Begründung vom Strafmass

BGE 6B_502/2019: Fussgänger übersehen, Strafmass (teilw. Gutgeheissene Beschwerde)

Die Beschwerdeführerin übersah einen Fussgänger, der von links nach rechts über die Fahrbahn ging. Wäre dieser nicht stehen geblieben, wäre es zur Kollision gekommen. Das BGer bestätigt den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, heisst die Beschwerde aber bzgl. der Strafzumessung gut.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Unaufmerksamkeit eine erhöht abstrakte Gefahr für den Fussgänger geschaffen, weshalb der die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung bestätigt wird (E. 2).

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Berufungsinstanz keine eigene Strafzumessung vorgenommen habe, sondern auf die Strafzumessung der Vorinstanz verweist (E. 3.1). Die Strafzumessung ist nach Art. 50 StGB nachvollziehbar zu begründen (E. 3.3.1). In Bezug zu einer bedingten Geldstrafe hat die Verbindungsbusse eine untergeordnete Bedeutung und darf sich nicht straferhöhend auswirken (E. 3.3.2).

Die Strafzumessung der Vorinstanz verstösst in versch. Hinsicht gegen Bundesrecht. Das Berufungsgericht fällt einen eigenen Entscheid, der den Entscheid der Vorinstanz ersetzt. Sie muss auch eine eigene Strafe festsetzen und nachvollziehbar begründen. Vorliegend war dies nicht der Fall. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Verschulden der Beschwerdeführerin mittelschwer ist. Das Bezirksgericht begründete das Strafmass mit Umständen, die bereits Merkmal des Straftatbestandes sind. Damit wird gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen. Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale sind aber Voraussetzung für einen Schuldspruch und dürfen bei der Strafe nicht nochmals berücksichtigt werden. Ebenso war die erstinstanzliche Verbindungsbusse mit CHF 8’000.00 nicht mehr schuldangemessen (E. 3.4). Bzgl. Strafe wird die Beschwerde gutgeheissen.

Halterhaftung bei Ordnungsbussen

BGE 6B_722/2019: Halterhaftung

Mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde auf der Autobahn zu schnell gefahren, wofür ihm eine Ordnungsbusse von CHF 120.00 auferlegt wurde. Das Foto des Messgerätes war schlecht und der Beschwerdeführer konnte nicht sagen, wem er sein Auto gegeben hat. Seine Rechtsbehelfe und –mittel wurden von den kantonalen Instanzen abgewiesen. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch.

Meinungen der Parteien:

Der Beschwerdeführer stellt sich – kurz gesagt – auf den Standpunkt, dass wenn sich ein Fahrzeughalter für das ordentliche Strafverfahren entscheidet, ihm auch die entsprechenden Rechte gewährt werden sollten. Das OBG sei dann nicht mehr anwendbar, insofern auch nicht die Halterhaftung. Es habe eine Verurteilung nach Verschulden zu erfolgen. Wenn er aber als Halter verurteilt würde, so stelle dies eine Haftung nach Verantwortlichkeit dar und es fände eine Beweislastumkehr statt. Die Strafbehörden müssen den Verschuldensnachweis gar nicht mehr führen (E. 1.1).

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Halterhaftung auch im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet. So habe der EGMR die Halterhaftung in einem Fall aus den Niederlanden geschützt. Er muss die Busse halt bezahlen (E. 1.2).

Das BGer:

Das Ordnungsbussenverfahren dient dazu, Bagatelldelikte im Strassenverkehr einfach und effizient zu erledigen (zum Ganzen ausführlich E. 1.3.1). Ist die lenkende Person nicht bekannt, haftet der Halter des Fahrzeuges, es sei denn er gibt den Behörden im Rahmen seiner Auskunftspflicht die verantwortliche Person an (E. 1.3.2). Der Geltungsbereich des OBG bezieht sich auch auf ein nachfolgendes ordentliches Verfahren. Dadurch werden auch die Verfahrensgarantien im ordentlichen Verfahren nicht verletzt. Hinzu kommt, dass es für einen Fahrzeughalter nicht übermässig kompliziert ist, zu wissen, wem er sein Fahrzeug anvertraut. Wieso der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht nicht nachkommen konnte, legt er nicht dar. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Verantwortlichkeit des Skilehrers

BGE 6B_1036/2019: Verantwortlichkeit von Skischullehrer, Einstellung wegen fahrlässiger Tötung einer Schülerin

Auf Skipisten herrscht bekanntlich ja auch „Verkehr“, weshalb wir diesen durchaus interessanten Entscheid nicht auslassen.

Auf der letzten Abfahrt einer Skischulgruppe stürzte eine 13-jährige in einen Bach und verletzte sich dabei so heftig, dass sie noch gleichentags starb. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Skilehrer eine Untersuchung, stellte diese aber ein. Dagegen erheben die Eltern der Verstorbenen Beschwerde.

Strafverfahren werden gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eingestellt. Dabei hat sich die STA an den Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Sofern eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint, als ein Freispruch, muss die STA Anklage erheben. Dasselbe gilt, wenn Verurteilung und Freispruch etwa gleich wahrscheinlich sind, insb. bei schweren Delikten. Das BGer überprüft dabei, ob die Vorinstanz von einer „klaren Beweislage“ ausgehen durfte (E. 2.1). Die Fahrlässige Tötung kann auch durch Unterlassen begangen werden. Vorausgesetzt sind eine Sorgfaltspflichtsverletzung sowie eine Garantenstellung (E. 2.2).

Der Skilehrer wies seine Schüler an, stets hinter ihm zu fahren und die Piste nur dann zu verlassen, wenn er das auch tut. Der Skilehrer habe stets geschaut, ob alle da sind. Bei Gruppen fortgeschrittener Schüler sei ein auseinanderdriften um einige 100 Meter normal. Dass die Verstorbene neben die Piste fahren würde, sei für den Skilehrer nicht vermeidbar gewesen. Gemäss einem medizinischen Gutachten des IRM wäre die Skischülerin höchstwahrscheinlich auch gestorben, wenn sie sofort gerettet worden wäre. Sie erlitt eine Zerreissung der Leber. Eine Sorgfaltspflichtverletzung konnte nicht festgestellt werden.

Das Strafverfahren gegen den Skilehrer wird deshalb eingestellt. Das Urteil ist interessant, weil das BGer einen realitätsnahen Entscheid fällt. Wäre dem Skilehrer ein strafrechtliches Verschulden vorgeworfen worden, hätte sich wohl in Zukunft niemand mehr getraut, mit einer Gruppe rebellischen Teenagern auf die Piste zu wagen.

Akteneinsicht und Vollmacht

Quick and dirty: Zwei gutgeheissene Beschwerden im Strafprozessrecht.

BGE 1B_396/2019: Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren (gutgh. Beschwerde)

Das BGer heisst eine Laienbeschwerde einer Beschwerdeführerin gut, die geltend macht, dass das Obergericht Kt. BE das rechtliche Gehör verletzt hat, indem ihr keine umfassende Akteneinsicht gewährt wurde. Konkret ging um die Möglichkeit auf eine neunzeilige Stellungnahme des Beschwerdegegners zu replizieren (E. 2.2).

Teil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet die Akteneinsicht. Das Recht darauf ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und ist insoweit voraussetzungslos. Es ist mit anderen Worten nicht Sache des Gerichts, antizipierend darüber zu befinden, ob einem Rechtssuchenden die Akteneinsicht etwas nützt. Der Anspruch gilt nicht absolut und wird im Strafprozess durch Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt. Die Parteien können die Akten spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen (E. 2.3).

Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wird.

BGE 6B_781/2019: Bevollmächtigung der Wahlverteidigung (gutgh. Beschwerde)

Ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG und Geldwäscherei wurde gegen die Beschwerdeführerin eingestellt. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben, die abgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese stellt sich auf den Standpunkt, dass sie den beschwerdeführenden Anwalt gar nie bevollmächtigt habe und von der Beschwerde gar nichts wusste.

Das Tätigwerden einer (Wahl)Verteidigung setzt gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO eine schriftliche Vollmacht oder eine protokolierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Vorhandensein der Vollmacht ist Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (E. 3.1). Den Akten lässt sich i.c. allerdings keine Vollmacht entnehmen. Das Obergericht SH stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorgelegen habe, was das BGer allerdings verneint. Das Obergericht ist insofern zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten und hätte vorerst die Vertretungsbefugnis abklären müssen (E. 3.3).

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Atemalkoholprobe bei der Strassenverkehrskontrolle

In diesem durchaus interessanten Entscheid geht es um die Modalitäten der Atemalkoholprobe. Beim Beschwerdegegner wurde bei einer Polizeikontrolle eine Atemalkoholprobe durchgeführt. Dieser ergab Werte von 2,09 und 2,03 Promille. Danach wurde im Einverständnis des Beschwerdegegners eine Blutprobe angeordnet, die noch höhere Werte ergab. Die Blutprobe war aber nicht verwertbar. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdegegner vom Obergericht vom FiaZ freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft führt erfolgreich Beschwerde.

BGE 6B_1007/2018:

E. 1.1-3 zu den Parteimeinungen: Die Blutprobe ist unverwertbar. Strittig ist, ob das auch für die Atemalkoholprobe gilt. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Polizei den Belehrungspflichten in Art. 13 SKV nicht nachgekommen ist, damit eine Gültigkeitsvorschrift verletzt wurde und die Atemalkoholprobe unverwertbar sei (E. 1.1). Die Oberstaatsanwaltschaft hingegen rügt, dass die Vorinstanz Art. 13 SKV falsch auslegt und fälschlicherweise als Gültigkeits-, und nicht als Ordnungsvorschrift qualifiziert (E. 1.2). Der Beschwerdegegner schliesst sich der Vorinstanz an. Er ist der Ansicht, dass Betroffene umfassend über Art. 13 Abs. 1 lit. a-c SKV belehrt werden müssen vor Abnahme der Atemalkoholprobe. Er betrachtet u.a. das nemo-tenetur-Prinzip als verletzt (E. 1.3).

E. 1.4 zur Meinung des BGers: Art. 55 Abs. 1 SVG stipuliert die Möglichkeit, Fahrzeugführer ohne Verdacht einer Atemalkoholprobe zu unterziehen. Die Einzelheiten der Kontrolle sind in Art. 10ff. SKV geregelt, Art. 13 SKV enthält die Pflichten der Polizei (E. 1.4.1). Das BGer schliesst sich im folgenden der Beschwerdeführerin an. Grundsätzlich müssen sich Fahrzeuglenker den Massnahmen zur Feststellung von Fahrunfähigkeit und damit auch Atemalkoholproben unterziehen. Erst wenn eine Person die Verweigerungsabsicht äussert, muss die Polizei auf die Folgen von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV hinweisen. Diesfalls kann der Fahrzeuglenker seine Haltung überdenken und sich evtl. doch noch für die weniger einschneidende (und weitaus billigere) Atemalkoholprobe entscheiden. Es ist nicht nötig, dass die polizeiliche Belehrung schon vor Beginn der Atemalkoholprobe überhaupt erfolgt (E. 1.4.2). Beweismittel wie Atemluft-, Blut- und Urinproben werden sodann nicht vom Verbot des Selbstbelastungszwanges erfasst (E. 1.4.3). Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wird gutgeheissen, weil der Vorentscheid keine Details darüber enthält, ob die Polizisten die Belehrungspflicht wahrgenommen haben.

Automatische Fahrzeugfahndung

BGE 6B_908/2018: Rechtswidrige Überwachungsanlage (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wird Fahren ohne Berechtigung vorgeworfen. Die Widerhandlungen wurde von einer Anlage zur „Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung“, kurz AFV, festgehalten. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es für die AFV keine gesetzliche Grundlage gibt, weshalb der Eingriff in sein Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV nicht gerechtfertigt ist. Die durch die AFV erhobenen Beweise seien damit nach Art. 141 StPO nicht verwertbar. Das BGer heisst die Beschwerde gut.

Die AFV erfasst mittels Kamera die Kontrollschilder der vorbeifahrenden Fahrzeuge und gleicht diese mit anderen Datenbanken, z.B. Fahndungslisten, ab. Dadurch wird eine massenhafte und praktisch unbegrenzte Erhebung von Daten ermöglicht. Darüber freut sich natürlich die Polizei, der zunehmend gläserne Bürger eher nicht (E. 2.1). Die Vorinstanz war der Ansicht, dass die AFV durch das Polizeigesetz Kt. TG erlaubt ist und deren Daten deshalb als Beweise verwertbar (E 2.2).

Die Aufnahmen der AFV tangieren die Grundrechte auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV). Insb. das Letztere schützt die Bürger vor Missbrauch ihrer Daten, egal ob die Datenbearbeitung durch den Staat oder Private bearbeitet werden. Der Schutz erstreckt sich auch auf Daten, die im öffentlichen Bereich erhoben werden, also auf der Strasse (E. 3.1.1). Grundrechte können nach Art. 36 BV eingeschränkt werden. Das Legalitätsprinzip verlangt an einschränkende Normen zugunsten der Rechtssicherheit eine angemessene Bestimmtheit. Insb. im Polizeirecht entsteht dadurch ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Bürger nach klaren Normen und jenen der Polizei, die in der sich stets wandelnden Gesellschaft möglichst effektiv handeln können muss (E. 3.1.2).

Die AFV erfasst das Kontrollschild und damit die Identität des Halters, den Standort, die Fahrtrichtung und den Zeitpunkt der Fahrt sowie allfällige Beifahrer. Dies stelle noch keinen schweren Eingriff in die Grundrechte dar. Dass die massenhaft erhobenen Daten aber mit verschiedenen Datenbanken innert Sekundenbruchteilen abgeglichen werden, erhöht die Eingriffsintensität erheblich und geht damit über die bisherige polizeiliche Gefahrenabwehr hinaus. Mit den Daten können ohne weiteres Bewegungsprofile erstellt werden, wobei man durchaus von einem Überwachungsstaat sprechen kann. Im Kt. TG wurden von der AFV in den ersten Monaten 829’444 Kontrollschilder erfasst, wobei 3’262 Treffer resultierten. Nach Bereinigung ergaben sich unter dem Strich dann 166 Polizeiaktionen. Es liegt ein schwerer Eingriff in die Grundrechte vor (E. 3.2). Im folgenden kommt das BGer zum Schluss, dass das kantonale Polizeigesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für den schweren Grundrechtseingriff bietet (E. 3.3.2).

Es stellt sich damit die Frage, ob die Aufnahmen der AFV trotzdem als Beweise verwendet werden dürfen. Die Aufnahmen erfolgen ohne Anfangsverdacht in der präventiven Kontrolltätigkeit der Polizei. Stellt die Polizei im Rahmen der präventiven Tätigkeit strafbare Handlungen fest, so beginnt sie zu ermitteln und sichert namentlich Spuren und Beweise (vgl. Art. 306 StPO). Die Aufnahmen der AFV gelten als sachliche Beweismittel (vgl. Art. 192 StPO). Auch wenn die Beweise in der präventiven und nicht in der repressiven Polizeitätigkeit erhoben wurden, finden die Regeln über die Beweisverwertung Anwendung, da die Strafbehörden sonst in der präventiven Tätigkeit ohne Einschränkung Beweise erheben könnten (E. 4.1).

Die Verwendung von rechtswidrig erlangten Beweisen ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur in schweren Fällen, also Verbrechen, möglich (E. 4.2). Die Aufzeichnungen der AFV waren mangels genügender gesetzlicher Grundlage illegal. Fahren ohne Berechtigung ist ein Vergehen und damit keine schwere Straftat. Die Aufnahmen wurden rechtswidrig als Beweise verwertet.

Das BGer heisst die Beschwerde gut. Eine korrekte gesetzliche Grundlage wird der Kt. TG wohl bald nachliefern. Auch wenn dann das ganze legal abläuft, wird der Kt. TG den faden Beigeschmack des „Überwachungskantons“ nicht los.

Der identische Strafbefehl

BGE 6B_1321/2018: Der identische Strafbefehl (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wurde von der STA SH wegen grober Verkehrsregelverletzung – Missachten eines Rotlichts mit Unfallfolge – mit Strafbefehl verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob er Einsprache, wonach div. Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden. Nach deren Abschluss erliess die STA einen neuen Strafbefehl, der im Schuld- und Strafpunkt identisch war. Hinzukam noch eine Begründung. Ca. zweieinhalb Monate nach Erhalt des zweiten Strafbefehls erhebt der Beschwerdeführer wiederum Einsprache, welche von der Vorinstanz als verspätet betrachtet wird.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass schon nach dem ersten Strafbefehl Anklage erhoben hätte werden müssen, da er nie auf eine gerichtliche Überprüfung der Vorwürfe verzichtet habe. Mit dem Erlass des zweiten Strafbefehl sei die Rechtsweggarantie verletzt worden (E. 1.1). Die Vorinstanz stimmt dem eigentlich zu, erachtet den zweiten Strafbefehl aber nicht als nichtig, sondern nur als anfechtbar (E. 1.2).

Erhebt die beschuldigte Person Einsprache, hat die STA gemäss Art. 355 StPO folgende Möglichkeiten:

  1. Am Strafbefehl festhalten und Anklage erheben (Art. 356 StPO)
  2. Strafverfahren einstellen
  3. Neuen Strafbefehl erlassen
  4. Anklage erheben

Da der Strafbefehl bei im Fall von littera a als Anklageschrift dient, muss er den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügen (E. 1.3.1).

Im Fall von littera c darf die STA nicht einfach einen zweiten, inhaltlich gleichen Strafbefehl erlassen. Ein zweiter Strafbefehl darf nur ergehen, wenn der ursprüngliche Strafbefehl bzgl. Schuld und/oder Sanktion geändert werden muss (E. 1.3.2), wofür sich die Sach- und/oder die Rechtslage geändert haben muss. Eine Neubeurteilung bei gleichem Sachverhalt ist nicht zulässig. So ist z.B. der Erlass eines neuen Strafbefehls bei gleichem Sachverhalt mit strengerer Sanktion nicht möglich. Hingegen ist es erlaubt, wenn die STA die Strafe reduziert, wenn der Einsprecher die Einstellung beantragt (E. 1.3.3).

Von Art. 355 StPO nicht erfasst wird die Möglichkeit der STA, einen Strafbefehl inhaltlich zu ergänzen/berichtigen. Faktisch ergeht dann zwar ein neuer Strafbefehl, z.B. mit ergänzter Begründung. In strafprozessualer Hinsicht aber hält die STA am ursprünglichen Strafbefehl fest. Der ergänzte Strafbefehl ist als Anklageschrift dem Gericht zu überweisen (E.1.4).

Vorliegend erliess die STA einen verbesserten Strafbefehl, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Damit hält sie am ursprünglichen Strafbefehl fest. Es liegt kein Fall von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO vor. Eine neue Einsprache vom Beschwerdeführer war damit gar nicht nötig. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dashcam

BGE 6B_1188/2018: Dashcam-Aufnahmen sind nicht verwertbar (gutgh. Beschwerde)

Die Beschwerdeführerin wurde wegen einem Spurwechsel auf der Autobahn wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Der Hauptbelastungsbeweis war eine Dashcamaufnahme einer Privatperson. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Aufnahme ein rechtswidrig erlangter Beweis ist.

E. 2 zur Beweiserhebung:

Von Privatpersonen rechtswidrig ermittelte Beweise sind nur verwertbar wenn (E.2.1),

  1. die Beweise von den Strafbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ
  2. eine Interessensabwägung für die Verwertung der Beweise spricht.

Bei der Interessensabwägung gibt es einen Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, nicht bestraft zu werden. Von den Strafbehörden rechtswidrig erlangte Beweise dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unabdingbar sind. Diese Regelung kann analog auf private Beweise angewendet werden (E. 2.2).

Dashcamaufnahmen im öffentlichen Raum fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 3 DSG. Ist für Dritte nicht erkennbar, dass eine Dashcam filmt, dann liegt gemäss Art. 12 DSG eine Persönlichkeitsverletzung vor (E. 3.1). Für andere Autofahrer dürfte kaum je erkennbar sein, dass man von einer Dashcam gefilmt wird, da man seine Aufmerksamkeit auf den Verkehr zu richten hat (E. 3.2). Die Persönlichkeitsverletzung kann auch nicht gemäss Art. 13 DSG durch ein privates Interesse des Dashcaminhabers gerechtfertigt werden. Im Strafverfahren geht es um das Interesse des Staates an seinem Strafanspruch und dem Interesse der beschuldigten Person an einem fairen Verfahren. Die Interessen des Datenbearbeiters bzw. Dashcaminhabers treten dabei zurück (E. 3.3).

Die Dashcamaufnahme erfolgte damit widerrechtlich. Die einfache und grobe Verkehrsregelverletzungen sind keine schweren Delikte, die eine Verwertung rechtfertigen würden. Offenbleiben kann dabei, ob die Strafbehörden den Beweis rechtmässig hätten erheben können.

Das BGer folgt damit inhaltlich der Begründung des Entscheids des Kantonsgericht SZ vom 20.06.2017 und verhindert damit, dass unsere Strassen noch mehr durch Hobbydetektive verstopft werden, die sich gegenseitig anzeigen.

Ist eine Unfallmeldung ein Strafantrag?

BGE 6B_719/2018: Gültigkeit des Strafantrages bei fahrl. KV (gutgh. Beschwerde)

Im Oktober 2013 übersah der Beschwerdeführer beim Öffnen der Autotür eine von hinten nahende Velofahrerin, die deshalb stürzte und sich dabei leicht verletzte. Die kantonalen Strafbehörden verurteilten den Beschwerdeführer deshalb wegen fahrlässiger Körperverletzung. Der Beschwerdeführer allerdings stellt sich auf den Standpunkt, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt. Die zu klärende Frage: Kann eine Unfallmeldung bei der Polizei zwecks Schadenregulierung implizit ein Strafantrag sein?

Eine Verurteilung nach Art. 125 StGB bedarf einem gültigen Strafantrag nach Art. 30 StGB. Die Geschädigte hat den Unfall bei der Polizei zwar angezeigt, ein Strafantrag wurde allerdings nicht protokolliert (E. 1.1). Die Geschädigte ging erst zur Polizei, nachdem sie vergeblich versucht hat, den Beschwerdeführer zwecks Regulierung ihres Sachschadens zu kontaktieren. Nach Ansicht der Vorinstanz habe sie mit der Anzeige aber auch implizit die Bestrafung des Beschwerdeführers gewollt, auch wenn kein Strafantrag protokolliert wurde. Die gegenteilige Annahme stelle nach der Vorinstanz überspitzter Formalismus dar (E.1.2).

Der Strafantrag kann gemäss Art. 304 StPO schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Damit wird sichergestellt, dass ein mündlicher Strafantrag ebenfalls in den Akten festgehalten wird, denn es ist Sache der Behörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages zu beweisen (E. 1.4).

Das BGer resümiert, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, wenn sie von einem gültigen Strafantrag ausgeht. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Geschädigte je den Willen geäussert habe, einen Strafantrag stellen zu wollen. Aus dem Umstand allein, dass die Geschädigte sich zwecks Schadensregulierung an die Polizei gewendet hat, kann jedenfalls kein gültiger Strafantrag abgeleitet werden. Dies gilt selbst, wenn der zuständige Polizist die Geschädigte nicht auf ihr Antragsrecht hingewiesen und damit gegen allfällige Aufklärungspflichten verstossen hat.

Das BGer heisst die Beschwerde gut.

Zustellfiktion im Strafverfahren

BGE 6B_674/2019: Zustellfiktion im Strafverfahren (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wurde wegen Fahrens ohne Kontrollschilder, Haftpflichtversicherung sowie Schildermissbrauchs bestraft. Die Widerhandlungen erfolgten im Dezember 2017. Ebenso wurde ihm eine Zusatzstrafe aus einem früheren Urteil auferlegt. Der Strafbefehl wurde ihm per Einschreiben im November 2018 zugestellt, abgeholt wurde der Urteilvorschlag aber nicht. Gute zwei Monate später erhebt der Beschwerdeführer Einsprache, auf welche die kantonalen Instanzen nicht eingehen. Der Beschwerdeführer reüssiert vor Bundesgericht:

Die Vorinstanz stellt sich auf die Zustellfiktion in Art 85 Abs. 4 StPO (E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in den Ferien war im Zeitpunkt der Zustellung, was nicht bestritten ist (E. 1.3). Bei eingeschriebenen Sendungen besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Post alles richtig macht. Im Rahmen einer Beweislastumkehr kann die betroffene Person das Gegenteil beweisen. Vorliegend waren aber Zustellfehler nicht behauptet (E. 1.4.1). Die Zustellfiktion gilt nur dann, wenn man mit behördlicher Post rechnen musste. Vom Bürger darf erwartet werden, dass er sich in Kenntnis eines Strafverfahrens um seine Post kümmert, auch wenn er abwesend ist. Der polizeiliche Hinweis auf eine Strafanzeige genügt zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, womit die betroffene Person mit einer Zustellung von behördlichen Schreiben grds. rechnen muss (E 1.4.2).

Diese Obliegenheit dauert aber nicht unbeschränkt! Vertretbar ist eine Dauer von etwa einem Jahr, in welchem mit behördlicher Post gerechnet werden muss, danach fällt diese bürgerliche Aufmerksamkeitspflicht nach Treu und Glauben aber dahin. Eine (Ferien)Abwesenheit von ein paar Wochen kann dem Bürger dann nicht mehr entgegengehalten werden. Vorliegend fand der letzte und einzige Kontakt mit den Strafbehörden vor elf Monaten und anlässlich der Polizeikontrolle statt. Andere Verfahrenshandlungen, z.B. Briefe oder Einvernahmen, gab es nicht. Somit musste der Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Zustellung des Strafbefehls rechnen. Die Zustellfiktion greift nicht, die Beschwerde wird gutgeheissen.

Tja, trödeln die Behörden, lacht der Bürger.