Faksimilie-Unterschrift auf Strafbefehl

Urteil 6B_684/2021: Die Tücken des Massengeschäfts (gutgh. Beschwerde, für Publikation vorgesehen)

Dieses Urteil ist höchstinteressant, weil es aufzeigt, welche Fallstricke das Massengeschäft in der Verwaltung haben kann. Die Strafbehörden müssen stets aufpassen, dass sie im Bereich der Massendelinquenz und trotz speditiver Fallbearbeitung stets die gesetzlichen Vorgaben der Strafprozessordnung einhalten. Nicht jeder formeller Fehler kann nachträglich geheilt werden.

Wegen einem Rechtsüberholmanöver im Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zunächst wegen grober und schliesslich vom Appelationsgericht BS wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl wegen einem Formmangel nichtig sei. Der Strafbefehl war mit einem Unterschriftenstempel („Faksimilie-Stempel“) unterzeichnet. Ohne handschriftliche Unterschrift sei die Urheberschaft des Strafbefehls unklar gewesen. Die Vorinstanz stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass ein Strafbefehl von der ausstellenden Person unterzeichnet werden muss und dass der Strafbefehl einen Formfehler hatte. Allerdings sei dieser Fehler nach der Einsprache des Beschwerdeführers mit der Überweisungsverfügung an das Gericht geheilt worden, weil sich mit dieser Verfügung die Staatsanwältin ausdrücklich als Ausstellerin des Strafbefehls bekannt habe. Zudem vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die Benutzung von Faksimilie-Stempel im Bereich des strafprozessualen Massengeschäfts generell zulässig sei.

Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person.

Bei schriftlichen Eingaben von Parteien reicht gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift nicht. Gleiches gilt gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO auch für Entscheide, was letztlich der Rechtssicherheit dient. Auch für Strafbefehle gilt, dass Aussteller und Unterzeichner identisch sein müssen. Weder darf eine unzuständige Person unterschreiben, noch darf der Strafbefehl „in Vertretung“ unterschrieben werden (zum Ganzen ausführlich E. 1.3).

Daraus folgt, dass die eigenhändige Unterschrift auf einem Strafbefehl bezeugt, dass dieser bzgl. Schuld und Strafe dem Willen des Staatsanwaltes oder der Staatsanwältin entspricht. Bei der Unterschrift handelt es sich insofern um ein Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit. Ergänzend kommt hinzu, dass bei fehlender Einsprache ein Strafbefehl zum Urteil wird, weshalb ein Strafbefehl wie ein Entscheid gemäss Art. 80 StPO eine eigenhändige Unterschrift zu enthalten hat. Damit überzeugt die Vorinstanz nicht, wenn sie ausführt, dass im Bereich des strafprozessualen Massengeschäfts mittels Faksimilie-Unterschrift vom Formerfordernis der eigenhändigen Unterschift abgewichen werden darf, auch wenn die Anwendung der Faksimilie-Stempel „streng reglementiert“ sei (vgl. E. 1.4.1).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Strafbefehl mit einer Faksimilie-Unterschrift aber nicht nichtig, sondern lediglich ungültig. Nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen führen zur Nichtigkeit eines Entscheides, z.B. wenn die entscheidende Behörde weder funktionell noch sachlich zuständig war. Deshalb prüft das Bundesgericht, ob der Mangel mit der Überweisungsverfügung an das Gericht geheilt wurde (vgl. E. 1.4.2).

Nach dem Grundsatz der Formstrenge müssen Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Form durchgeführt werden. Erhebt die Staatsanwaltschaft nach Einsprache der beschuldigten Person Anklage an das Gericht, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO und 325 StPO). Im Hauptverfahren ist die Staatsanwaltschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), womit ihre schriftlichen Eingaben datiert und unterzeichnet werden müssen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Das Gericht prüft sodann die Anklage. Bestehen formelle Mängel wird die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 329 StPO). In der Folge nimmt das Bundesgericht eine interessante Differenzierung vor:

Wenn der Strafbefehl bewusst im Sinne einer eigentlich Praxis – wie vorliegend zur Bewältigung des Massengeschäfts – ungültig mittels Faksimilie-Unterschrift ausgestellt wird, kann der Mangel durch die Überweisung an das Gericht nicht geheilt werden. Eine Heilung des Mangels einer ungültigen Unterschrift ist nur dann möglich, wenn auf die (eigenhändige) Unterschrift nicht bewusst verzichtet worden, sondern diese namentlich versehentlich unterblieben ist und damit die Nichteinhaltung des Gültigkeitserfordernisses nicht auf einer eigentlichen Praxis beruht (E. 1.5.2).

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Damit ist klar, dass die Strafbehörden bei der Straffung ihrer Prozesse im Namen der Effizienz stets darauf bedacht sein müssen, dass sie die Formvorschriften der StPO einhalten.

Auffahrkollision ist eine mittelschwere Widerhandlung

Urteil 1C_741/2021: Lieber leicht, als mittelschwer…

In letzter Zeit häufen sich die Entscheide, in welchen betroffene Personen im Administrativverfahren auf eine leichte Widerhandlung plädieren. Das ist auch verständlich, denn die Kaskade bei leichten Widerhandlungen ist wesentlich milder, als bei mittelschweren, sofern die charakterliche Fahreignung nicht generell in Zweifel gezogen werden muss. So wehrt sich die Betroffene auch im vorliegenden Fall gegen die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung, welche zu einem Kaskadensicherungsentzug führte.

Die Beschwerdeführerin kollidierte wegen mangelnder Aufmerksamkeit mit einem vorfahrenden Fahrzeug, welches vor einem Fussgängerstreifen anhielt. Beide Insassen des vorfahrenden Autos wurden verletzt. Wegen einfacher Verkehrsregelverletzung erhielt die Beschwerdeführerin wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln eine Busse von CHF 300.

Nach der Grundregel von Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, u.a. auch beim Hintereinanderfahren. Die nachfahrende Person muss grds. auch bei überraschendem Abbremsen des vorderen Fahrzeuges rechtzeitig anhalten können (E. 2.1). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt immer dann vor, wenn weder die privilegierenden Voraussetzungen der leichten, noch die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung erfüllt sind (E. 2.3).

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr Verschulden leicht gewesen sei, weil sie mit einer Busse von lediglich CHF 300 bestraft wurde. Aus ihrer Sicht sei auch die Gefährung gering gewesen, weil der Unfall durch eine Verkettung unglücklicher Umstände eingetreten ist. Aus ihrer Sicht, habe sie genügend Abstand gehabt, aber das Fahrzeug sei trotz blockierter Räder „nach vorne gerutscht“ (E. 3).

Das Bundesgericht sieht das anders. Die Beschwerdeführerin hat eine Auffahrkollision mit Sach- und Personenschaden verursacht, womit sie eine konkrete Gefahr geschaffen hat. Bereits ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10km/h besteht die Gefahr von einem Schleudertrauma (sog. Harmlosigkeitsgrenze). Zudem bestand auch eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Person, die sich auf dem Fussgängerstreifen befand. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Vorinstanz begründete die konkrete Gefährdung mit dem Schleudertrauma des Lenkers des vorfahrenden Autos. Das Schleudertrauma wurde aber im Strafbefehl nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin ist aber der Ansicht, dass die Administrativbehörde an den Sachverhalt im Strafbefehl gebunden sei. Letztlich ist diese Argumentationskette irrelevant, denn für die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 16ff. SVG reicht bereits eine erhöht abstrakte Gefährdung. Konkrete Folgen einer Verkehrsregelverletzung, z.B. ein Unfall, müssen nicht eintreten.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es ist mir bewusst, dass für die meisten der eingeschworenen Leserschaft dieses Urteil nichts Neues ist. Ich finde es aber trotzdem immer wieder interessant, mit welchen Argumenten betroffene Personen versuchen, ihrem rechtlichen Schicksal zu entfliehen.

Kontrolle des LKW vor der Fahrt

Urteil 6B_225/2022: Kaputte Bremsscheiben

Dieser Entscheid ist v.a. interessant für Berufsfahrer, denn er befasst sich mit der Frage, wie genau ein LKW bzw. die Bremsen vor der Fahrt auf allfällige Mängel geprüft werden müssen.

Der Beschwerdegegner geriet mit einem Sattelmotorfahrzeug in eine Verkehrskontrolle, in welcher festgestellt wurde, dass die Bremsscheiben der zweiten und dritten Hinterachse des Sattelanhängers eingerissen waren, dass Teile des Reibrings ausgebrochen waren und dass Stossdämpfer mangelhaft befestigt gewesen sind. Zudem gab es Rostspuren. Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdegegner freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft Kt. UR gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Fahrzeuge dürfen gemäss Art. 29 SVG nur in betriebssicherem Zustand in den Verkehr gebracht werden (E. 2.1). Art. 57 Abs. 1 VRV verpflichtet die die fahrzeugführenden Personen, dass sich diese vor der Fahrt zu vergewissern haben, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand befinden. Art. 70 Abs. 1 VRV konkretisiert diese Prüfungspflicht für Anhänger. So muss vor dem Wegfahren u.a. geprüft werden, ob ein Anhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken (E. 3.1).

Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass diese Mängel dem Beschwerdegegner bei pflichtgemässer Prüfung des Sattelanhängers hätten auffallen müssen. Die Vorinstanz und auch das Bundesgericht teilen diese Meinung allerdings nicht. Nach einem Teil der Lehre müssen Bremsen v.a. nach einer Reparatur oder einem Waschgang aktiv geprüft werden, also nach einem besonderen Anlass. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Begründung auf ein Urteil des OLG Düsseldorf. Die Kontrollpflichten werden überspannt, wenn von LKW-Fahrern erwartet wird, dass diese vor jeder Fahrt sämtliche Bremsscheiben mittels Sichtkontrolle durch die Felgen prüfen, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderer Anlass dafür besteht. Das sieht auch das Bundesgericht so. Die Funktionsfähigkeit der Bremsen ist für die Verkehrssicherheit enorm wichtig. Dennoch reicht für die Funktionskontrolle eine kurze Bremsprobe vor Abfahrt. Ohne besonderen Anlass muss keine Sichtkontrolle durchgeführt werden. Es fehlt dazu auch eine Norm, die LKW-Fahrer explizit dazu verpflichten würde.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

Das mildere Recht(süberholen)

Urteil 6B_231/2022: Ist das nicht eine Ordnungsbusse?

Per 1. Januar 2021 wurden die Regeln zum Rechtsüberholen geändert. Rechtsvorbeifahren wurde entkriminalisiert. Rechtsüberholen ist hingegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. So steht es auf der Internetseite des ASTRA. Mit dieser Gesetzesänderung sollte nach dem infamosen BGE 142 IV 93 Rechtsklarheit geschaffen werden (vgl. dazu die Erläuterungen des ASTRA vom 10.12.2019). Der Entscheid befasst sich mit der Frage, ob das neue mildere Recht auf altrechtliche Sachverhalte angewendet werden muss.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Juli 2019 auf der Autobahn vier Fahrzeuge rechts überholt zu haben, durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. Die kantonalen Instanzen verurteilten ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass seine Widerhandlung nach dem neuen Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV hätte beurteilt werden müssen.

Art. 2 Abs. 2 StGB beinhaltet den Grundsatz der lex mitior. Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen, so wird er nach neuen Recht beurteilt, wenn es für ihn milder ist. Ob das neue Recht milder ist, muss anhand des Einzelfalles geprüft werden (sog. Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht muss die Widerhandlung nach altem und neuem Recht beurteilen und danach vergleichen, nach welchem der Rechte der Täter besser gestellt ist. Die Bestimmung der Rechtslage erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten. Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, muss in einem zweiten Schritt der Strafrahmen verglichen werden (E. 2.1). Die Vorinstanz erwägt, dass das klassische Rechtsüberholmanöver nach wie vor verboten ist. Zudem gilt der Grundsatz der „lex mitior“ nicht ausnahmslos. Er greift nur, wenn in der neuen Regelung eine andere ethische Wertung zum Ausdruck kommt, nicht jedoch bei Änderungen aus Gründen der Zweckmässigkeit. Zwar kann das klassische Rechtsüberholen unter dem neuen Recht nunmehr mit einer Ordnungsbusse von CHF 250 bestraft werden. Allerdings konnte auch unter dem alten Recht das Rechtsüberholen als einfache Verkehrsregelverletzung geahndet werden. Eine Qualifizierung als grobe Verkehrsregelverletzung ist auch unter dem neuen Recht möglich, denn eine Ordnungsbusse kann gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG nicht ausgesprochen werden, wenn durch die Widerhandlung jemand erhöht abstrakt gefährdet wurde (E. 2.2).

Daraus folgert das Bundesgericht, dass zwar eine mildere Bestrafung von Rechtsüberholen möglich ist, dass aber der Grundsatz der lex mitior keine Anwendung findet, weil das Rechtsüberholen nach wie vor als (grobe) Verkehrsregelverletzung geähndet werden kann (E. 2.3).

Danach setzt sich das Bundesgericht mit der Qualifikation des Rechtsüberholens als grobe Verkehrsregelverletzung auseinander. Ausführlich geht es dabei auf seine gefestigte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung und des Rechtsüberholens ein. Es bestätigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sowohl eine ernstliche Gefahr geschaffen hat und rücksichtslos handelte. Erwähnenswert ist, dass das Bundesgericht eine Publikation des Rechtsvertreters erwähnt, in welcher dieser das Bundesgericht einer „evidenzignoranten Rechtsprechung“ bezichtigt. Nach Ansicht des Rechtsvertreters habe der Bundesrat der „blinden Justitia“ durch Änderungen der Verordnung die „längst erhärtete Differenzierungsnotwendigkeit“ zwischen Überholen/Vorbeifahren auf Autobahnen gegenüber anderen Strassenarten verordnet. Diese Kritik nimmt das Bundesgericht zwar zur Kenntnis. Es hält aber an seiner Praxis fest, wonach ein Rechtsüberholmanöver eine erhebliche Unfallgefahr nach sich ziehe. Wird eine Person rechts überholt, reiche deren Reaktion von Erschrecken bis zu ungeplanten Manövern. Rechtsüberholen führt damit grds. zu einer erhöht abstrakten Gefährdung.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vorsicht Meinung: Die Änderung der Rechtslage sollte eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers zu einfacheren, klaren Verkehrsregeln führen, damit sich Verkehrsteilnehmer danach richten können. Mit diesem Urteil wird die Thematik um das Rechtsüberholen aber wieder „schwammiger“. So stellt sich z.B. die Frage, ob der Ordnungsbussentatbestand „Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen“ (vgl. Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV) überhaupt je angewendet werden kann, wenn dem Rechtsüberholen nach Ansicht des Bundesgerichts stets eine erhöht abstrakte Gefahr inhärent ist. Zudem widerspricht dieses Urteil der oben verlinkten Medienmitteilung des ASTRA bis zu einem gewissen Grad, wonach das klassische Rechtsüberholen mit einer Ordnungsbusse bestraft wird. Immerhin wird es uns nicht langweilig…

Begründungspflicht der oberen kantonalen Instanz

Urteil 6B_1462/2021: Schlecht begründet… (gutgh. Beschwerde)

Dieses Urteil dreht sich um einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begründungspflicht der Gerichte und insb. wie sich die obere Instanz mit dem Urteil der unteren sowie den Vorbringen der beschuldigten Person auseinanderzusetzen hat.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er mit 1.09 Promille in einer Rechtskurve einen Lastwagen überholte. Ein entgegenkommendes Fahrzeug musste stark abbremsen und nach rechts ausweichen, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Zudem konnte der Beschwerdeführer das Überholmanöver nur abschliessen, weil der LKW-Fahrer geistesgegenwärtig abbremste. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, vom Vorwurf des Rasertatbestandes hingegen wurde er freigesprochen. Das Obergericht Kt. AG bestätigte dieses Urteil. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt eine Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung bzw. die Rückweisung der Sache. Er rügt, dass sich die kantonalen Gerichte nicht mit seinen Rügen zum Sachverhalt auseinandergesetzt hätten. Ebenso würdige das Obergericht die Beweise nur selektiv. Daraus resultiere für ihn ein Urteil, dass er gar nicht sachgerecht anfechten könne.

Die Begründungspflicht der Gerichte entspringt dem grundlegenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorbringen der betroffenen Person müssen in der Entscheidfindung berücksichtigt werden, sodass der Entscheid nachvollziehbar ist und allenfalls weitergezogen werden kann. Gerichte können sich allerdings auf die wesentlichen Punkten beschränken. Im Berufungsverfahren kann die obere kantonale Instanz durchaus auf den erstinstanzlichen Entscheid verweisen, auch wenn es den angefochtenen Entscheid umfassend prüfen muss. Aufgrund der umfassenden Sach- und Rechtskognition des Berufungsgerichts kommt ein Verweis aber in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen in Betracht oder wenn die Rechtsmittelinstanz sich die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht. Andernfalls ist ein Verweis unzulässig (zum Ganzen einleuchtend E. 1.2.1). Genügt ein Entscheid den Begründungsanforderungen nicht, weist das Bundesgericht diesen an die Vorinstanz zurück.

In der Folge setzt sich das Bundesgericht mit den kantonalen Entscheiden auseinander und stellt dabei fest, dass nicht klar ist, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgeht. Ebenso geht die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Die Vorinstanz weicht zudem vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, legt aber nicht dar, von welchen Beweisen sie ausgeht. Schliesslich würdigt die Vorinstanz ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Privatgutachten nur mangelhaft, wodurch sowohl der Untersuchungsgrundsatz, als auch das rechtliche Gehör verletzt wird (ausführlich zur Gegenüberstellung des erst- und zweitinstanzlich festgestellten Sachverhalts E. 1.3ff.).

Die Sache wird zur Verbesserung zurückgewiesen.

Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens

Urteil 6B_197/2022: Der Staat muss zahlen (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer erhielt einen Strafbefehl, weil er ein polizeiliches Handzeichen „Halt“ durch „Hochhalten eines Armes“ nicht beachtet habe. Auf Einsprache hin wurde das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenskosten wurde auf die Staatskasse genommen, eine Parteientschädigung aber wurde verwehrt. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde.

Das Urteil befasst sich mit dem Thema, wann die Beiziehung eines Anwaltes bei Übertretungen im SVG-Bereich als angemessen gilt gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Es reiht sich in eine beinahe gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema (vgl. dazu die Urteile 6B_193/2017, 6B_322/2017 und 6B_950/2020).

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Strafverfahren eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies gilt auch für den Fall, dass das Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Für die Normalbürger sind das materielle Strafrecht sowie das Strafprozessrecht grds. komplexe Materien und das Prozessieren ist kompliziert und belastend. Ob ein Strafverfahren den Beizug eines Anwaltes rechtfertigt, hängt von der Komplexität des Einzelfalles ab, wobei an das Kriterium der „Angemessenheit“ keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (zum Ganzen sehr ausführlich E. 2.2).

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich hier lediglich um eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG handelte und dass sich auch ein Laie ohne weiteres dagegen hätte verteidigen können. Der Beschwerdeführer zog den Anwalt bei, nachdem das Strassenverkehrsamt das Administrativverfahren mit einem Sistierungsschreiben eröffnete, mit welchem es auf die Verteidigungsrechte im Strafverfahren hinwies. Aus Sicht der Vorinstanz war das zu früh, denn zu diesem Zeitpunkt lag noch kein Strafbefehl vor. Desweiteren stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass das Strafverfahren neben einer Busse keine weiteren negativen Auswirkungen gehabt hätte. Zwar bestand die Möglichkeit, dass das Strassenverkehrsamt eine Massnahme prüfen würde, doch lag dies nach Ansicht der Vorinstanz noch in weiter Ferne (E. 2.3).

Davon lässt sich das Bundesgericht nicht überzeugen. Das Schreiben des Strassenverkehrsamtes wies den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass es auf den Strafentscheid abstellen werde und dass er sich im Strafverfahren verteidigen müsse, sofern er die Widerhandlung bestreitet. Diesen Passus – er düfte wohl von den meisten Strassenverkehrsämtern verwendet werden – durfte der Beschwerdeführer so verstehen, dass nun die Zeit für einen Verteidiger notwendig war. Solange er nicht wissen konnte, dass das Strafverfahren eingestellt wird, war der Beizug eines Anwaltes also angemessen (E. 2.4.1). Zudem machte die Vorinstanz einen Überlegungsfehler. Sie führte zwar aus, dass ein Führerscheinentzug bei einem rechtskräftigen Schuldspruch zwar möglich war, doch sei dieser Nachteil noch in weiter Ferne gewesen. Sie übersah dabei aber, dass allfällige Massnahmen geprüft werden, sobald das Strafverfahren rechtskräftig erledigt und die Administrativbehörde an das Strafurteil i.d.R. gebunden ist. Insofern drohten die Administrativmassnahmen bereits im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Sistierungsschreiben erhielt. Ebenso kann die Vorinstanz sich nicht darauf berufen, dass es keinen Strafregistereintrag gegeben hätte, denn diese Information erhielt der Beschwerdeführer erst mit dem zugestellten Strafbefehl (E. 2.4.2).

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob die Höhe der Anwaltskosten gerechtfertigt ist.

Rückblick April und Mai 2022

Da der Blog ferienbedingt einige Wochen ruhen musste und das Bundesgericht zwischenzeitlich keine „Blockbuster“ vom Stapel gelassen hat, widmen wir uns einigen SVG-Entscheiden aus den Monaten April und Mai im Rahmen eines Rückblicks, wobei wir die Entscheide auf das Wesentliche reduzieren. Gefeatured sind folgende Urteile:

Urteil 6B_1504/2021: Die Hundeleine als Verkehrshindernis
Urteil 1C_589/2021: Mittelschwere Widerhandlung
Urteil 6B_1235/2021: Fahrrad touchieren im Kreisel

Urteil 6B_1504/2021: Die Hundeleine als Verkehrshindernis

Dieser Entscheid ist insofern interessant, weil es sich um einen nicht ganz alltäglichen Sachverhalt zwischen einer Fussgängerin und einem Fahrrad handelt. Beim Wandern mit ihren zwei Hunden neben einer Strasse, kam der Beschwerdeführerin eine andere Hundehalterin auf der anderen Strassenseite entgegen. Der Hund der Beschwerdeführerin ging über die Strasse und spannte die Hundeleine über die Fahrbahn. Ein Fahrradfahrer fuhr in die Hundeleine, wodurch die Beschwerdeführerin zu Boden geworfen wurde und sich verletzte. Der Fahrradfahrer wurde zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall bestraft. Die kantonalen Instanzen sprachen ihn aber von der fahrlässigen Körperverletzung frei. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin, wohl im Hinblick auf ihre Zivilforderungen.

Der Entscheid widmet sich der Frage, ob der Fahrradfahrer aufmerksam war bzw. sein Fahrrad richtig beherrschte, ob er seine Geschwindigkeit den Umständen angepasst habe, ob er genügend Rücksicht gegenüber den Fussgängern genommen habe und letztlich ober damit rechnen musste, dass der Hund der Beschwerdeführerin plötzlich über die Stasse läuft (zum rechtlichen Teil ausführlich E. 3.1).

Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass der Fahrradfahrer den Unfäll hätte vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit dem Geschehen vor ihm gewidmet hätte. So hätte er denn aus den Umständen auch damit rechnen müssen, dass eine Hundeleine über die Strasse gespannt sein könnte. Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass der Fahrradfahrer nicht mit einer beinahe unsichtbaren Leine habe rechnen müssen. Eine über die Strasse gespannte Hundeleine liege ausserhalb der Gefahren, welche man vernünftigerweise erwarten müsse. Die Beschwerdeführerin stützt sich u.a. darauf, dass man wissen müsse, dass in einem Schutzgebiet eine Leinenpflicht für Hunde gilt und insofern bei Hunden stets mit einer gespannten Leine rechnen müsse. Das Bundesgericht widerspricht aber dieser Ansicht und stützt die Meinung der Vorinstanz. Nur weil ein Hund eine Strasse überquert, muss nicht generell mit einer gespannten Leine gerechnet werden. Die Beschwerde wird abgewiesen bzw. der Freispruch der Fahrradfahrers bestätigt.

Urteil 1C_589/2021: Mittelschwere Widerhandlung

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen einmonatigen Ausweisentzug. Er wurde zuvor wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 400 bestraft. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl überfuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn die Mittelleitlinie, sodass ein nachfahrendes Patroullienfahrzeug abbremsen musste. Er schwankte mehrmals in der Spur hin und her, wechselte die Fahrspur ohne zu blinken und er blätterte in einem Order auf seinen Knien.

Die Administrativbehörde ist grds. an den Sachverhalt im Strafbefehl gebunden, es sei denn es liegen klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens unzutreffend sind. Dies war im vorliegenden Fall allerdings nicht der Fall, zumal die Widerhandlungen mit einem Video festgehalten wurden.

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanzen in der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht ausdrücklich zu der von ihm geschaffenen Gefährdung. Er beruft sich auf seine berufliche Massnahmeempfindlichkeit und führt auch aus, dass ihn die Massnahme schlimmer treffe, als eine in der Stadt wohnende Person. Darauf geht das Bundesgericht natürlich nicht ein. Auch kann er sich nicht auf die Motion 17.3520 von Nationalrätin Graf-Litscher berufen, da diese noch gar nicht umgesetzt ist.

Die Gefährdung erfüllt den Tatbestand von Art. 16b SVG.

Aus meiner Sicht dürfte wohl auch das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren sein, wenn der Beschwerdeführer während der Fahrt in einem Ordner blättert.

Urteil 6B_1235/2021: Fahrrad touchieren im Kreisel

Der Beschwerdeführer wehrt sich in diesem Entscheid gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er überholte in einem Kreisel eine Velofahrerin und bog unmittelbar danach ab, sodass die rechte Fahrzeugseite das Vorderrad des Fahrrads touchierte. Die Fahrradfahrerin konnte einen Sturz verhindern, indem sie vom Velo sprang.

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil sich der Strafbefehl nicht zum subjektiven Tatbestand äussere. Die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl umschreibt die angeklagte Tat. Eine grobe Verkehrsregelverletzung kann auch fahrlässig begangen werden, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss. Handelt der Täter unbewusst fahrlässig, setzt die grobe Verkehrsregelverletzung eine Rücksichtslosigkeit voraus. Die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG muss eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der „ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer“ enthalten. Ebenso muss klar sein, ob der angeklagten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Wird jemand wegen einer SVG-Widerhandlung angeklagt, ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn die Anklage beinhalte den Vorwurf von Vorsatz. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind. Schildert die Anklage also kein bewusstes Verhalten, ist i.d.R. von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Es ist also nicht nötig, dass sich die Anklage bei SVG-Delikten explizit dazu äussert, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz wurde insofern nicht verletzt und das Fahrmanöver erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (zum Ganzen ausführlich E. 3).

Massnahmen nach langer Fahrabstinenz

BGE 1C_588/2021: Lange nicht gefahren…

Dieser Entscheid befasst sich exemplarisch mit der Rechtsprechung zu den Massnahmen, die angeordnet werden können, wenn jemand über lange Zeit nicht mehr Autogefahren ist.

Im September 2015 wurde die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers sicherheitshalber entzogen wegen einer medizinischen Fahreignungsproblematik. Im Januar 2021 – also gut fünf Jahre später – wurde die medizinische Fahreignung erneut beurteilt und bejaht. Die MFK Kt. SO machte die Zulassung des Beschwerdeführers zum Strassenverkehr von einer neuen Führerprüfung abhängig. Die dagegeben erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht Kt. SO teilweise gut und ordnete an, dass der Beschwerdeführer eine Kontrollfahrt gemäss Art. 29 VZV machen muss. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer und verlangt, dass er einfach ein paar Fahrstunden, nicht aber eine Kontrollfahrt machen muss.

Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer aufgrund der längeren Fahrabstinenz über keine Fahrpraxis mehr verfügt, was die Anordnung einer Kontrollfahrt rechtfertige. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt u.a. Fahrkompetenz voraus, also dass man die Verkehrsregeln kennt und ein Fahrzeug sicher führen kann (vgl. Art. 14 Abs. 3 SVG). Ist jemand über einen längeren Zeitraum nicht mehr Auto gefahren, können sich daraus Zweifel an der Fahrkompetenz ergeben, womit die zuständigen Behörden wiederum entsprechende Massnahmen anordnen müssen. Dabei darf keine schematische Beurteilung erfolgen, sondern es muss stets der Einzelfall geprüft werden (E. 2.1).

Im folgenden listet das Bundesgericht exemplarisch seine Rechtsprechung zu dieser Frage auf:

BGE 108 Ib 62: Neue Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz und davor nur drei Jahre Fahrpraxis
BGE 2A.146/1993: Neue Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz und Alkoholproblematik
BGE 1C_464/2007: Neue Führerprüfung nach 11 Jahren Fahrabstinenz
BGE 1C_135/2017: Neue Führerprüfung nach 10 Jahren Fahrabstinenz
BGE 1C_121/2021: Neue Führerprüfung nach fünf Jahren Fahrabstinenz und einer Alkoholproblematik

Im vorliegenden Fall betrug der sicherheitsrelevante Führerscheinentzug des Beschwerdeführers mehr als fünf Jahre. Davor kann er aber auf 24 Jahre Fahrpraxis zurückblicken. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Verhältnismässigkeit von der Anordnung einer neuen Führerprüfung abgesehen und die mildere Kontrollfahrt angeordnet. Das ist natürlich nicht zu beanstanden, insb. wenn man auf die Rechtsprechung zu dieser Thematik blickt. Die Anordnung von Fahrstunden genügt nicht für die Kontrolle der Fahrkompetenz. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Unterfahrschutz beim LKW

BGE 1C_311/2021: Vergessener Unterfahrschutz

Dieser Entscheid ist insb. für LKW-Fahrer relevant, denn der Entscheid befasst sich mit der Gefahr, die von einem nicht ausgefahrenen Unterfahrschutz ausgeht.

Der Beschwerdeführer fuhr einen LKW mit einem Abrollcontainer und wurde von der Polizei kontrolliert. Diese stellte fest, dass der Unterfahrschutz nicht ausgefahren war. Die Distanz vom hinteren Ende des Containers zum Unterfahrschutz betrug damit 115cm und nicht wie vorgeschrieben 40cm. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Busse von CHF 100 bestraft. Das Strassenverkehrsamt Kt. BE ordnete darauf einen Führerscheinentzug von einem Monat an.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2) sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (E. 3). Auf beide Vorbringen geht das Bundesgericht nicht ein. Wohl aufgrund der tiefen Busse von CHF 100 hält es sodann fest, dass sich die straf- und verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere einer Widerhandlung im Strassenverkehr nicht undbedingt decken muss. Die Administrativmassnahme hat präventiven Charakter, welche die Verkehrssicherheit fördern soll.

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass keine Massnahme bzw. nur eine Verwarnung auszusprechen sei, da sein Fehlverhalten nicht gefährlich war. Das Bundesgericht prüft also, ob zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung angenommen und ein einmonatiger Führerscheinentzug angeordnet wurde.

Die mittelschwere Widerhandlung ist ein Auffangtatbestand, der vorliegt, wenn weder eine leichte, noch eine schwere Widerhandlung angenommen werden können (zum Ganzen E. 4.2). Die mittelschwere Widerhandlung wird strafrechtliche von der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst.

Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich nach Art. 96 Abs. 1 SVG mit einer Busse bestraft, weil er eine Auflage im Fahrzeugausweis missachtet hat. Er rügt, dass im angefochtenen Entscheid der Rekurskommission Kt. BE auf Art. 90 SVG verwiesen wird. Dabei verkennt er allerdings, dass administrative Massnahmen nicht nur bei strafbaren Verkehrsregelverstössen nach Art. 90 SVG angeordnet werden können, sondern auch bei sonstigen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Es spielt insofern keine Rolle, ob strafrechtlich eine Veurteilung nach Art. 90 SVG oder Art. 96 SVG erfolgte, denn das Strafmass ist sowieso identisch.

Die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG setzt keine konkrete Gefahrensituation voraus; ein abstraktes Risiko genügt. Eine mittelschwere abstrakte Gefährdung liegt namentlich vor, wenn eine Gefährdungssituation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintritt.

Unbestritten war, dass ein nicht ausgefahrener Unterfahrschutz ein Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Beschwerdeführer erachtete die Gefährdung allerdings als klein, da er nur kurz unterwegs gewesen sei und wenig Verkehr geherrscht habe. Auch wenn das Risiko mit einer längeren Fahrt zunimmt, kommt es darauf bei der Beurteilung der Gefahr nicht an, denn schon das Einbiegen in eine vortrittsberechtigte Strasse kann bei einer Vortrittsmissachtung ein erhebliches Risiko für ein vortrittsberechtigtes Fahrzeug bergen, wenn dieses mit dem Heck des LKW bzw. des Containers kollidiert. In einem solchen Fall hätte ein Fahrzeug bei einer Kollision bis zu 115cm unter den Container dringen können. Dabei muss mit lebensbedrohlichen Kopfverletzungen gerechnet werden. Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die erhöht abstrakte Gefahr nicht mehr gering war. Das Bundesgericht beurteilt sodann auch das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht. Da damit die privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung nicht erfüllt sind, ist die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung korrekt.

Einfach als Beispiel
Bildnummer: 59452294 Datum: 27.03.2013 Copyright: imago/GlobalImagens Braga, 27/03/2013 – An accident involving five vehicles, this morning, in the tunnel of Avenida Antonio Macedo, caused one dead and four wounded.

Wer trägt die Kosten?

BGE 6B_73/2021: Anwaltskosten im Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung (teilw. gutgh. Beschwerde)

Der Entscheid dreht sich um die alte Frage, wann der Beizug einer Rechtsvertretung im SVG-Bereich gerechtfertigt ist und der Staat damit deren Kosten tragen muss.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zwei Reiterinnen mit einem Traktor mit zuwenig Abstand überholt zu haben, weshalb er mit einer Busse nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft wurde. Auf seine Einsprache hin wurde das Strafverfahren eingestellt. Der Staat (Kt. SH) übernahm die Verfahrenskosten, nicht aber die Kosten der Verteidigung, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt.

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, worunter in erster Linie die Kosten einer Strafverteidigung fallen. Der Beizug einer Verteidigung ist grds. gerechtfertigt, wenn das Strafverfahren eine gewisse rechtliche und tatsächlich Komplexität aufweist. Das ist der Fall, wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt, was bei Verbrechen und Vergehen grds. zu bejahen ist. Zu beachten ist auch, dass Straf- und Strafprozessrecht generell komplex sind und die meisten Bürger:innen es sich nicht gewohnt sind, zu prozessieren. Wer sich selbst verteidigt, dürte also prinzipiell schlechter gestellt sein. Auch bei Übertretungen darf deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person die Verteidigerkosten aus einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Bei der Komplexität sind auch die beruflichen Folgen des Strafverfahrens zu berücksichtigen (zum Ganzen ausführlich E. 3.3.1).

Die Vorinstanz stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass es lediglich um eine Übertretung gegangen sei, keine Administrativmassnahme ausgesprochen werde und deshalb die Sache keine grosse Komplexität aufweise. Der Beschwerdeführer hingegen führt aus, dass der Sachverhalt durchaus komplex war, da die staatsanwaltlichen Einvernahmen einen ganzen Tag dauerten. Zudem habe der Beschwerdeführer nach Erhalt des Strafbefehls einen Herzinfarkt erlitten (vgl. E. 3.3.3).

Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer zu. Dieser hat erst nach Erhalt des Strafbefehls einen Rechtsverteidiger hinzugezogen. Zudem drohte ihm durchaus eine administrative Massnahme bzgl. seiner Fahrerlaubnis, was seinen Berufsalltag als Bauer erschwert hätte. Warum die Vorinstanz das anders sieht, ist für das Bundesgericht nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass allfällige Administrativmassnahmen gerade für ältere Fahrzeugführer wie den Beschwerdeführer die Gefahr einer Infragestellung ihrer Fahreignung als solcher bergen. Auch in strafprozessualer Hinsicht musste der Beschwerdeführer mit einer Anklage rechnen. Aus all diesen Gründen war der Beizug einer Verteidigung gerechtfertigt.

Das Bundesgericht bestätigt damit seine Rechtsprechung zu den Übertretungen im SVG-Bereicht (vgl. z.B. BGE 6B_322/2017) und heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut.