessen Sperrwirkung eine Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts nicht zu (E. 1.3.4).

Nach Ansicht des Bundesgerichts liegt es zwar nahe, dass das Gericht erster Instanz sowohl das Stossen, als auch das Packen und Würgen als Tätlichkeit würdigte. Der Vorwurf in der Anklage des „von hinten Packen und Würgen“ umschreibt allerdings einen einzelnen Lebensvorgang. Es war insofern nicht möglich, dass die erste Instanz den Beschwerdeführer wegen derselben Tat einerseits freispricht (Gefährdung des Lebens) und andererseits zugleich bestraft (Tätlichkeit). Hätte das erstinstanzliche Gericht das Würgen abweichend von der Staatsanwaltschaft rechltich als Tätlichkeit würdigen wollen, hätte sie den Beschwerdeführer nicht freisprechen dürfen. Indem die Berufungsinstanz das Würgen trotz rechtskräftigem Freispruch als Tätlichkeit bestraft verletzt sie den Grundsatz „ne bis in idem“ (E. 1.4).

Mündliches Berufungsverfahren

BGE 6B_973/2019: Die zerkratzten Autos

Strassenverkehrsreicht heisst auch immer Straf(prozess)recht, weshalb hier auch manchmal StPO-Entscheide gefeatured werden. Zudem dreht sich der Sachverhalt um das zerkratzen von Autos mit einem Schlüssel oder sog. „keying“, weshalb das thematisch ganz gut passt.

Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, in einer Tiefgarage mit einem Schlüssel zwei Autos zerkratzt zu haben. Die Anklage stützt sich auf die Aufnahme einer privaten Videoüberwachungsanlage. Vom erstinstanzlichen Gericht wurde die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen, vom Obergericht allerdings wiederum verurteilt. Die Beschwerdeführerin moniert vor Bundesgericht, dass keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wurde.

Im Berufungsverfahren setzte das Obergericht AG den Parteien Frist zur Mitteilung, ob diese mit einem schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden seinen, wobei keine Äusserung als verzicht gewertet werde. Während die Staatsanwaltschaft explizit auf ein mündliches Verfahren verzichtete, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht (E. 2.1).

Die Berufung ist das primäre Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile und als mündliches, kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet. Grundsätzlich ist also die Anwesenheit der Parteien erforderlich, sofern kein einfaches Verfahren gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO vorliegt (E. 2.1). Schriftliche Berufungsverfahren bilden nach dem gesetzgeberischen Willen die Ausnahme. Unabhängig vom Willen der Parteien kann ein schriftliches Berufungsverfahren in den in Art. 406 Abs. 1 StPO stipulierten Fällen durchgeführt werden. In den Fällen von Art. 406 Abs. 2 StPO kann ein schriftliches Verfahren mit dem Einverständnis der Parteien durchgeführt werden, also wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (E. 2.2.2). Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren tritt als weitere Voraussetzung hinzu. Ob die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren vorliegen, muss die Berufungsinstanz von Amtes wegen prüfen (E. 2.2.3). Zudem muss das Gericht über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise verfügen (E. 2.2.4).

Art. 406 StPO ist als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet. Das Berufungsgericht muss deshalb auch prüfen, ob der Verzicht auch eine öffentliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. In einem fairen Strafverfahren hat man grds. Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung (E. 2.3.1). Gemäss der Rechtsprechung des EGMR muss nicht in jedem Fall ein mündliches Verfahren stattfinden. Lässt sich – kurz gesagt – ein Fall anhand der Akten beurteilen, ist eine mündliche Verhandlung nicht nötig. Hebt die Berufungsinstanz allerdings das erstinstanzliche Urteil auf, so ist die beschuldigte Person zu hören. Diese ist grds. von jenem Gericht anzuhören, welches sie verurteilt (zum Ganzen E. 2.3.2).

Vorliegend waren die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren nicht erfüllt. Zwar darf die Berufungsinstanz davon ausgehen, dass die beschuldigte Person mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden ist, wenn sie nicht ausdrücklich eine mündliche Verhandlung wünscht. Allerdings war die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich. Die Beschwerdeführerin bestritt den Vorwurf der Sachbeschädigung von Beginn weg und wurde von der ersten Instanz in dubio freigesprochen. Das erstinstanzliche Gericht erachtete die Videoaufnahmen als zu schlecht. Die Berufungsinstanz allerdings würdigte die Beweise anders und erachtete den Sachverhalt anhand des Videos als erstellt, ohne die beschuldigte Person je angehört zu haben. Damit hat sie die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise auf ein blosses Objekt staatlichen Handens reduziert. Die Berufungsinstanz hätte die beschuldigte Person zu den Vorwürfen befragen müssen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Edit vom 11.4.2021: BGE 6B_1349/2020: Mündliches Berufungsverfahren

Auch in dieser gutgeheissenen Beschwerde ging es um die Frage, ob von der Vorinstanz zu Recht ein schriftliches Berufungsverfahren angeordnet wurde. Das schriftliche Verfahren kommt v.a. dann in Frage, wenn Rechtsfragen beurteilt werden oder wenn Tatfragen einfach anhand der Akten beurteilt werden können. Geht es aber um die Würdigung des Sachverhalts, dann sollte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. In diesem Urteil stimmte die beschuldigte Person zwar dem schriftlichen Verfahren zu, da aber der Sachverhalt umstritten war, hätte die Vorinstanz von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, was sie aber nicht tat.

GoPro: The saga continues

BGE 6B_1282/2019: Beweisverwertung (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerderführer wurde vom Polizeigericht in Lausanne wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Im Mai 2018 überholte der Beschwerdeführer in Denantou ein Elektro-Moped, nachdem er dieses anhupte. Als der hintere rechte Teil seines Autos etwa auf der Höhe des Mopeds war fuhr er aprubt auf die rechte Strassenseite und bremste dann stark ab. Der Mopedfahrer musste ebenfalls stark bremsen und schlug zweimal auf das Heck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers. Zwischen dem Auto und dem Randstein waren noch etwa 70cm. Nach diesem Manöver setzte der Beschwerdeführer seine Fahrt fort. Der Mopedfahrer hielt die Szene mit einer GoPro fest. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch.

Er stellt sich auf den Standpunkt, dass das GoPro-Video als Beweis nicht verwertbar ist. Nach Art. 141 StPO dürfen widerrechtlich erhobene Beweise grds. nicht verwertet werden. Sie dürfen nur dann verwertet werden, wenn sie von den Strafbehörden korrekt hätten erhoben werden können und wenn eine Interessensabwägung für die Verwertung spricht (E. 1, die die ganze Thematik und Rechtsprechung gut zusammenfasst).

In E. 2 setzt sich das Bundesgericht mit der datenschutzrechtlichen Problematik von privaten Filmaufnahmen in der Öffentlichkeit auseinander. Das Datenschutzgesetz ist Teil des Persönlichkeitsschutzes. Niemand muss sich konstant beobachtet fühlen. Die Persönlichkeitsverletzung kann allerdings gemäss Art. 13 DSG gerechtfertigt sein.

Sodann setzt sich das BGer mit dem allseits bekannten BGE 6B_1188/2018 „Dashcam-Entscheid“ auseinander, der hier auch schon gefeatured wurde. In diesem wurde die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen bei einer groben Verkehrsregelverletzung als widerrechtlich befunden. U.a. geht es darum, zu verhindern, dass Privatpersonen im Strassenverkehr „Sheriff“ spielen, denn diese Aufgabe obliegt dem Staat (E. 3.3). Allerdings könne eine Interessensabwägung auch für die Verwertung von widerrechtlich erlangten Beweisen sprechen (E. 4), denn im „Dashcam-Entscheid“ liess das BGer offen, ob Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG vorliegen könnten. Insofern sieht sich das BGer nunmehr dazu verpflichet, diese Frage zu klären. Läge ein Rechtfertigungsgrund vor, wären die GoPro-Aufnahmen verwertbar (E. 5).

Art. 141 Abs. 2 StPO besagt, dass die Verwertung rechtswidrig erlanger Beweise möglich ist, wenn „schwere“ Straftaten aufgeklärt werden müssen, worunter man bisher Verbrechen verstand. In BGE 6B_1468/2019 E. 1.4 entschied das BGer allerdings, dass beim unbestimmten Rechtsbegriff der „schweren Straftat“ die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen sind und nicht nur das abstrakte Strafmass. Damit ist bei garvierenden Fällen auch bei Vergehen eine Verwertung möglich (E. 6).

Vorliegend ging die Vorinstanz von der Verwertung der GoPro-Aufnahmen aus aufgrund der Tatumstände (E. 7). Da die GoPro kontinuierlich filmte und kein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 DSG vorliegt, taxiert das BGer die Aufnahmen als widerrechtlich, da sie das Datenschutzgesetz verletzen (E. 7.1). Sodann prüft das BGer ob die Aufnahme nicht doch aufgrund der Tatumstände verwertet werden kann. Das Überholmanöver stellt aber nach Ansicht des BGer keine „schwere“ Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO dar, u.a. weil es keinen Unfall oder Verletzte gab (E. 7.2).

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Video und sämtliche Folgebeweise daraus dürfen nicht verwertet werden. Das BGer verfasste i.c. eine riesige Abhandlung, nur um nachher eine relative kurze Subsumption folgen zu lassen. Nichts desto trotz scheint ein kleines Hintertürchen geöffnet für die Verwertung privater Beweise bei SVG-Widerhandlungen, die zwar „nur“ als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet werden, aber aufgrund der Tatumstände dennoch als „krass“ bzw. „schwer“ i.S. der StPO zu gelten haben.

P.S.: Ein äusserst komplizierter, französischer Entscheid. Falls sich Fehler eingeschlichen haben, einfach kommentieren.

Atemalkoholprobe

BGE 6B_533/2020: Wenn zwar der Fahrer, nicht aber das Gerät geeicht ist (teilw. Gutgh. Beschwerde)

Schon alleine der Untertitel war es wert, dieses französische Urteil zu übersetzen und zusammenzufassen. Das Bundesgericht befasst sich in dem Urteil metikulös mit den gesetzlichen Grundlagen zur beweissicheren Atemalkoholprobe.

Im Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer einer Alkoholkontrolle unterzogen. Die erste Probe mit einem Alkoholtestgerät ergab einen Wert von 0.45mg/L. Die darauffolgende Probe mit einem Alkoholmessgerät ergab einen Wert von 0.46mg/L. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde der Beschwerdeführer im Strafbefehl mit einer Geldstrafe (12TS à CHF 30.00) bestraft, wogegen er sich wehrt. Ebenfalls bestritten ist eine missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern nach Art. 97 SVG. Dieser Vorwurf wird aber bestätigt und insofern nicht weiter thematisiert. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Atemalkoholproben in Verletzung der entsprechenden Gesetzgebung erhoben wurden. Da damit Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden, dürfen die Ergebnisse der Proben gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht als Beweise zugelassen werden. Die Vorinstanz war der Meinung, dass sowohl das Alkoholtest- als auch das Alkoholmessgerät einwandfrei funktionierten. In der Folge untersucht das BGer die Rechtmässigkeit der Atemalkoholproben (E. 3).

Das Fahren mit einer qualifizierten BAK ist ein Vergehen (Art. 91 SVG). Eine qualifizierte Alkoholkonzentration liegt ab einem Wert von 0.8 Gewichtspromillen bei der Blutprobe bzw. 0.4mg/L bei der Atemalkoholprobe vor (Art. 2 VO über Alkoholgrenzwerte im SV). Nach Art. 55 SVG ist stets eine verdachtslose Alkoholprobe möglich, wobei die Probe mit einem Alkoholmessgerät heutzutage Standard sein soll (E. 3.1.1).

Die Atemalkoholprobe kann mit einem Test- oder einem Messgerät durchgeführt werden (Art. 11/11a SKV). Für die Probe mit einem Testgerät gilt (Art. 11 SKV):

  • Frühestens nach einer Wartezeit von 20min oder
  • Vornahme einer Mundspülung unter Berücksichtung der Herstellerangaben
  • Zwei Messungen nötig, die nicht mehr als 0.05mg/L abweichen dürfen (ansonsten Probe mit Messgerät oder Blutprobe)
  • Der tiefere Wert der beiden Messungen zählt

Für die Probe mit einem Messgerät gilt (Art. 11a SKV):

  • Frühestens nach einer Wartezeit von 10min
  • Beim Nachweis von Mundalkohol nochmals 5min warten
  • Vorschriften der Messmittelverordnung müssen eingehalten werden

Die Atemalkoholtest- und –messgeräte müssen nach den Bedienungsanleitungen der Hersteller verwendet werden (Art. 19 ASTRA-VO). Weiter müssen die Geräte zur Alkoholprobe den Vorschriften der Messmittelverordnung entsprechen, u.a. ein Zulassungsverfahren durchlaufen sein. Und nachträglichen Kontrollzyklen unterworfen werden (Art. 20ff. MMV), damit die die Korrektheit der Messungen garantiert werden kann. Die Geräte für die Alkoholmessung müssen einmal im Jahr überprüft werden. Werden dabei Fehler festgestellt, muss ein Gerät vertieft geprüft werden (zum Ganzen E. 3.1.3 wo das BGer auch feststellt, dass die Gesetzte extrem komplex und teils auch redundant sind).

In Bezug auf die Probe mit dem Testgerät moniert der Beschwerdeführer, dass nur eine Messung vorgenommen wurde und dass die letzte Gerätekontrolle mehr als ein Jahr zurückliege. Das BGer sagt zunächst, dass die jährliche Kontrolle nicht punktgenau Jahr für Jahr durchgeführt werden müsse, lässt aber die Rechtmässigkeit der Probe mit dem Testgerät offen und kommt zu jener mit dem Messgerät (E. 3.2).

Das Atemalkoholmessgerät – ein Lion Intoxilyzer9000 – wurde im Labor des Herstellers geeicht, woraus die Vorinstanz schloss, dass das Gerät funktioniert. Der Beschwerdeführer entgegnet dazu, dass die Überprüfung nach Art. 24 MVV durchgeführt werden muss. Zudem kann den Unterlagen entnommen werden, dass das Gerät repariert werden musste und deshalb eine vertiefte technische Überprüfung nötig gewesen sei. Das Zertifikat des Herstellers entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das in Frage kommende Atemalkoholmessgerät wurde vom METAS nicht geeicht (E. 3.3.1). Die Atemalkoholprobe mit Messgeräten ist beweissicher und erfolgt durch eine elektrochemische Analyse und eine optische Infrarotmessung (E. 3.3.2). Die Beweiskraft der Atemalkoholmessung wirkt sich direkt auf den festgestellten Sachverhalt aus. Die Richtigkeit der wissenschaftlichen Messung ist deshalb elementar für das Vertrauen in die Messmethode. Aus diesem Grund muss das korrekte Funktionieren der Messgeräte durch das METAS garantiert werden. Die Regeln der Messmittelverordnung sollen für Rechtssicherheit garantieren, weshalb es keine Ordnungs-, sondern Gültigkeitsvorschriften sind (E. 3.3.3).

Im Fazit bedeutet das, dass mangels Überprüfung des Atemalkoholmessgeräts durch das METAS, die Messung nicht verwertet werden kann, weil Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden. Gleiches gilt für den nicht zweifach durchgeführten Atemalkoholtest. Auch kann eine Messung nicht durch einen Test bestätigt werden und umgekehrt (E. 3.4). Zwar pflichtet das BGer der Vorinstanz zu, dass die Wahrscheinlichkeit einer inkorrekten Messung wohl niedrig sei, was aber nicht automatisch heisst, dass die Probe beweissicher ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil diese noch Abklärungen mit dem METAS vornehmen muss.

Rückweisung durch Berufungsinstanz

BGE 6B_1075/2019: Zusätzliche Beweiserhebung im Berufungsverfahren (gutgh. Beschw.)

Wegen Schnellfahren bzw. grober Verkehrsregelverletzung erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer. Das erstinstanzliche Gericht sprach den Beschwerdeführer frei, weil die Messung durch das Geschwindigkeitsmessgeräts nicht verwertbar sei und andere Beweise nicht vorlägen. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Die Berufungsinstanz wies die Sache an das erste Gericht zurück, weil es nicht Sache der Berufungsinstanz sei, Beweise zu erheben, die auch die Vorinstanz hätte erheben können (E. 2).

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht mit der Begründung, dass ihm vor der Vorinstanz kein rechtl. Gehör gewährt wurde. Die Rückweisung verstosse gegen Art. 409 Abs. 1 StPO und gegen das Beschleunigungsgebot. Zudem habe die Berufungsinstanz volle Kognition und hätte die notwendigen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei selber erheben können gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO. Ebenso habe sich die Staatsanwaltschaft treuwidrig verhalten (E. 3).

Das Bundesgericht pflichtet den Vorbringen des Beschwerdeführers bei. Straf- und insofern auch Berufungsverfahren müssen in den gesetzlich vorgesehenen Formen durchgeführt werden. Auch bei einem kassatorischen Entscheid im Berufungsverfahren ist dieses in mündlicher oder schriftlicher Form durchzuführen, damit so auch das rechtliche Gehör gewahrt werden kann. Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren stellen grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt, sondern sind aufgrund des reformatorischen Charakters der Berufung und des Beschleunigungsgebots vom Berufungsgericht selbst abzunehmen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Berufungsverfahren muss durchgeführt werden.

Der Belastungszeuge

BGE 6B_1177/2019: Begründungspflicht, Unmittelbarkeitsprinzip (guthgh. Beschw.)

Diese Entscheid fusioniert ansehnlich Strassenverkehrs- und Strafprozessrecht. Er setzt sich damit auseinander, wie die Strafbehörden vorzugehen haben, wenn eine mutmassliche SVG-Widerhandlung nur von einem Belastungszeugen gesehen wurde.

Der Beschwerdeführer kam mit seinem Sattelschlepper in einer leichten Linkskurve rechts von der Strasse ab, woraufhin der Zugkombination kippte. Er stellte sich nachher auf den Standpunkt, dass er einem entgegenkommenden Auto ausweichen musste. Etwa 500m weiter hinten war ein anderer Autofahrer am rechtsabbiegen. Dieser habe den Unfall gesehen, aber kein entgegenkommendes Fahrzeug.

Bilden Übertretungen Bestand des Berufungsverfahrens, ist die Kognition der Berufungsinstanz gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. Überprüft werden Rechtsverletzungen und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Berufungsinstanz schützte die Meinungung des ersten Gerichts, wonach der Unfall wegen mangelnder Aufmerksamkeit verursacht wurde. Die erste Instanz wertete die Aussage des Zeugen als glaubhaft, weil dieser als Betreibssanitäter quasi eine Art geschultes Auge für solche Dinge habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wertete sie als Schutzbehauptung. Die Verteidigung bestritt im Berufungsverfahren dezidiert die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage.

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Begründungspflicht, nach welchem sich ein Gericht mit den Vorbringen einer Partei auseinandersetzen muss. Zwar muss die Behörde sich nicht mit allen Parteivorbingen auseinandersetzen, aber dennoch müssen die Überlegungen für die Entscheidfindung ersichtlich sein. Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Verteidigung zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt, weshalb das Abstützen auf die Zeugeaussage eine willkürliche Sachverhaltsermittlung zu begründen vermag (E. 2.2-4).

Hinzukommt, dass der Zeuge nur im Vorverfahren und nie gerichtlich befragt wurde. Art. 343 Abs. 3 StPO enthält ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Sofern es für die Entscheidfindung nötig erscheint, müssen im Vorverfahren erhobene Beweise vor Gericht nochmals erhoben werden. Die Wiederholung einer Zeugenaussage drängt sich insb. dann auf, wenn die Aussage der einzige direkte Belastungsbeweis ist (E. 3.1). Die Vorinstanz hat verkannt, dass die erste Instanz ihr Ermessen unterschritten hat, als sie den Belastungszeugen nicht selber befragt hat. Dadurch wurde Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Einstellung Strafverfahren

BGE 6B_782/2019: Fahrlässige Tötung im Strassenverkehr

Im Mai 2015 ereignete sich in Basel ein tödlicher Verkehrsunfall, wobei ein Velofahrer von einem Personenwagen überfahren wurde. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mangels Pflichtwidrigkeit eingestellt, wogegen Witwe und Tochter des Velofahrers Beschwerde erheben.

Die kantonalen Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner nicht mit dem Fahrradfahrer rechnen musste und stellten das Strafverfahren aufgrund des Vertrauensprinzips ein. Die Beschwerdeführerinnen bringen hingegen vor, dass der Beschwerdegegner seinerseits nicht mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs war. Die Staatsanwaltschaft habe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ geurteilt und somit dem Strafgericht vorgegriffen (E2.1). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass der Fahrradfahrer (rechts)vortrittsbelastet war und der Beschwerdegegner nicht habe damit rechnen müssen, dass der Verstorbene ihm den Weg abschneidet (E. 2.).

Ein Strafverfahren wird nach den Modalitäten von Art. 319 StPO eingestellt, wobei sich die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ richten muss. Eine Einstellung darf nur bei klarer Straflosigkeit oder fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch. Ist ein Freispurch etwa gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich insb. bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Eine zweifelhafte Sach- oder Rechtslage spricht ebenfalls für eine Anklage. Sind die Tatsachen aber klar, muss eine Einstellung auch „in dubio pro duriore“ möglich sein (zum Ganzen E. 2.3.1).

Im Folgenden äussert sich das BGer exemplarisch zur Fahrlässigkeit und deren Voraussetzungen (E. 2.3.2). Fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht verletzt. Diese ergeben sich im Strassenverkehr aus dem SVG. Der Vortrittsbelastete darf die Fahrt des -berechtigten nicht behindern. Er muss vor Kreuzungen seine Geschwindigkeit mässigen. Schlimmstenfalls muss er sich in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche „hineintasten“. Der Vortrittsberechtigte muss sich aber vergewissern, dass kein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt, diese ihm den Vortritt nicht gewähren können oder wollen. Verkehrsteilnehmer müssen sodann ihre Aufmerksamkeit dorthin richten, woher die grösste Gefahr droht, wobei ihnen logischerweise für andere Stellen eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werdne kann (zum Ganzen ausführlich E. 2.3.3).

Die Vorinstanz war der Meinung, dass das Fehlverhalten des Velofahrers den adäquaten Kausalvelauf unterbrach zu Gunsten des Autofahrers. Dem widerspricht das Bundesgericht. Der adäquate Kausalverlauf wird nur unterbrochen, wenn die unterbrechende Zusatzursache dermassen absurd war, dass damit schlichtweg nicht gerechnet werden musste. Da aber insb. in Wohnquartieren der Vortrittsberechtige auch auf ein Fehlverhalten der -belasteten Rücksicht nehmen muss, wurde der adäquate Kausalverlauf nicht unterbrochen (E. 2.4.2).

Es ist sodann unklar, ob der Beschwerdegegner den geforderten Kontrollblick nach links gemacht hat, auch wenn ihm für diese Stelle geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann. Er muss ja auch auf den Vortritt von rechts achten. Zudem setzte sich die Vorinstanz nicht genügend mit Gutachten auseinander. Der Sachverhalt ist unklar. Es Bedarf einer klassischen Beweiswürdigung, die so nicht stattgefunden hat (E. 2.4.3). Das Bundesgericht folgt auch den Ausführungen zur Vermeidbarkeit des Unfalles nicht der Vorinstanz. Kurz gesagt ist die Vorinstanz von der für den Beschwerde günstigsten Variante ausgegangen, was aber dem Prinzip „in dubio pro reo“ entspricht und vom Sachgericht zu beurteilen ist.

Die Voraussetzungen für eine Einstellung sind nicht erfüllt, da die Beweis- und Rechtslage zur Sorgfaltspflichtsverletzung und Vermeidbarkeit nicht eindeutig erscheinen.

Kostenauflage bei Einstellung oder: Der Rosenkrieg

Strassenverkehrsrecht heisst immer auch Straf(prozess)recht, weshalb wir hier auch erlesene StPO-Entscheide bringen. In BGE 6B_732/2019 heisst das BGer eine Beschwerde gut, weil die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt hat, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Nötigung vorgeworfen, weil er vor das neue Zuhause seiner getrennt lebenden Frau Gerümpel und Esswaren deponiert hat, welches diese zumindest teilweise beim Auszug zurückgelassen hat. Das Strafverfahren wurde eingestellt, die Verfahrenskosten ihm aber auferlegt.

Wird die beschuldigte Person verurteil, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO), andernfalls trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 423 StPO). Die Kosten und auch die Entschädigung können aber trotz Einstellung/Freispruch der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie die Durchführung des Verfahrens schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 bzw. 430 Abs. 1 StPO).

Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (E. 1.1.2).

Die Vorinstanz war der Meinung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers widerrechtlich war, weil grds. jeder seinen eigenen Müll entsorgen muss und die Sachen seiner Ehefrau hätten gestohlen werden können (E. 1.2).

Das BGer widerspricht dieser Ansicht, denn da die Sachen bzw. der Müll auch der Ehefrau gehörten, wäre sie ebenfalls zur Entsorgung verpflichtet, weshalb ihr daraus kein Schaden entsteht. Insofern kann auch nicht von einem qualifizierten Verstoss gesprochen werden. Da die Ehefrau beim Auszug ihre Sachen grds. zurückliess und sich monatelang nicht um ihre Dinge kümmerte, blieb dem Beschwerdeführer kaum eine andere Lösung übrig. Hätte er die Dinge einfach weggeworfen, hätte er sich vorwerfen lassen müssen, gemeinschaftliches Eigentum vernichtet zu haben. Zudem soll die Kostenauflage bei Einstellung/Freispruch eine Ausnahme bleiben (E. 1.3.2).

Das BGer heisst die Beschwerde gut.

Angriff auf Halterhaftung erneut gescheitert

BGE 6B_836/2016: Halterhaftung

Der Beschwerdeführer erhielt als Halter eines Autos eine Ordnungsbusse von CHF 250.00 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Er moniert, dass die Busse das Schuldprinzip verletze, weil er ja nur der Halter des Autos ist, nicht aber der Lenker. Der Beschwerdeführer gab keine anderen verantwortlichen Personen an und verweigerte seine Aussage.

Ordnungsbussen sind Strafen, die grds. ein Verschulden des in Frage kommenden Lenkers voraussetzen. Das Schuldprinzip gilt damit auch im Ordnungsbussenverfahren, auch wenn das Vorleben des Täters sowie seine persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Die in Art. 6 OBG stipulierte Halfterhaftung weicht allerdings davon ab.

Ist die Täterschaft unbekannt, wird der formelle Halter eines Fahrzeuges gemäss Art. 6 OBG bestraft, es sei denn, er gibt den verantwortlichen Lenker an. In der Lehre wird diese Abkehr vom Schuldprinzip („nulla peona sine culpa“) – ein Grundpfeiler moderner Strafrechtssysteme – denn auch kritisiert. Das Bundesgericht verweist hier auf Art. 190 BV und seine Bindung an Bundesgesetze, weshalb es sich nicht eingehender zu diesem Konflikt äussert. Ebenso ist das Legalitätsprinzip nicht verletzt, da die Halterhaftung im OBG ja geregelt ist (E. 2.2.2).

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass die StPO keine Grundlage für den Einsatz von Radargeräten biete, geht fehl. Die Kontrolle des Strassenverkehrs durch die Polizei erfolgt eben nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Der Einsatz von Blitzkästen ist in der Strassenverkehrskontrollverordnung geregelt (E. 2.4).