Wer trägt die Kosten?

BGE 6B_73/2021: Anwaltskosten im Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung (teilw. gutgh. Beschwerde)

Der Entscheid dreht sich um die alte Frage, wann der Beizug einer Rechtsvertretung im SVG-Bereich gerechtfertigt ist und der Staat damit deren Kosten tragen muss.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zwei Reiterinnen mit einem Traktor mit zuwenig Abstand überholt zu haben, weshalb er mit einer Busse nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft wurde. Auf seine Einsprache hin wurde das Strafverfahren eingestellt. Der Staat (Kt. SH) übernahm die Verfahrenskosten, nicht aber die Kosten der Verteidigung, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt.

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, worunter in erster Linie die Kosten einer Strafverteidigung fallen. Der Beizug einer Verteidigung ist grds. gerechtfertigt, wenn das Strafverfahren eine gewisse rechtliche und tatsächlich Komplexität aufweist. Das ist der Fall, wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt, was bei Verbrechen und Vergehen grds. zu bejahen ist. Zu beachten ist auch, dass Straf- und Strafprozessrecht generell komplex sind und die meisten Bürger:innen es sich nicht gewohnt sind, zu prozessieren. Wer sich selbst verteidigt, dürte also prinzipiell schlechter gestellt sein. Auch bei Übertretungen darf deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person die Verteidigerkosten aus einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Bei der Komplexität sind auch die beruflichen Folgen des Strafverfahrens zu berücksichtigen (zum Ganzen ausführlich E. 3.3.1).

Die Vorinstanz stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass es lediglich um eine Übertretung gegangen sei, keine Administrativmassnahme ausgesprochen werde und deshalb die Sache keine grosse Komplexität aufweise. Der Beschwerdeführer hingegen führt aus, dass der Sachverhalt durchaus komplex war, da die staatsanwaltlichen Einvernahmen einen ganzen Tag dauerten. Zudem habe der Beschwerdeführer nach Erhalt des Strafbefehls einen Herzinfarkt erlitten (vgl. E. 3.3.3).

Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer zu. Dieser hat erst nach Erhalt des Strafbefehls einen Rechtsverteidiger hinzugezogen. Zudem drohte ihm durchaus eine administrative Massnahme bzgl. seiner Fahrerlaubnis, was seinen Berufsalltag als Bauer erschwert hätte. Warum die Vorinstanz das anders sieht, ist für das Bundesgericht nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass allfällige Administrativmassnahmen gerade für ältere Fahrzeugführer wie den Beschwerdeführer die Gefahr einer Infragestellung ihrer Fahreignung als solcher bergen. Auch in strafprozessualer Hinsicht musste der Beschwerdeführer mit einer Anklage rechnen. Aus all diesen Gründen war der Beizug einer Verteidigung gerechtfertigt.

Das Bundesgericht bestätigt damit seine Rechtsprechung zu den Übertretungen im SVG-Bereicht (vgl. z.B. BGE 6B_322/2017) und heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut.

Willkürliches Gutachten: Round 2

BGE 1C_174/2021: Die spezifische Alkoholanamnese (teilw. gutgh. Beschwerde)

Aufgrund einer ärztlichen Meldung wurde beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisches Gutachten angeordnet. Dieses kam zum Schluss, dass beim Beschwerdefüherer ein Alkoholmissbrauch vorliege und dass die Fahreignungs zu verneinen sei. Darauf verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt einen Sicherungsentzug. Auch wenn die toxikologischen Analysen zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer einen nicht mehr sozialverträglichen Alkoholkonsum betrieb (EtG-Wert im Haar über 100pg/mg), brachte er erfolgreich vor, dass er einen unbelasteten Leumund hatte und damit keine Sucht in verkehrsrechtlichem Sinne vorliege, denn er vermag zwischen Autofahren und Trinken zu trennen. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück für weitere Abklärungen zu seinem Konsumverhalten, denn die Vorinstanz habe die Einwände des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft (zum Ganzen BGE 1C_128/2020).

Das Appelationgericht ersuchte nach erfolgter Rückweisung das IRM BS um Abklärung, ob der Beschwerdeführer bei dem «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum» in der Lage ist, zwischen diesem und der Teilnahme am Verkehr strikt zu trennen. Nach Erhalt des verkehrsmedizinischen Berichts wies die kantonale Instanz den Rekurs wiederum ab. Erneut gelangt der Beschwerdeführer in dieser Sache an das Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass das Ergebnis des ganzen Gutachtensprozesses wiederum willkürlich sei. Denn die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Verkehrsmedizinerin begründete die fehlende Fahreignung damit, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf einen Kontrollverlust und damit eine fehlende Trennungsfähigkeit zwischen Genuss und Strassenverkehr schiessen lasse. Die Explorationsgespräche zum Beginn der ganzen Sache wurden aber von einer anderen Verkehrsmedizinerin durchgeführt. Insofern könne die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Ärztin seine Aussagen gar nicht richtig beurteilen.

Ein Sicherungsentzug ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, weshalb i.d.R. eine spezifische Alkoholanamnese Erfolgen muss. Das Abstützen auf toxikologischen Werten alleine reicht für das Absprechen der Fahreignung nicht aus (E. 2.4). Die zweite Gutachterin argumentiert schwergewichtig mit dem angeblich mangelhaften Mitwirkungs- und Antwortverhalten des Beschwerdeführers bei der Erstbegutachtung (E. 2.6). Bei der ersten Begutachtung wiederum wurde das Antwortverhalten des Beschwerdeführers allerdings als nicht problematisch bewertet. Diese widersprüchlichen Erwägungen der Gutachterinnen bemängelt der Beschwerdeführer und verlangte vor der Vorinstanz ein Obergutachten. Letztere hat dies aber abgelehnt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Bonus: Eine Auffahrkollision ist eine mittelschwere Widerhandlung (BGE 1C_263/2021)

Unfall auf der Schlittelpiste

BGE 6B_1209/2020: Voraussetzungen der Einstellung (gutgh. Beschwerde)

Im Dezember 2017 verunfallten die Beschwerdeführer auf einer Schlittelpiste in Obwalden. Beide wurden bei dem Unfall schwer verletzt. Einer der Beschwerdeführer wurde dauerhaft invalid. Das Strafverfahren gegen Unbekannt und wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassen stellte die Staatsanwaltschaft ein, was von den kantonalen Instanzen geschützt wurde. Dagegen wehren sich die Beschwerdeführer erfolgreich vor Bundesgericht.

Der Fall dreht sich um die Frage, wie weit die Verkehrssicherungspflicht von Betreiber von Schlittelpisten geht, denn die Beschwerdeführer verunfallten auf der Piste ausserhalb der Betriebszeiten. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass ausserhalb der Betriebszeiten eine Sicherungspflicht gänzlich entfalle und stützt sich dabei auf die SKUS-Richtlinien. Mangels Unterlassungs- bzw. Fahrlässigkeitshandlung sei deshalb das Strafverfahren zu Recht eingestellt worden (E. 2.2). Die Beschwerdeführer hingegen bringen vor, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung keinesfalls klar ein Freispruch erfolgen würde, denn Schlittelpisten können auch ausserhalb der Betriebszeiten befahren werden. Zudem muss beim Bestehen einer Sicherungspflicht stets von atypischen Gefahren ausgegangen werden. Und zuletzt befand sich auf der Piste eine falsche Signalisation, ein Pfeil in die falsche Richtung, just dort, wo die Beschwerdeführer verunfallten (E. 2.1).

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit a und b StPO wird ein Strafverfahren eingestellt, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dabei hat sich die Strafbehörde nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Erscheint ein Schuldspruch wahrscheinlicher, als ein Freispruch, so hat die Strafbehörde Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Sind die Chancen auf einen Freispruch etwa gleich wie auf einen Schuldspruch, muss insb. bei schweren Delikten eine Anklage erfolgen. Das BGer greift in das strafbehördliche Ermessen nur zurückhaltend ein (vgl. zum Ganzen E. 2.4.1).

Die fahrlässige Körperverletzung ist je nach Schweregrad der Schädigungen des Opfers ein Antrags- oder Offizialdelikt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Dass Mass der Sorgfalt kann sich u.a. auch aus privaten Richtlinien ergeben. Der eingetretene Erfolg – also hier der Schlittelunfall – muss für die Verantwortlichen vorhersehbar und insofern vermeidbar gewesen sein. Die Vorhersehbarkeit misst sich nach der Adäquanz. Diese ist zu verneinen, wenn der eingetretene Erfolg dermassen pythonesk ist, dass man damit einfach nicht rechnen musste. Dann lässt er sich auch nicht vermeiden (zum Ganzen ausführlich E. 2.4.2).

Bergbahn- und Skiliftunternehmen trifft eine Verkehrssicherungspflicht, sie müssen also ihre Pisten so sicher wie möglich machen. Die Grenze liegt bei der Zumutbarkeit von Massnahmen sowie der Selbstverantwortung der Schneesportler. In solchen Fällen zieht das BGer regelmässig die oben erwähnten SKUS-Richtlinien herbei für die Beantwortung der Frage, ob die Sicherungspflichten eingehalten wurden. Gemäss den SKUS-Richtlinien ist es verboten Schlittelwege zu benutzen, wenn sie offensichtlich geschlossen sind. Allerdings gilt nach den SBS-Richtlinien (Seilbahnen Schweiz, Die Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen) die Pflicht, Schlittelwege von atypischen Gefahren zu sichern. Atypisch sind Gefahren, welche die Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen oder die auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahren zu Unfällen führen können. Gibt es Sonderanlässe, wie z.B. eine Nachfahrt, muss die Piste gesichert werden (E. 2.4.3-4).

Am Tag des Unfalles vermieteten die Sportbahnen trotz geschlossener Schlittelpiste Schlitten und transportierten diese mitsamt Kunden zur Bergstation. In einer Hütte an der Schlittelpiste fand ein öffentlicher Sylvesteranlass statt. Die Hütte war nur mit Schlitten oder Schneesportgerät erreichbar. Zudem war im Internet ein Flyer abrufbar, welcher entgegen der Schliessung der Schlittelpiste dafür war, dass diese auch spät abends noch befahrbar war. Trotz diesen Einzelfallumständen, also dass höchstwahrscheinlich noch Personen die Piste benutzen werden, verneinte die Vorinstanz eine Verkehrssicherungspflicht der Bergbahnen. Indem sich die kantonalen Instanzen aber zuwenig mit den Einzelfallumständen auseinandersetzten und generell davon ausgingen, dass bei geschlossener Piste keine Sicherungspflichten bestanden, verletzte sie Bundesrecht. Es liegt insofern kein klarer Fall von Straflosigkeit vor. Das Strafverfahren hätte nicht eingestellt werden dürfen, zumal die Geschädigten schwer verletzt wurden.

Entschädigung von Dritten im Strafverfahren

BGE 6B_930/2020: Der glückliche Dritte (gutgh. Beschwerde)

Diesem Entscheid liegt eine lange Prozessgeschichte zugrunde. Zusammengefasst erhielt der Beschwerdeführer von einer Drittperson grosse Geldbeträge. Diese Drittperson wurde wegen div. Vermögensdelikten verurteilt. Die Gerichte urteilten, dass der Beschwerdeführer als Dritter die Vermögenswerte im tiefen sechsstelligen Bereich zurückgeben müsse bzw. dass diese eingezogen werden. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer zweimal erfolgreich vor Bundesgericht. Zuletzt urteilte das Obergericht Kt. ZH, dass der Beschwerdeführer keine Ersatzforderung mehr an den Staats leisten muss. Zudem sprach es ihm für die Verfahren eine Entschädigung zu. Der Beschwerdeführer gelangt gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die kantonalen Instanzen seine Entschädigung zu tief ansetzten. Insb. habe es die Vorinstanz unterlassen, grundsätzlich von Amtes wegen über seine bereits im 6-jährigen Vorverfahren entstandenen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu befinden. In diesem gab es u.a. eine Hausdurchsuchung, bei welcher der Laptop des Beschwerdeführers mitsamt weiteren Datenträger beschlagnahmt wurden, sodass sich sein Studienabschluss um mehr als drei Jahre verzögerte.

Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen und Genugtuung. Die Strafbehörde muss den Anspruch von Amtes wegen prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass sie selber alle Untersuchungen dazu durchführen muss. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die betroffene Person trifft also eine Mitwirkungspflicht (E. 1.2.1).

Dritte haben gemäss Art. 434 StPO ebenfalls Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Die Strafbehörden müssen dabei Dritte – analog zur beschuldigten Person – auf ihr Entschädigungsrecht und die Mitwirkungspflicht hinweisen (E. 1.2.2).

Der Beschwerdeführer verlangt als Dritter eine Entschädigung und stellt sich auf den Standpunkt, dass er von den Strafbehörden nicht aufgefordert wurde, bei der Bezifferung mitzuwirken. Denn der Beschwerdeführer wurde im gerichtlichen Verfahren von einem anderen Anwalt vertreten, als im strafrechtlichen Vorverfahren. Bei der Bezifferung der Ansprüche wies der zweite Anwalt die Vorinstanz darauf auch hin. Für die Vorinstanz war also erkennbar, dass im Vorverfahren ein anderer Anwalt tätig war. Sie hätte also im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 429 und 434 StPO den Beschwerdeführer auffordern müssen, seine Ansprüche zum Vorverfahren zu beziffern. Indem sie dies nicht tat, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Entlastungsbeweis bei Tierhalterhaftung

BGE 4A_25/2021: Die herrenlose Kutsche (gutgh. Beschwerde)

Dieser Entscheid befasst sich mit dem Unfall zwischen einer Kutsche und einem Veloanhänger. Die Beschwerdegegnerin ist eine Bierbrauerei, die ihr Bier teils mit Pferdegespannen ausliefert. Der Fuhrmann der Bierbrauerei war mit einem Einspänner unterwegs. In einer Pause wurde er von der Mutter der Beschwerdeführerin im Velo überholt. Die fünf Monate alte Beschwerdeführerin befand sich im Veloanhänger. Nachdem der Fuhrmann der Mutter den Weg gezeigt hatte, setzte er seine Fahrt fort und überholte das Fahrrad wieder. Etwas später scheute das Pferd plötzlich. Der Fuhrmann vollzog eine Linkswende, woraufhin das Pferd durchging und der Fuhrmann von der Kutsche fiel. Das Pferd galoppierte mitsamt der Kutsche den Weg zurück. Die Mutter sah das kommende Pferd und ging ganz an die rechte Strassenseite. Das Pferd rannte am Velogespann vorbei, die schlingernde Kutsche aber rammte den Veloanhänger, der auf eine Wiese geschleudert wurde und sich mehrmals überschlug. Die Beschwerdeführerin erlitt ein schweres Schädelhirntrauma. Es waren mehrere neurochirgurgische Eingriffe nötig. Eine erste Teilklage von CHF 45’913.70 wurde erstinstanzlich gegen die Bierbrauerei gutgeheissen, gegen den Fuhrmann aber wurde die Klage abgewiesen. Das Obergericht hiess die Berufung der Brauerei gut und wies auch diese Teilklage ab. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Beschwerde, dass die Teilklage gegen die Brauerei gutzuheissen sei.

Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet der Halter eines Tieres, für den durch dieses angerichteten Schaden. Der Halter kann aber den Entlastungebeweis führern, also dass er all nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Vorausgesetzt wird die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht. An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht nachzuweisen, dass man als Tierhalter die übliche Sorgfalt angewendet hat. Er muss nachweisen, dass er sämtliche objektiv notwendigen und durch die Umstände gebotenen Massnahmen getroffen hat.

Über das Manöver des Fuhrmanns wurde ein Gutachten erstellt. Das Scheuen des Pferdes könne nicht auf eine Unaufmerksamkeit des Fuhrmanns zurückgeführt werden. Auch die Kehrtwende sei aufgrund des Scheuen des Pferdes angebracht gewesen. Ob der Fuhrmann allerdings beim Durchgehen des Pferdes korrekt gehandelt habe, konnte der Gutachter aufgrund der Unterlagen nicht beurteilen. Er liess insb. die Frage offen, ob der Fuhrmann die Leinen richtig gehalten habe (E. 2.4).

Die Vorinstanz war der Meinung, dass der Bierbrauerei als Tierhalterin der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, weil sie bzgl. dem Durchgehen des Pferdes keine Ergänzungsbeweise beantragt hat, wodurch der Entlastungsbeweis misslungen sei. Auch ein rechtmässiges Alternativverhalten wurde nicht bewiesen. Die Vorinstanz hingegen hiess die Berufung dagegen gut, weil keine der Parteien Ergänzungsfragen gestellt haben, insb. zur Frage, ob die Leinenhaltung des Fuhrmanns korrekt war.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 56 Abs. 1 OR und Art. 8 ZGB, denn nach ihrer Ansicht habe die Vorinstanz ihr die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Fuhrmanns auferlegt. Der Entlastungsbeweis obliegt aber dem Tierhalter. Insb. wenn der Gutachter die Frage nach der Leinenhaltung aufwirft, hätte die Beschwerdegegnerin darüber Beweis führen müssen (E. 2.6).

Das Bundesgericht stimmt der Beschwerdeführerin zu, denn an den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Nachdem der Gutachter die Frage nach der Leinenhaltung aufgeworfen hatte, hätte die Beschwerdegegnerin die Beweislosigkeit diesbzgl. beseitigen müssen. Wenn nun die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwirft, keine Sorgfaltspflichtverletzung bzgl. der Leinenführung bewiesen zu haben, verletzt sie die Beweislastregeln. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdegegnerin als Tierhalterin zu tragen. Die Teilklage wird im Ergebnis gutgeheissen.

Voraussetzungen der Kontrollfahrt

BGE 1C_424/2020: Das holprige Parkmanöver (gutgh. Beschwerde)

Die 74-jährige Beschwerdeführerin wurde von der Polizei dabei beobachtet, wie sie beim seitlichen Einparkieren sowohl das vordere, als auch das hintere Fahrzeug touchierte, sodass sich diese merklich bewegten. Gegenüber den Polizisten äusserte sie sich dahingehend, dass sie das SVG nicht im Detail kenne und ihr nicht bewisst war, dass man Autos beim Parkieren nicht touchieren darf. Weil die Polizisten die Fahreignung anzweifelten, ordnete die Kantonspolizei Basel-Stadt eine Kontrollfahrt an. Die kantonalen Instanzen wiesen die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rechtsmittel ab.

Neben einigen formalen (und abgewiesenen) Rügen bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für eine Kontrollfahrt nicht erfüllt seien. Die Anordnung einer Kontrollfahrt setze aus ihrer Sicht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung voraus. Solche lägen erst aber erst bei gravierenden Fahrfehlern vor. Das Touchieren von zwei Fahrzeugen beim Einparkieren sei aber noch kein gravierender Fahrfehler. Auch dass sie gegenüber den Beamten sagte, dass sie das SVG nicht kenne, lasse keinen Rückschluss auf ihre Fahrkompetenz zu (E. 4.1). Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass die Beschwerdeführerin eine grössere Parklücke hätte suchen müssen, um das Parkiermanöver ohne Touchieren anderer Fahrzeuge durchzuführen. Dass sie gleich zwei Autos berührte, sei als gravierender Fahrfehler zu werten, da sie ihr Fahrzeug nicht richtig beherrschte (E. 4.2).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung oder Fahrkompetenz einer Person, kann eine begleitete Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 15d Abs. 5 SVG i.V.m. 29 Abs. 1 VZV). Wird die Kontrollfahrt nicht bestanden, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. Bei älteren, auffälligen Lenkern lässt sich mit der Kontrollfahrt abklären, ob ihre Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs genügt. Es gibt aber keine Vermutung, dass ältere Personen per se nicht mehr fahrgeeignet sind. Eine Kontrollfahrt kann deshalb nicht ausschliesslich wegen des Alters angeordnet werden. Allerdings dient die Kontrollfahrt der Verkehrssicherheit und es ist kein massiver Grundrechtseingriff. Deshalb dürfen die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt auch nicht überspannt werden (E. 4.3).

Entscheidend ist vorliegend also, ob das Parkmanöver der Beschwerdeführerin zur Anordnung einer Kontrollfahrt berechtigte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Anordnung einer Kontrollfahrt ein auffälliges Fahrverhalten voraus. Erforderlich sind insoweit gravierende Fahrfehler, welche regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können (zum Ganzen E. 4.4.2 mit vielen Beispielen). Nach Ansicht des Bundesgerichtes mag das Parkmanöver der Beschwerdeführerin „holprig“ gewirkt haben, auch wenn sie an den anderen Fahrzeugen keinen Sachschaden verursachte. Allerdings bezeichnet das Bundesgericht das Manöver als unproblematisch, weil es keine strafrechtlichen Konsequenzen hatte, im ruhenden Verkehr passierte und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wurde. Der Vorfall erreicht deshalb keine derartige Intensität, dass man von einem gravierenden Fahrfehler ausgehen müsste. Auch die Äusserungen der Beschwerdeführerin, dass sie keine Regel kenne, die ihr verbietet, Autos beim Einparkieren zu touchieren, rechtfertigen keine Kontrollfahrt. Nur wer elementare Verkehrsregeln nicht kennt, besitzt nicht die nötige Fahrkompetenz und gefährdet die Verkehrssicherheit.

Die Beschwerde wird deshalb gutgeheissen.

Keine Änderung beim Abstand

BGE 6B_164/2020: Keine denkbaren Gegenindizien (gutgh. Beschw.)

Zwar kein bahnbrechendes Urteil, aber es ist dennoch interessant, dass auf kantonaler Ebene die faktischen Probleme beim Abstand mehr und mehr beachtet werden.

Der Beschwerdegegner wurde mit Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt, weil er auf der Autobahn über eine Strecke von 500m zeitweise nur einen Abstand von 0.48s hatte. Die obere kantonale Instanz hiess die dagegen erhobene Berufung gut und verurteilte den Beschwerdegegner wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, weil der subj. Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen erfolgreich Beschwerde.

Die Vorinstanz führte aus dass der obj. Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt sei. Zum subj. Tatbestand hingegen legte sie diverse Einzelfallumstände zugunsten des Beschwerdegegners aus. So habe sich dieser durch das nachfolgende Polizeiauto bedrängt gefühlt. Ebenso herrschte hohes Verkehrsaufkommen, wobei es unter solchen Umständen naturgemäss als faktisch deutlich erschwert erscheine die Abstandsvorschriften einzuhalten. Die Abstandsunterschreitung dauerte nur wenige Sekunden. Ein rücksichtsloses Verhalten liege nicht vor (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin entgegner dazu, dass das hohe Verkehrsaufkommen eben nicht zugunsten des Beschwerdegegners ausgelegt werden könne, denn gerade bei hohem Verkehrsaufkommen drohen auch schwere Unfälle. Der Beschwerdegegner habe sich auch selber in seine Situation gebracht, indem er auf das vorfahrende Fahrzeug aufgefahren ist. Zudem sei es widersprüchlich sich bedrängt zu fühlen und zugleich dann dem nächsten wieder aufzufahren. Das Verhalten sei rücksichtslos (E. 2.2).

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV muss man beim Hinternanderfahren genügend Abstand halten. Rücksichtslos verhält sich, wer die Rechtsgüter Dritter bedenkenlos gefährdet bzw. deren Gefährdung gar nicht erst bedenkt, wozu auch grobe Fahrlässigkeit reicht. Besondere Gegenindizien können die Rücksichtslosigkeit ausschliessen (zum Ganzen E. 2.4.3.).

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, allerdings hauptsächlich weil die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend begründete. So war nicht erkennbar, auf welche notwendigen Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz die Verneinung der Rücksichtslosigkeit stützte. Trotzdem nimmt es auch Stellung zu den vorgebrachten Rügen und stimmt der Staatsanwaltschaft zu. Zur Verkehrslage sagt es, dass zwar dichter Verkehr geherrscht habe, dass dieser aber keine verkürzten Abstände notwendig gemacht hätte. Auch wenn bei hohem Verkehrsaufkommen auf Autobahnen die Abstände oft nicht eingehalten werden, verliert die Abstandsregel nicht automatisch an Gültigkeit. Die Regel ist insb. bei viel Verkehr elementar, um Unfälle zu vermeiden.

Rechtlich gesehen scheint sich die gefestigte Rechtsprechung zum Abstand auf Autobahnen in naher Zukunft nicht zu ändern, es sei denn diese Sache geht in Runde zwei.

Präventive erkennungsdienstliche Erfassung

BGE 1B_171/2021: Wann darf man erfasst werden? (Gutgh. Beschwerde)

Gegen den Beschwerdeführer wird ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Beschimpfung geführt. Er schlug den Arm eines Polizisten bei einer Kontrolle weg. Die Staatsanwaltschaft ordnete darauf die erkennungsdienstliche Erfassung an. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Erfassung seiner Körpermerkmale unverhältnismässig und eine Vorratsdatenspeicherung sei. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass die Massnahme zur Klärung der beanzeigten Delikte nicht nötig, aber aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und einer möglichen künftigen Delinquenz trotzdem gerechtfertigt sei.

Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden Körpermerkmale einer Person festgestellt, z.B. Fingerabdrücke. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Feststellung der Identität einer Person. Die Massnahme ist auch bei Übertretungen möglich (E. 2). Grds. kann die Massnahme auch zulässig sein, wenn sie für die Aufklärung der Straftaten im hängigen Strafverfahren nicht nötig ist. In diesem Fall müssen aber erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu prüfen, ob eine Person vorbestraft ist, wobei eine Vorbestrafung nicht zwingend vorausgesetzt ist (E. 4.1).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer vorbestraft wegen:
– Gehilfenschaft zur Hinderung einer Amtshandlung;
– Hausfriedensbruch;
– Sachbeschädigung.
Hinzukommen die Straftaten des laufenden Strafverfahrens:
– Gewalt und Drohung gegen Beamte;
– Beschimpfung.

Die Frage ist also, ob diese Delikte die Schwere erreichen, damit die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet werden kann. Ob es sich bei den Delikten um Offizial- oder Antragsdelikte handelt, spielt gemäss der neueren Rechtsprechung keine Rolle. Zur Beurteilung der Schwere ist das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (E. 4.3).

Gemäss dem Bundesgericht weisen sämtliche vergangenen sowie die angezeigten Delikte im hängigen Verfahren Bagatellcharakter auf und erreichen die geforderte Deliktsschwere nicht. Auch fehlen Anhaltspunkte für künftige schwere Delikte. Die erkennungsdienstliche Erfassung war damit unverhältnismässig. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Härtefallregelung bei Sicherungsmassnahmen?

BGE 1C_362/2020: Des Bauerns Sorgen mit der Kat. G (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdegegner wurde die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen, weil er viermal in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren und bei der vierten Widerhandlung sogar einen Verkehrsunfall verursachte. Die Wiedererteilung wurde von einer Fahreignungsabklärung abhängig gemacht. Eine Beschwerde dagegen wurde insofern gutgeheissen, als dass die Kategorie für Traktoren wiedererteilt wurde, damit der Beschwerdegegner seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalten konnte. Im Verlaufe des Administrativverfahrens wurde ihm die Fahrbewilligung unter der Auflage der Alkoholabstinenz wiedererteilt. In der folgenden Haaranalyse allerdings wurde Ethylclucoronid nachgewiesen, damit gegen die Auflagen verstossen und die Fahrbewilligung sicherheitshalber entzogen. Die Beschwerdeinstanz entschied danach, dass die Spezialkategorie G wiederum erteilt werden sollte. Das Verkehrsamt Kt. SZ erhebt dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Vorinstanz war der Ansicht, dass trotz fehlender Fahreignung der Beschwerdegegner als Landwirt dringend auf die Spezialkategorie G angewiesen sei. Mit dem Trekker habe er sich auch nie etwas zu Schulde kommen lassen. Zudem gehe es auch darum, einen Sozialhilfefall zu vermeiden. Das Verkehrsamt hingegen rügt, dass es bundesrechtswidrig sei, die Spezialkategorie G zu belassen, obwohl die Fahreignung grds. verneint wurde (E. 2.1/2).

Führerausweise sind zu entziehen, wenn die in Art. 14 SVG stipulierten Voraussetzungen für die Teilnahme am Strassenverkehr nicht mehr erfüllt sind. Leidet jemand an einer Sucht, kann dies die Fahreignung ausschliessen und die Fahrbewilligung muss entzogen werden. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (E. 2.3).

Die Haaranalyse ergab einen Wert von 9.3pg/mg und belegte damit, dass der Beschwerdegegner Alkohol konsumiert und gegen die Auflage der Alkoholabstinenz verstossen hatte. Im verkehrsmedizinischen Bericht wurde deshalb von einer Rückfallsgefahr und damit auch von einer erhöhten Möglichkeit ausgegangen, dass der Beschwerdegegner wieder alkoholisiert am Strassenverkehr teilnehmen könnte. Explizit wurde die Fahreignung auch für die Spezialkategorie G verneint, weshalb gegen den Entzug über alle Kategorien nichts einzuwenden ist (E. 2.4).

Das Bundesgericht prüft deshalb nur noch, ob es i.S. einer Härtefallklausel möglich ist, dennoch die Spezialkategorie G zu belassen.

Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem früheren Entscheid auf Art. 33 Abs. 5 VZV der besagt, dass in Härtefällen für verschiedene Kategorien unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauern unterschiedlich lange Ausweisentzüge verfügt werden können, wenn
a. die Widerhandlung mit einem Fahrzeug erfolgte, welches die betroffene Person beruflich nicht benötigt und
b. die betroffene Person unbescholten ist bzgl. der (Spezial)Kategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll.

Für die Anwendung der Härtefallklausel besteht bei Sicherungsmassnahmen kein Raum. Der Sicherungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG dient der Verkehrssicherheit und wird verschuldensunabhängig angeordnet. Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdegegner die Fahreignung für die Spezialkategorie G fehlt. Ohne entsprechende Fahreignung fehlen die Voraussetzungen für die Erlangung der Fahrbewilligung gemäss Art. 14 SVG, womit die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Auch wenn der Entzug der Spezialkategorie G für die Berufsausübung des Beschwerdegegners einschneidend ist, so ist die Massnahme dennoch nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner hat es sich selber zuzuschreiben, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, zumal er schon einmal die Chance hatte, sich zu bessern.

Die Beschwerde des Verkehrsamts wird gutgeheissen.

Anspruch auf Übersetzung

BGE 6B_1140/2020: „Das versteh ich nich…“ (gutgh. Beschwerde)

Wegen div. Widerhandlungen gegen das SVG erhielt der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau einen Strafbefehl. Mangels Verständnis fragte der in Genf wohnende und aufgewachsene Beschwerdeführer nach einer Übersetzung. Rund 19 später erhob er Einsprache. Die kantonalen Behörden betrachteten die Einsprache als verspätet. Vor Bundesgericht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl zumindest teilweise hätte übersetzt werden müssen.

Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person, auch wenn sie verteidigt wird, Anspruch darauf, dass der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Dabei wird aber je Einzelfall auf die tatsächlichen Sprachkenntnisse der beschuldigten Person abgestützt. Man hat also nicht per se einen Anspruch auf Übersetzung (zum Ganzen E. 1.1).

Der Beschwerdeführer ist französischer Muttersprache und wohnt in Genf. Die kantonalen Behörden haben sich nie ein Bild von seinen Sprachkenntnissen gemacht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass jeder genug Deutsch könne wegen der obligatorischen Schulausbildung. Dies war aber nur Spekulationen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals auf seine fehlenden Deutschkenntnisse hinwies. Er wurde auch nicht im Kanton Bern, sondern rechtshilfeweise in Genf einvernommen. Aus der fehlenden Übersetzung und der deshalb verspäteten Einsprache darf damit dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.