Das rechtsüberholende Velo

BGE 6B_164/2016: Präzisierung Rechtsprechung; Das rechtsüberholende Velo

Im Juni 2012 biegt ein Sattelschlepper mit Anhänger in Luzern rechts ab und überrollt dabei den ihn rechts überholenden Velofahrer. Der LKW-Fahrer wird erstinstanzlich wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen, was von der oberen kantonalen Instanz bestätigt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wird vom BGer gutgeheissen.

Zur fahrlässigen Tötung E. 2.1: „Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.“

Zum Überholmanöver des Velofahrers: „Nach Art. 42 Abs. 3 VRV dürfen Radfahrer rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen. Die Vorschriften zum Überholen sind sinngemäss auch auf das Vorbeifahren im Sinne von Art. 42 Abs. 3 VRV anwendbar (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 19 zu Art. 35 SVG). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass nach Art. 42 Abs. 3 VRV Radfahrer selbst dann an Fahrzeugen rechts vorbeifahren dürfen, wenn diese das rechte Blinklicht eingeschaltet haben (BGE 127 IV 34 E. 3c/aa; Urteil 6S.293/1999 vom 23. November 1999 E. 4a). Dies ist zu präzisieren. Art. 35 SVG enthält keine Sondervorschrift für das Überholen von Rechtsabbiegern, weshalb dieses Manöver nach Art. 35 Abs. 3 SVG zu beurteilen ist (HANS GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 35 SVG; siehe auch STEFAN MAEDER, a.a.O, N. 80 zu Art. 35 SVG). Ein Fahrzeugführer, der in einer sich bewegenden Fahrzeugkolonne mittels der entsprechenden Richtungsanzeige die Absicht signalisiert, nach rechts abbiegen zu wollen, wird von einem rechtsvorbeifahrenden Velofahrer behindert, wenn Letzterer nicht vorbeifahren kann, ohne den Weg des abbiegenden Fahrzeugs schneiden zu müssen. In diesem Fall erlaubt Art. 35 Abs. 3 SVG kein rechtsseitiges Vorbeifahren.“

Zum Vertrauensgrundsatz: „Der Beschwerdeführer durfte gestützt auf Art. 26 Abs. 1 SVG darauf vertrauen, beim Abbiegen nicht rechts überholt zu werden. Ihm ist demnach keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, womit er sich der fahrlässigen Tötung nicht schuldig gemacht hat.“

Fazit: Velofahrer dürfen in der Kolonne Fahrzeuge nur rechtsüberholen, wenn sie dieses Manöver abschliessen können, bevor der rechtsabbiegende Auto- oder LKW-Fahrer seinerseits sein Abbiegemanöver beginnt.

Blaulicht als Rechtfertigung?, Auflagen, Fahren unter Medikamenteneinfluss, Rechtsfahrgebot

BGE 6B_930/2016: Blaulicht schützt vor Strafe nicht

Der Beschwerdeführer ist Polizist. Er überfuhr mit Blaulicht und Sirene eine rote Ampel und kollidierte mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug. Das BGer bestätigt die Verurteilung gemäss SVG 90 II.

Erwägung 1.3: „Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist (Art. 100 Abs. 4). “

„Indem der Beschwerdeführer beim Befahren der Kreuzung seine Aufmerksamkeit ausschliesslich nach rechts richtete und den anderen Bereichen der Kreuzung keine Beachtung schenkte, verletzte er elementarste Sorgfaltsregeln und gefährdete dabei ernstlich andere Verkehrsteilnehmer. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln verletzt kein Bundesrecht.“

 

BGE 1C_545/2016: Verhältnismässigkeit von Auflagen nach FiaZ

Ein Lenker wird mit einer BAK von 1.8 bis 2.42 Gewichtspromille erwischt. Nach erfolgter Fahreignungsabklärung wird ihm die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Nulltoleranz am Steuer, ansonsten sozialverträglicher Alkoholkonsum. Nachkontrolle mit Haarproben. Trotz zwischenzeitlich erfolgtem Sicherungsentzug äussert sich das BGer zur Verhältnismässigkeit der Auflagen:

Erwägung 2.2: „Danach ist der Beschwerdeführer nicht zu einer Totalabstinenz verpflichtet, sondern darf moderat Alkohol konsumieren. Lediglich beim Führen eines Motorfahrzeugs gilt eine Nulltoleranz. Dies erscheint verhältnismässig. Unverhältnismässig erscheint unter den gegebenen Umständen jedoch, die Abstinenzkontrolle nicht mit einer zeitlichen Beschränkung zu versehen.“

 

BGE 1C_536/2016: Nachweis FuM

Bei einer Verkehrskontrolle stellt ein Polizist beim Beschwerdeführer „schläfriges Verhalten und gerötete, wässrige Augen“ fest. Der Drogenschnelltest ist positiv bzgl. Amphetaminen. Der Lenker gab bei der Kontrolle an die Medikamente Paroxetin (Antidepressivum) und Clozapin (Neuroleptikum) einzunehmen. Die Blutprobe war negativ. Trotzdem schloss die Arztperson aufgrund der Medikamenten und der Aussage des Polizisten auf Fahrunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft. Das StVA AG verfügte eine Fahreignungsabklärung ohne vorsorglichen Ausweisentzug. Das Gutachten war positiv und Auflagen waren nicht nötig. In der Folge enzog das StVA AG den Führerausweis für drei Monate wegen dem FuM. Das BGer heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.

Zur Bindung an das Strafurteil E. 3.3.3: „Vorliegend steht indessen keineswegs fest, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass er auf Dritte immer einen schläfrigen Eindruck macht. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts findet in den Akten keine Stütze. Der Umstand wurde erst von der Gutachterin des PDAG beweismässig erstellt, indem sie den Hausarzt des Beschwerdeführers kontaktierte, dessen Auskunft sich mit ihrer eigenen Feststellung, der Beschwerdeführer wirke etwas träge, deckt. Diese Beweismittel wurden nach dem Erlass des Strafbefehls produziert und sind damit im Administrativverfahren zu berücksichtigen.“

Zur Fahrunfähigkeit: „Die Blutanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer, wie er selber zu Protokoll gegeben hatte, ein Antidepressivum und ein Neuroleptikum zu sich genommen hatte und sich diese Medikamente in einer pharmakologisch wirksamen Konzentration in seinem Blut nachweisen liessen. Da indessen die Fahreignung des Beschwerdeführers von einer gut eingestellten Medikation – sie war im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle und des PDAG-Gutachtens gleich – abhängt, spricht der Nachweis dieser beiden Medikamente in therapeutischer Konzentration im Blut des Beschwerdeführers nicht gegen, sondern für seine Fahrfähigkeit. Zusammenfassend lassen das Polizeiprotokoll, der Arztbericht und das Kurzgutachten den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer, als er in die Verkehrskontrolle geriet, stark übermüdet und fahrunfähig war.“

Fazit: Das sonst so teure und verhasste verkehrsmedizinische Gutachten erwies sich in vorliegendem Fall als Hauptargument gegen eine durch Medikamente verursachte Fahrunfähigkeit. Der Verkehrsmediziner bewies sozusagen rückwirkend die Fahrfähigkeit des Lenkers.

 

BGE 1C_539/2016: Ungenügendes Rechtsfahren mit Streifkollision

Ein Lenker verursacht durch ungenügendes Rechtsfahren eine Streifkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Er wird gemäss SVG 34 I i.V.m. 90 I gebüsst. Das BGer bestätigt die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung (StVA BE), womit der Führerausweis auf Probe annulliert wurde.

Erwägung 3.2.: „Insofern kann es als erwiesen erachtet werden, dass durch die Streifkollision eine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen wurde, die nicht mehr nur als leicht eingestuft werden kann. Ein solches Fahrverhalten kann denn auch nach der Rechtsprechung aufgrund der konkreten Gefährdung der Unfallgegner – auch ohne Vorliegen eines tatsächlichen Personenschadens – durchaus einen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung nach sich ziehen (vgl. Urteil 1C_476/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.3 betreffend Auffahrunfälle).“

Geschwindigkeitsschematismus

BGE 1C_520/2016: Schematismus bei GÜ bestätigt

Ein Taxifahrer wehrt sich gegen den mind. zweijährigen Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. 2 SVG. Die massnahmeauslösende Geschwindigkeitsüberschreitung von 37km/h auf der Autobahn sei aufgrund der besonderen Umstände nur als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren. Er habe seine Kundin schnellstmöglich zu ihrem kranken Kind fahren wollen. Zudem war Nacht und es herrschte wenig Verkehr.

Zunächst bestätigt das BGer den Schematismus: „In Bezug auf Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach ist objektiv eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) ungeachtet der konkreten Umstände, d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat (vgl. BGE 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; mit ausführlicher Begründung bestätigt in Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1 [in: JdT 2008 I 447]).“

Zu den bes. Umständen: „Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden (BGE 126 II 196 E. 2a S. 199). Dass der Beschwerdeführer die Limite von 35 km/h nur um 2 km/h überschritten hat, gute Strassenverhältnisse und wenig Verkehr herrschten und dass er aus achtenswerten Motiven gehandelt hat, um seine Kundin möglichst rasch nach Hause zu ihrem kranken Kind zu befördern, genügen zur Annahme solcher besonderer Umstände nicht.“

Was rechtfertigt denn eine GÜ überhaupt: „Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann allenfalls in eigentlichen Notstandssituationen, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht, gerechtfertigt sein (ausführlich Urteile 1C_4/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2 und 6B_7/2010 vom 16. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation, in welcher sich eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen liesse, liegt hier indes nicht vor.“

Das BGer bestätigt damit seine Rechtsprechung bzgl. GÜ.

Fahreignung nach Kokainkonsum ohne FuD

BGE 1C_434/2016: Koksen und Autofahren

Der Beschwerdeführer hat zugegeben über einen Zeitraum von 1.5 Jahren ca. 25-mal Kokain gekauft und konsumiert zu haben, hat sich dabei aber nicht ein FuD zuschulden kommen lassen. Er wehrt sich gegen den vorsorglichen Ausweisentzug. Der Entscheid enthält für uns eigtl. nichts Neues, fasst aber die Rechtslage übersichtlich zusammen.

Das BGer zum vorsorglichen Entzug: „Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Entscheide des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.“

Zur Fahreignungsabklärung bei Kokainkonsum: „Ein einmaliger nachgewiesener Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt zwar noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (Urteil 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung.“

Fazit: Gib nur ein einmaliger Konsum zu.

Pflichten beim Losfahren aus Parkplatz, Raserurteil

BGE 6B_633/2016: Der Rosenkrieg – Pflichten beim Losfahren aus Parklücke

Die getrennten Ehegatten X und A treffen sich vor Bundesgericht. Als er aus einem Parkplatz losfährt, fällt sie neben dem Auto hin und verletzt sich. Die Schilderungen über den Unfallhergang widersprechen sich. Das BGer bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz bzgl. Art. 26 SVG beim Losfahren aus einer Parklücke in E.4.3:

Dem Beschwerdegegner „…könne kein Vorwurf gemacht werden, dass er seine Aufmerksamkeit ab dem Zeitpunkt, als er aus dem Parkplatz habe fahren wollen, auf den Verkehr auf der Strasse gerichtet habe.“ „Das Wegfahren eines am Strassenrand parkierten Wagens stelle für eine sich auf dem Trottoir und auf der Höhe der Fahrertür aufhaltende Person grundsätzlich keine Gefahr dar, da sich das Auto beim Wegfahren von dieser wegbewege. Der Beschwerdegegner 1 habe sich aufgrund des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 26 SVG darauf verlassen dürfen, dass auf dem Trottoir stehende Personen sich nicht plötzlich in den Gefahrenbereich des losfahrenden Fahrzeugs begeben würden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin an der Tür des wegfahrenden Autos festhalten würde.“

Fazit: Fährt man aus einer Parklücke los, muss man nicht damit rechnen, dass plötzlich jemand vors Auto tritt. Hält man sich gar am Auto fest, ist die Gefährdungshaftung gemäss Art. 59 SVG ausgeschlossen.

 

BGE 6B_136/2016: Neues Raserurteil

Der Beschwerdeführer wendete unter Alkoholeinfluss von 1.91% und dem Neuroleptikum Quetiapin bei durch Nebel auf 50m eingeschränkter Sicht auf der Autobahn in Freiburg sein Fahrzeug und fuhr 550m als Geisterfahrer, bevor sein Auto den Geist aufgab. Ebenfalls ist er wiederholt unter Alkoholeinfluss negativ aufgefallen. Er bestreitet u.a. die Verurteilung als Raser nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Das BGer zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung:

„D’autres cas peuvent également entrer en ligne de compte, comme par exemple rouler à contre-sens sur l’autoroute, pour autant que les circonstances, notamment lorsqu’elles sont cumulées avec d’autres violations, les fassent apparaître comme atteignant le degré de gravité extrême requis par la norme. La présence d’alcool et/ou d’autres substances incapacitantes, conjuguée à d’autres infractions pourra également jouer un rôle aggravant permettant de retenir la réalisation de l’infraction.“

Das Bundesgericht stellt zunächst in E. 2.1 fest, dass die Aufzählung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen nicht abschliessend ist. Eine Geisterfahrt gilt ebenfalls als qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, insb. wenn sie durch weitere Delikte, wie FiaZ und FuD, verschlimmert wird. Trotz heftiger Intoxikation bestätigt das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer urteilsfähig und (eventual)vorsätzlich gehandelt hat.

Verwertbarkeit privater Beweismittel

BGE 6B_1310/2015: Verwertbarkeit von Videoaufnahmen Privater

Zwei Nachbarn streiten und beschimpfen sich. Einer zeichnet die Unterhaltung mit dem Handy auf. Es stellt sich die Frage, ob das Handyvideo vor Gericht verwertet werden darf.

Das BGer: Die unbewilligte Videoaufnahme von Personen verletzt deren Persönlichkeitsrecht. „Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spreche. Mangels dringenden Tatverdachts beim Beginn der Videoaufnahme hätten die Strafbehörden keine Rechtsgrundlage gehabt, den fraglichen Videobeweis selbst zu erlangen. Der Beschwerdeführer trage auch nicht vor, inwiefern sein Interesse an der Verwertung des Videos grösser sei als dasjenige der Gefilmten an der Unverwertbarkeit“ (Urteile 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung lässt sich auf Fälle anwenden, bei welchen Privatpersonen Jagd auf Verkehrssünder machen. Nicht nur dürfte beim ununterbrochenen Filmen mit Dashcams der von der StPO vorausgesetzte Anfangsverdacht Fehlen, die Filmaufnahmen dürften auch nach Persönlichkeitsrecht rechtswidrig sein. Zudem ist die Verwertung von Privataufnahmen – zumindest im Übertretungsbereich – wohl unverhältnismässig.

Handyblick

BGE 1C_422/2016: Der besonders leichte Fall

Ein Autofahrer blickt auf der Autobahn während 7 Sekunden auf ein Papier und legt dabei eine Strecke von 150m zurück. Er wehrt sich gegen die Verwarnung (StVA BE).

Das BGer: „Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (vgl. Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil 6P.68/2066 vom 6. September 2006 E. 3.3).“ „Im Weiteren kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG erkennt werden: Die vom ihm geschaffene objektive Gefährdungslage kann nach dem Vorerwähnten nicht als besonders gering eingestuft werden.“ „Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese durchaus auch Anlass für eine strengere, über eine leichte Widerhandlung hinausgehende Beurteilung hätte geben können.“

Die Verwarnung war OK und es hätte gar ein strengeres Urteil geben können.

Verstoss gegen Abstinenzauflage

BGE 1C_463/2016: Sicherungsentzug nach Verstoss gegen Auflage der Alkoholabstinenz

Nach Trunkenheitsfahrt, versuchter Fluch und verursachen eines Verkehrsunfalls wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis 2011 auf unbestimmte Zeit entzogen. Nach positivem psychiatrischem Gutachten und Nachweis einer Alkoholabstinenz wurde die Fahrerlaubnis 2014 wiedererteilt mit der Auflage der Alkoholabstinenz. Bei der darauffolgenden Haarprobe wurde ein EtG-Wert von 7,3 pg/mg festgestellt, also knapp über der Nachweisgrenze von 7pg/mg. Das BGer heisst den erneuten Sicherungsentzug gut.

BGer: „Dass er dann bereits die erste Verlaufskontrolle im Februar 2015 nicht bestand und ihm der Ausweis umgehend wieder entzogen wurde, hat er ebenfalls selber zu verantworten. Die Polizei hatte ihm noch besonders und unmissverständlich erläutert, dass Abstinenz gemäss ihrer Verfügung den völligen Verzicht auf den Konsum von Alkohol bedeute und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch mit einem bloss mässigen Alkoholkonsum nicht vereinbar sei.“

ARV-Verstösse im Ausland

BGE 6B_1151/2015: ARV-Verstösse im Ausland

Der Führer eines in Deutschland zugelassenen Reisebusses wird in NW einer Schwerverkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurden ARV-Verstösse festgestellt. Die Verstösse wurden in Deutschland und in Polen begangen. Der Lenker bringt hervor, dass die ARV wegen dem Territorialitätsprinzip bei Verstössen im Ausland gar keine Anwendung findet.

Das BGer dazu: Einerseits wird das Territorialitätsprinzip durch Art. 56 SVG durchbrochen. Der Bundesrat hat aufgrund dieser Bestimmung auch die ARV erlassen. Daneben gibt es das Europäische Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Die Artikel der ARV über Ruhezeit entsprechen jenen des AETR. „Dies hat zur Folge, dass die genannten Bestimmungen der ARV 1 auch in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung gelangen, wo die Widerhandlungen mit einem ausländischen Fahrzeug auf ausländischem Staatsgebiet begangen wurden. Entsprechend können die Verstösse gemäss Art. 21 ARV 1 sanktioniert werden.“

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Gesetzliches Minimum bei Administrativmassnahmen

BGE 1C_102/2016: Gesetzliches Minimum kann auch in ganz leichten Fällen nicht unterschritten werden

Einem Automobilist wurde wegen Fahrens trotz entzogener Erlaubnis für 12 Monate die Fahrerlaubnis entzogen. Dabei handelte es sich um das gesetzliche Minimum wegen dem Leumund bzw. der Kaskade. Der Lenker hatte seinen Ausweis zwar schon erhalten, der Warnentzug war aber noch für 24h in Kraft. Die obere kantonale Instanz liess aufgrund der alten Rechtsprechung des BGer die analoge Anwendung von Art. 100 SVG und reduzierte den erneuten Warnentzug auf 2 Monate. Dagegen erhob das StVA BE Beschwerde beim Bundesgericht, welche gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht beschäftigt sich eingehend mit Art. 16 Abs. 3 SVG und kommt zum Schluss, dass mit der via sicura Gesetzesänderung der Gesetzgeber bewusst das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer unterband im Rahmen der Verkehrssicherheit. Somit ist auch in Bagatellfällen bzw. auch wenn dem Lenker nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer nicht möglich.

„La mesure prononcée peut certes apparaître sévère. Cette sévérité a toutefois été expressément voulue par le législateur fédéral afin de renforcer la sécurité et, partant, d’épargner des vies humaines et des blessés (FF 1999 IV p. 4130 ad art. 16 LCR; cf. également FF 1999 IV 4136 ad art. 16c al. 3 LCR). Dans ces conditions, le principe de la proportionnalité invoqué par l’instance précédente et l’OFROU ne permet pas de déroger à la durée minimale légale du retrait de permis prévue par le droit fédéral, en tout cas pas dans les présentes circonstances.“