Ist ein Ausweisentzug diskriminierend für körperlich Beeinträchtigte?

BGE 1C_184/2018: Ausweisentzug trotz körperlicher Beeinträchtigung

Der Beschwerdeführer ist körperlich beeinträchtigt. Er hat mit langsamer Geschwindigkeit einen Fussgänger angefahren und wehrt sich gegen die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. Strafrechtlich ist er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden.

E. 2 zur Winderhandlungsschwere: Auch mit langsamer Geschwindigkeit jemanden anzufahren, erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 16b SVG.

E. 3 zur Diskriminierung körperlich beeinträchtigter Personen: Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass er durch den Ausweisentzug als in seiner Mobilität beeinträchtigte Person diskriminiert wird. Bereits in BGE 6A.38/2016 hat das BGer entschieden, dass ein dreimonatiger Entzug einen Paraplegiker nicht mehr belastet, als andere Personen. Die Auswirkungen der Massnahme sind hauptsächlich wirtschaftlicher Natur, indem man die Kosten für den ÖV bezahlen muss. Insofern sei eine körperlich beeinträchtigte Person nicht mehr belastet, als andere Personen, die durch die Massnahme aus persönlichen, geografischen, finanziellen oder auch wegen den Arbeitszeiten beschwert sind. Grds. kann die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden, auch nicht bei Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (E. 3.1).

Im Folgenden untersucht das BGer, ob eine indirekte Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vorliegen könnte. Diese liegt vor, wenn Zugehörige einer best. Personengruppe durch ein Gesetz einen Nachteil erleiden, ohne dass dies aus objektiver Sicht gerechtfertigt wäre. Durch seine persönliche Situation ist der Beschwerdeführer durch den Ausweisentzug sicher mehr betroffen, wie ein anderer Autofahrer. Er kann z.B. nicht zur etwa einen Km entfernten ÖV-Station gehen oder radeln. Diese Auswirkungen der Massnahme treffen aber nicht nur Handikapierte. Auch andere Bürger, z.B. altersbedingt oder aus persönlichen Gründen, treffen ähnliche Nachteile. Ein Ausweisentzug hat insofern keine übertriebene Auswirkungen auf körperlich beeinträchtigte Personen (E. 3.2).

Ein Ausweisentzug trifft alle Bürger gleich und ist insofern nicht für einzelne Gruppen diskriminierend.

BGer verdonnert StVA zur Arbeit

BGE 1C_33/2018: Keine Bindung des StVA an das Strafurteil (gutgh. Beschwerde)

Die Rechtsprechung zur Bindung des StVA an das Strafurteil ist allseits bekann. Anbei ein Entscheid, in welchem sich das StVA ausnahmsweise nicht binden lassen durfte!

Der Beschwerdeführer wurde als Halter in Österreich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 51km/h im 100er Bereich verurteilt. Das Strassenverkehrsamt SG stellte dafür einen dreimonatigen Führerscheinentzug in Aussicht und verfügte später sogar einen Warnentzug von sechs Monaten, obwohl der Beschwerdeführer Unterlagen einreichte, nach welchen sein Sohn gefahren sein soll. Das Urteil dreht sich um die Bindung des Strassenverkehrsamtes an das Strafurteil.

E. 2.2 zum österreichischen Verfahren: Das Strassenverkehrsrecht Österreichs entspricht weitgehend jenem der Schweiz. Deshalb kann auf einen österreichischen Entscheid ohne weiteres abgestellt werden.

E. 3.2 zur Bindung: Die Verwaltungsbehörde wird durch ein Strafurteil nicht gebunden, muss aber widersprüchliche Urteile vermeiden und darf nur ausnahmsweise von den im Strafverfahren festgestellten Tatsachen abweichen, z.B. wenn klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung bestehen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen.

E. 4.2 zum Strafurteil: Die österreichische Strafverfügung stützt sich lediglich auf das Bild eines Geschwindigkeitsmessgeräts, auf welchem der Lenker nicht erkennbar ist.

E. 5 zur Nicht-Bindung des StVA: Der Beschwerdeführer reichte dem StVA ein schriftliches Schuldeingeständnis seines Sohnes ein, der nachweislich auch die Busse bezahlte und bezeichnete zwei Zeugen, welche ihm ein Alibi verschafften. Ebenso bestätigte ein Verband, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung an einem Geschäftsausflug jenes Verbandes teilgenommen hatte. „Somit liegen klare Anhaltspunkte vor, welche die Sachverhaltsfeststellung in der Strafverfügung als möglicherweise unrichtig erscheinen und Zweifel an den von den österreichischen Behörden lediglich anhand des Radarbildes festgestellten Tatumstände aufkommen lassen. Die Vorinstanz wäre daher verpflichtet gewesen, eigene Erhebungen vorzunehmen, um diese Anhaltspunkte näher zu untersuchen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten Sachlage erscheint es durchaus möglich, dass nicht er, sondern sein Sohn am 30. Juni 2015 den Personenwagen bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hat.“

Die Beschwerde wird damit gutgeheissen und das Strassenverkehrsamt verpflichtet, den Sachverhalt eigens abzuklären.

Die rechtliche Würdigung im Administrativverfahren

BGE 1C_26/2018: Das StVA hat freie Hand (gutgh. Beschwerde des StVA)

Der Beschwerdegegner fuhr auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100km/h mit einem Abstand von ca. 10m zum vorfahrenden Fahrzeug. Dafür wurde er zunächst wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt, nach Einsprache erfolgte eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Die Kantonspolizei BS, zuständig für Administrativmassnahmen, verfügte einen Ausweisentzug von drei Monaten. Das Verwaltungsgericht hingegen ging von einer mittelschweren Widerhandlung aus und änderte den Ausweisentzug auf einen Monat. Die Kantonspolizei führt gegen dieses Urteil erfolgreich Beschwerde.

Im vorliegenden Fall geht es hauptsächlich um die Bindung der Administrativbehörde an das Strafurteil. An den Sachverhalt ist die Administrativbehörde grds. gebunden. „In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen. Insbesondere hat sich die Verwaltungsbehörde bezüglich der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafrichters anzuschliessen“ (E. 2.4.).

Zum Abstand auf Autobahnen bei regem Verkehrsaufkommen sagt das BGer, dass „der Nachfolgende die vor ihm liegende Verkehrssituation ohne Schwierigkeiten überblicken [kann], womit er es in der Hand hat, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen und dadurch einen situationsgerechten Abstand herzustellen oder einzuhalten und eine Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Vorausfahrenden selber, zu vermeiden“ (E. 5.1.). Grds. gilt dabei die „Zwei-Sekunden-Regel“, grob bzw. schwer wird es ab einem Abstand von weniger als 0.6s (E. 5.2.). Das BGer stellt allerdings fest, dass „es sei bei starkem Verkehrsaufkommen nicht immer einfach [sei], diese Abstände stets zu wahren, weil sie von anderen Verkehrsteilnehmern für Spurwechsel ge- bzw. missbraucht und dadurch verkleinert würden.“ In Abweichung der obigen Faustregeln hat es deshalb Abstandsunterschreitungen auch schon als leicht oder mittelschwer beurteilt (vgl. BGE 1C_183/2013 E. 4; Verwarnung in BGE 1C_413/2014). Allerdings hat es auch schon schwere Widerhandlungen bestätigt, obwohl im Strafverfahren eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung erfolgte (z.B. BGE 1C_250/2017; zum Ganzen E. 5.3.).

Da im vorliegenden Fall die Abstandsunterschreitung nicht nur kurzzeitig war und mit einem Lieferwagen erfolgte, bestätigt das BGer die Annahme einer schweren Widerhandlung (E. 5.4.).

E. 6. zum Grundsatz „ne bis in idem“.

Von Rasern und Süchten

BGE 6B_567/2017: Raserurteil (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer überholte ausserorts bei starkem Nebel und vor einer Rechtskurve zwei Autos mit mind. 133km/h. In der Folge kam es auf der Gegenfahrbahn zu einer Frontalkollision, wobei zwei Insassen des korrekt entgegenkommenden Autos getötet wurden. Zwei weitere sowie der Beschwerdeführer wurden schwer verletzt. In den kantonalen Instanzen wurde der Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung sowie dem Rasertatbestand zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer die Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung.

E. 2.1.1. zu (Eventual)Vorsatz, (bewusster) Fahrlässigkeit

E. 2.1.2. von der bewussten Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz: „Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).“

„Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 mit Hinweisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). “

E. 2.2. zum Sachverhalt: Das Überholmanöver des Beschwerdeführers war dermassen irrsinnig, dass weder er, noch der entgegenkommende Lenker den Unfall durch rechtzeitige Reaktion hätten vermeiden können. Als Junglenker, der seit erst vier Monaten den Führerausweis hatte, durfte der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Fahrgeschick vertrauen. Nur der Zufall hätte den Unfall verhindern können. Der tatbestandsmässige Erfolg drängte sich derart auf, dass von einer Inkaufnahme seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, umso mehr, weil er die Strecke kannte.

E. 3. Zum Rasertatbestand: Zwar wird die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung von dem Tatbestand der vorsätzlichen Tötung konsumiert. Zur Erfüllung des Rasertatbestandes reicht aber bereits eine erhöht abstrakte Gefährdung, eine konkrete ist nicht vorausgesetzt. Der Tatbestand zählt beispielhaft „waghalsiges Überholen“ als Tathandlung auf und fordert ein hohes Risiko. Gegenüber den Überholten Fahrzeugen bestand eine erhöht abstrakte Gefährdung und ein hohes Risiko, dass sie in den Unfall hätten involviert werden können. Insofern ist auch der Rasertatbestand erfüllt.

E. 4. Zur Strafzumessung: Lediglich in diesem Punkt heisst das BGer die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. 8 Jahre Freiheitsentzug sind zuviel.

Der BGE schliesst nahtlos an BGE 6B_1050/2017 an, in welchem ebenfalls ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung durch Überholen im Nebel erfolgte.

 

BGE 1C_701/2017: Ne gute Repetition zum Alkoholgenuss (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Entscheid fasst die Rechtsprechung zur Fahreignung bzgl. Alkohol gut zusammen. Der Beschwerdeführer wurde nach einer FiaZ-Fahrt zur Fahreignungsabklärung aufgeboten. Die Haaranalyse wies einen EtG-Wert von 57pg/mg auf, woraufhin die KAM vom Kt. FR einen Sicherungsentzug verfügte. Das BGer weist die Beschwerde gegen diese Verfügung ab.

E. 2. zum Sicherungsentzug:

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fürs Autofahren gemäss Art. 14 SVG nicht mehr bestehen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Werden im Administrativverfahren Sicherungsmassnahmen zugunsten der Verkehrssicherheit verfügt, gilt die Unschuldsvermutung nicht (E. 2.1.). Eine Trunksucht liegt grds. vor, wenn zwischen Konsum und Autofahren nicht mehr getrennt werden kann (E. 2.2). Ein EtG-Wert bei der Haaranalyse von mehr als 30 pg/mg gilt als nicht mehr sozialverträglich und damit übermässig (E. 2.3.1.). Von der Haaranalyse wird nur abgewichen, wenn das die Glaubwürdigkeit des Gutachten ernsthaft erschüttert ist (E. 2.3.2.).

E. 3. Zum Gutachten:

Die Haaranalyse ist mit einer Messunsicherheit von 30% behaftet (E. 3.1.). Ein Gutachten darf nicht ausschliesslich auf dem EtG-Wert abstellen, sondern muss auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen beachten (E. 3.2.).

Da im vorliegenden Fall das Gutachten die Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllte, war der Sicherungsentzug berechtigt.

Der besonders leichte Fall

BGE 1C_608/2017: Bagatelldelikte im SVG (best. Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer befuhr einen Kreisel für eine Ausfahrt in der falschen Richtung. Was vom StVA SG noch als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert wurde, änderte die Verwaltungsrekurskommission in eine leichte Widerhandlung, welche aber wegen einer Vorbelastung mit einem Monat Warnentzug sanktioniert wurde. Der Beschwerdeführer versucht, auf einen besonders leichten Fall zu plädieren.

E. 3.2.2. : Ein besonders leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlbaren Fahrzeuglenker nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (Urteil 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Die Auslegung des „besonders leichten Falls“ im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG kann sich an den Verkehrsregelverletzungen orientieren, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen (Urteile 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 3.1 und 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2).

E. 3.3.1./2. zum Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat zwei Verkehrssignale, nämlich „Kreisverkehrsplatz“ (2.41.1) und „Kein Vortritt“ (3.02), missachtet, wodurch sein Verschulden nicht mehr als besonders leicht bezeichnet werden kann. Ebenso kann die Gefährdung durch das Befahren eines Kreisels in falscher Richtung nicht mehr als besonders leicht bezeichnet werden wegen der Gefahr von Frontalkollisionen.

Die Annahme einer leichten Widerhandlung war korrekt. Ein besonders leichter Fall wird wohl zumeist von den kantonalen Behörden gemäss Art. 123 Abs. 2 VZV aussortiert.

Fahreignung und die Zweifel

BGE 1C_384/2017: Wenn der Lenker die Zweifel auf dem Silbertablett serviert (gutgh. Beschwerde des StVA)

Das StVA ZH ordnete bei der Beschwerdegegnerin eine Fahreignungsabklärung an. Wegen einer Nachbarschaftsstreitigkeit ging diese nach dem Konsum von Alkohol in den Garten ihres Nachbarn und warf dort eine Stosskugel gegen die Hauswand. Die Polizei äusserte in ihrem Bericht zu dieser Geschichte auch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdegegnerin. Das Verwaltungsgericht hiess den Rekurs der Beschwerdegegnerin gut, wonach das StVA ZH Beschwerde beim BGer führt. Während dem Verfahren lenkte die Beschwerdegegnerin ein Auto mit qualifizierter BAK, was das Strassenverkehrsamt als Novum geltend macht. Die Betroffene sowie auch das ASTRA beantragen die Abweisung der Beschwerde.

E. 1.2. zum Novum: Der FiaZ kann aus prozessökonomischen Gründen als Novum eingeben werden.

E. 2.1. zum Begriff der Trunksucht: „Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Fahrzeugführer regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, so dass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit.“

E. 2.2. zum Grad der Zweifel: „Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall ist (zum Ganzen: Urteil 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.6; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2; 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).“

E. 2.3./4. zu den Zweifeln: Die Vorinstanz stellte fest, dass bei der Beschwerdegegnerin eine Kombination von psychischen Störungen sowie ein schädlicher Alkoholkonsum vorlagen. Eine Alkoholabhängigkeit sowie ein Konnex zw. Strassenverkehr und dem Kugelstossen gab es aber nicht. Auch die ärztlich verschriebenen Benzodiazepine änderten nichts daran, dass die Fahreignung gegeben war. Dem schliesst sich auch das Bundesgericht an und stimmt der Vorinstanz im Grundsatz zu und bezeichnet es als „fraglich“ wegen dem Kugelstoss an der Fahreignung zu zweifeln. Mit dem FiaZ während dem Verfahren hat die Beschwerdegegnerin dann aber selber gezeigt, dass sie eben nicht zwischen Strassenverkehr und Alkoholkonsum trennen kann, auch wenn die BAK „nur“ 1.32% betrug. In der Gesamtwürdigung aller Umstände sind die Zweifel insofern berechtigt.

Da wird jemand eine „unglückliche“ Rechtsvertreterin haben, denn vor dem FiaZ hätte es keine Zweifel an der Fahreignung gegeben.

Der Raser in Polen

BGE 1C_559/2017: Die Folgen von Widerhandlungen im Ausland

Der Beschwerdeführer hat in Polen die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50km/h um 51km/h überschritten. Die polnischen Behörden haben den FA eingezogen und an das StVA Kt. BE geschickt, das den FA wiedererteilt und das Administrativverfahren sistiert hat. In Polen wurde ein Fahrverbot von drei Monaten verfügt, woraufhin das StVA eine schwere Widerhandlung angenommen und unter Berücksichtigung einer älteren mittelschweren Widerhandlung einen Warnentzug von neun Monaten verfügt hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits in Polen eine Massnahme verfügt wurde und beantragt die Aufhebung der Verfügung des StVA.

E. 2.1. zu Art. 16cbis SVG: Vorausgesetzt werden ein Fahrverbot im Ausland und dass die Widerhandlung nach CH-Recht mittelschwer oder schwer war. Ebenso verweist das BGer darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Kaskade auch für im Ausland begangene Widerhandlungen gilt.

E. 2.2.2-4 zur Massnahme: Weil bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht herauszufinden war, ob die polnischen Behörden einen Sicherheitsabzug gemäss ASTRA-VO gemacht haben, ging man am Schluss von einer Überschreitung von 46km/h aus, was gemäss Schematismus eine schwere Widerhandlung ist. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung um einiges höher war, als die „magische Grenze“ von 25km/h innerorts, hat die Behörde ihr Ermessen gemäss SVG 16 III nicht überschritten, indem sie neun Monate Warnentzug verfügt hat.

Im Ausland rasen lohnt sich nicht…

Rasen im Ausland bleibt nicht ungesühnt

BGE 1C_432/2017: Geschwindigkeitsexzess in FR (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer überschritt die Tempolimite in FR um 69km/h, weshalb in FR ein Fahrverbot von vier Monaten angeordnet wurde. Das Strassenverkehrsamt Kt. SZ verfügt einen Ausweisentzug gemäss SVG 16cbis von sechs Monaten. Das BGer weist die Beschwerde gegen diese Verfügung ab.

E. 2.1-3. Zum Allgemeinen: Gemäss SVG 16cbis II kann die Dauer der inländischen Massnahme jene der ausländischen überschreiten, wenn man bereits im ADMAS-Register eingetragen ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen um 35km/h und mehr auf der Autobahn sind schwere Widerhandlungen. Die Verwaltungsbehörde ist an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt grds. gebunden.

E. 2.4. zum internationalen Recht: „Die Zustellung eines Strafbefehls in einen anderen Staat stellt einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen, wenn keine Rechtsgrundlage für eine andere Zustellungsform besteht (vgl. zum Ganzen BGE 1C_236/2016 E. 3.2; 2C_827/2015 E. 3.2, in: RDAF, 2017 II 427; je mit Hinweisen). Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dürfen Empfängern in der Schweiz gemäss Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem mehrere staatsvertragliche Bestimmungen, welche der IRSV als lex specialis vorgehen und die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. X Ziff. 1 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.934.92]; Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; nicht in der SR veröffentlicht]). Nach der Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ erfasst die Liste der Verfahrensurkunden, die direkt durch die Post in einen anderen Staat übersandt werden dürfen, auch Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften.“

Es bestehen insofern genügend gesetzliche Grundlagen für die Zustellung franz. Strafurteile, womit das Territorialitätsprinzip nicht verletzt ist.

E. 3ff.: Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl aus FR erhalten. Dieser beinhaltete auch eine Rechtsmittelbelehrung. Er hat sich aber nicht im Strafverfahren gegen den Vorwurf gewehrt, womit das StVA an den Sachverhalt gebunden ist. Weil der Beschwerdeführer im ADMAS-Register bereits eingetragen ist, durfte das StVA die Dauer der ausl. Massnahme zudem überschreiten.

Der Entscheid beschäftigt sich exemplarisch mit den Verflechtungen zwischen FR und CH bzgl. Geschwindigkeitsexzess und internationalem Recht.

Verhältnismässigkeit von Auflagen nach FiaZ

BGE 1C_320/2017: Verhältnismässigkeit von Auflagen nach der Fahreignungsabklärung (gutgh. Beschwerde)

Fast schon gebetsmühlenartig wiederholen die Strassenverkehrsämter die Notwendigkeit von Auflagen, wenn sie in einem medizinischen Gutachten empfohlen werden, ohne diese weiter zu hinterfragen. Nach der gängigen Rechtsprechung sind die Strassenverkehrsämter bzw. Behörden allgemein an Gutachten gebunden, d.h. die Beurteilung von verkehrsrechtlichen Fragen wurde de facto an Fachärzte ausgelagert. Nun hat sich das BGer zur Verhältnismässigkeit von Auflagen geäussert:

Aufgrund einer FiaZ-Fahrt mit mind. 1.7% musste die Beschwerdeführerin eine Fahreignungsabklärung machen. Das Gutachten fiel positiv aus, allerdings unter Einhaltung einer Fahrkarenz nach Alkoholkonsum während zwölf Monaten sowie der Durchführung von halbjährlichen Verlaufskontrollen zur Überprüfung eines sozialverträglichen Trinkverhaltens mittels Haaranalysen während desselben Zeitraums. Gegen diese Auflagen gelangt die Beschwerdeführerin an das BGer, welches die Beschwerde gutheisst:

E. 2.2 zur Definition der Trunksucht im verkehrsrechtlichen Sinne.

E. 2.3 zur Bindung an Gutachten:

„Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, in die das Bundesgericht nur eingreift, sofern sie offensichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 5.2). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen (BGE 136 II 214 E. 5 S. 223 f.). Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, kann ein Abstellen darauf gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.)“.

E. 2.4 zu den Gründen für die Trunkenheitsfahrt:

  • Grosse Arbeitsbelastung, 13-14h am Tag.
  • Beziehungskrise mit Freund.
  • Krebserkrankung der Mutter.
  • Beerdigung eines guten Schulfreundes.

Ferner gutachterlich festgestellt:

  • Beschwerdeführerin hinterfragt sich (Stichwort „intrinsische Motivation“).
  • Keine Bagatellisierungstendenzen.
  • Mühelose Abstinenz.
  • I.d.R. moderater Alkoholkonsum.
  • Ärztlich attestierte stabile psychische Konstitution.
  • Guter allgemeiner Gesundheitszustand.

E. 2.5 zur den Auflagen:

Das Gutachten fällt durchwegs positiv aus. Einzig die Trunkenheitsfahrt selber muss sich die Beschwerdeführerin anlasten lassen. Das BGer hält es für „nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachterin die Fahreignung der Beschwerdeführerin nur unter bestimmten Auflagen befürwortet.“ Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von unter 7pg/mg, was auf keinen oder höchstens sozialverträglichen Alkoholkonsum hindeutet. Der automobilistische Leumund ist bisher ungetrübt. Der Vorfall erscheint als einmaliger Ausrutscher.

E. 2.6 Fazit: “ Insgesamt bestanden für die Vorinstanz somit triftige Gründe, um von den nicht näher begründeten und sich nicht ohne Weiteres aus den gutachterlichen Abklärungen ergebenden Schlussfolgerungen der Expertin bzw. den entsprechend verfügten Auflagen abzuweichen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, ihres bisherigen Verhaltens im Strassenverkehr, ihrer Konsumgewohnheiten und ihrer Aufarbeitung des Vorfalls drängte sich vielmehr die Annahme auf, dass kein verkehrsrelevanter Eignungsmangel vorliegt und insofern ein Warnungsentzug ausreicht, um sie in Zukunft zuverlässig von weiteren Trunkenheitsfahrten abzuhalten. Unter diesen Umständen erweist sich die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf des Warnungsentzugs gegen Auflagen als nicht verhältnismässig und ist bundesrechtswidrig.“

Das BGer erachtet das Gutachten als offensichtlich unrichtig bzgl. Auflagen und erscheint in dieser ganzen Geschichte als letzte Bastion des gesunden Menschenverstandes bzw. als Wächter der Verhältnismässigkeit. Die „Mühle“ im Administrativverfahren ist unter via sicura gewaltig geworden. Der vorliegende Entscheid stösst in die richtige Richtung…

Kaskade nach Annullierung des FAP

BGE 1C_136/2017: Das ADMAS-Register vergisst nie (Grundsatzurteil)

Dem Beschwerdeführer wurde im März 2012 die Probezeit des FAP wegen einem FuD verlängert, im April 2013 wurde der FAP annulliert wegen einem Geschwindigkeitsdelikt. Im Februar 2015 wurde ihm der FAP erneut erteilt. Wegen einem FiaZ-Delikt wurde der FAP im März 2016 für 12 Monate entzogen, wobei das frühere FuD-Delikt nach der Kaskadenordnung berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer einen dreimonatigen Warnentzug. Die Gretchenfrage lautet also: Überdauert die Kaskade die Annullierung des FAP und den Neubeginn der Ausbildung zum Autofahrer?

E. 2.: Zunächst äussert sich das BGer zu den Modälitäten des Führerausweises auf Probe (SVG 15a) und jenen zum Warnentzug (SVG 16ff.).

E. 3.1.-4. Prämisse: Umfassend ist das BGer der Frage nachgegangen, ob nun die Kaskadenregelungen in SVG 16ff. den „clean break“ einer FAP-Annullierung überdauert oder nicht. Die Vorinstanzen haben das FuD-Delikt aus dem Jahr 2012 im Rahmen der Kaskade berücksichtigt und trotz zwischenzeitlicher Annullierung die Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer und das ASTRA hingegen sind der Meinung, dass „Widerhandlungen, die ein Inhaber eines ersten Führerausweises auf Probe begangen hat, bei der Festlegung der Dauer eines erneuten Ausweisentzugs wegen Widerhandlungen nicht mehr zu berücksichtigen, welche die gleiche Person mit einem zweiten Führerausweis auf Probe begeht“ (E. 3.1.). Der FAP stelle ein selbständiges gesetzgeberisches Konstrukt dar. Wird er annulliert, beginnt der Autofahrer quasi „von Neuem“, was logischerweise ein Nachteil ist. Als Privilegierung hingegen seien aber die Widerhandlungen, die zur Annullierung geführt hätten, nicht mehr zu berücksichtigen (E. 3.4.).

E. 3.5. Auslegung durch das BGer: Der Wortlaut hilft nicht weiter (E. 3.5.1.). Der Zweck des relativ strengen Mechanismus des FAP ist letztlich ein sichernde Massnahme (E. 3.5.2.). Keinen Sinn mache es, die erste Widerhandlung während der Probezeit in der Kaskade zu berücksichtigen, nicht aber jene, die zur Annullierung geführt hat. Das BGer kritisiert diese Begründung des StVA für nicht nachvollziehbar (E. 3.5.5.). Den Regeln zum FAP in Art. 15a SVG kommt eine gewisse selbstständige Bedeutung zu (E. 3.5.6.). In Bezug auf die Entzugsdauer ist sie aber nicht abschliessend. „Sie geht in diesem Sinne zwar der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG vor, nicht aber den übrigen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG. Das heisst, dass mit Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. a und a bis SVG einzig die verschiedenen Mindestentzugsdauern für den Ausweis auf Probe nicht vorbehaltlos gelten. Analoges mag für Art. 16a Abs. 2 sowie Art. 16b Abs. 2 SVG zutreffen, ohne dass hier darüber abschliessend zu befinden ist. Im Übrigen sind die Art. 16 ff. SVG jedoch auch auf die Ausweise auf Probe anwendbar. Das bedeutet insbesondere, dass die Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG mit Ausnahme der insofern nicht massgeblichen Mindestentzugsdauer uneingeschränkt Anwendung finden. Dazu zählen ohne Ausnahme auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit“ (E. 3.5.7.).

E. 4. Fazit: Zwar verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie die Entzugsdauer mit der Kaskade von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG begründet. Da allerdings auch ganz allgemein ergänzend auf Art. 16 Abs. 3 SVG verwiesen wurde, hat das BGer letztlich die Entzugsdauer dennoch gutgeheissen.

Beinahe hätte das ASTRA hier das BGer in Verlegenheit gebracht, indem es sich der Meinung des Beschwerdeführers anschloss. Da allerdings auch die „Grundregel“ von Art. 16 Abs. 3 SVG zur Begründung herangezogen wurde, konnte das BGer diesen jurstischen Spagat elegant meistern.