Kleiner Wochenrückblick

Diese Woche sind einige Urteile gefallen, wobei aber keine Blockbuster darunter sind. Deshalb fassen wir diese Urteile summarisch zusammen:

Urteil 6B_1430/2021: Rechtliches Gehör im Berufungsverfahren (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wird eine einfache Verkehrsregelverletzung vorgeworfen, weil er im November 2017 mit einem Sattelschlepper einen Selbstunfall verursachte. Nachdem er bereits im Urteil 6B_1177/2019 wegen willkürlicher Beweiswürdigung vor Bundesgericht reüssierte, gelangt er in dieser Sache ein weiteres Mal vor Bundesgericht. Er rügt dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die kantonale Berufungsinstanz zunächst eine mündliche Berufungsverhandlung ansetzte und dann doch plötzlich das schriftliche Verfahren anordnete.

Die Berufungsverhandlung ist grds. mündlich durchzuführen. Das schriftliche Verfahren kann nur in den Fällen von Art. 406 StPO angeordnet werden, z.B. wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und keine reformation in peius droht (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die schriftliche Durchführung des Verfahrens muss mit Art. 6 EMRK zu vereinbaren sein, d.h. sich auf Fragen beschränken, die eine Anhörung der beschuldigten Person unnötig erscheinen lassen. Das Gericht muss dies von Amtes wegen prüfen (zum Ganzen E. 1.2.1). Das schriftliche Verfahren richtet sich nach Art. 406 Abs. 3 StPO, d.h. die appellierende Person muss die Gelegenheit haben, ihre Berufung schriftlich zu begründen. Es ist offensichtlich, dass die Gerichte im Rahmen des rechtlichen Gehörs die beschuldigte Person anhören müssen. Ist ein kantonales Urteil mangelhaft begründet, weist das Bundesgericht diesen zurück (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Im vorliegenden Fall ordnete die Vorinstanz zunächst eine mündliche Verhandlung an, verlangte vom Beschwerdeführer eine schriftliche Berufungsbegründung, wobei sie darauf hinwies, dass dieser an der Verhandlung noch Ergänzungen anbringen könne. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine „summarische“ Berufungsbegründung ein. Darauf wechselte die Vorinstanz in schriftliche Verfahren, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern oder seine Berufungsbegründung zu ergänzen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Urteil 6B_26/2022: Kein milderes Recht für Personenwagen mit Anhänger

Seit Januar 2021 dürfen Personenwagen mit Anhänger auf der Autobahn 100 km/h schnell fahren (Art. 5 Abs. 2 lit. c VRV). Der Beschwerdeführer überschritt im März 2019 auf der Autobahn mit einem Anhänger die damals für diese Fahrzeugkombination geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h, wofür er zunächst wegen grober, dann im Rechtsmittelverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Busse von CHF 600.00 bestraft wurde. Da mittlerweile die Bestimmungen für Personenwagen mit Anhänger änderten, verlangt der Beschwerdeführer die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse von CHF 180.00. Da man mit Anhängern bis 3.5 t heute 100 km/h fahren darf, überschritt er die Geschwindigkeit nach heutigem und milderem Recht nur noch um 16km/h, womit aus seiner Sicht eine Ordnungsbusse fällig würde (Ziffer 303.3.d).

Die Anwendung des milderen Rechts nach Art. 2 Abs. 2 StGB gilt nicht uneingeschränkt. Damit die lex mitior angewendet wird, muss die Gesetzesänderung aufgrund einer ethischen Neubewertung des verbotenen Verhaltens erfolgt sein (zum Ganzen E. 1.2.2; s. auch der Beitrag vom August 2022). Auch wenn das Bundesgericht der Begründung der Vorinstanz nicht folgt (E. 1.3), weist es die Beschwerde dennoch ab, denn aus seiner Sicht erfolgte die Änderung der Höchstgeschwindigkeit für Anhänger nicht wegen einer „ethischen Neubewertung“. Es verweist auch auf einen älteren Entscheid, nach welchem die Änderung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn nicht bedeutet, dass Widerhandlungen vor der Änderung nicht trotzdem bestraft werden müssen (BGE 123 IV 84 E. 3b).

Urteil 6B_1201/2021: Die Havarie des modernen Autos

Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die Geschwindigkeit um 27 km/h, wofür er wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch, subsidiär die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, weil sein Fahrzeug einer „Havarie“ unterlegen sei. Das Bundesgericht verweist natürlich zunächst auf den bei Geschwindigkeitsüberschreitungen geltenden Schematismus, wonach die vorliegende Schnellfahrt grds. den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Liegen allerdings aussergewöhnliche Umstände vor, ist es möglich, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die „automatische Geschwindigkeitserkennung“ seines Autos, auf welche er sich bis jetzt immer verlassen konnte, nicht funktionierte und er, weil er so total von der „Havarie“ seines Autos überrascht war, erst einige Sekunden später reagieren konnte. Sein Verhalten war insofern nicht rücksichtslos, womit der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Einen Beweis für die „Havarie“ brachte der Beschwerdeführer allerdings nicht bei. Ebensowenig wandte er sich nachher an einen Garagisten. Auch wenn sein Fahrzeug eine Fehlfunktion erlitt, hätte der Beschwerdeführer viel schneller reagieren müssen, denn man muss trotz Assistenzsysteme stets aufmerksam sein und Signale beachten.

Rechtsüberholen: Voll im Trend

Urteil 1C_105/2022: Keine Massnahme ohne qualifizierende Merkmale beim Rechtsüberholen (gutgh. Laienbeschwerde)

Rechtsüberholen ist voll im Trend, zumindest in der Jurisprudenz. Nach dem strafrechtlichen Urteil 6B_231/2022, wo der neue Ordnungsbussentatbestand zum Rechtsübeholen nicht angewendet wurde (zum Ganzen der Beitrag vom 22. Juni 2022) und dem Leitentscheid 1C_626/2021, wo im Administrativmassnahmen-Verfahren die lex mitior der Ordnungsbusse analog angewendet und trotz Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung auf eine Massnahme verzichtet wurde (ausführlich dazu der Beitrag vom 10. Dezember 2022) folgt nun ein weiteres Urteil, wo sich ein Motorradfahrer gegen einen kaskadenbedingt 12-monatigen Führerscheinentzug wehrt, weil seine grobe Verkehrsregelverletzung mittlerweile aus seiner Sicht ein Ordnungsbussentatbestand wurde, der ohne administrativrechtliche Sanktion bleiben muss. Das Urteil schliesst nahtlos an den Leitentscheid 1C_626/2021 an, weshalb der vorliegende Beitrag kurz ausfallen kann.

Der Beschwerdeführer überholte auf der Autobahn mit seinem Motorrad ein anderes Fahrzeug, indem er von der Überhol- auf die Normalspur wechselte, am anderen Fahrzeug vorbeifuhr und seine Fahrt dann auf der Normalspur fortsetzte. Es herrschte schwaches Verkehrsaufkommen, schönes Wetter, gute Sicht, die Strasse war trocken und es gab auch keine Anzeichen dafür, dass die rechts überholte Person irgendwie erschrocken sei.

Rechtsüberholen auf Autobahnen ist grds. verboten. Im Kolonnenverkehr darf man allerdings rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (vgl. Art. 36 Abs. 5 VRV). Führt man ein Rechtsüberholmanöver durch, muss gemäss der neuen Rechtsprechung unterschieden werden, ob ein „einfacher“ Fall von Rechtsüberholen vorliegt, der mit Ordnungsbusse bestraft wird, oder ob dem Rechtsüberholmanöver „qualifizierende“ Umstände zugerechnet werden müssen, womit es nach wie vor eine grobe Verkehrsregelverletzung wäre (E. 4). Der Grundsatz der lex mitior wird auch im Administrativmassnahmenverfahren angewendet. Wenn also eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung unter dem neuen Recht „nur“ einen Ordnungsbussentatbestand erfüllt, dann wird keine Massnahme ausgesprochen (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG e contrario). Die Vorinstanz begründete ihre Massnahme insofern auch damit, dass das Rechtsüberholmanöver des Beschwerdeführers auch unter dem neuen Recht eine grobe Verkehrsregelverletzung gewesen wäre und keine Ordnungsbusse gegeben hätte, weil von dem Überholen eine erhöht abstrakte Gefährdung ausging (E. 5). Das Bundesgericht verweist zunächst ein bisschen „krampfhaft“ auf seine gefestigte Rechtsprechung, dass Rechtsüberholmanöver grds. als grobe Verkehrsregelverletzungen bzw. schwere Widerhandlungen zu ahnden sind. Im folgenden geht es aber auf seinen Leitentscheid 1C_626/2021 ein, in welchem es definierte, wann der Ordnungsbussentatbestand Ziff. 314.3 angewendet wird. Erforderlich ist, dass im Einzelfall in Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse ein einfaches Rechtsüberholen ohne erschwerende Umstände, welche die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechtfertigen, bejaht werden kann. Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden und die Schwelle für das Vorliegen solcher Umstände tief anzusetzen (E. 6).

Kurz gesagt, gab es beim vorliegend beurteilten Überholmanöver keine erschwerenden Umstände und damit auch keine erhöht abstrakte Gefahr. Das Wetter war sogar besser als im Leitentscheid 1C_626/2021 beurteilten Sachverhalt (sonnig vs. bewölkt) und der Motorradfahrer bog nach dem Überholen auch nicht mehr auf die Überholspur zurück.

Der 12-monatige Führerausweisentzug wird aufgehoben.

Entzug für immer bei Unverbesserlichkeit

Urteil 1C_739/2021: Charakterliche Probleme

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen Führerausweis-Entzug für immer gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG, wobei ihm die zuständige Behörde Unverbesserlichkeit vorwirft. Der Beschwerdeführer kann dabei auf eine bewegte SVG-Geschichte zurückblicken. Bereits im September 2010 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Entzug für immer angeordnet gemäss Art. 16b Abs. 2 lif. f SVG. Diese Massnahme wurde im Oktober 2016 aufgrund eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens aufgehoben, wobei sich dieses dahingehend äusserte, dass bei einer neuen schweren Widerhandlung von einem Rückfall auszugehen und damit die charakterliche Fahreignung wieder negativ zu bewerten sei.

Neben einer leichten Widerhandlung überschritt der Beschwerdeführer im September 2020 – also rund vier Jahre nach der Wiederzulassung zum Strassenverkehr – die Geschwindigkeit innerorts um 33 km/h und beging damit eine schwere Widerhandlung. Bezugnehmend auf das Gutachten schloss die zuständige Behörde auf eine Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers und entzog ihm die Fahrerlaubnis (nach einem vorsorglichen Entzug) für immer gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er nicht einfach so als unverbesserlich taxiert werden darf. Dazu sei mindestens ein aktuelles verkehrspsychologisches Gutachten nötig. Die zuständige Behörde habe ihr Ermessen unterschritten, indem sie ein solches nicht einholte. Die Vorinstanz begründete den Entzug nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG damit, dass dieser als ultima ratio angeordnet werden muss, wenn eine Person bereits die letzte Stufe des Kaskadensystems erreicht hat. Für die Anordnung sei auch kein zusätzliches Gutachten notwendig. Nur wenn zwischen dem letzten Entzug für immer und der neuen Widerhandlung mehr als fünf Jahre vergangen wären, hätte ein neues Gutachten angeordnet werden müssen (E. 4.1. f.)

Gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG wird unverbesserlichen Personen der Führerausweis für immer entzogen. Das bedeutet allerdings keinen Entzug auf Lebenszeit, sondern dass die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann, wenn nach fünf Jahren der Wegfall des Fahreignungsmangels bewiesen wird (Art. 23 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 SVG). Der Sicherungsentzug für immer ist eine der einschneidensten Massnahmen im SVG, greift tief in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person ein und dient offensichtlich dazu, übrige Verkehrsteilnehmer von unverbesserlichen Personen zu schützen. Es handelt sich um eine qualifizierte Version des Sicherungsentzuges nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG und darf nur in ganz offensichtlichen Fällen ohne Gutachten angeordnet werden, z.B. wenn eine Person sagt, dass sie auch in Zukunft gegen das SVG verstossen will oder aufgrund ihres Verhaltens über einen längeren Zeitraum hinweg ihren Willen zur Verletzung der Verkehrsregeln manifestiert hat. Die Massnahme knüpft an die fehlende charakterliche Fahreignung und nicht an etwaige Vortaten. Ihr kommt insofern im systematischen Gefüge der Sicherungsmassnahmen als Auffangstatbestand eigenständige Bedeutung zu und sie ist demnach auch nicht von Art. 16b Abs. 2 lit. f oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG abhängig (E. 4.3).

Da der Beschwerdeführer dreieinhalb Jahre nach der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zunächst eine Verwarnung erhielt, sich aber durch diese nicht beeindrucken liess und wenige Monate später sogleich wieder eine schwere Widerhandlung beging, durfte ohne weiteres von einer Unverbesserlichkeit ausgegangen werden, denn auch nach dem Kaskadensystem hätte der Beschwerdeführer mit seiner schweren Widerhandlung die letzte Stufe gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG erreicht. Letztlich ist die Anordnung dieser Massnahme auch nicht unverhältnismässig. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verlieren könnte, der Kontakt zu seiner Tochter und seinem Bruder eingeschränkt wird, ist die Massnahme doch erforderlich, d.h. geeignet und zumutbar, um übrige Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Betriebsgefahr des stehenden Autos

Urteil 4A_314/2022: Wenn der Katalysator ein Brand verursacht

In diesem Fall macht ein Bauer bei einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung Ansprüche geltend, nachdem das abgestellte Fahrzeug eines Lieferanten durch einen heissen Katalysator einen Stallbrand verursachte. Das erstinstanzliche Gericht hiess die Klage gut, wobei es ausführte, dass der heisse und brandauslösende Katalysator als Folge des maschinellen Betriebs des Lieferwagens den Brand auslöste und damit die Haftpflichtversicherung aus Betriebsgefahr hafte. Das Kantonsgericht SZ wiederum hiess die gegen dieses Urteil erhobene Berufung gut mit der Begründung, dass der Katalysator sich zwar während dem Betrieb des Lieferwagens erhitzte, die Hitze selber dann aber nicht dem Betrieb des Fahrzeuges dient und damit auch keine dem Betrieb eigene Gefahr ist.

Umstritten ist in diesem Fall der Inhalt der Betriebsgefahr, denn gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet ein Motorfahrzeughalter (bzw. seine Haftpflichtversicherung), wenn durch den Betrieb seines Fahrzeuges ein Mensch getötet wird oder Sachschaden entsteht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz den maschinentechnischen Betriebsbegriff falsch ausgelegt habe, indem sie die durch den Betrieb des Lieferwagens entstandene Hitze am Katalysator nicht der Betriebsgefahr des Lieferwagens zurechnete, denn zumindest bei einem Verbrennungsmotor ist auch Hitze für die Fortbewegung eines Autos nötig.

Die Kausalhaftung von Art. 58 Abs. 1 SVG wird ausgelöst, wenn ein Motorfahrzeug in Betrieb ist. Dabei wird vom maschinentechnischen Betriebsbegriff ausgegangen. Der Halter haftet nur, wenn der Unfall in seiner Gesamtheit betrachtet mit der besonderen Gefahr, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen des Motorfahrzeugs geschaffen wird, zusammenhängt. Ob das Auto dabei fährt oder steht, spielt keine Rolle. Es stellt sich also die Frage, ob ein heisser Katalysator bei einem parkierten Auto unter den maschinentechnischen Betriebsbegriff subsumiert werden kann (E. 3.3).

Die genaue Grenze zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeugs und dessen Nichtbetrieb lässt sich nicht rein aufgrund technischer Kriterien und schon gar nicht abstrakt beantworten, sondern muss jeweils wertend anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Auch wenn der Katalysator durch den Betrieb des Lieferwagens erhitzt wurde und zugleich ursächlich für den Stallbrand war, so erscheint die Brandgefahr als solche nicht als eine Gefahr, die dem Betrieb eines Motorfahrzeuges inhärent ist. Vielmehr hätte jeder in der Scheune abgestellte heisse Gegenstand dieselbe Brandgefahr ausgelöst. Aus Sicht des Bundesgerichts verwirklichte sich vorliegend eine gewöhnliche (Brand)Gefahr, die beim Lagern von heissen Gegenständen an ungeeigneten Orten entsteht. Zufälligerweise war der heisse Gegenstand hier einfach ein Auto bzw. dessen Katalysator (E. 3.4.3). Die Annahme der Halterhaftung hätte aus Sicht des Bundesgerichts vorliegend auch dem Zweck von Art. 58 Abs. 1 SVG widersprochen. Die strenge Halterhaftung wurde eingeführt, weil durch die Inbewegungsetzung eines tonnenschweren Autos sehr spezifische Gefahren entstehen, wie z.B. Schwierigkeiten beim Anhalten und Ausweichen von Hindernissen, mangelnde Stabilität, Lärm oder Vibrationen. Die Halterhaftung wird letztlich durch das öffentliche Interesse begrenzt. Klare (negative) Folgen des Autofahrens wie Unfälle werden von der Halterhaftung umfasst, weil dies auch im öffentliche Interesse liegt. Nicht im öffentlichen Interesse jedoch ist nach Ansicht es Bundesgerichts, dass ein Halter haftet, wenn sein noch heisses Auto ein Brand verursacht (E. 3.4.4). Und letztlich verweist das Bundesgericht darauf, dass man mit der strengen Halterhaftung aus rechtspolitischer Sicht die Folgen der Fortbewegung mit einem Auto abfedern wollte und nicht jene eines stehenden Fahrzeuges. Der Brand hängt daher, in seiner Gesamtheit betrachtet, nicht mit der besonderen Gefahr zusammen, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen des Motorfahrzeugs geschaffen wird (zum Ganzen E. 3.4.5).

Die Halterhaftung wurde vorliegend zu Recht abgelehnt.

Rückzug der Einsprache bei geänderter Sach- und/oder Rechtslage

Urteil 6B_222/2022: „Die Einsprache, die ich bereute.“ (zur amtl. Publikation vorgesehen)

Im Bereich einer Baustelle innerorts überschritt der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 49 km/h. Er wurde dafür wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, mit welcher er die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Frage stellte. Das von der Staatsanwaltschaft dazu veranlasste Gutachten kam allerdings zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 50 km/h oder schneller gefahren ist. Trotz Rückzugs der Einsprache erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen krasser Geschwindigkeitsüberschreitung, also wegen dem Rasertatbestand. Die kantonalen Instanzen verurteilten den Beschwerdeführer wegen Rasens. Der Beschwerdeführer widersetzt sich dieser Verurteilung, da er aus seiner Sicht seine Einsprache zurückgezogen hatte und damit der ursprüngliche Strafbefehl rechtskräftig geworden sei.

Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 StPO folgende Möglichkeiten, nachdem sie die weiteren Beweise abgenommen hat:

a. am Strafbefehl festhalten.
b. das Strafverfahren einstellen.
c. einen neuen Strafbefehl erlassen.
d. Anklage erheben.
e. nicht vom Gesetz erfasst wird die Möglichkeit, den Strafbefehl zu ergänzen (zum Ganzen der Beitrag vom 21.10.2019)

Ergibt die Untersuchung bzw. die Abnahme der Beweise nach der Einsprache, dass sich die Sach- oder Rechtslage anders präsentiert und damit auch das Strafmass oder die Sanktionen ändern, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Das Gebot der „reformatio in peius“ gilt dann nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft muss danach einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben, je nachdem ob das Strafmass nach der neuen Sach- oder Rechtslage noch strafbefehlstauglich ist. Für so neu entdeckte Delikte muss gemäss Art. 309 StPO eine neue Untersuchung eröffnet werden. Sie werden vom ursprünglichen Strafbefehl nicht mehr umfasst, womit auch der Rückzug einer allfälligen Einsprache diese Delikte nicht tangiert (E. 1.1.2 f.).

Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft trotz Rückzugs der Einsprache Anklage erheben durfte, da diese aufgrund der neuen Beweise bzw. des Gutachtens nun davon ausgehen musste, dass der Rasertatbestand erfüllt war. Das BGer verweist auch darauf, dass die Einsprache ein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel ist. Nach einer Einsprache kann die betroffene Person diese grds. nicht einfach zurückziehen. Vielmehr ist, wenn Einsprache erhoben wurde, die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang nach Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO entzogen.

Strafprozessual lief also alles rechtens ab.

Im Sinne einer Eventualbegründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dem subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG haben wir uns bereits im Beitrag vom 4. November 2022 ausführlich gewidmet. Deshalb machen wirs hier kurz: Wer i.S.v. Art. 90 Abs. 4 SVG rast, erfüllt grds. auch den subjektiven Tatbestand. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wie z.B. einem technischen Defekt am Gaspedal, einer Drohung oder Geiselnahme, kann der subjektive Tatbestand entfallen bzw. ein Rechtfertigungsgrund für das Rasen vorliegen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Signalisation nicht ausreichend war, verwarf die Vorinstanz zu Recht. Auch die Angabe eines technischen Problems mit dem Turbolader erwies sich als unglaubwürdig.

Somit wird die Beschwerde abgewiesen.

Sperrfrist nach Annullierung des FAP

Urteil 1C_650/2021: Zusätzliche Sperrfrist nach Annullierung möglich? (gutgh. Beschwerde)

Spezialfälle sind die Knacknüsse der Juristen und bieten stets die Möglichkeit für kreative Lösungen, mit welchen die Grenzen des Rechtssystems ausgelotet werden. Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, ob bei notorischen Verkehrsregelbrechern, deren Führerausweis auf Probe annulliert wird, eine zusätzliche Sperrfrist zu der ein- bzw. zweijährigen Sperrfrist gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG angeordnet werden kann. Die Idee beruht einerseits auf dem Umstand, dass Inhaber des definitiven Führerausweises aufgrund der Kaskade im Wiederholungsfalle mit stets strengeren Massnahmen rechnen müssen. Andererseits kann die Kaskade nach der Annullierung eines Führerausweises auf Probe bei erneuter Delinquenz nicht angewendet werden. Bei einer neuen Warnmassnahme in einer zweiten Probezeit darf aber der Leumund gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG trotz dem „clean break“ einer Annullierung berücksichtigt werden (vgl. dazu Urteil 1C_136/2017 E. 3.5, das hier auch schon gefeatured wurde).

Aber der Reihe nach:

Der Beschwerdeführer ist kein unbeschriebenes Blatt. Er verfügt über ein reichhaltiges Palmares an Widerhandlungen bzw. Sanktionen:

  • Mittelschwere Widerhandlung mit Spezialtraktur – Führerausweisentzug für einen Monat
  • Schwere Widerhandlung mit Motorrad – Führerausweisentzug für drei Monate
  • Schwere Widerhandlung mit Motorrad – Führerausweisentzug für zwölf Monate
  • Schwere Widerhandlung mit Motorrad (Fahren trotz Entzug) – Kaskadensicherungsentzug, Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, Sperrfrist 24 Monate. Hier war der Beschwerdeführer bereits Inhaber des FAP für die Kat. B.
  • Nach positivem verkehrspsychologischen Gutachten wurde die Fahrerlaubnis wiedererteilt und die Probezeit verlängert.
  • Im Mai 2020 mittelschwere Widerhandlung mit Personenwagen – Annullierung des FAP.
  • Im Juni 2020 Führen eines Motorrades während der Sperrfrist.

Nun wird es aber interessant: Nach Einsprache ordnete die zuständige Behörde eine auf Art. 15a Abs. 5 SVG gestützte „Wartefrist“ von 24 Monaten an. Dazu wurde in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG eine zusätzliche Sperrfrist von 48 Monaten verfügt. Der Beschwerdeführer wehrt sich vor Bundesgericht gegen diese zusätzliche, „leumundbedingte“ Sperrfrist. Im Wesentlichen bringt er vor, dass die Spezialregeln des Führerausweises auf Probe in sich geschlossen sind und es keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung seines Leumundes im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG gibt.

Die Vorinstanz leitet Ihre Begründung aus Urteil 1C_136/2017 E. 3.5 (bzw. BGE 143 II 699 E. 3.5.7) ab. Dort entschied das Bundesgericht, dass Art. 15a SVG nur eine teilweise spezifische Regelung zum Führerausweis auf Probe enthält. Zwar beginnt die Kaskade nach der Annullierung eines FAP von neuem. Die Widerhandlungen vor der Annullierung aber dürfen gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG als getrübter Leumund berücksichtigt werden bei erneuten Verkehrsregelverstössen. Die Vorinstanz stellt sich somit auf den Standpunkt, dass die gesetzliche Sperrfrist von Art. 15a SVG bei unbelehrbaren Neulenkern zu vorteilhaft und kurz ist und dass in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG zugunsten der Verkehrssicherheit Zusatzfristen angeordnet werden müssen. Aus Sicht des Bundesgerichts ist die Berufung der Vorinstanz auf BGE 143 II 699 E. 3.5.7 (und auch BGE 146 II 300) unbehelflich, weil sich diese mit andersgelagerten Fällen befassten. Trotzdem prüft es danach umfassend, ob das Gesetz zusätzliche Sperrfristen zu denen in Art. 15a Abs. 5 SVG erlaubt. Es legt dazu den Artikel und die Verordnungsbestimmungen grammatikalisch aus:

Es ist offensichtlich, dass weder Art. 15a Abs. 5 SVG, noch Art. 35a und Art. 35b VZV dem Wortlaut nach zusätzliche Sperrfristen zur einjährigen bzw. zweijährigen nach Fahren trotz Sperrfrist ermöglichen. Gleiches gilt für die durch die Motion Freysinger geänderte Fassung der Bestimmungen (E. 5.2.1). Auch die weiteren Auslegungselemente weisen nicht darauf hin, dass zusätzliche Sperrfristen angeordnet werden können. Das Bundesgericht bezeichnet die bestehenden Regeln zum Führerausweis auf Probe als strenge Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenkerinnen und Neulenker, die damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen. Die Regelungen sind aus Sicht des Bundesgericht recht streng und ein in sich weitgehend geschlossenes System. Deshalb betrachtet es das Bundesgericht als nicht nötig, dass Neulenker neben den bereits strengen Folgen einer Annullierung mit einer zusätzlichen Sperrfrist in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG sanktioniert werden müssen (E. 5.2.2).

Eine zusätzliche Sperrfrist anzuordnen, geht also nicht. Nun kommt das grosse ABER:

Die Sperrfrist von Art. 15a Abs. 5 SVG ist eine Mindestsperrfrist. Das Gesetz nennt keine Gründe, nach welchen die Sperrfrist länger angeordnet werden kann. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen jedenfalls dann geboten, wenn die einjährige Mindestsperrfrist bei ganzheitlicher Betrachtungsweise mit Blick auf die Entzugsdauer, die unter den gegebenen Umständen nach den Regeln für den Entzug des definitiven Führerausweises zu verfügen wäre, auch in Berücksichtigung der mit dem Entzug mit Verfallwirkung einhergehenden weitreichenden Folgen unangemessen und unbillig wäre.

Die Beschwerde wird also gutgeheissen, weil zur Sperrfrist von Art. 15a Abs. 5 SVG keine zusätzliche Sperrfrist verfügt werden kann. Dem Beschwerdeführer wird das aber wenig nützen, denn es ist davon auszugehen, dass die kantonale Behörde eine Sperrfrist nach Art. 15a Abs. 5 SVG anordnen wird, die über die Mindestentzugsdauer von vorliegend zwei Jahre hinausgehen wird.

Verantwortung des Geschäftsführers

Urteil 6B_1066/2022: Tödlicher Unfall beim Kuppeln

Dieses Urteil befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Logistik-Unternehmens, wenn einer seiner Mitarbeiter bei einem Unfall ums Leben kommt. Ausgangslage ist ein tragischer Unfall. Ein Mitarbeiter des Beschwerdegegners kam bei einem Kupplungsmanöver ums Leben, als er einen Anhänger an sein Zugfahrzeug ankuppeln wollte. Anstatt mit dem Zugfahrzeug rückwärts auf den gesicherten Anhänger zuzufahren, liess er entgegen den SUVA-Richtlinien den Anhänger auf das Zugfahrzeug zurollen. Die Deichsel des Anhängers verfehlte die Kupplung des Zugfahrzeuges und der Mitarbeiter wurde zwischen dem Anhänger und dem Zug-LKW eingeklemmt. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu.

Der Geschäftsführer wurde erstinstanzlich vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dagegen wehrt sich die Witwe des Verstorbenen. Sie verlangt die Verurteilung des Beschwerdegegners sowie eine Genugtuung.

Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Tod voraus. Vorliegend geht es um ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt. Fahrlässig handelt kurz gesagt, wer eine Sorgfaltspflicht verletzt und dabei das erlaubte Risiko überschreitet. Bei einem Unterlassungsdelikt bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Der eingetretene Erfolg muss für den Täter vorherseh- und damit auch vermeidbar sein (E. 2.1.1).

Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdegegner und Geschäftsführer der Transportfirma vor, dass dieser den Verstorbenen nicht genügend instruiert habe. Zudem habe er aus Sicht der Anklage den Verstorbenen beim fatalen Kupplungsmanöver nicht überwacht. Der Verstorbene war zudem erst im Besitze eines Lernfahrausweises für Anhänger, weshalb er noch enger hätte überwacht werden müssen. Auch die Beschwerdeführerin bringt hervor, dass ihr verstorbener Gatte besonders eng durch den Beschwerdegegner hätte überwacht werden müssen, da Ersterer zweimal durch die Führerprüfung der Kat. CE gefallen ist. Aus ihrer Sicht hätte der Verstorbene nur noch LKW ohne Anhänger fahren dürfen.

Der Beschwerdegegner stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass Neulinge in seiner Firma stets durch erfahrene Mitarbeiter eingearbeitet und instruiert werden. Er persönlich hatte dem Verstorbenen das korrekte Kuppeln erklärt und es mit ihm geübt. Sogar am Unfallort übten sie zusammen das Kuppeln. Diese Aussagen wurden von weiteren Mitarbeitern gestützt. Nach der Vorinstanz kann dem Beschwerdegegner auch nicht vorgeworfen werden, dass der Verstorbene alleine unterwegs war. Andernfalls würde das faktisch dazu führen, dass LKW-Fahrer immer von ihren Vorgesetzten oder anderen Personen begleitet werden müssten. Auch wenn LKW-Fahrer nur den Lernfahrausweis für das Mitführen von Anhängern haben, benötigen diese nicht unbedingt eines Spezialbehandlung. Die Zeugen sagten zugunsten des Beschwerdegegners aus, dass dieser bei fehlerhaftem Verhalten stets und sofort eingegriffen habe und seinen Vorsichtspflichten nachgekommen sei. Es sei deshalb auch unerklärlich, wieso der Verstorbene die SUVA-Richtlinien zum Ankuppeln des Anhängers nicht einhielt (E. 2.3).

Der Beschwerdegegner hielt seine Sorgfaltspflichten also ein und wurde zu Recht freigesprochen. Im Umkehrschluss wurde die Zivilforderung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Nur im Kostenpunkt reüssiert die Beschwerdeführerin. Zu Unrecht wurden ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Leichte Widerhandlung wegen Ausserortscharakter?

Urteil 1C_78/2022: Einfach wieder mal das Grundlegende

Manchmal tut es einfach gut, einen Entscheid zu lesen, der sich mit den Grundlagen des Administrativverfahrens auseinandersetzt. Repetition ist ja bekanntlich der Schlüssel dafür, dass man Grundlegendes nicht plötzlich vergisst und zudem kann anhand dieses Urteil die eine oder andere Urteilssammlung oder Kommentarstelle aktualisiert werden. Das Urteil befasst sich mit der Qualifikation der Widerhandlungen nach Art. 16ff. SVG, mit dem Schematismus zu Geschwindigkeitsüberschreitungen und mit der Bindung der Administrativbehörde an das Strafverfahren.

Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 50km/h um 33km/h, grds. eine grobe Verkehrsregelverletzung. Von der Staatsanwaltschaft aber wurde er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte in ländlichem Gebiet, weshalb die Strafbehörde davon ausging, dass die Verkehrsregelverletzung nicht in rücksichtsloser Weise erfolgte und damit der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt war. Die MFK SO entzog daraufhin den Führerausweis für eine Dauer von vier Monaten wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer möchte allerdings gemäss Art. 16a SVG wegen einer leichten Widerhandlung mit einer Verwarnung sanktioniert werden.

Zunächst ruft das Bundesgericht die Definition der mittelschweren Widerhandlung in Erinnerung. Diese ist ein Auffangtatbestand und liegt vor, wenn weder die privilegierenden Voraussetzungen der leichten Widerhandlung (leichtes Verschulden und geringe Gefahr), noch die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung (schweres Verschulden und ernstliche Gefahr) erfüllt sind (s. E. 4.1.1).

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 25km/h stellt nach dem gefestigten Schematismus grundsätzlich immer eine schwere Widerhandlung dar, wobei konkrete Umstände in der Regel nicht beachtet werden müssen. Nur in Ausnahmesituationen muss die zuständige Behörde vom Schematismus abweichen, z.B. wenn sich die betroffene Person aus nachvollziehbaren Gründen in einem Ausserortsbereich wähnte (E. 4.1.2).

Die Administrativbehörde ist grds. an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden (zum Ganzen E. 4.2.1), in der rechtlichen Würdigung desselben ist sie aber in der Regel frei. Allerdings muss sie dabei die Einheit der Rechtsordnung beachten und widersprüchliche Urteile vermeiden (zum Ganzen E. 4.2.2).

Die kantonalen Behörden erwogen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33km/h innerorts objektiv eine schwere Widerhandlung vorliegt. Mit Bezug auf das Strafurteil ging man aber davon aus, dass das Verschulden mittelschwer war, da sich die Widerhandlung in ländlichem Gebiet erfolgte. Ein leichtes Verschulden und eine geringe Gefahr lagen aber nicht vor, da es am Widerhandlungsort doch einige Wohnhäuser und auch Nebenstrassen gibt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, die Strecke auswendig zu kennen, weshalb er hätte wissen müssen, dass er sich im Immerortsbereich befand. Damit kann auch sein Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden (E. 4.2). Das Bundesgericht stützt natürlich die Argumente der Vorinstanz und weist den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass die Vorinstanz im Sinne der Einheit der Rechtsordnung bereits vom Schematismus abgewichen ist, indem sie die objektiv schwere Widerhandlung als nur mittelschwer qualifizierte.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Charakterlicher Fahreignung Part II

Urteil 1C_763/2021: Manchmal muss man einfach in sich reingehen

Dieses Urteil ist quasi Teil 2 eines Verfahrens, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits in Urteil 1C_405/2020 gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsabklärung (ohne vorsorglichen Entzug) erfolglos gewehrt hat. Dieses Urteil haben wir hier übrigens auch schon gefeatured. Nun wurde die Fahreignung gutachterlich abgeklärt und verneint, weshalb das Strassenverkehrsamt Kt. BE konsequenterweise den Sicherungsentzug der Fahrerlaubnis anordnete. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer.

In Ihrer Gesamtschau sind diese Urteile ziemlich interessant, weil sich das Bundesgericht viel öfters mit der Fahreignung aus medizinischer Sicht – sei es wegen Drogen, Alkohol oder auch Krankheiten – auseinandersetzen muss. Das vorliegende Urteil befasst sich exemplarisch mit den Voraussetzungen, welche Personen im Strassenverkehr in charakterlicher Hinsicht erfüllen müssen.

Wer als Motorfahrzeugführer am Strassenverkehr teilnehmen möchte, muss auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Sind diese charakterlichen Eigenschaften nicht vorhanden, wird die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Massgeblich dafür ist, dass eine schlechte Prognose besteht hinsichtlich des Verhaltens der betroffenen Person im Strassenverkehr. Oder anders gesagt, es muss eine Rückfallsgefahr vorliegen. Ist die Prognose schlecht oder liegt gar ein negatives verkehrspsychologisches Gutachten vor, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Das dient offensichtlich der Verkehrssicherheit. Da der Sicherungsentzug eine schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich ist, muss jeder Einzelfall sorgfältig abgeklärt werden. Fanden diese Abklärungen im Rahmen einer Begutachtung statt, dürfen die Behörden nicht ohne trifftige Gründe vom Gutachten abweichen. Die Grenze der Bindung an Gutachten findet sich im Willkürverbot. Ist ein Gutachten offensichtlich widersprüchlich oder nicht schlüssig, verstösse das Abstellen drauf gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (zum Ganzen E. 3).

Die Anordnung der verkehrspsychologischen Begutachtung basiert auf drei Vorfällen:

1. Bagatellkollision mit einem Rollerfahrer
2. Verkehrsunfall durch Überholen einer Joggerin an unübersichtlicher Stelle
3. Missachtung Fussgängervortritt

Nach all diesen Fällen verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber den Dritten äusserst feindselig und ging diese auch verbal aggressiv an. Dem Rollerfahrer fuhr er z.B. extra in den Roller. Beim Fussgänger fuhr der Beschwerdeführer ruckartig auf diesen zu, sodass dieser zur Seite schreiten musste. Im Rahmen der Begutachtung kam die zuständige Fachperson zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überheblich und rechthaberisch sei. Er zeige aggressive Tendenzen und sehe sich als Opfer behördlicher Willkür. Von intrinsischer Motivation zur Verhaltensänderung also keine Spur. Die Fahreignung wurde verneint (E. 4).

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Gutachten ihm nicht explizit eine schlechte Prognose attestiere, weshalb ihm die Fahrerlaubnis herauszugeben sei. Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, dass einer Person der Führerausweis gemäss (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) entzogen werden muss, wenn sie nicht einmal über ein Minimum an Verantwortungsbewusstsein, Beständigkeit und Selbstbeherrschung verfüge. Dann aber relativiert er plötzlich (zu Unrecht) seine Meinung, wenn er ausführt, dass rücksichtsloses Verhalten nur vorliege bei Schikanestopps, illegalen Rennen und Geschwindigkeitsüberschreitungen im Raserbereich.

Es gelingt dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht aufzuzeigen, dass das Gutachten willkürlich gewesen sei bzw. er bestreitet dies auch gar nicht. Insofern wird seine Beschwerde abgewiesen.

Gesetzesänderungen per 1. April 2023 und mehr

In diesem Beitrag widmen wir unsere Aufmerksamkeit für einmal nicht unseren Bundesrichtern, sondern unserem Gesetzgeber. Bereits anfangs Jahr sind einige Änderungen in Kraft getreten, aber die für die Praxis wirklich knackigen Änderungen sind für den 1. April geplant. Wir behandeln hier:

Änderungen per 1. April:
Raschere Verfahren bei entzogenen Führerausweisen
Mildere Massnahmen für Berufsfahrer

und mehr:
Motion 15.3574 Freysinger oder ein Herz für Junglenker

Weitere Infos:
Medienmitteilung Bund vom 17.11.2021
Medienmitteilung ASTRA vom 22.6.22
Medienmitteilung ASTRA vom 12.12.2022

Raschere Verfahren bei entzogenen Führerausweisen

Die Gesetzesänderung geht auf die Motion 17.4317 zurück und soll dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden innert 10 Tagen über die Fahrerlaubnis entscheiden müssen, wenn diese durch die Polizei vorläufig abgenommen wird. Dazu werden die SKV und die VZV angepasst. In Art. 33 Abs. 2 SKV wird es neu heissen:

„Abgenommene Lernfahrausweise und Führerausweise sind der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.“

Dies wird in der Praxis keine grosse Änderung mit sich bringen, denn schon heute muss die Polizei vorläufig abgenommene Führerausweise gemäss Art 54 Abs. 5 SVG sofort an die zuständige Behörde übermitteln. Die für die Praxis grössere Änderung wird die Änderung von Art. 30 VZV sein. Dort heisst es u.a. neu in Absatz 2:

„Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.“

Heutzutage kann es je nach Kanton einige Wochen dauern, bis die Grundlagen vorliegen, bis man über den vorläufig abgenommenen Ausweis entscheiden kann. Das gilt insb. dann, wenn aufgrund des Verdachts von Fahrunfähigkeit von der Staatsanwaltschaft eine Blutprobe angeordnet wurde und deren Ergebnis für die Beurteilung relevant ist.

Neu ist auch Art. 30a VZV, nach welchem die von einem vorsorglichen Führerausweisentzug betroffene Person alle drei Monate um eine Neubeurteilung ersuchen kann.

Auswirkungen für die Praxis:
Eine erste Auswirkung dürfte sein, dass zumindest in leichten Fällen von Fahren unter Drogeneinfluss (z.B. Cannabis) die Polizei den Führerausweis nicht mehr abnimmt, sondern nur noch ein zeitlich begrenztes Fahrverbot ausspricht. Das kann bei milderen Fällen durchaus verhältnismässig sein, dafür leidet die Verkehrssicherheit dann, wenn eine suchtkranke Person weiterfährt. Die Strassenverkehrsämter stehen sodann vor dem Problem, dass sie innert kürzester Zeit entscheiden müssen, ohne dass schlimmstenfalls die nötigen Unterlagen dazu vorliegen. Das bedeutet, dass möglicherweise mehr vorsorgliche Entzüge angeordnet werden und den Bürgern dadurch auch Verfahrenskosten auferlegt werden. In den seltenen Fällen, wo eine Blutprobe den Verdacht der Fahrunfähigkeit nicht erhärtet, könnte die Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben werden.

Vorsicht Meinung:
Dass Bürger durch die Neuerung schneller darüber im klaren sind, was mit ihrer Fahrerlaubnis passiert, ist grds. positiv zu werten. Für die Behörden wird diese Neuerung vermutlich einen Mehraufwand mit sich bringen. Die Gerichte werden darüber entscheiden müssen, welche Beweise ausreichen, um einen vorsorglichen Führerscheinentzug bzw. die ernsthaften Zweifel zu begründen.

Ebenfalls mehr Arbeit für die zuständigen Behörden wird es geben, weil die betroffene Person alle drei Monate um eine Neubeurteilung ersuchen kann, zumal das Gesuch gemäss den Erläuterungen nicht einmal begründet werden muss. Da über das Gesuch allerdings mittels anfechtbarer Verfügung entschieden werden muss, werden die Gesuche wohl eine Kostenfolge haben, welche die betroffene Person davon abhalten könnte, alle drei Monate ein Gesuch zu stellen.

Mildere Massnahmen für Berufsfahrer

Der neue Art. 33 Abs. 5 VZV enthält eine Härtefallregelung für Berufsfahrer und basiert auf der Motion 17.3520. So heisst es dort neu:

„Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:

a. wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird;
b. nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
c. in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.“

Es wird also trotzdem ein Entzug angeordnet, dabei aber berufsbedingte Fahrten bewilligt. Nach den Erläuterungen soll in der Verfügung genau bezeichnet werden, welche Fahrten das sein sollen. Dabei können die Fahrten an ein Fahrzeug, ein Gebiet oder eine Wegstrecke usw. begrenzt werden. Als Beispiel für berufsbedingte Fahrten werden z.B. jene des LKW- oder Taxifahrers genannt. Es wird also darauf abgestellt, ob das Führen von Motorfahrzeugen zur Kernaufgabe der Berufsausübung gehört. Der Begriff muss eng ausgelegt werden.

Auswirkungen für die Praxis:
In der Praxis wird sich herauskristallisieren müssen, wie eng genau der Begriff der berufsbedingten Fahrt ausgelegt werden muss. Der Einfachheit halber sollte man sich dabei wohl an Art. 16 Abs. 3 SVG orientieren, wo die berufliche Massnahmeempfindlichkeit ebenfalls ein Beurteilungskriterium ist. Die Neuerung dürfte ebenfalls dazu führen, dass bei einfachen Verkehrsregelverletzungen vermehrt Verfahren geführt werden, in welchen Berufsfahrer darauf plädieren, dass nur eine leichte Widerhandlung vorläge, wenn die Voraussetzungen vom neuen Art. 35 Abs. 5 VZV sonst erfüllt sind.

Motion 15.3574 Freysinger

Bereits im Juni 2015 reichte Oskar Freysinger seine Motion ein, mit welcher er verlangte, dass eine leichte Widerhandlung nicht mehr zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führen kann. Der neue Gesetzestext wird lauten:

„Art. 15a Abs. 3 erster Satz und 4
3 Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. …
4 Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.“

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Probezeit sowie die Annullierung des Führerausweises auf Probe werden für die betroffenen Personen milder. Unweigerlich wird dies zu weniger Annullierungen führen und das relativ strenge Recht für Neulenker entschärfen.

Auswirkungen für die Praxis:
Zunächst wird es keine widersprüchliche Situationen mehr geben in der Situation, in welcher Neulenker, die eine leichte und mittelschwere Widerhandlung begangen haben, ungleich behandelt werden. Derjenige, welcher zunächst eine leichte Widerhandlung begeht und dann die mittelschwere, behält seine Fahrerlaubnis. Wenn aber die leichte der Widerhandlung der mittelschweren folgt, dürfte meistens die Annullierung die Folge sein, weil die leichte Widerhandlung dann auch zu einem Entzug führt (vgl. zu diesem Dilemma BGE 136 I 345 E. 6.2ff.)

Allgemein wird es aber in der Praxis dazu führen, dass in viel mehr Administrativverfahren, in welchen eine einfache Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert wird, die Betroffenen Rechtsbehelfe oder -mittel einsetzen werden, um damit auf eine leichte Widerhandlung zu plädieren. Insbesondere dann, wenn es um die zweite Widerhandlung innerhalb der Probezeit geht.

Vorsicht Meinung:
Wird der Führerausweis auf Probe annulliert, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die betroffene Person charakterlich nicht fahrgeeignet ist. Sie muss ihre Fahreignung abklären lassen. Ob die neue Regelung nun gut ist oder nicht, sei dahingestellt. Sie wird der Verkehrssicherheit sicherlich abträglich sein. Andererseits wird sie auch dazu führen, dass die drakonische Massnahme der Annullierung etwas zurückhaltender angewendet wird. Einige der betroffenen Personen haben ihre Annullierung nach dem geltenden Recht sicherlich „verdient“, z.B. nach zwei schweren Fällen. Bei solchen Personen macht die Abklärung des Charakters Sinn. In anderen Fällen mag die gesetzliche Vermutung allerdings etwas weit hergeholt sein, z.B. wenn eine Person wegen Glatteis in fahrlässiger Weise von der Strasse kommt und eine mittelschwere Widerhandlung begeht und danach als zweite Widerhandlung die Geschwindigkeit innerorts um 16 km/h überschreitet.